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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 4 K 12/04
Rechtsgebiete: KraftStG, PBefG, StVZO


Vorschriften:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1
KraftStG § 8 Nr. 1
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3
StVZO § 23 Abs. 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Brandenburg

4 K 12/04

Kraftfahrzeugsteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 4. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Juli 2005

durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Brocks als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 29.01.2002 Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen ...-.. 123. Das Fahrzeug war herstellerseits für die Ersthalterin, die Postdienstdirektion L..., nur mit einem Fahrersitz, verblechten Seitenfenstern und einem Laderaumtrenngitter ausgestattet worden. Nach einem Halterwechsel wurde die Anzahl der Sitzplätze im Jahr 2001 auf zwei Sitzplätze aufgestockt; seither finden sich in den Fahrzeugpapieren u.a. folgende technische Daten:

Fahrzeug-und Aufbauart: Lkw geschlossener Kasten

Antriebsart: Dieselmotor

Hubraum: 1753 cm³

Höchstgeschwindigkeit: 152 km/h

Nutzlast: 348 kg

Zulässiges Gesamtgewicht: 1.400 kg

Sitzplätze: 2

Aufgrund der Datenübermittlung der Zulassungsstelle an das Rechenzentrum des Landes Brandenburg über die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs auf die Klägerin, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2002 mit, dass die Finanzbehörde nicht an die verkehrsrechtliche Einstufung als LKW gebunden sei und gab der Klägerin auf, die Fahrzeugpapiere in Kopie sowie ein Foto des Fahrzeugs, das die objektive Beschaffenheit der Karosserie und des Innenraums erkennen lasse, einzureichen. In diesem Schreiben wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass geprüft werden müsse, ob das herstellerseits als PKW konzipierte Fahrzeug durch die Umrüstung nach seiner Bauart, seiner Einrichtung und seinem äußerem Erscheinungsbild nunmehr kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu beurteilen sei. Nachdem die Klägerin die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2002 die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 29.01.2002 auf der Grundlage der Fahrzeugart Personenkraftwagen, bemessen nach dem Hubraum, auf jährlich 415 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass infolge des dauerhaften Umbaus bereits vom Hersteller ein Laderaum geschaffen worden sei, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmache. Das Fahrzeug sei auch seit der Erstzulassung bei sämtlichen Vorhaltern als Lkw besteuert worden, so dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegen Artikel 3 GG verstoße. Durch Einspruchsentscheidung vom 02.12.2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da die Ausstattungsbesonderheiten im Hinblick auf die ursprüngliche Pkw-Herstellerkonzeption in ihrer Gesamtheit nicht so ausschlaggebend seien, dass das Fahrzeug nunmehr als Lkw erscheine. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das Fahrzeug entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wahlweise der Personenbeförderung oder dem Gütertransport diene. Nur der Fahrer könne Platz nehmen, da der Beifahrersitz und die hinteren Sitze ausgebaut seien. Die Klägerin hat ferner eine Fotokopie von zwei Fotografien des Fahrzeugs eingereicht, die eine Seitenansicht und den Blick durch die Heckklappe in das Fahrzeuginnere wiedergeben.

Die Klägerin beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 25.03.2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2003 dahingehend zu ändern, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-.. 123 kraftfahrzeugsteuerlich als Lastkraftwagen eingestuft wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Rechtsauffassung fest.

In der mündlichen Verhandlung ist das streitbefangene Fahrzeug in Augenschein genommen worden. Wegen der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Ford Fiesta nach Bauart und Einrichtung gemäß der ursprünglichen Herstellerkonzeption kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen und gemäß §§ 8 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach dem Hubraum zu besteuern ist. Das Fahrzeug hat durch seine Sonderausstattung die Eignung zur Personenbeförderung nicht endgültig verloren, da es nach seiner Bauart neben der Güterbeförderung mindestens gleichrangig auch der Beförderung von Personen zu dienen geeignet und bestimmt ist.

Da eine eigenständige Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen" im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht fehlt und es sich bei diesem Begriff um einen solchen aus dem Bereich des Verkehrsrechts handelt, sind insoweit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG die verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG lässt sich entnehmen, dass Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) bestimmte Kraftfahrzeuge sind. Ferner ergibt sich aus § 23 Abs. 6 a StVZO, dass ein Kraftfahrzeug auch dann als Pkw einzustufen ist, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist, wenn es nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen. Es handelt sich dabei um sogenannte Kombinationskraftwagen (siehe hierzu § 72 Absatz 2 StVZO). Ein Lkw liegt hingegen vor, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG. Zwar kommt dem Begriff "Lastkraftwagen" unmittelbar keine kraftfahrzeugsteuerliche Bedeutung zu, da das KraftStG nur an die Begriffe "Personenkraftwagen" und "andere Fahrzeuge" anknüpft; es ist jedoch notwendig und entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte (siehe hierzu: Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Kommentar, Lfg. 40, Dezember 2004, § 8 Rz. 16a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung), zur Klärung von Abgrenzungsproblemen, die durch die Vielfalt der verschiedenen Fahrzeugarten und -typen auftreten, für die Auslegung des Begriffs "Personenkraftwagen in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG die Begriffsbestimmung des "Lastkraftwagen" in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6 a StVZO, der sog. Kombinationskraftwagen erfasst, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, wird daher für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Lkw als anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts darauf abgestellt, ob es von seiner objektiven Beschaffenheit geeignet und bestimmt ist, mindestens überwiegend der Güterbeförderung zu dienen (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.06.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810). Bei Serienfahrzeugen bestimmt in der Regel bereits die Konzeption des Herstellers die Bauart und Einrichtung und prägt damit die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend (BFH-Urteile vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414;vom 16.07.1993 III R 59/92, BStBl. II 1994, 304). Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin dagegen nicht an, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern nur auf das Halten eines Kraftfahrzeugs abstellt.

Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze erweist sich das Fahrzeug der Klägerin nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Personenkraftwagen. Der Ford Fiesta ist in seiner Grundausstattung als Serienfahrzeug nach der ursprünglichen Herstellerkonzeption ein Personenkraftwagen in Form eines Kleinwagens. Wie die Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs ergeben hat, vermag auch die nach den Wünschen der Post, als dem ursprünglichen Eigentümer, vom Hersteller vorgenommene besondere Abwandlung der serienmäßigen Bauausführung die Vorprägung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nicht zu überwinden. Die durch den Umbau entstandenen Ausstattungsbesonderheiten setzen sich gegen die Gesamtkonzeption nicht derart durch, dass das Fahrzeug nunmehr als Lastkraftwagen erscheint. Denn die vom Hersteller bei der Konzeption des Grundmodells des Ford Fiesta zugrundegelegte vorwiegende Verwendung zur Personenbeförderung gibt dem Fahrzeug nach wie vor in wesentlichen technischen Einrichtungen wie Fahrgestell, Motorisierung, Gestaltung der Karosserie etc. das Gepräge. Die erfolgten Umrüstungsmaßnahmen betreffen demgegenüber nur wenige einzelne Merkmale wie die Zahl der Sitze und den Einbau einer Abtrennung zwischen Fahrgast-und Laderaum. Die Karosserie -mit Ausnahme der Verblechung der hinteren Seitenfenster -, Motor und Fahrgestell sind demgegenüber unverändert geblieben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Fehlen der Seitenfenster im rückwärtigen Teil des Innenraums bei der Gesamtwürdigung ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal im Sinne der Lkw-Eigenschaft darstellen kann, da die Verblechung nicht nur das Erscheinungsbild des Fahrzeugs prägt, sondern in der Regel auch zu einer mangelhaften Belichtung und Belüftung des Fonds führt, wodurch die Eignung zur Beförderung von Personen in diesem Teil des Fahrzeugs nicht gegeben ist. Gleichwohl setzt sich dieses einzelne, eher für einen Lkw sprechende Ausstattungsmerkmal nicht gegenüber den übrigen Merkmalen, die für eine Zuordnung zum Typ des Pkw sprechen, durch und lässt auch die Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nicht in den Hintergrund treten.

Zu den weiteren Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören insbesondere die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72). Auch diese Anforderung erfüllt das streitbefangene Fahrzeug nicht, da die Ladefläche mit 1,491 qm im Verhältnis zur Fahrgastfläche mit 1,625 qm nicht einmal 50 v.H. der gesamten nutzbaren Fahrzeugfläche ausmacht. Nicht als Ladefläche zu berücksichtigen war insoweit der Fahrzeugraum neben dem Fahrersitz, da die Befestigungseinrichtungen für den Beifahrersitz und den entsprechenden Sicherheitsgurt nicht dauerhaft entfernt wurden und diese Fläche auch nicht optisch gegen den Fahrerbereich abgeschlossen ist. Für eine Einordnung entsprechend der ursprünglichen Herstellerkonzeption als Personenkraftwagen spricht auch, dass die Nutzlast (348 kg) weiterhin weniger als 25% des zulässigen Gesamtgewichts (1400 kg) beträgt, ein Lastkraftwagen dagegen typischerweise eine Nutzlast von mindestens 40% erreicht (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG Rdn. 18). Gerade wegen der geringfügigen Ladefläche wäre aber eine besonders hohe Zuladungsmöglichkeit erforderlich, um eine überwiegende Bestimmung und Eignung des Fahrzeugs zum Gütertransport anzunehmen. Denn es ist unerheblich, ob die Beschaffenheit des Fahrzeugs dieses geeignet erscheinen lässt, dem Zweck zu dienen, ganz bestimmte Lasten -wie etwa Postsendungen - zu befördern, auf die es dem jeweiligen Halter ankommt. Erforderlich ist vielmehr, dass es für Zwecke von Nutzern mit Transportbedürfnissen verschiedenster Art geeignet und bestimmt erscheint, die der Hersteller bei der Konzeption eines Lkw in der Regel berücksichtigen wird (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99, BStBl 2001, 72). Zudem kann das Fahrzeug weiterhin, wie vom Hersteller vorgesehen, zur Personenbeförderung genutzt werden. Es können im Fahrgastraum zwei Personen befördert werden, da das Fahrzeug ohne großen Aufwand entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung jederzeit mit einem Beifahrersitz ausgerüstet werden kann. Ob das streitbefangene Fahrzeug tatsächlich zu Zwecken der Personenbeförderung eingesetzt wird, ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung unerheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 09.09.1999 Vll B 9/99, BFH/NV 2000, 227). Die Höchstgeschwindigkeit eines Ford Fiesta entspricht ebenfalls der eines durchschnittlichen Pkw.

Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt das Fahrzeug ungeachtet seiner Sonderausstattung weiterhin ebenso wie das Grundmodell einen Pkw dar. Das äußere Erscheinungsbild wird im Wesentlichen durch die Karosserie bestimmt. Diese ist hier nahezu unverändert geblieben. Lediglich die beiden hinteren Seitenfenster sind durch eine Verblechung ersetzt worden. Zwar stellt das Fehlen von Seitenfenstern im rückwärtigen Teil des Innenraums eines Fahrzeugs -wie bereits ausgeführt -bei der Gesamtwürdigung ein gewichtiges Zuordnungsmerkmal dar; eine Verblechung der hinteren Seitenfenster ist jedoch weder ein unabdingbares Erfordernis für eine Einordnung als Lkw noch folgt aus ihr automatisch eine solche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung (BFH-Urteil vom 05.05.1998 VII R 104/97, BStBl 1988, 489). Unter Berücksichtigung der übrigen Gesamtumstände stellt die Verblechung der beiden Seitenfenster keinen Umstand dar, der die anderen nach dem äußeren Erscheinungsbild für die Einordnung als Pkw sprechenden Umstände überlagert. Ein auf Basis eines Kleinwagens mit Pkw-typischer Bauart und Einrichtung durch geringfügige Modifikation der Karosserie konstruiertes Fahrzeug, das weder der Größe noch der Zuladung nach für den Transport größerer Lasten geeignet ist, stellt kein anderes Fahrzeug im Sinne der §§ 8 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG dar.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, das sie genauso behandelt werden müsse wie die Voreigentümer des Fahrzeugs, bei denen eine Besteuerung nach dem Gewicht vorgenommen worden sei, vermag sie diesen Umstand als ungerecht empfinden. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet der Klägerin einen Anspruch auf eine entsprechende Besteuerung des Fahrzeugs zu vermitteln, da es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt. Es würde zur Aufhebung der Gewaltenteilung und des Vorrangs des Gesetzes führen, wenn über den Gleichheitsgrundsatz die Bindung der Verwaltung an das Gesetz davon abhängig gemacht würde, dass die Verwaltung in allen Fällen das Gesetz beachtet (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 3 AO Tz. 54 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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