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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 2 K 2570/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 26b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin

2 K 2570/04

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Berlin, 2. Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Dr. ....... als Einzelrichter

gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Einkommensteuer wird abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2001 vom 02. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 ausgehend von den erklärten Besteuerungsgrundlagen unter Anwendung der Splittingtabelle, jedoch unter Außerachtlassung von Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -, festgesetzt.

Die bis zum Beginn der Verhandlung entstandenen Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten trägt allein der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 19. Februar 1975 bis 24. November 2003 mit der Beigeladenen verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei in den Jahren 1981 und 1992 geborene Kinder hervor, die jedenfalls bis Anfang 2001 in der vom Kläger und der Beigeladenen gemieteten Wohnung lebten. Diese Wohnung befand sich unter der Anschrift L... 6, 3. Etage in M.....

Im November 2000 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben, sondern sich von ihm trennen wolle. In der Folge lebten die Eheleute jedoch zunächst unverändert in der Wohnung L.... 6, 3. Etage. Vom 4. Dezember 2000 bis 24. Januar 2001 absolvierte der Kläger außerhalb M....s eine Kur. Bis auf die von ihm für den Kuraufenthalt benötigten Gegenstände beließ er seinen Hausrat in der Wohnung L.... 6, 3. Etage. Am Tag der Rückkehr aus der Kur holte er einen wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände aus dieser Wohnung und bezog eine Unterkunft zur Untermiete. Am gleichen Tag kündigten der Kläger und die Beigeladene die Wohnung L.... 6, 3. Etage. Die Beigeladene schloss am 23. März 2001 einen neuen Mietvertrag für eine andere Wohnung unter der gleichen Anschrift. Am 07. März 2003 reichte der Kläger beim Beklagten seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ein. In der Steuererklärung beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung mit der Beigeladenen. Die Steuerklärung war eigenhändig nur vom Kläger unterschrieben. Sie trug zusätzlich den Schriftzug "H. A...". Der Beklagte erlangte durch ein Telefonat mit der Beigeladenen und einem späteren am 01. April 2003 von ihm durchgeführten persönlichen Gespräch mit dieser, Kenntnis davon, dass die Steuerklärung nicht im beiderseitigen Einverständnis des Klägers und der Beigeladenen eingereicht worden war. Die Beigeladene äußerte, dass die Unterschrift auf der Steuererklärung nicht von ihr stamme.

Der Beklagte leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung gegen den Kläger ein, das unter dem Az. . St Js .../03 von der Staatsanwaltschaft M.... geführt wurde. In diesem Verfahren wurde vom Amtsgericht M...., Geschäftsnummer ... Cs .../03, gegen den Kläger am 16. Oktober 2003 ein Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung erlassen, gegen den der Kläger Einspruch einlegte. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 9. März 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung nach § 154 a Strafprozessordnung ein und verurteilte den Kläger wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 40,00 EUR.

Im Rahmen des seit dem 07. September 2002 anhängig gewesenen Scheidungsverfahrens erklärte der Kläger, seit dem 24. Januar 2001 von der Beigeladenen getrennt zu leben. Die Beigeladene gab an, seit dem 1. November 2000 vom Kläger getrennt zu leben. Das Familiengericht ließ die Frage (da entscheidungsunerheblich) dahinstehen.

Im Steuerfestsetzungsverfahren nahm der Beklagte für den Kläger und die Beigeladene für das Jahr 2001 jeweils Einzelveranlagungen vor und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung am 02. September 2003 für den Kläger und am 16. Oktober 2003 für die Beigeladene.

Gegen den an ihn gerichteten Steuerbescheid legte der Kläger am 02. Oktober 2003 beim Beklagten Einspruch ein. Er wandte ein, dass er nicht bereits, wie vom Beklagten angenommen, seit November 2000 von der Beigeladenen getrennt lebe. Zwar habe im November 2000 ein Gespräch zwischen der Beigeladenen und ihm stattgefunden, in dem diese erklärte habe, sie sei für eine Trennung. Zu einer tatsächlichen Trennung sei es aber frühestens am 24. Januar 2001 nach seiner Rückkehr vom Kuraufenthalt gekommen. Der Beklagte half in seiner Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 dem Einspruch nicht ab. Vielmehr setzte er die Einkommensteuer auf 8.124,43 EUR herauf. Er vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nicht vorlägen. Der Kläger und die Beigeladene lebten bereits seit November 2000, zumindest aber seit Dezember 2000 dauerhaft getrennt. Eine räumliche Trennung sei bereits Anfang Dezember 2000 mit dem Kurantritt des Klägers erfolgt. Weiterhin sei bei der Beurteilung, ob Ehegatten dauerhaft getrennt von einander leben, nicht allein das räumliche Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohnung maßgeblich, sondern ob noch eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Der Wille zur Fortsetzung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft müsse bei bei den Ehegatten vorliegen. Daran fehle es im Fall des Klägers und der Beigeladenen. Diese habe bereits im November 2000 ihre Trennungsabsicht geäußert und daran festgehalten. Außerdem fehle es an der notwendigen Unterschrift der Beigeladenen auf der Steuererklärung. Weiterhin sei die Änderung des ursprünglichen Bescheids zu Ungunsten des Klägers gerechtfertigt. Die zuvor in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannten Unterhaltszahlungen von 18.000,00 DM seien auf 9.400,00 DM zu mindern. Nur in Höhe dieses Betrages sei der Unterhalt auf die Beigeladene entfallen und damit als Sonderausgabe abzugsfähig. Der darüber hinausgehende Betrag sei als Kindesunterhalt für die minderjährige Tochter des Klägers nicht abzugsfähig.

Daraufhin hat der Kläger am 17. Dezember 2004 Klage erhoben.

Er macht geltend, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach der Splittingtabelle festzusetzen sei. Er vertritt die Ansicht, dass es, entgegen dem Vorbringen des Beklagten, nicht bereits zum Zeitpunkt seines Kurantritts zu einer dauerhaften Trennung zwischen ihm und der Beigeladenen gekommen sei. Es sei lediglich in einem Gespräch im November 2000 eine mögliche Trennung erörtert worden. Eine endgültige Entscheidung, ob die Lebensgemeinschaft so fortgeführt werden könne, habe auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers erst nach der Kur getroffen werden sollen. Während des Kuraufenthalts seien daher auch alle persönlichen Gegenstände, soweit nicht für den Kuraufenthalt benötigt, in der ehelichen Wohnung verblieben. Auch sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen worden, dass der Kläger nach dem Kuraufenthalt nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren solle. Eine Entscheidung zur Trennung sei erst nach seiner Rückkehr aus der Kur Ende Januar 2001 erfolgt. Nach Ansicht des Klägers ist es daher unerheblich, ob möglicherweise schon Ende 2000 die Beigeladene im Inneren für eine dauerhafte Trennung gewesen sei, da diese Absicht dem Kläger gegenüber nicht offen zu Tage getreten sei. Der Abzug der 18.000,00 DM als Sonderausgaben sei gerechtfertigt, weil zwischen der Beigeladenen und ihm ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.000,00 DM vereinbart worden sei. Davon sollte ein Betrag von 1.500,00 DM auf die Beigeladene entfallen.

Der Kläger beantragt,

abweichend vom Einkommensteuerbescheid 2001 vom 02. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 die Einkommensteuer ausgehend von den erklärten Besteuerungsgrundlagen unter Anwendung der Splittingtabelle, jedoch unter Außerachtlassung von Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, die Einkommensteuer nach der Grundtabelle, jedoch unter Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 18 000,00 DM festzusetzen.

Er bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung

Die Beigeladene hat im Klageverfahren einer Zusammenveranlagung zugestimmt und mitgeteilt, dass der Kläger ihr im Streitjahr monatlich 1.500,00 DM Unterhalt gezahlt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 wurde sie zu den Umständen der Trennung angehört. Bezüglich des Inhalts der von ihr abgegebenen Erklärung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Blatt 55 Streitakte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akten Bezug. Dem Gericht haben je ein Band Einkommensteuerakten für den Kläger und die Beigeladene vorgelegen, die vom Beklagten unter den Steuernummern .../..926 und .../..950 geführt werden, sowie die Akte des Amtsgerichts M.... - Familiengericht -zur Geschäftsnummer ... F ..../02 und die Akte der Staatsanwaltschaft M.... zum Aktenzeichen . St Js .../03.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinne des § 100 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG des Klägers und der Beigeladenen abgelehnt und den Kläger für das Jahr 2001 der Einzelveranlagung unterworfen.

Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 26 b EStG ist u.a., dass die Ehegatten zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zu kommt (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, Bundessteuerblatt -BStBl.-III 1967, 84; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BStBl. II 1986, 486; Beschluss vom 26. November 1997 IX B 47/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV1998, 585). Nach Überzeugung des Gerichts kann erst ab dem 24. Januar 2001, nach dem Auszug des Klägers in eine andere Wohnung zur Untermiete, ein dauerndes Getrenntleben des Klägers und der Beigeladenen angenommen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Wille, sowohl des Klägers als auch der Beigeladenen, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr aufrechtzuerhalten, nach außen zu Tage getreten. Trotz der offenkundig bereits Ende 2000 eingetretenen Entfremdung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ist das Gericht davon überzeugt, dass bei Ablauf des Jahres 2000 noch keine dauernde Trennung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorlag.

Eine dauernde Trennung ergibt sich nicht aus den im Jahre 2000 erfolgten Ankündigungen der Beigeladenen, nicht mehr mit dem Kläger zusammen leben zu wollen. Es ist zwischen der Ankündigung der Trennung und deren tatsächlichem Vollzug zu unterscheiden. Der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft knüpft an objektive Merkmale an und nicht an subjektive Einstellungen der Ehegatten. Denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute - wie im Streitfall - 25 Jahre verheiratet sind und zwei gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch nach den Schilderungen der Beigeladenen fand nach diesem Gespräch kein getrenntes Leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung statt. Der Kläger und die Beigeladene haben bis zum Antritt der Kur durch den Kläger am 04. Dezember 2000 wie bisher in der Wohnung zusammengelebt. Die Indizwirkung einer räumlichen Trennung für das dauerhafte Getrenntleben der Ehegatten ist daher bis zum Antritt der Kur nicht gegeben.

Aber auch die durch die Kur bedingte Abwesenheit des Klägers ist nicht als räumliche Trennung i. S. des von der Rechtsprechung aufgestellten Kriteriums zu bewerten. Der Kuraufenthalt diente nicht der bewussten und gewollten räumlichen Trennung des Klägers und der Beigeladenen. Er sollte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufheben, sondern war ein medizinisch indizierter Umstand, der zu einer zeitweiligen räumlichen Trennung geführt hat (vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84). Dies gilt auch dann, wenn es unter Umständen der Beigeladenen angenehm gewesen sein mag, dass der Kläger während dieser Zeit nicht in der gemeinsamen Wohnung anwesend war. Der Kläger hat jedenfalls - wie auch die Beigeladene vorgetragen hat - die Kur nicht mit dem Vorsatz angetreten, nach der Rückkehr eine anderweitige Unterkunft zu beziehen. Dies drückte sich auch darin aus, dass er nur die für den Kuraufenthalt erforderlichen Hausratsgegenstände mit sich führte und seinen übrigen persönlichen Besitz unverändert in der Wohnung L.... 6, 3. Etage beließ. Auch die Beigeladene hat nichts unternommen, was eine Rückkehr des Klägers in die eheliche Wohnung nach Abschluss seiner Kur ausgeschlossen hätte. Weder hat sie seine persönlichen Gegenstände ausgelagert, noch hat sie das Türschloss ausgetauscht. Die Aufgabe der Ehewohnung durch Kündigung des bisherigen Mietvertrags und Anmietung einer neuen Wohnung ist erst am 24. Januar 2001 eingeleitet worden.

Aus der in der Einkommensteuererklärung 2001 und sonstigen Äußerungen der Beigeladenen enthaltenen Angaben, dass sie seit November oder Dezember 2000 vom Kläger getrennt lebe, kann nicht auf ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG geschlossen werden. Der Kläger hat stets gegenteilige Äußerungen abgegeben, sodass es entscheidend auf die äußeren Umstände ankommt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger und die Beigeladene strikt voneinander getrennte wirtschaftliche Sphären unterhalten hätten. Die Beigeladene war als nicht berufstätige Hausfrau auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen. Daraus und aus der Äußerung der Beigeladenen, dass die Eheleute bis zum Antritt der Kur unverändert in der Wohnung lebten, schließt das Gericht, dass bis zum 24. Januar 2001 weiterhin eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestand.

Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger - wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - während seiner Kur eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau aufgebaut hat. Solche zunächst noch kurzfristigen Beziehungen, mit denen keine Veränderung der Wohnverhältnisse einhergeht, sind noch nicht geeignet eine dauernde Trennung der Eheleute herbeizuführen. Der BFH (in BFH/NV 1998, 585) hat es sogar für möglich gehalten, dass Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn ein Ehegatte zeitweise in den Haushalt einer nichtehelichen Lebensgefährtin integriert war, jedoch gleichzeitig den gemeinsamen Hausstand mit der Ehefrau fortführte.

Auch wenn man dem Beklagten folgt und in Anlehnung an § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- auf den Willen beider Ehegatten abstellt und ein Getrenntleben annimmt, wenn ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Oktober 1992 3 K 666/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-1993, 379), kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Auch für das Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB wird auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft abgestellt, die bei Benutzung derselben Wohnung nur dann in Betracht kommt, wenn außer den notwendigerweise der Versorgung dienenden Räume keine Räume gemeinsam genutzt werden (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1567 Rz 2). Daran fehlt es im Streitfall, da die Eheleute vor dem 24. Januar 2001 keine Räume in der Wohnung L.... 6, 3. Etage exklusiv für sich genutzt haben.

Da der Kläger mit der Beigeladenen zusammen zu veranlagen ist, bleibt die Tatsache, dass er an die Beigeladene im Streitjahr Unterhaltsleistungen in Höhe von 18.000,00 DM geleistet hat, antragsgemäß unberücksichtigt.

Bei der Verlangung zur Einkommensteuer für das Jahr 2001 hatten der Kläger und die Beigeladene nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Der Kläger hat mit Einreichung der Steuererklärung sein Wahlrecht auf Zusammenveranlagung ausgeübt. Die Beigeladene hat dem mit Schreiben vom 16. Juni 2006 zugestimmt. Die bestandskräftige Einzelveranlagung der Beigeladenen steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen, da der entsprechende Bescheid dem Kläger weder bekanntgegeben, noch an ihn adressiert war. Er konnte daher dem Kläger gegenüber keine Rechtswirkungen auslösen. Jedenfalls wäre die erstmals im Klageverfahren erteilte Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch die Beigeladene als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO-anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BStBl. II 1992, 916; Urteil vom 3. März 2005 III R 22/02, BStBl. II 2005, 690). Revisionsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erkennbar. Insbesondere handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die weder von allgemeinem Interesse für die Rechtsentwicklung ist, noch eine Leitentscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung und Rechtseinheitlichkeit erfordert. Die Voraussetzungen für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens von Ehegatten sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, war im Rahmen eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 137 FGO. Zu Lasten des Klägers war zu berücksichtigen, dass er der Aufforderung des Beklagten im Einspruchsverfahren, die Höhe des geleisteten Ehegattenunterhalts nachzuweisen, nicht nach gekommen ist.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-(Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2004 7 K 7088/03, EFG 2005, 411 a. E.).

Ende der Entscheidung

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