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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 7 B 7416/06 B
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

7 B 7416/06 B

Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) - gesonderte und einheitliche Feststellung 1995

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat - am 10. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... und den Richter am Finanzgericht ...

beschlossen:

Tenor:

Der Feststellungsbescheid 1995 vom 17.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2006 wird in der Weise von der Vollziehung ausgesetzt, dass vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer vollständigen Entscheidung im Verfahren 7 K 7095/06 B oder dessen sonstiger Erledigung als Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7i EStG ab 1995 von 1.311.941,18 DM, für die AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG ab 01.10.1995 von 1.940.797,19 DM, für die AfA Erbbaurecht 1995 von 29.370,16 DM und für die Aufwendungen gemäß R 157 Abs. 5 Einkommensteuer-Richtlinien 1996 -EStR 1996- von 115.531,66 DM auszugehen ist.

In gleicher Weise wird eine eventuell bereits erfolgte Vollziehung aufgehoben.

Dem Antragsgegner werden die weiteren Berechnungen entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe:

I. Die Antragsteller sind drei der fünf Gesellschafter der ehemaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung Bauherrengemeinschaft A.

Das gesamte Gelände (33.600 qm) des ehemaligen Gutes M wurde im Wege der Erbbaurechtsbestellung durch die X-Gesellschaft mit Vertrag vom 12.09.1991 erworben. Das Erbbaurecht wurde für eine Dauer von 198 Jahren zu einem jährlichen Erbbauzins in Höhe von 135.000,00 DM bestellt. Entsprechend der Prospekte der Y-GmbH wurde das unter Denkmalschutz stehende Gut M restauriert. In einem vierten Bauabschnitt des Gutes wurde das Herrenhaus mit fünf Wohneinheiten rekonstruiert. Die Antragsteller und die Herren B und C traten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung Bauherrengemeinschaft A aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerkes im Jahre 1993 bei. Dabei ließen sie sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch einen Treuhänder, mit dem die Gesellschafter jeweils Geschäftsbesorgungsverträge abgeschlossen hatten, umfassend vertreten. Die Fertigstellung und Übergabe des vierten Bauabschnitts (Herrenhaus) erfolgte am 01.10.1995. Durch das Grundbuchamt wurden nach Abschluss aller Anträge und Teilungen Einzelgrundbuchblätter für alle Wohneinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz angelegt und die Wohnungen auf die einzelnen Beteiligten übertragen. Durch Erbbaurechtsübertragungsvertrag erhielten die Einzelerwerber eine Mitberechtigung an dem Erbbaurecht.

Der Antragsgegner stellte die Werbungskosten sowie die AfA-Bemessungsgrundlagen für 1993 mit Bescheid vom 30.01.1995, für 1994 mit Bescheid vom 03.04.1996 und für 1995 mit Bescheid vom 26.04.1996 jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung -AO- gesondert und einheitlich gemäß der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO fest.

Der Antragsgegner führte zwischen dem 11.03.1998 bis 12.10.2004 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer kam zu der Auffassung, dass die AfA-Bemessungsgrundlagen abweichend von den Feststellungserklärungen festzustellen seien. Die Anschaffungsnebenkosten bestehend aus Funktionsträgergebühren (Gebühren für Treuhand, Konzeption, Steuerberatung und Mietervermittlung), soweit diese nicht als Werbungskosten sofort abzugsfähig waren, Notar- und Gerichtskosten und Grunderwerbsteuer seien im Maßstab 90,2% zu 9,8% auf Gebäude und Erbbaurecht aufzuteilen. Für die Berechnung dieses Verhältnisses sei für das Erbbaurecht von einem Wert in Höhe des 18,6-fachen der Jahreserbbauzinsen gemäß Anlage 9a zum Bewertungsgesetz - BewG- zu § 13 BewG auszugehen. Danach würden die AfA-Bemessungsgrundlagen für § 7i Einkommensteuergesetz -EStG- 1.304.848,44 DM, für § 7 Abs. 4 EStG 1.930.304,68 DM, für die AfA auf das Erbbaurecht 47.580,00 DM und für die Aufwendungen gemäß R 157 Abs. 5 EStR 1996 114.907,06 DM betragen. Die Übergabe sei am 01.10.1995 und die endgültige Bauabnahme am 16.10.1995 gewesen, so dass AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG für 3 Monate im Jahre 1995 zu gewähren sei. Der Antragsgegner schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 17.12.2004 einen zusammengefassten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1993 - 1995 sowie der Bemessungsgrundlagen für die AfA, mit dem er die AfA-Bemessungsgrundlagen entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung feststellte. Als Fertigstellungszeitpunkt bestimmte er den 01.10.1995.

Dagegen legten die Gesellschafter der Bauherrengemeinschaft A Einspruch ein. Während des Verfahrens beantragten sie mit Schreiben vom 31.05.2005 die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner stellte in der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2006 die Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7i EStG geändert auf 1.307.540,97 DM fest, weil die Gesellschafter weitere Baukosten in Höhe von 2.692,53 DM nacherklärt hatten. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Bearbeitung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung erfolgte nicht.

Die Antragsteller haben Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 7095/06 B geführt wird und über die das Gericht noch nicht entschieden hat.

Ihren am 30.10.2006 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründen die Antragsteller damit, dass die Funktionsträgergebühren ausschließlich dem Gebäude zuzurechnen seien. Eine direkte Zuordnung sei möglich. Danach würden die AfA-Bemessungsgrundlagen für § 7i EStG 1.311.941,18 DM (statt 1.307.540,97 DM), für § 7 Abs. 4 EStG 1.940.797,19 DM (statt 1.930.304,68 DM), für die AfA auf das Erbbaurecht 29.370,16 DM (statt 47.580,00 DM), und für die Aufwendungen gemäß R 157 Abs. 5 zum EStG 115.531,66 DM (statt 114.907,06 DM), betragen. Ein Anteil der Funktionsträgergebühren für das Erbbaurecht könne nicht angesetzt werden. Dieses habe für die Antragsteller objektiv keinen Wert. Denn die vereinbarten Erbbauzinsen seien fortlaufend zu zahlen gewesen. Damit werde das Erbbaurecht bezahlt. Einmalige Aufwendungen für das Erbbaurecht könnten lediglich Notariats-, Vermessungs- und Gerichtskosten sowie vorausbezahlte Erbbauzinsen sein. Tatsächlich seien Gerichts- und Notariatskosten in Höhe von 20.520,00 DM gezahlt worden. Vorausbezahlte Erbbauzinsen habe es im Streitfall nicht gegeben. Die künftig zu zahlenden Erbbauzinsen seien nicht als einmalige Aufwendungen für das Erbbaurecht zu berücksichtigen. Die Kosten für die Bauwerkserstellung hätten 2.912.130,00 DM betragen. Danach seien die Anschaffungsnebenkosten im Verhältnis 99,30% zu 0,70% auf Gebäude und Erbbaurecht aufzuteilen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Feststellungsbescheides 1993, 1994 und 1995 vom 17.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2006 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 7 K 7095/06 insoweit auszusetzen als dieser die AfA-Bemessungsgrundlagen abweichend von der Berechnung der Antragsteller feststellt und die Vollziehung aufzuheben, soweit bereits vollzogen sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine in der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2006 dargelegte Begründung und führt ergänzend aus, dass im Rahmen der Außenprüfung keine getrennte Zuordnung von Grunderwerbsteuer oder anderer Teile der Anschaffungsnebenkosten festgestellt worden sei. Die Antragsteller hätten dazu auch keine weiteren Unterlagen eingereicht, aus denen sich eine Zuordnungsmöglichkeit ergebe. Darüber hinaus führe die Aufteilung der Grunderwerbsteuer zu einer Verböserung, von der er, der Antragsgegner, im Rahmen des Einspruchsverfahrens gerade abgesehen habe.

Im Streitfall sei nicht davon auszugehen, dass Zahlungen nur für den Gebäudeanteil gezahlt worden seien. Vielmehr seien die Funktionsträgergebühren für das Gesamtprojekt gezahlt worden. Diese müssten, soweit sie nicht sofort abziehbar seien, nach den Verkehrswerten von Gebäude und Erbbaurecht auf diese erworbenen Bestandteile aufgeteilt werden. Dem widerspreche nicht, dass nur die einmaligen Aufwendungen für ein Erbbaurecht als Anschaffungskosten zu bilanzieren seien, nicht aber der Kapitalwert. Denn der Kapitalwert eines Erbbaurechts gehöre nicht zu den Anschaffungskosten, wenn keine entsprechende Zahlung geleistet werde (z.B. Vorauszahlung von Erbbauzins oder Einmalbetrag für Erbbaurechtseinräumung). Gleiches gelte zum Beispiel für Maklergebühren, die ein Makler für die Verschaffung eines bebauten Erbbaurechts erhalte. Auch diese müssten auf das Gebäude und auf das Erbbaurecht aufgeteilt werden. Dabei handele es sich gerade um die zu aktivierenden Einmalzahlungen als Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten für das Erbbaurecht seien aber nicht als Verkehrswert anzusetzen. Dieser werde durch die Kapitalisierung des Erbbauzinses bestimmt, wenn - wie im Streitfall - keine Einmalzahlung für das Erbbaurecht direkt geleistet worden sei. Ein Sonderfall wie in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass nämlich nachweislich der Erwerber des bebauten Erbbaurechts dem bisherigen Erbbauberechtigten nur einen Betrag für das Gebäude gezahlt hat, liege im Streitfall nicht vor. Mit den Funktionsträgergebühren seien im Ergebnis alle erbrachten Leistungen des Treuhänders oder des Initiators bezahlt worden.

Dem Gericht haben vier Bände Steuerakten (gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte Band I, Gesellschaftsverträge Bände I und II, Betriebsprüfungsberichte) ... der GbR A vorgelegen.

II. Das Gericht legt den Antrag der Antragsteller in der Weise aus, dass sie sich trotz Nennung des Gegenstands "gesonderte und einheitliche Feststellung von Werbungskosten 1993 bis 1995" nur gegen die Feststellung der AfA-Bemessungsgrundlagen in dem Bescheid vom 17.12.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2006, nicht aber auch gegen die Feststellung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1993 bis 1995 wenden. Sowohl im Einspruchsverfahren als auch im Klageverfahren (siehe Schriftsatz vom 27.10.2006) waren nur die Höhen der einzelnen AfABemessungsgrundlagen streitig. Zu den festgestellten Werbungskosten fehlt jeder Vortrag, zumal die AfA-Beträge in den festgestellten Werbungskosten nicht enthalten sind. Unter diesen Umständen erkennt das Gericht auch kein Interesse der Antragsteller, sich gegen die festgestellten Werbungskosten zu wenden.

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragsteller sind in entsprechender Anwendung von § 48 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- antragsbefugt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zwischen den Antragstellern und B sowie C unter dem Namen Bauherrengemeinschaft A bestand, ist durch die Teilung der fünf Wohnungen in Eigentumswohnungen und Aufteilung sowie Zuweisung derselben an die einzelnen Gesellschafter (siehe dazu Betriebsprüfungsbericht vom 12.10.2004 Tz. 15.1) nach dem von Anfang an bestehenden Plan vollbeendet. Damit sind alle ehemaligen Gesellschafter antragsbefugt (siehe für den Fall der Klagebefugnis zum Beispiel: Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 01.07.2004 - IV R 4/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 162;Beschluss vom 27.01.2006 - VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der über die Vollbeendigung hinaus bestehenden Vertretungsbefugnis der Treuhänderin gemäß Ziffer V. 2. i) des Treuhandvertrags. Daraus ergibt sich im Streitfall keine Antragsbefugnis der Treuhänderin entsprechend § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil die Treuhänderin seit geraumer Zeit keinen Geschäftsführer mehr hat. Mangels Handlungsfähigkeit der Treuhänderin besteht faktisch kein Klagebevollmächtigter mehr, der die Antragsbefugnis der einzelnen Gesellschafter entsprechend § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO sperren könnte.

Der Antrag ist auch im Hinblick auf § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO zulässig. Der Antragsgegner hat über den Aussetzungsantrag vom 31.05.2005 bislang nicht entschieden. Die angemessene Frist zur Entscheidung war am 30.10.2006 bereits verstrichen. Einen Grund für das Nichtentscheiden hat der Antragsgegner den Antragstellern nicht mitgeteilt.

Der Antrag ist zum überwiegenden Teil begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines Steuerbescheides durch das Gericht ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Bundesfinanzhof - BFH-, Beschluss vom 10.02.1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl.- III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung). Unter den gleichen Voraussetzungen ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.

Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nach der bisherigen Sachund Rechtslage, soweit der Antragsgegner bei der Aufteilung der Funktionsträgergebühren für das Erbbaurecht von einem im Wege der Kapitalisierung errechnete Wert gemäß § 13 Abs. 2 BewG ausgeht, nicht aber im Hinblick auf die vom Antragsgegner angenommene Fertigstellung am 01.10.1995 (siehe dazu unten).

Die nicht sofort als Werbungskosten abziehbaren Funktionsträgergebühren, die in der Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig sind, sind den einzelnen Wirtschaftsgütern, die hier aus dem Erbbaurecht und dem Gebäude bestehen, ebenso wie die Notar- und Gerichtsgebühren zuzuordnen. Diese Aufwendungen erhöhen als Anschaffungsnebenkosten die Bemessungsgrundlage für die vorzunehmenden Abschreibungen. Die Aufteilung ist erforderlich, weil die Anschaffungskosten für das Erbbaurecht für Zwecke der AfA gemäß § 7 Abs. 1 EStG auf 198 Jahre, die Aufwendungen gemäß R 157 Abs. 5 EStR 1996 auf zehn Jahre zu verteilen sind, für das Gebäude hingegen erhöhte Absetzungen gemäß § 7i EStG auf den bestätigten Teilbetrag gemäß den Angaben in § 7i EStG und die restlichen Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG mit 2,5 vom Hundert pro Jahr als AfA angesetzt werden können. Bei der vorzunehmenden Aufteilung sind zunächst die Anschaffungsnebenkosten, die direkt einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet werden können, bei diesem zu erfassen. Die danach noch nicht zugerechneten Anschaffungsnebenkosten sind, sofern kein anderer Aufteilungsmaßstab in dem jeweiligen Fall genauer zutreffen sollte, in dem Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftgüter auf diese zu verteilen.

Im Streitfall ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine andere als die Zuordnung der Anschaffungsnebenkosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte nicht möglich. Eine direkte Zuordnung zum Gebäude scheidet aus. Die im Streitfall gezahlten Funktionsgebühren sind nicht nachweislich nur für eine bestimmte Leistung gezahlt worden, die ihrerseits nur mit dem Gebäude in Zusammenhang steht. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass eine Vereinbarung und Abrechnung unter Benennung der für das Gebäude erbrachte Leistung erfolgt wäre und darüber hinaus kein Anlass bestünde, eine Verlagerung von Leistungen für das Gesamtprojekt (einschließlich Erbbaurecht) auf das Gebäude allein anzunehmen. Schon die Vereinbarung und Abrechnung der Gebühren oder einzelner Gebührenteile als nur für das Gebäude erbrachte Leistung ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Damit ergibt sich auch keine Aufteilung nur auf das Gebäude wie in dem Urteil des Bundesfinanzhofesvom 26.05.1992 (IX R 190/87, BFH/NV 1993, 92). In dem dortigen Fall ergab sich die Aufteilung der Anschaffungskosten aus den geschlossenen Verträgen, nach denen der Erwerber nachweislich nur etwas für das Gebäude, nicht aber für den Erwerb des Erbbaurechts gezahlt hatte. Auch die im Streitfall gezahlten Notar- und Gerichtsgebühren können nach Aktenlage nicht einzeln zugerechnet werden. Im Rahmen der Betriebsprüfung hat der Antragsgegner keine Aufteilungsmöglichkeit gefunden. Auch haben die Antragsteller eine solche nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise glaubhaft gemacht, jedoch Notar- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Erbbaurechts in Höhe von 20.500,00 DM zugestanden (Blatt 15 der Klageakte 7 K 7095/06 B).

Unter diesen Umständen sind die nicht sofort abziehbaren Funktionsträgergebühren und die Notar- und Gerichtsgebühren auf das Gebäude und den Grund und Boden (im Streitfall das Erbbaurecht) aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab sind die Wertverhältnisse zwischen dem Gebäude und dem Erbbaurecht. Anzusetzen sind jeweils die Verkehrswerte. Dabei ist grundsätzlich von den Sachwerten auszugehen (BFH, Urteil vom 15.01.1985 - IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl. II 1985, 252). Unstreitig ist dabei zwischen den Beteiligten, dass für das Gebäude der Wert der tatsächlichen Baukosten ein geeigneter Wert für die anzustellende Aufteilung darstellt. Dem schließt sich der Senat an.

Zweifelhaft ist aber, wie hoch der Wert des Erbbaurechts angesetzt werden kann. Einerseits spricht einiges dafür, mit dem Antragsgegner für das Erbbaurecht den Wert anzusetzen, der dem Verkehrswert entspricht. Dies ist der im Wege der Kapitalisierung errechnete Wert des Erbbaurechts gemäß § 13 Abs. 2 BewG. Denn bei Veräußerung des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, könnte der Veräußerer des Grundstücks diesen Wert für das Erbbaurecht verlangen. Dem würde nicht widersprechen, dass auf Seiten der Antragsteller kein Wert für das Erbbaurecht zu bilanzieren ist. Denn die Frage der Bilanzierung richtet sich bei schwebenden Geschäften, um das es sich bei einem Erbbaurecht handelt, nach den allgemeinen Bilanzierungsregeln. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen die Leistungen jeweils (zum Beispiel monatlich) ausgeglichen werden, keine Bilanzierung der noch offenen Zahlungen erfolgen darf. Anders ist es im Falle eines gegen Einmalzahlung erworbenen Erbbaurechts. Bei diesem sind die Leistungen nicht mehr ausgeglichen. Der als Einmalzahlung gezahlte Erbbauzins ist auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen. Es handelt es sich aber trotzdem nicht um Anschaffungskosten des Erbbaurechts, sondern um Vorauszahlungen des Erbbauzinses, die bei Bilanzierung im Wege der aktiven Rechnungsabgrenzung in der Bilanz zu erfassen sind.

Andererseits würde ein Erwerber des Erbbaurechts für dieses wohl nur im Ausnahmefall einen besonderen und über den Erbbauzinsen liegenden Betrag (an den bisherigen Inhaber des Erbbaurechts) zahlen. Denn wenn er die Pflicht zur Zahlung des Erbbauzinses übernehmen würde, würde er damit die laufenden Leistungen des Erbbauverpflichten bezahlen, und zwar an diesen, nicht an den Erbbauberechtigten. Dass er dem Erbbauberechtigten neben der Freistellung von den Erbbauzinsen ein Entgelt zahlen würde, ist wenig wahrscheinlich. Im Streitfall ist dafür nichts ersichtlich.

Darüber hinaus ist die Verteilung von Anschaffungs-(Neben-)Kosten bei Erwerb eines Erbbaurechts und eines Gebäudes bislang höchstrichterlich ungeklärt. Abgesehen von dem Urteil des Bundesfinanzhofes zu der Zurechnung der Anschaffungskosten allein auf das Gebäude, welches aber einen besonderen Fall betraf, gibt es bislang - soweit ersichtlich - keine weitere Rechtsprechung zu dieser Frage. Es besteht daher eine nicht als gering anzusehende Möglichkeit, dass als Wert für das Erbbaurecht nur die Summe der Anschaffungs-( Neben-)Kosten - hier in Höhe von 20.500,00 DM - angesehen werden können. Dies würde zu einer Verteilung der Funktionsträgergebühren auf das Gebäude zu 99,3 Hundertstel und auf das Erbbaurecht zu 0,70 Hundertstel führen.

Unter diesen Umständen ist die Entscheidung noch offen und wegen der Bedeutung der Sache dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es ist daher im Wege der Aussetzung/ Aufhebung der Vollziehung von den Werten auszugehen, die die Antragsteller berechnet haben, mithin als Bemessungsgrundlage für die AfA gemäß § 7i EStG 1.311.941,18 DM, für die AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG 1.940.797,19 DM, für die AfA Erbbaurecht 29.370,16 DM und für die Aufwendungen gemäß R 157 Abs. 5 EStR 1996 115.531,66 DM anzusetzen. Im Hauptsacheverfahren werden die Höhe der Anschaffungskosten für das Erbbaurecht, der Verkehrswert des Erbbaurechts für die Verteilung der Funktionsträgergebühren sowie die genaue Höhe der Funktionsträgergebühren zu klären sein.

Dem Antragsgegner werden die weiteren Berechnungen zur Aufteilung der Bemessungsgrundlagen auf die einzelnen Antragsteller entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen. Diese Vorschrift ist auch in Beschlusssachen anwendbar (Gräber/Koch, FGO, 6. Auflage München 2006, § 69 Tz. 166 mit Verweis auf von Groll, a.a.O., § 100 Tz. 32 mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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