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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 5 B 5545/04 B
Rechtsgebiete: KiStG, GVG


Vorschriften:

KiStG § 9 Abs. 1 S. 1
KiStG § 9 Abs. 2
GVG § 17a Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

5 B 5545/04 B

Aussetzung der Vollziehung der Kirchensteuer 2002

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -5. Senat -

am 6. März 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht XXXXX,

die Richterin am Finanzgericht XXXXX,

die Richterin am Finanzgericht XXXXX,

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Gründe:

Die Antragsteller werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum 31.12.2001 stellte der Antragsgegner verbleibende Verlustvorträge zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften fest. Im Streitjahr 2002 erzielten die Antragsteller Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren im Sinne des § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz -EStG -unterlagen.

Mit Bescheid vom 06.07.2004 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf 0,00 EUR und die evangelische Kirchensteuer auf ..... EUR fest. Bei der Berechnung der Kirchensteuer ging er von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ..... EUR aus und rechnete steuerfreie Halbeinkünfte des Antragstellers in Höhe von ..... EUR sowie steuerfreie Halbeinkünfte der Antragstellerin in Höhe von ...... EUR hinzu. Unter Berücksichtigung der Kappung ergab sich eine Kirchensteuer in der festgesetzten Höhe. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid wies der Antragsgegner darauf hin, dass gegen die Festsetzung der Kirchensteuer der Widerspruch gegeben sei, der wegen der evangelischen Kirchensteuer beim Konsistorium der Evangelischen Kirche in L einzulegen sei.

Die Antragsteller legten gegen den "Bescheid für 2002 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 6.7.2004" beim Antragsgegner Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Kirchensteuer. Zur Begründung des Einspruchs und des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beriefen sie sich darauf, dass die Einbeziehung der nach dem Halbeinkünfteverfahren von der Einkommensteuer befreiten Einkünfte bei der Berechnung der Kirchensteuer insofern verfassungswidrig sei, als nicht zugleich eine Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten erfolge. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ebenso ab, wie einen gestellten Antrag auf abweichende Festsetzung von Steuern nach § 163 Abgabenordnung -AO -. Den Einspruch wies der Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2004 als unbegründet zurück.

Mit dem am 30.12.2004 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 K 5544/04 B anhängig ist und über die der Senat noch nicht entschieden hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Mit dem am 07.01.2005 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller dort ebenfalls Klage gegen den Antragsgegner wegen Einkommensteuer 2002 erhoben und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. In dem dortigen Verfahren haben die Antragsteller vorgetragen, das Konsistorium der Evangelischen Kirche habe sich hinsichtlich eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Kirchensteuer für das Jahr 2001, den sie, die Antragsteller, ebenfalls mit der Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung von nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Einkünften begründet hätten, für unzuständig erklärt. Mit Beschluss vom 09.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Verfahren an das Finanzgericht verwiesen. Diese sind durch Beschluss vom heutigen Tage mit den beim Finanzgericht bereits anhängigen Verfahren verbunden worden.

Mit der Klage und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung halten die Antragsteller an ihrer bisherigen Auffassung fest. § 51a EStG, der bei der Berechnung der Kirchensteuer eine Berücksichtigung von nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Einkünften vorschreibe, verstoße unter anderem gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für das Jahr 2002 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 5 K 5544/04 B in Höhe von ..... EUR Kirchensteuer auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag ist unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich zwar nicht daraus, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin -Kirchensteuergesetz (KiStG) -(vom 8.11.1997, Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl. -, 607, geändert durch Gesetz vom 18.12.2001, GVBl., 698) für Streitigkeiten betreffend die Heranziehung zur Kirchensteuer der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Denn das Verwaltungsgericht Berlin hat die bei ihm erhobene Klage und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 09.02.2005 an das Finanzgericht verwiesen. Diese Verweisung ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG -trotz ihrer Rechtswidrigkeit bindend.

Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet, ebenso, wie die Klage gegen den falschen Beklagten erhoben worden ist. Die Antragsteller wenden sich mit der Klage und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausschließlich gegen die festgesetzte Kirchensteuer. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 KiStG Berlin ist der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegen die Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu richten. Dies ist im vorliegenden Falle -wie sich dies auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem angefochtenen Bescheid ergibt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in L. Bei dieser Stelle hätten die Antragsteller Widerspruch gegen die Festsetzung der Kirchensteuer einlegen müssen; gegen diese Stelle wäre auch die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht zu führen gewesen; diese Stelle wäre richtiger Antragsgegner für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewesen (gleiche Auffassung Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 1102/05 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -2007, 267).

Eine abweichende Zuständigkeit des Antragsgegners für das Widerspruchsverfahren, die anschließende Klage und die damit zusammenhängenden Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 KiStG Berlin. Danach kann ein Bescheid über die Festsetzung von Kirchensteuer nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Bescheid über die Festsetzung der Maßstabsteuer unzutreffend sei. Daraus könnte man ableiten, dass der Rechtsbehelf -und dem nachfolgend die Klage und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung -gegen das den Einkommensteuerbescheid erlassende Finanzamt zu richten sind. Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Maßstabsteuer. Die Einkommensteuer ist als Maßstabsteuer auch nach der Auffassung der Antragsteller zutreffend mit 0,00 EUR festgesetzt worden. Streitig ist, ob bei der Berechnung der Kirchensteuer die nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Einkünfte zu berücksichtigen sind und ob in diesem Rahmen eine Verlustverrechnung stattzufinden hat. Dies betrifft aber nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Maßstabsteuer, sondern die Berechnung der Kirchensteuer selbst (ebenso Finanzgericht Düsseldorf am angegebenen Ort mit ausführlicher Begründung).

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Kirchensteuer nach § 163 AO abweichend festzusetzen sei, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ferner deshalb unzulässig, weil diesem Begehren eine Verpflichtungsklage zugrundeliegt, für die als einstweiliger Rechtsschutz nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 114 Finanzgerichtsordnung -FGO -in Betracht kommt. Die rechtskundig vertretenen Antragsteller haben jedoch ausdrücklich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Ende der Entscheidung

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