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Gericht: Finanzgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 6 K 2841/03
Rechtsgebiete: EStG, KStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 6. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im September 1991 schlossen die Klägerin und die Beigeladenen einen notariellen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der "A. GmbH Spedition und Fahrleistungen" (G). Geschäftsgegenstand der G sollte die Erbringung von Speditions- und Fuhrleistungen aller Art sein. G übernahm den Speditions- und Fuhrbetrieb der Klägerin mit allen Genehmigungen und Konzessionen und trat in deren Aufträge ab dem 1. September 1991 ein. G wurde noch im September 1991 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet und nahm ihren Geschäftsbetrieb auf.

Im Dezember 1992 schloss die Klägerin mit G einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag rückwirkend auf den 1. Januar 1992.

Mit notariellem Vertrag vom 11. Januar 1993 übertrugen die Beigeladenen ihre Geschäftsanteile an der G auf die Klägerin. Mit Vertrag vom 22. Januar 1993 übertrug G ihren Güternah- und Fernverkehr als Ganzes einschließlich aller Fahrzeuge, Ersatz- und Zubehörteile, sämtlicher Kundenbeziehungen und der Spedition an eine andere Gesellschaft, die auch die Arbeitnehmer der G übernahm. G stellte ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Sie erzielte danach nur noch Einkünfte aus der Abwicklung der Gesellschaft.

Im Februar 1993 wies das Amtsgericht darauf hin, dass für eine Eintragung der G ins Handelsregister eine auf die Gesellschaft ausgestellte Erlaubnis und Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG - erforderlich sei. Im März 1993 stimmte die Industrie- und Handelskammer L. der Firma der G zu, sofern die Firma um den Namen "Hans" ergänzt würde.

Nachdem das Amtsgericht mehrfach die Zurückweisung des Eintragungsantrags aufgrund der fehlenden Erlaubnis und Genehmigung nach dem GüKG angedroht hatte, zog G ihren Antrag auf Eintragung ins Handelsregister im November 1995 zurück.

Im Juni 1998 wurde das Eintragungsverfahren der G wieder aufgenommen, nachdem der Beklagte im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin das Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und G nicht anerkannt hatte. In diesem Zusammenhang änderte die Klägerin den Geschäftsgegenstand der G in "gewerbsmäßige Übernahme von Güterversendungen durch Frachtführer" und die Firma der G in "Hans A. GmbH Spedition".

Im August 1998 wurde G entsprechend ins Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2001 wurde die Auflösung der G aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom Dezember 1995 im Handelsregister eingetragen.

Aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung bei der Klägerin hob der Beklagte die gegenüber G ergangenen Körperschaftsteuerbescheide auf, weil er G als Personengesellschaft ansah. Der Beklagte erließ gegenüber jedem Gesellschafter Bescheide, mit denen er den Gewinn beziehungsweise Verlust der Gesellschafter für die Jahre 1991 bis 1993 feststellte.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin, mit denen sie sich gegen die Behandlung als Personengesellschaft wandte, blieben erfolglos.

Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, G sei in den Streitjahren eine unechte Vorgesellschaft gewesen, weil der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben worden sei und Eintragungshindernisse nicht mit der handelsüblichen Sorgfalt beseitigt worden seien. Zu dem Zeitpunkt, als für G erneut die Eintragung ins Handelsregister beantragt wurde, sei die Gesellschaft bereits liquidiert und nicht mehr wirtschaftlich tätig gewesen. Denn sie habe bereits seit Januar 1993 kein wesentliches Vermögen mehr gehabt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, eine Vor-GmbH sei als Kapitalgesellschaft zu behandeln, sofern sie in das Handelsregister eingetragen werde. Die Vorgesellschaft sei als ein auf die künftige juristische Person (GmbH) hin angelegtes Rechtsgebilde bereits körperschaftlich strukturiert und gehe mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister in dieser auf. Für die Besteuerung sei der Gesellschafterwechsel bei der Vorgesellschaft ebenso bedeutungslos wie bei einer eingetragenen GmbH. Das gelte auch für die geringfügigen Satzungsänderungen der G im Juni 1998. Denn die Eintragung im Handelsregister beruhe auf dem Gesellschaftsvertrag vom September 1991. Die Auffassung des Beklagten würde dazu führen, dass die im Handelsregister eingetragene GmbH keine Vorgesellschaft gehabt hätte.

Eine nach körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen zu behandelnde Vorgesellschaft liege solange vor, wie die Vorgesellschaft geschäftlich tätig geworden sei und das Ziel gehabt habe, ins Handelsregister eingetragen zu werden. G sei deshalb im streitigen Zeitraum nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen zu behandeln. Als das Amtsgericht L. im Februar 1993 erstmals darauf hingewiesen habe, dass Eintragungshindernisse bestünden, habe G ihren operativen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt gehabt und sich in Abwicklung befunden. Da G im Jahr 1998 ins Handelsregister eingetragen worden sei, sei unerheblich, dass die Eintragung möglicherweise vorübergehend nicht ernsthaft betrieben worden sei. Auch wenn eine Eintragung abgelehnt werde, ändere dies nicht rückwirkend etwas am Bestand der werdenden juristischen Person.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1991 bis 1993 vom 25. Januar 2001 in Form der Änderungsbescheide vom 9. April 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2003 aufzuheben, im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

In den Streitjahren bestand zwischen der Klägerin und den Beigeladenen eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -, deren Einkünfte der Beklagte zutreffend einheitlich und gesondert festgestellt hat.

Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Abgabenordnung - AO - werden die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass G im streitigen Zeitraum (1991 bis 1993) eine Personengesellschaft und nicht selbst als Vor-GmbH unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - war.

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind hiernach Kapitalgesellschaften, zu denen eine GmbH gehört. Eine GmbH entsteht gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - erst mit der Eintragung im Handelsregister. Eine Gesellschaft, die noch nicht als GmbH im Handelsregister eingetragen ist, aber eine nach außen hin in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat - sog. Vorgesellschaft bzw. Vor-GmbH - wird dann als körperschaftsteuerpflichtig und nicht als Personengesellschaft behandelt, wenn die Eintragung in das Handelsregister nachfolgt. Nach herrschender Einheitstheorie bildet die Vorgesellschaft mit der im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister entstehenden Körperschaft grundsätzlich eine Einheit. Die Vor-GmbH ist als ein auf die künftige juristische Person GmbH hin angelegtes Rechtsgebilde bereits körperschaftlich strukturiert und geht mit der Eintragung der GmbH im Handelsregister in dieser auf. Deshalb wird auch die Vorgesellschaft von der Körperschaftsteuer erfasst (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Oktober 1992 I R 17/92, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1993, 352; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 21. Juni 2005 3 K 628/03, in Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung), so dass die Regeln der Personengesellschaft nicht zur Anwendung kommen.

Im vorliegenden Fall hatte G zwar ihre Eintragung ins Handelsregister angemeldet und sich nach außen wirtschaftlich betätigt, indem sie unstreitig das von der Klägerin übernommene Fuhrgeschäft nebst Spedition fortführte. Jedoch stellte die erst im Jahr 1998 eingetragene GmbH kein einheitliches Gebilde mehr mit der zunächst angemeldeten Gesellschaft dar.

Denn mit der Übertragung des Güternah- und Fernverkehrs einschließlich aller Fahrzeuge, Ersatz- und Zubehörteile und sämtlicher Kundenbeziehungen und der Spedition an eine andere Firma im Januar 1993 hatte G ihren eigentlichen Geschäftsbetrieb unstreitig beendet. Insofern ist der Buchwert des Anlagevermögens der G vom Ende des Jahres 1992 bis zum Ende des Jahres 1993 von 92.838,- DM auch auf 380,- DM gesunken. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, ging es der Klägerin und den Beigeladenen bei der Übertragung im Januar 1993 darum, den Geschäftsbereich Güterverkehr (einschließlich der Arbeitsplätze) zu erhalten, weil er ansonsten aufgrund der hohen Verluste nicht mehr hätte weiterbetrieben werden können.

Mit der Übertragung des operativen Geschäfts fehlt es an der Einheit zwischen Vorgesellschaft und eingetragener GmbH. Denn die Vorgesellschaft ist bloßes Durchgangsstadium bei der Entstehung einer GmbH und notwendig auf diese ausgerichtet. Allein darauf gründet sich die weitgehende Anwendung des GmbH-Rechts (vgl. Urteil des BFH vom 7. April 1998, VII R 82/97, BStBl II 1998, 531). Ein Personenzusammenschluss ohne diese Zielrichtung kann daher nicht Vorgesellschaft sein, sondern unterliegt dem Recht der BGB-Gesellschaft oder der OHG. Es handelt sich entweder um eine OHG, wenn die Gesellschaft ein Grundhandelsgewerbe betreibt oder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (§§ 705 ff. BGB), wenn man davon ausgeht, dass ein Grundhandelsgewerbe nicht vorliegt. Die erst im Jahre 1998 eingetragene GmbH hatte mit der "gewerbsmäßigen Übernahme von Güterversendungen durch Frachtführer" einen gegenüber der ursprünglich betriebenen Gesellschaft wesentlich anderen Geschäftsgegenstand und war damit mit dieser nicht mehr identisch. Für die "neue" Gesellschaft war insbesondere eine Genehmigung für den Güterfernverkehr nach den §§ 8 ff des GüKG - in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung - und eine Erlaubnis für den Güternahverkehr gemäß §§ 80 ff GüKG nicht mehr erforderlich. Denn nach ihrem neuen Geschäftsgegenstand übernahm sie selbst keine Fahrleistungen mehr für andere. Die Erlaubnis bzw. Genehmigung nach dem GüKG war aber ursprünglich unstreitig Voraussetzung für die Eintragung der G im Handelsregister. Weil G die Voraussetzungen nach dem GüKG gegenüber dem Handelsregister nicht nachweisen konnte, hatte das Amtsgericht die Zurückweisung des Antrags angedroht.

Weiterhin hatte G im Jahr 1995 ihren Antrag auf Eintragung ins Handelsregister selbst zurückgezogen und in der Gesellschafterversammlung vom Dezember 1995 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Im Juni 1998 hatte G unstreitig auch nur deshalb die Eintragung der GmbH ins Handelsregister betrieben, weil im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin das Organverhältnis zwischen der Klägerin und G vom Prüfer nicht anerkannt wurde. Zweck der Eintragung der GmbH ins Handelsregister im Jahr 1998 war nur der, dass der Klägerin die ihr im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zugerechneten Verluste vollständig erhalten blieben.

Die Klägerin kann sich insofern nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Eintragung der G im Handelsregister der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1991 zu Grunde gelegen hat. Denn nach den Gesamtumständen ist eine andere Gesellschaft als die zunächst betriebene ins Handelsregister eingetragen worden. Dies zeigt sich auch an der geänderten Firma und dem geänderten Gesellschafterbestand (die Beigeladenen sind im Januar 1993 aus der Gesellschaft ausgeschieden), auch wenn nach der Rechtsprechung des BFH ein Gesellschafterwechsel vor der Eintragung ins Handelsregister unerheblich ist, sofern er mit Zustimmung der ausgeschiedenen Gesellschafter erfolgt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1992, I R 17/92, am angegebenen Ort).

Die Auffassung der Klägerin würde im Übrigen dazu führen, dass der Steuerpflichtige durch seinen nachträglichen Antrag - d.h. vorliegend rund 7 Jahre nach Abschluss des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags und rund 2,5 Jahre nach Rücknahme des Antrags auf Eintragung ins Handelsregister - die Körperschaftsteuerpflicht herbeiführen könnte. Dies widerspräche der grundsätzlich im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Danach ist der Besteuerung grundsätzlich der Sachverhalt so, wie ihn die Beteiligten tatsächlich gestaltet haben, zugrunde zu legen.

Nach Auffassung des Senats ist vorliegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der G auch vorzunehmen, obwohl es sich bei G bis zur Veräußerung des operativen Geschäfts des Güterverkehrs im Januar 1993 um eine so genannte "echte" Vor-GmbH gehandelt hat.

Eine "echte" Vor-GmbH liegt vor, wenn und solange die Gesellschafter der Vorgesellschaft die Geschäftstätigkeit einverständlich aufgenommen haben und das Ziel haben, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen (vgl. Urteil des BFH vom 7. April 1998, VII R 82/97, am angegebenen Ort). Zivilrechtlich hat das Vorliegen einer "echten" Vor-GmbH grundsätzlich eine Verlustdeckungshaftung zur Folge. Die mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit einverstandenen Gründer haften für sämtliche Anlaufverluste der Vor-GmbH, allerdings nur im Verhältnis zur Vor-GmbH, unbeschränkt aber anteilig auf Ausgleich der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gläubiger der Vorgesellschaft können die Gesellschafter grundsätzlich nicht unmittelbar persönlich wegen der Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch nehmen, sondern müssen sich an die Vorgesellschaft halten. Erst wenn sie von dieser nicht (vollständig) befriedigt werden, können sie in den Anspruch der Vor-GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern vollstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27. Januar 1997, II ZR 123/94, Der Betrieb, 1997, 867 und Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 27. Mai 1997, 9 AZR 483/96 Neue Juristische Wochenschrift 1998, 628).

Demgegenüber ist eine "unechte" Vorgesellschaft gegeben, wenn die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die GmbH in das Handelsregister eintragen zu lassen oder wenn der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben wird, insbesondere, weil bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt werden, Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft werden oder weil die Gesellschaft trotz Ablehnung des Eintragungsantrags und Wegfalls des Gründungsziels ihre Geschäfte weiter betreibt.

Zivilrechtlich werden auf die "unechte" Vor-GmbH die Regeln der Personengesellschaft angewendet, (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 17. Auflage, 2000, § 11 Rdnr. 29 mit Nachweisen zu Rechtsprechung). Das Recht der Vor-GmbH findet keine Anwendung.

Vorliegend hatten die Gesellschafter der G bis zur Übertragung des Güterverkehrs und der Spedition im Januar 1993 die Absicht, das Unternehmen der G unverändert weiter zu betreiben. Nach der glaubhaften Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beigeladenen B... in der mündlichen Verhandlung - der auch der Beklagte nicht entgegengetreten ist - hatte sich erst kurzfristig im Januar 1993 die Möglichkeit ergeben, den Geschäftsbereich Güterverkehr und Spedition an ein anderes Unternehmen zu übertragen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Wille, die GmbH ins Handelsregister eintragen zu lassen, bis zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Damit bestand bis Januar 1993 eine "echte" Vorgesellschaft.

Nach Auffassung des Senats kommen auch bei der "echten" Vor-GmbH, die nicht ins Handelsregister eingetragen wird, bzw. wie vorliegend, bei der die eingetragene GmbH mit der "echten" GmbH nicht identisch ist, die Regeln der Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) zur Anwendung (vgl. Urteile des BFH vom 14. Oktober 1992, I R 17/92 am angegebenen Ort und vom 11. April 1973, I R 172/72, BStBl. II 1973, 568; Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 2. Juli 2003, 2 K 1666/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1330; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung u. a. Streck, Kommentar zum KStG 5. Aufl. 1997, § 1 Anm. 8; Müller in EFG 2003, 1332 mit weiteren Nachweisen).

Denn die Eintragung im Handelsregister ist für die Entstehung der GmbH konstitutiv. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unterliegt die GmbH, nicht aber die Vor-GmbH als gesetzlich nicht geregelte Gesellschaft sui generis, der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG besteht die GmbH vor der Eintragung ins Handelsregister als solche nicht. Ohne die Eintragung der GmbH ins Handelsregister haben damit die Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuerpflicht zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Insofern fehlt es an einem zivilrechtlichen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Körperschaftsteuerpflicht der nicht eingetragenen Vor-GmbH (ebenso Graffe in Dötsch/ Eversberg/ Jost/ Pung/ Witt, Kommentar zum KStG, 2005, § 1 Rdnr. 110; Lambrecht in Gosch, Kommentar zum KStG 2005, § 1 Rdnr. 35).

Auch das Haftungsrecht spricht für die Anwendung der Regeln der Mitunternehmerschaft auf die echte Vor-GmbH. Denn insbesondere in den praktisch wichtigen Fällen der Einpersonengründung und der Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft nimmt die zivilrechtliche Rechtsprechung aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung unnötiger Abwicklungsschwierigkeiten einen unmittelbaren Zugriff der Gläubiger auf die Gesellschafter - wie bei der BGB-Gesellschaft und OHG - an (vgl. Urteil des BAG vom 27. Mai 1997, 9 AZR 483/96, am angegebenen Ort; Hueck/Fastrich am angegebenen Ort, § 11 Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Aber auch im Übrigen haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH nicht beschränkt auf ihre Einlage, wie regelmäßig bei einer im Handelsregister eingetragenen GmbH, sondern anteilig unbeschränkt, wenn auch nur gegenüber der Gesellschaft und nicht direkt gegenüber ihren Gläubigern (vgl. Urteile des BGH vom 21. Januar 1997, II ZR 123/94 am angegebenen Ort und vom 4. November 2002, II ZR 204/00, Deutsches Steuerrecht 2002, 2232; Urteil des BFH vom 7. April 1998, VII R 82/97, am angegebenen Ort; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

Weiterhin sprechen die Rechtssicherheit und Praktikabilitätsgründe dafür, die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerpflicht nicht von der Aufgabe der Eintragungsabsicht abhängig zu machen. Denn die Absicht als innere Tatsache kann nur anhand äußerer Umstände verifiziert werden. So nimmt der BGH etwa die Aufgabe der Eintragungsabsicht an, wenn die Gesellschafter Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend beseitigen, selbst einen Insolvenzantrag stellen oder die Auflösung der Gesellschaft beschließen (vgl. Urteil des BGH vom 4. November 2002, II ZR 204/00 am angegebenen Ort). Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Gesellschafter bereits zuvor, ihre Eintragungsabsicht aufgegeben haben oder äußere Umstände, die auf die Aufgabe der Eintragungsabsicht schließen lassen, zunächst fehlen. Auch können trotz beantragter Eintragung der GmbH ins Handelsregister die Gesellschafter tatsächlich keinen Wert auf die Eintragung legen "unechte" Vor-GmbH). Wegen der insofern bestehenden Unwägbarkeiten erscheint ist es nicht sachgerecht, die Körperschaftsteuerpflicht an die Aufgabe der Eintragungsabsicht zu knüpfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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