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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: 9 K 9052/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin

9 K 9052/03

Einkommensteuer 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin, 9. Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2006

durch

den Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter

gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert beträgt 12 191 EUR.

Tatbestand:

Der ledige Kläger, von Beruf Bankkaufmann, erzielte im Streitjahr 2000 Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 142 625 DM aus einer Angestelltentätigkeit für ein überregional tätiges Kreditinstitut. Zum 13. Dezember 2000 meldete er beim zuständigen Bezirksamt von B. ein von ihm einzelunternehmerisch betriebenes Gewerbe ("Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen") an.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte er im Wege der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung i. S. von § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -2000 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2 331 DM, die sich aus 0 DM Einnahmen sowie 2 331 DM Betriebsausgaben zusammensetzten. Der Beklagte folgte diesen Angaben in seinen Bescheiden vom 10. Oktober 2001 und vom 18. Oktober 2002 und setzte die Einkommensteuer auf zuletzt 45 438,00 DM fest. In einem an den Ausgangsbescheid anknüpfenden Einspruchsverfahren beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2002 erstmals die Berücksichtigung einer sog. Ansparabschreibung i. S. von § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG 2000 bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zur Begründung führte er an, dass er die Anschaffung eines Schreibtisches sowie eines Pkw bis zum Jahr 2005 plane. Im Rahmen der unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe, der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, erstellten und am 20. Januar 2003 beim Beklagten eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2001 ist die Ansparabschreibung unstreitig unberücksichtigt geblieben. Mit weiterem Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2003 macht der Kläger ergänzend geltend, dass eine solche Ansparabschreibung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vom Steuerpflichtigen auch noch nachträglich bis zum Eintritt der Bestandskraft der betreffenden Einkommensteuerveranlagung beantragt werden könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuermindernde Anerkennung der Ansparabschreibung nicht gegeben seien.

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuermindernde Anerkennung der begehrten Ansparabschreibung doch gegeben seien. Die Rücklage in Höhe von 50 000 DM sei hauptsächlich dazu bestimmt gewesen, im Jahr 2005 den Erwerb eines anderen Pkw zu ermöglichen, der den im Jahr 2001 in das Betriebsvermögen eingelegten, gebrauchten, ursprünglich vom Kläger im Privatvermögen gehaltenen Pkw habe ersetzen sollen.

...

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuer 2000 unter Änderung des Bescheids vom 10. Oktober 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2003 auf 120 594,00 DM festzu setzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Kläger seine Investitionsabsicht betr. das Jahr 2005 im Lichte der Anforderungen gemäß einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. Februar 2004, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004,337 nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.

Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung 2 Bände Steuerakten betr. den Kläger (StNr.: ...) vorgelegen, auf deren Inhalt bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 18. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Wie mit den Prozessbeteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuermindernde Berücksichtigung der begehrten Ansparabschreibung nicht vor, da die Bildung der Ansparabschreibung nicht in der Buchführung verfolgt werden kann (vgl. dazu § 7 g Abs. 3 Nr. 3 EStG). Obwohl der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nicht verpflichtet ist, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, muss er nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - sowohl die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten als auch die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen oder ggf. in anderer Form nachweisen. Die Ansparabschreibung hätte deshalb durch Einreichung korrigierter Einnahme-Überschussrechungen für die Jahre 2000 und 2001 dokumentiert werden müssen, was im Streitfall unterblieben ist (vgl. dazuUrteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004,187 ff.,190 undvom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BStBl II 2006,462).

...

Im Rahmen einer korrigierten Einnahmen-Überschussrechnung für 2000 hätte der Kläger auch dokumentieren müssen, aus welcher Quelle die Rücklage in Höhe von 50 000 DM angesichts von Betriebseinnahmen in Höhe von 0,-DM gespeist wurde (z.B. durch eine Einlage des Geldes aus einem bestimmten Teil seines Privatvermögens, z.B. durch Auflösung von Sparguthaben oder Verkauf von Wertpapieren etc.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, [...].

Der Streitwert beträgt 12 191 EUR.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 und 25 des Gerichtskostengesetzes - GKG - a.F.

Ende der Entscheidung

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