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Gericht: Finanzgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 6 K 2516/02
Rechtsgebiete: EStG 2005, EStG 1999, AO 1977, FGO, BGB, SGB X


Vorschriften:

EStG 1999 § 74 Abs. 5
EStG 2005 § 74 Abs. 2
EStG 2005 § 74 Abs. 1 S. 1
EStG 2005 § 74 Abs. 1 S. 3
EStG 2005 § 74 Abs. 1 S. 4
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1
SGB X § 104 Abs. 1 S. 4
BGB § 1603 Abs. 1
FGO § 102
AO 1977 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Abzweigungsbescheid vom 22. August 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2002 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Vater seiner im Dezember 1982 geborenen Tochter A.. Die Kindesmutter ist bereits im Jahr 1990 verstorben.

Die Tochter A. absolvierte seit September 2000 eine Ausbildung zur Sozialpflegeassistentin, zunächst am OSZ L. und ab September 2001 an dem OSZ M.

Das Jugendamt leistete seit einigen Jahren Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Seit August 2001 bewohnte A. eine eigene Wohnung in M., die Betreuung durch das Jugendamt erfolgte weiterhin. Bis einschließlich Oktober 2001 wurde die Miete vom Jugendamt gezahlt. Zudem erhielt A. ab August 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Tochter A. des Klägers erhielt daneben BAföG und eine Halbwaisenrente, die der Sozialleistungsträger auf sich überleitete. Ende März 2002 wurde die Jugendhilfeleistung beendet.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von A. wurde das Kindergeld an den Sozialleistungsträger erstattet.

Die Stadt M., Jugendamt, (die Beigeladene) machte im November 2000 einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 (jetzt § 74 Abs. 2) Einkommensteuergesetz - EStG - i.V.m. § 104 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB X - ab Januar 2001 für das dann volljährige Kind A. für die vom Jugendamt aufgewendeten Kosten unter anderem für Unterkunft und Vollverpflegung geltend. Sie teilte mit, dass der Kläger, der Kindesvater, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde. Im weiteren Verfahren begrenzte die Beigeladene ihren Erstattungsanspruch auf das Jahr 2001.

Die Beklagte wertete den Erstattungsantrag als Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes.

Sie lehnte die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 4. Mai 2001 ab, da die Einkünfte und Bezüge von A. den maßgeblichen Grenzbetrag im Kalenderjahr 2001 voraussichtlich überstiegen.

Mit Schreiben vom 24. August 2001 beantragte A. die Auszahlung des Kindergeldes an sich, weil der Kläger aufgrund seiner Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt zahle.

Mit weiterem Bescheid vom 8. November 2001 lehnte die Beklagte erneut die Kindergeldfestsetzung ab, weil die Einkünfte und Bezüge von A. nach ihren Berechnungen den maßgeblichen Grenzbetrag für das Streitjahr 2001 überstiegen. Diesen Bescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung hob die Beklagte im August 2002 - in Folge eines vom Kläger vor dem Finanzgericht insoweit erfolgreich geführten Klageverfahrens - auf.

Im März 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene die Auszahlung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar bis März 2002 beantragt habe sowie ein Abzweigungsantrag seiner Tochter A. ab April 2002 vorläge und gab dem Kläger insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 22. August 2002 setzte die Beklagte das Kindergeld für A. für den streitigen Zeitraum fest. Mit gleichem Bescheid zweigte sie das Kindergeld in voller Höhe an die Beigeladene ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Abzweigung des Kindergeldes an die Beigeladene angemessen sei, weil das Geld insoweit für den Kindesunterhalt bestimmt sei und der Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leisten könne. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Die Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2002 wegen der Abzweigung des Kindergeldes für das Jahr 2001 an das Jugendamt M. als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Jugendamt habe gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Erstattungsanspruch, denn das Jugendamt habe Sozialleistungen ohne Minderung erbracht, obwohl das für den streitigen Zeitraum vorrangig zustehende Kindergeld bei rechtzeitiger Festsetzung hierauf hätte angerechnet werden müssen. Mit der Auszahlung der ungekürzten anderen Sozialleistungen gelte der Kindergeldanspruch als erfüllt. Eine Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger oder an dessen Tochter komme insoweit nicht mehr in Betracht. Ein Erstattungsanspruch nach den §§ 103, 104 SGB X entstehe kraft Gesetzes und führe zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs auf Kindergeld. Die Erstattung gehe der auf § 74 Abs. 1 EStG gestützten Abzweigung vor.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage macht der Kläger nunmehr - nachdem die Beigeladene die genaue Höhe ihrer Aufwendungen erläutert hat - geltend, dass er gegenüber seiner Tochter im Streitjahr 2001 nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Sie habe monatliche Einkünfte und Bezüge in Höhe von 924,51 DM (559,- DM Bafög und eine Halbwaisenrente in Höhe von 365,51 DM) erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Abzweigungsbescheid vom 22. August 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht die Beklagte geltend, wie der Kläger selbst vorgetragen habe, sei er mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig gewesen und leiste auch keinen Unterhalt. Seine Tochter habe ihm gegenüber keine Unterhaltsansprüche durchsetzen können. Trotzdem habe ein Unterhaltsbedarf des Kindes bestanden, der durch dessen Einkünfte und Bezüge nicht gedeckt worden sei. Weiterhin sei für eine Entscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG kein darauf gerichteter Antrag des Abzweigungsempfängers erforderlich.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte hat für das Jahr 2001 zu Unrecht das Kindergeld an die Beigeladene abgezweigt. Der angegriffene Abzweigungsbescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG kann das für ein Kind nach § 66 Abs. 1 EStG festgesetzte Kindergeld an das Kind oder an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG kann diese Zahlung auch dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Durch § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG soll sichergestellt werden, dass öffentliche oder private Einrichtungen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewähren, einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten (vgl. Seewald/Felix, Kommentar zum Kindergeld, § 74 EStG, Randnummer 22, Stand Juni 2004). Verletzt der Kindergeldberechtigte also seine gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltspflicht oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - nicht oder nur mit einem geringeren Betrag unterhaltspflichtig, so kann die Familienkasse das Kindergeld an andere Personen oder Stellen auszahlen, die für den Unterhalt des Kindes aufkommen.

Eine Abzweigung setzt nach Auffassung des erkennenden Senats einen formlosen Antrag auf Abzweigung oder zumindest ein eindeutig geäußertes Abzweigungsbegehren voraus. An diesem fehlt es vorliegend.

Denn die Beigeladene hatte einen eindeutig als Erstattung bezeichneten Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes gestellt. Die Beigeladene hat im Rahmen dieses Antrags aus ihrer Sicht lediglich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erstattung dargelegt. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung vorlägen, insbesondere hat sie nicht vorgetragen, inwieweit sich der Kläger im Rahmen des ihm Möglichen um seine Tochter gekümmert hat, er z.B. Wochenenden und Ferien mit dem Kind verbracht hat.

Nach Auffassung des erkennenden Senats war daher kein Raum, zugunsten der Beigeladenen - und zu Lasten des Kindesvaters - von einem Abzweigungsantrag auszugehen und diesen positiv zu bescheiden. Der Abzweigungsbescheid und die Einspruchsentscheidung waren daher aufzuheben.

Die Beklagte wird im Folgenden zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Satz 4 SGB X vorliegen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass der Sozialleistungsträger gegenüber dem Kind unterschiedliche Leistungen erbracht hat. Bis Juli 2001 dürften vorwiegend Betreuungsleistungen und ab August 2001 auch Leistungen in Geld (Sozialhilfe) erbracht worden sein. In Höhe der Sozialhilfeleistungen liegen gleichartige Leistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X vor, die eine Erstattung rechtfertigen, ohne dass es eines Kostenfestsetzungsbescheides bedarf.

Selbst wenn m an insoweit der Auffassung des Senats nicht folgte, wäre die Einspruchsentscheidung auch deshalb aufzuheben gewesen, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte.

Gemäß § 102 Satz 1 FGO sind Ermessensentscheidungen durch das Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Sofern hierbei eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehler vorliegt, ist das Gericht grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Um ihr Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt aber umfassend ermitteln (vgl. Tipke/Kruse Kommentar zur Abgabenordnung - AO - und FGO, § 5 AO, Tz. 37, Stand März 2004, mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen, muss die Ermessensentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs. 1 AO). Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. März 2004, VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579 mit weiteren Nachweisen; Tipke/Kruse, am angegebenen Ort § 5 AO Tz. 66, Stand März 2004).

Gegenstand der Einspruchsentscheidung war - wie dem Tenor zu entnehmen ist - die Abzweigung des Kindergeldes. Hierzu hat die Beklagte in ihren Entscheidungsgründen jedoch nicht Stellung genommen. Sie hat das ihr obliegende Ermessen weder erkannt, noch ausgeübt. Stattdessen hat sie die Vorschriften des SGB X zitiert und dargelegt, warum nach ihrer Auffassung ein vollumfänglicher Erstattungsanspruch anzunehmen sei.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einspruchsentscheidung deshalb Bestand haben kann, weil eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Februar 2004, VIII R 58/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV - 2004, 1447; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA zum Familienleistungsausgleich - 74.1.1. Absatz 3 vom 12. Mai 2000, Bundessteuerblatt - BStBl. - I 2000, 635).

Denn eine Ermessensreduzierung auf Null liegt in Fällen der Abzweigung jedenfalls nur dann vor, wenn sich der Kindergeldberechtigte im streitigen Zeitraum - unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen - nicht um sein Kind gekümmert hat. Hierzu sind seitens der Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Weder hat die Beigeladene dies vorgetragen, noch hat die Beklagte einen entsprechenden Sachverhalt ermittelt.

Ebenso wäre der Abzweigungsbescheid aufzuheben gewesen, da auch insoweit die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hatte.

Denn eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Behörde ist nur gewährleistet, wenn die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung einen vollständig ermittelten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt hat. Erst später nachgeschobene Gründe sind unbeachtlich (vgl. Urteil des BFH vom 23. November 2000, III R 52/98, BFH/NV 2001, 882 mit weiteren Nachweisen). Der Umfang der Ermittlungspflicht der Finanzbehörden richtet sich nach § 88 AO. Gemäß DA zum Familienleistungsausgleich 74.1.3. (sowohl in der Fassung vom 12. Mai 2000 am angegebenen Ort als auch in der Fassung vom 15. März 2002, BStBl. I 2002, 365) soll die Behörde vor der Abzweigung den Berechtigten nach § 91 AO anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies ist hinsichtlich des streitigen Zeitraums 2001 nicht geschehen. Soweit die Beklagte den Kläger am 25. März 2002 angeschrieben hat, dass das Jugendamt der Beigeladenen die Auszahlung beantragt habe, betraf dies nur den Zeitraum Januar bis März 2002 nicht aber den hier streitigen Zeitraum. Der Kläger war daher gar nicht veranlasst, zu den tatsächlichen Umständen des Jahres 2001 Stellung zu nehmen, insbesondere dazu, in welchem Umfang Leistungen des Jugendamts erfolgt sind. Insofern hat die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht vorliegend nicht genügt.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 22. August 2002 den ihr bekannten Sachverhalt hinreichend gewürdigt hat. Bei Ermessensentscheidungen muss die Behörde aber das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen im Hinblick auf die anzuwendende Norm darstellen. Denn nur dann kann das Gericht - und auch die Adressaten des Verwaltungsakts im Hinblick auf die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt erfasst und unter die maßgebliche Vorschrift subsumiert hat und sich damit innerhalb der Ermessensgrenzen bewegt hat.

Vorliegend hat die Beklagte in dem Abzweigungsbescheid lediglich ausgeführt, dass der Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leisten könne und das Kindergeld für den Kindesunterhalt bestimmt sei. Weder wird auf die Einkommensverhältnisse des Klägers noch auf die Art und Höhe der Leistungen des Jugendamtes eingegangen. Vor allem nimmt die Beklagte keine Stellung dazu, dass die Tochter des Klägers im August 2001 die Abzweigung des Kindergeldes an sich beantragt hat, weil sie seit August 2001 eine eigene Wohnung bezogen habe und ab dem 31. Oktober 2001 hierfür selbst Miete zahlen müsse. Insbesondere im Hinblick auf die ab August 2001 geänderte Versorgungslage der Tochter wären Ausführungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Absatz 1 EStG erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO und die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Absatz 1 und 3 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Der Senat hat die Revision nach § 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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