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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: 6 K 2614/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

6 K 2614/04

Einkommensteuer 2002

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -6. Senat -

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29. Mai 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... ,

den Richter am Finanzgericht ... ,

den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie

die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb auf Grund eines notariellen Kaufvertrags vom 13. Oktober 1992 zusammen mit seiner verstorbenen Ehefrau ein ca. 584 qm großes unbebautes Teilstück des in der L...straße 15 in G... gelegenen Grundstücks. Der Kaufpreis belief sich auf DM 240.000,-. Der Kläger und seine Ehefrau bebauten das Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das am 01. August 1994 fertiggestellt wurde. Die Herstellungskosten betrugen DM 320.183,25. Der Kläger und seine Ehefrau vermieteten das Einfamilienhaus ab 15. August 1994.

Das Grundstück L...straße 15 grenzt unmittelbar an das Nachbargrundstück L...straße 11, 13 und 13a an. Für dieses Grundstück beantragte die Gemeinnützige M... Baugenossenschaft e.G. -im Folgenden: GMB genannt -eine Baugenehmigung beim Landkreis ..., die dieser am 18. Juli 2000 erteilte. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Baugenehmigung und begründete dies mit der Verletzung seiner Nachbarschaftsrechte. Darüber hinaus stellte er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -beim Verwaltungsgericht P... . Der Antrag war zum einen darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, und sollte zum anderen einen einstweiligen Baustopp auf dem Nachbargrundstück bezwecken.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts P... kam es am 18. Januar 2001 zu einer gütlichen Einigung: Die GMB erklärte sich bereit, das Grundstück des Klägers in der L...straße 15 zu einem Kaufpreis von DM 880.000,-zu erwerben, wobei der Kaufpreis am 10. Januar 2003 fällig werden und der Nutzen- und Lastenwechsel am 30. April 2004 erfolgen sollte. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, keinen Baustopp mehr zu erwirken.

Am 27. Februar 2001 unterbreitete die GMB dem Kläger ein bis zum 10. Januar 2003 befristetes notarielles Kaufangebot, das inhaltlich dem Vorschlag aus dem Erörterungstermin entsprach. Insbesondere sollte sich der Kläger verpflichten, gegen die von der GMB ab Mitte 2003 in der L...straße 15 und 17 geplante Wohnhausbebauung weder im Bauantragsverfahren noch sonst nach ordnungsgemäß erteilter Baugenehmigung irgendwelche Einsprüche oder Beschwerden bei den zuständigen Behörden betreffend die Zulässigkeit der Bebauung einzulegen und auch auf seinen Sohn ... und dessen Familie, den Mietern des Einfamilienhauses in der L...straße 15, entsprechend einzuwirken. Mit Beschluss vom 01. März 2001 stellte das Verwaltungsgericht P... daraufhin das Eilverfahren ein, nachdem der Kläger dies am 28. Februar 2001 zurückgenommen hatte.

Am 08. Juni 2002 trafen der Kläger und die GMB eine privatschriftliche Vereinbarung, nach der der Kläger "ausdrücklich und unwiderruflich auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation der GMB" auf die Annahme des Angebots vom 27. Februar 2001 verzichtete. Im Gegenzug entrichtete die GMB per Scheck einen Betrag von EUR 125.000,-an den Kläger "für den durch die angrenzenden Bebauungen entstandenen Wertverlust seines Grundstücks". Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sollten alle tatsächlichen und möglichen Forderungen des Klägers gegenüber der GMB aus dem Angebot vom 27. Februar 2001 auf Abschluss eines Grundstückkaufvertrags sowie aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren unwiderruflich und rechtsverbindlich erledigt sein. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 erklärte der Kläger keine Einnahmen aus dem o. g. Vorgang, fügte aber die Vereinbarung vom 08. Juni 2002 bei. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Kläger auf Grund der Vereinbarung vom 08. Juni 2002 sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz -EStG -erzielt habe, und gewährte diesem rechtliches Gehör. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang gehandelt habe, der nicht steuerbar sei.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf EUR ...,-fest und legte dabei u.a. sonstige Einkünfte in Höhe von EUR 129.926,-zu Grunde, in denen neben sonstigen Einkünften aus Leibrenten in Höhe von EUR 4.926,-die hier streitige Zahlung von EUR 125.000,-enthalten war. Er begründet die Erfassung der Zahlung als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG damit, dass der Kläger auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften verzichtet habe. Die Tatsache, dass er zunächst vorgehabt habe, den erlangten Vermögensvorteil durch Verkauf des Objekts auszugleichen, führe zu keiner anderen steuerlichen Beurteilung.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und begründete diesen damit, dass er auf die Annahme des Kaufangebots vom 27. Februar 2001 verzichtet habe, nicht jedoch auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03. Dezember 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zahlung der GMB sei im Hinblick auf den Wertverlust des Grundstücks des Klägers erfolgt. Der Kläger habe die Wahl gehabt, entweder sein wertgemindertes Grundstück an die GMB zu veräußern oder aber den Wertverlust durch die Zahlung der GMB auszugleichen. Die Entschädigung stehe damit nicht in Zusammenhang mit dem Verzicht des Ankaufrechts.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage führt der Kläger aus, dass zum einen der Erwerb der Verkaufsoption und zum anderen der Verkauf der Option steuerlich zu beurteilen seien. Der Erwerb der Verkaufsoption sei dadurch zu Stande gekommen, dass er, der Kläger, die unzulässige Bebauung des Nachbargrundstücks nicht geduldet habe. So sei es zu dem Vergleich vom 27. Februar 2001 gekommen. Hätte er seine Verkaufsoption ausgeübt, wäre der Verkauf steuerfrei geblieben. Wollte man die Entschädigung als Einkünfte erfassen, so müsste man konsequenterweise den Wertverlust des Grundstücks auch als Werbungskosten abziehen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 12. November 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 03. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass die sonstigen Einkünfte nur in Höhe von EUR 4.926,-angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei es gerade nicht zu einem Veräußerungsvorgang gekommen. Vielmehr habe der Kläger Beschränkungen in seinen subjektiven öffentlichen Rechten hingenommen; dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH als sonstige Einkünfte zu erfassen (Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02). Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf das Protokoll des verwaltungsgerichtlichen Erörterungstermins vom 18. Januar 2001, das Kaufangebot vom 27. Februar 2001 sowie die Vereinbarung vom 08. Juni 2002.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO -). Zu Recht hat der Beklagte den Betrag von EUR 125.000,-als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG erfasst.

Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte ( § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH -vom 17. August 2005 IX R 23/03, BStBl. II 2006, 248; vom 21. September 2004 IX R 13/02, BStBl. II 2005, 44).

Allerdings führt nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Vorschrift erfasst zur Ergänzung der übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung; sie setzt dementsprechend die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften gemäß § 2 EStG voraus (Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 EStG Anm. 383). Nicht erfasst werden danach Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH, Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BStBl. II 2004, 874, mit weiteren Nachweisen). Dabei ist für die Abgrenzung im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zu Grunde liegenden Vereinbarung maßgebend. Entscheidend ist also nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH in BStBl. II 2004, 874).

Verzichtet der Eigentümer gegen Entgelt auf die Wahrnehmung seiner Nachbarschaftsrechte, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Dies hat der BFH bei einem entgeltlichen Verzicht auf die Einhaltung von nachbarrechtlichen Grundpositionen wie z.B. dem Grenzabstand, bauplanungsrechtliche Vorgaben, ungehinderten Zugang von Luft und Licht, Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Sichtbelästigung zutreffend entschieden; ein solcher Verzicht stellt eine sonstige Leistung und keinen Veräußerungsvorgang oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar (vgl. BFH, Beschluss vom 22. August 2003 IX B 85/03, BFH/NV 2004, 41, mit weiteren Nachweisen). In der Hinnahme der Bauausführung auf dem Nachbargrundstück gegen Entgelt ist ein "Dulden" und damit eine bestimmte Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG zu sehen. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt der Wertminderung des eigenen Grundstücks entspricht; denn mit dem Entgelt wurde keine Substanzübertragung des Grundstücks, die nicht steuerbar wäre, abgegolten, sondern die Wertminderung des eigenen Grundstücks war lediglich Bemessungsgrundlage für die Höhe des für das Dulden gezahlten Entgelts.

Dementsprechend ist der dem Kläger gezahlte Betrag von EUR 125.000,-als Entgelt für das Dulden der weiteren Bebauung des Nachbargrundstücks L...straße 11, 13 und 13a zu behandeln. Im (wirtschaftlichen) Ergebnis hat nämlich der Kläger auf seine Nachbarschaftsrechte auf Grund der Vereinbarung vom 08. Juni 2002 verzichtet, wie sich aus der Formulierung ergibt, dass alle "tatsächlichen und möglichen Forderungen des Klägers gegenüber der GMB ... aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren unwiderruflich und rechtsverbindlich erledigt" seien. Soweit in der Vereinbarung auf den "durch die angrenzenden Bebauungen entstandenen Wertverlust seines [des Klägers] Grundstücks" Bezug genommen wird, ist hierin bei wirtschaftlicher Betrachtung die Bemessungsgrundlage für das gezahlte Entgelt zu sehen. Tatsächlich ging es der GMB zu keinem Zeitpunkt vorrangig um den Erwerb des Grundstücks des Klägers bzw. um die Loslösung von dem notariellen Kaufangebot vom 27. Februar 2001, sondern darum, in möglichst kostengünstiger Weise den Verzicht des Klägers auf seine Nachbarschaftsrechte herbeizuführen, um die Bebauung des Grundstücks L...straße 11, 13 und 13a voranzutreiben. Dies wird durch den Hinweis der GMB auf ihre angespannte finanzielle Lage in der Vereinbarung vom 08. Juni 2002 deutlich, die dem Erwerb eines von ihr nicht benötigten Grundstücks entgegen stand und diesen entbehrlich erschienen ließ, nicht aber den Verzicht des Klägers auf seine Nachbarschaftsrechte.

Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des BFH vom 18. Mai 2004 (IX R 63/02, BStBl. II 2004, 874) nicht entgegen. Danach ist der Verzicht auf die Nachbarschaftsrechte nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn der Verzicht im Verkaufsvertrag erklärt wird. In diesem Fall wird das Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gezahlt, während der Verzicht bzw. die Verpflichtung des Veräußerers, alle Rechtsmittel zurückzunehmen, nur eine Nebenpflicht ist, die kein wirtschaftlich eigenständiges Verhalten des Veräußerers darstellt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, nicht veröffentlicht, zum Überpreis für die Bereitschaft des Verkäufers in dem veräußerten Unternehmen weiter mitzuarbeiten). Zudem hat der Verzicht nur deklaratorische Bedeutung, weil die Nachbarschaftsrechte mit der Grundstücksveräußerung ohnehin untergehen.

Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH (in BStBl. II 2004, 874) unterschiedenen Fall darin, dass der Kläger sein Grundstück gerade nicht veräußert hat. Der Verzicht des Klägers wäre deshalb nur bei Annahme des Angebots vom 27. Februar 2001 als Nebenpflicht zu qualifizieren gewesen und hätte dazu geführt, dass der gesamte Kaufpreis nicht steuerbar gewesen wäre. Dieser Kaufvertrag ist aber nicht zustande gekommen, so dass der in der Vereinbarung vom 08. Juni 2002 erklärte Verzicht eine eigenständige Leistung des Klägers darstellt, die nicht mit einer Veräußerung oder einem veräußerungsähnlichen Vorgang in Zusammenhang steht. Der Senat sieht bei wirtschaftlicher Betrachtung in dem Kaufangebot vom 27. Februar 2001 auch keine Einräumung einer Option, die der Kläger erworben und mit der Vereinbarung vom 08. Juni 2002 außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veräußert hat. Die GMB wollte am 27. Februar 2001 dem Kläger kein Optionsrecht auf den Verkauf einräumen, sondern tatsächlich das Grundstück kaufen, so dass das Bestehen eines eigenständigen Rechts "Option" nicht anzunehmen ist.

Der hier vertretenen Auffassung steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von sog. Reugeldern, die für den Rücktritt von einem Vertrag gezahlt werden, entgegen. Nach dem BFH-Urteil vom 24. August 2006 (IX R 32/04, BStBl. II 2007, 44) ist ein Reugeld nicht steuerbar im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, wenn es für die Gewährung und Ausübung eines in einem nicht steuerbaren Grundstücksvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts gezahlt wird. Denn trotz des zwischen dem Reugeld und dem vertraglichen Rücktrittsrecht bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhangs steht bei dem Reugeld der -nicht steuerbare -Verkauf der Grundstücke im Vordergrund, der vom Veräußerer angestrebt wird und der durch die Vereinbarung des Reugelds erst ermöglicht wurde. Dementsprechend ist die Vereinnahmung des Reugelds ohne den vorherigen Abschluss des nicht steuerbaren Grundstückskaufvertrags nicht möglich.

Anders verhält es sich im Streitfall. Der Betrag von EUR 125.000,-kann nicht als -nicht steuerbares -Reugeld für die Abstandnahme der GMB von ihrem Kaufangebot vom 27. Februar 2001 gesehen werden. Denn zum einen ist es im Streitfall noch nicht einmal zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen, auch war das Zustandekommen eines solchen Vertrags nicht streitig (so aber in dem vom FG des Saarlandes mit Urteil vom 18. Mai 1994 1 K 245/91, EFG 1994, 1001, entschiedenen Fall), sondern es bestand lediglich ein befristetes Kaufangebot. Zum anderen aber ist in dem Kaufangebot, das lediglich die nicht steuerbare Vermögenssphäre der Klägerin berührt, die Möglichkeit, sich gegen Entgelt von dem Angebot lösen zu können, nicht vereinbart worden. Damit ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Betrag von EUR 125.000,- und einem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang nicht gegeben, sondern der Betrag wurde für den Verzicht auf die Nachbarschaftsrechte gezahlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der BFH hat bislang zwar über die steuerliche Behandlung des Entgelts für einen Verzicht auf Nachbarschaftsrechte, für einen Verzicht auf Nachbarschaftsrechte im Rahmen eines Kaufvertrags sowie eines Entgelts für einen Rücktritt vom Kaufvertrag entschieden; eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt aber bislang für Sachverhalte wie den Streitfall, in dem zunächst der Verzicht auf Nachbarschaftsrechte im Rahmen eines Kaufangebots erklärt, anschließend aber das Angebot nicht angenommen wird und stattdessen ein unter dem angebotenen Kaufpreis liegendes Entgelt gezahlt wird.

Ende der Entscheidung

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