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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 7 K 7010/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 74
EStG § 9 Abs. 2
EStG § 39a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

7 K 7010/07

Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat -

am 21. Juni 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht .....

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird bis zum Abschluss der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07 ausgesetzt.

Gründe:

Das Verfahren wird entsprechend § 74 Finanzgerichtsordnung -FGO- ausgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- kann eine Aussetzung eines Klageverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO geboten sein, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht -BVerfG- bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, dem Finanzgericht -FG- und dem BVerfG zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG die anhängigen Verfahrens hat (BFH, Urteile vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 178, 559, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 20;Beschluss vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23;Urteil vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238).

Im Streitfall beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- ein Freibetrag in Höhe von 2.420,00 EUR auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sei, da die den Werbungskostenabzug einschränkende Regelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz -EStG- verfassungswidrig sei.

Wie die veröffentlichten Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte (Niedersächsisches FG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 8 K 549/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 690, beim BVerfG anhängig unter dem Az. 2 BvL 1/07; vom 2. März 2007 7 V 21/07, EFG 2007, 773, Beschwerde anhängig unter dem Az. VI B 42/07; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2007 13 K 283/06, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 2007, 538, Revision anhängig unter dem Az. VI R 17/07; FG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2007 2 K 2442/06, EFG 2007, 853, beim BVerfG anhängig unter dem Az. 2 BvL 2/07; FG Köln, Beschluss vom 29. März 2007 10 K 271/07, juris, Beschwerde anhängig unter dem Az. VI B 57/07) zeigen, sind zahlreiche gleich gelagerte Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig.

Es sind wegen der von der Klägerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme bereits zwei Vorlagen beim BVerfG anhängig (vgl. die o.g. Zitate). Diese erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass diese Vorlagen wegen unzureichender Begründung vom BVerfG als unzulässig verworfen zu werden drohen.

Die Klägerin hat kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz der beim BVerfG anhängigen Verfahren.

Sie kann sich nicht darauf berufen, eine Fortführung des hiesigen Verfahrens würde ihr eine aussichtsreichere Position zur Durchsetzung des von ihr begehrten Werbungskostenabzugs verschaffen. Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass das BVerfG (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 180/91, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 99, 216, BStBl II 1999, 182 [192]) bei seiner Entscheidung über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten und eines Haushaltsfreibetrags die Wirkung der Entscheidung auf die Beschwerdeführer in den von ihm in diesem Beschluss entschiedenen Verfahren beschränkt hat. Allen weiteren Beschwerdeführern vor dem BVerfG sowie den weiteren Rechtsbehelfsführern in Einspruchs- und Klageverfahren wurde die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten über die gesetzliche Regelung hinaus versagt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 723; BFH, Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213;vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823;vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110;vom 12. April 2007 VI R 42/03, juris).

Diese Prämierung der so genannten Anlassfälle ist jedoch in der Literatur auf heftige Kritik gestoßen (Seer/Wendt, NJW 2000, 1904 [1911]; Seer, Steuer und Wirtschaft - StuW2001, 3 [15 f.]; Sangmeister, StuW 2001, 168 [181]). Das BVerfG ist auch - soweit ersichtlich - in der Folge nicht mehr darauf zurückgekommen und hat keine gleichartigen Entscheidungen mehr erlassen. Vielmehr hat es in jüngerer Vergangenheit, wenn isolierte steuerliche Einzelregelungen auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand standen (nicht ganze Systeme, wie z.B. die Rentenbesteuerung), vielfach verfassungswidrige Normen auch rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 zur doppelten Haushaltsführung;Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 zu Spekulationsgeschäften;Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005, 958 zur Berechnung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG;Beschluss vom 16. März 2005 2 BvR 7/00, BVerfGE 112, 268, DStR 2005, 958 zur zumutbaren Belastung bei Kinderbetreuungskosten;Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1132/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316, NJW 2005, 3156 zur Zweitwohnungsteuer für verheiratete Berufstätige). Anhaltspunkte dafür, dass das BVerfG wieder auf eine exklusive Begünstigung für Beteiligte in einem Anlassverfahren erkennt, bestehen daher nicht.

Es ist auch davon unabhängig nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer Fortführung des Verfahrens in den von ihr für möglich gehaltenen Genuss einer exklusiven Begünstigung als Beteiligte in einem Anlassverfahren gelangen würde. Nach dem Terminsstand des Senats wäre mit einer Entscheidung nicht vor Ablauf von 2 Jahren zu rechnen, wobei dahingestellt bleibt, ob der Senat das Verfahren dem BVerfG vorlegen oder die Klage abweisen würde. Für eine bevorzugte Terminierung sieht das Gericht keinen Anlass.

Schließlich haben weder der BFH noch die Finanzgerichte den Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 180/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 [192]) zum Anlass genommen, in der Folge von Aussetzungen analog § 74 FGO im Hinblick auf Musterverfahren beim BVerfG abzusehen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238; FG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 V 49/02, EFG 2005, 1620). Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass sowohl die Fachgerichte als auch das BVerfG mit vermeidbaren Verfahren belastet, wenn nicht sogar überlastet würden (FG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 V 49/02, EFG 2005, 1620).

Schließlich erscheint unwahrscheinlich, dass die Kläger in den beiden Vorlageverfahren nach Ablauf des Streitjahres ihren Antrag nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Sollten die Vorlagen gleichwohl unzulässig werden, könnte der hiesige Aussetzungsbeschluss aufgehoben und sodann dem hiesigen Verfahren Fortgang gegeben werden.



Ende der Entscheidung

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