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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: 3 K 3355/03 B
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 52
RVG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

3 K 3355/03 B

Feststellung des Grundstückwertes

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -3. Senat -

am 21. Mai 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ........,

die Richterin am Finanzgericht ...............,

den Richter am Finanzgericht .....,

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird auf 64.432,-EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe:

I. Am 1. Juli 2001 erwarb der Kläger im Wege der Schenkung ein Grundstück zur ideellen Hälfte. Mit seiner Klage hat er die Herabsetzung des vom Finanzamt am 6. Mai 2002 festgestellten Grundbesitzwertes von 754.156,-EUR auf 375.000,-EUR (jeweils für das gesamte Grundstück) begehrt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte einen Änderungsbescheid mit dem Inhalt zugesagt, dass ein Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück von 550.000,-EUR zum 1. Juli 2001 festgestellt wird. Wegen der am 19. Juni 2002 vom Kläger geerbten anderen Grundstückshälfte hatte das Finanzamt ebenfalls den Grundbesitzwert festgestellt und -ohne, dass insoweit ein Klageverfahren anhängig geworden ist -in der mündlichen Verhandlung einen Änderungsbescheid mit dem Inhalt zugesagt, dass für den Stichtag 19. Juni 2002 ein Grundbesitzwert von 520.000,-EUR für das gesamte Grundstück festgestellt wird.

Der Kläger beantragt,

den Gegenstandswert für die Erledigungsgebühr unter Einbeziehung der sich auf den 19. Juni 2002 beziehenden Änderungszusage festzusetzen.

II. Der Streitwert nach § 52 Gerichtskostengesetz -GKG -beträgt 64.432,-EUR. Maßgeblich für die Wertberechnung nach § 52 GKG bzw. § 13 GKG a.F. ist das finanzielle Interesse, das der Kläger bei objektiver Beurteilung seines Klagebegehrens hat. Dies bemisst sich hier nach der Auswirkung bei der Schenkungssteuer. Angefochten war hier der Bescheid auf den 1. Juli 2001. Der Bescheid auf den 19. Juni 2002 ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Auswirkungen der zum Teil erfolgreichen Anfechtung des Bescheides zum 1. Juli 2001 auf den nachfolgenden Bescheid bleiben insoweit außer Betracht (siehe z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung -FGO -, 6. Aufl., Tz. 25 vor § 135). Soweit der Kläger die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für die Erledigungsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis -VV -(siehe Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG -) Nr. 1002 begehrt, ist dem mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zu entsprechen. Allerdings ist für die Mitwirkung des Klägers an der Änderung des Bescheides auf den 19. Juni 2002 eine Erledigungsgebühr entstanden. Voraussetzung für die Festsetzung eines Wertes insoweit ist aber, dass der Kläger für diese verschiedene Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG die Kostenfestsetzung betreiben kann. Die Wertfestsetzung ist kein Selbstzweck, sondern nur dann geboten, wenn damit Rechtsfolgen -Kostenerstattung oder Kostenzahlung -verbunden sind. Daran fehlt es in Bezug auf die Änderungszusage für den 19. Juni 2002, weil der sich selbstvertretende Rechtsanwalt die Festsetzung gegen sich selbst nicht betreiben kann, soweit ein erstattungspflichtiger Gegner fehlt (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 33 RVG Tz. 8 mit Nachweis).

Eine Erstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Zusage der Änderung des Bescheides auf den 19. Juni 2002 besteht nicht. Wegen der Änderung dieses Verwaltungsaktes war kein Klageverfahren anhängig. Eine Erstattungspflicht des Beklagten nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO scheidet hier bereits deshalb aus (s. z.B. Stapperfend in Gräber a.a.O., § 139 Tz. 113). Eine andere gesetzliche Grundlage für eine Erstattungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich der Zusage für den 19. Juni 2002 im Rahmen des erledigten Klageverfahrens, das sich nur auf den Verwaltungsakt vom 6. Mai 2002 bezog, sieht die FGO nicht vor. § 91 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung -ZPO -i.V.m. § 155 FGO ist wegen der spezielleren Regelung des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht anwendbar.

Der Streitwert wird auf 64.432,- EUR festgesetzt.

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