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Gericht: Finanzgericht Bremen
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 29/06 (1)
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
EStG § 22 Nr. 3
AO 1977 § 39 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Bremen

1 K 29/06 (1)

Einkommensteuer 2002 und 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. November 2006

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Hoffmann als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht Sieling-Wendt,

den Richter am Finanzgericht Weber,

den ehrenamtlichen Richter Heitmann und

den ehrenamtlichen Richter Rathjen

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19.01.2004 in der Fassung vom 26.10.2004 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.10.2004, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006, werden dahingehend geändert, als dass die Einkünfte aus der Vermietung der Container als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2002 in Höhe von x EUR und für den Zeitraum 2003 in Höhe von x EUR berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die durch die Vermietung von Containern erzielt werden.

Die Klägerin (Kl.) hatte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Daneben erklärte sie sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG aus Vermietung von Containern. Folgender Sachverhalt lag der Erklärung zugrunde:

Die Kl. hatte mit Datum vom 8. 5. 2002 über 6 neue See-Container und mit Datum vom 11.12.2002 über 2 weitere neue See-Container mit der P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (P & R) jeweils in einer Urkunde einen Kauf- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen. Die Verträge vom 8.5.2002 und 11.12.2002 sind formularmäßig wortgleich abgefasst und jeweils handschriftlich mit den aktuellen Daten ergänzt.

Im Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 8. 5. 2002 heißt es u.a.:

" ...............

Kaufvertrag

1. Der Investor kauft hiermit von Y die Anzahl von 6 (handschriftlich eingefügt) Stück Containern Typ ST 020220 (handschriftlich eingefügt) Angebot 185 (handschriftlich eingefügt) Einzelpreis

...

(handschriftlich eingefügt) EUR ...

.............

4. Die Übergabe des/der Container(s) wird durch den Abschluß des nachstehenden Verwaltungsvertrages ersetzt. ...........

Verwaltungsvertrag

...........

2. Y garantiert dem Investor für die Dauer von 5 (handschriftlich eingefügt) Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von ... (handschriftlich eingefügt) EUR pro Container, daß heißt 12,96% (handschriftlich eingefügt) des Kaufpreises per anno.

3. Der Vertrag gilt ab Mietbeginn und hat die Laufzeit von 5 Jahren.

4. Nach Ablauf der Garantiezeit ist Y bereit, den/die Container zurückzukaufen, und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Angebot unterbreiten.

.....

6. Y garantiert dem Investor, daß der/die Container durch den Mieter gemäß dem Institute of Container Clauses allrisks versichert ist/sind.

7. Der Investor ist berechtigt, sein Eigentum einem Drittem zu übertragen, unter der Voraussetzung, daß der Dritte in diesen Verwaltungsvertrag eintritt. Eine solche Übertragung muß der Y unverzüglich angezeigt werden. Die Gebühr für die Umschreibung beträgt 125,- EUR zuzüglich der am Tag gültigen Umsatzsteuer.

8. Im Falle des Totalverlustes eines Containers ist Y verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahrs zu übertragen.

.........

... Nebenabreden bedürfen der Schriftform. ...

............

Neben dem Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 8. 5. 2002 ist der Kl. auch das in diesem Vertrag genannte schriftliche "Angebot Nr. 185" sowie ein schriftliches "Rendite-Berechnungsbeispiel Angebot Nr. 185" übergeben worden. In dem Angebot ist u.a. formularmäßig aufgeführt:

"(Ausführung)......................

Kaufpreis ... EUR pro Container

Rabatte

(Ausführung)......................

Garantierte Miete lt. Verwaltungsvertrag ... EUR pro Tag fest auf 5 Jahre

Dies ergibt, bezogen auf den Kaufpreis, 12,96%

Auszahlungsmodus Vierteljährig nachschüssig

(Ausführung)......................

Beginn der Garantie Miete

(Ausführung)......................

Rückkauf Rückkaufswert pro Container :... EUR am

Ende des 5. Jahres

Im dazugehörigen "Rendite-Berechnungsbeispiel Angebot Nr. 185" wird die Rendite beispielhaft für den Kauf von 11 Containern bei Berücksichtigung unterschiedlicher Steuersätze vorgerechnet. Dabei werden als "Kapitalrückfluss" die erzielte Miete in 5 Jahren sowie ein steuerfreier Rückkaufswert (17.600,00 EUR) angesetzt und somit eine Rendite nach Steuern je nach Steuersatz zwischen 5,67% und 7,57% ausgerechnet. Dabei ermittelt sich der angesetzte Gesamtrückkaufswert aus der Multiplikation der im Berechnungsbeispiel angenommenen Anzahl von 11 Containern mit dem im Angebot Nr. 185 angegebenem Rückkaufswert in Höhe von .... EUR pro Container.

Der Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 11.12.2002 ist formularmäßig identisch, es erfolgt jedoch die Bezugnahme auf das Angebot Nr. 188. Änderungen gibt es bei den Zahlenangaben: Preis/Container: ..., Tagesmietsatz: ... EUR. Das Angebot Nr. 188 enthält sodann die entsprechenden Zahlenangaben sowie als Rückkaufswert pro Container nunmehr ... EUR. Daher ändert sich die angegebene Rendite im dazugehörigen "Rendite-Berechnungsbeispiel Angebot Nr. 188" geringfügig.

Die Kl. errechnete für 2002 aus den o.g. Verträgen einen steuerlichen Verlust in Höhe von EUR ... und gab diesen bei den sog. sonstigen Einkünften in ihrer Steuererklärung an, für 2003 verfuhr sie entsprechend (negative sonstige Einkünfte in Höhe von EUR ...).

Mit Steuerbescheid vom 19.1.2004, der gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, veranlagte der Beklagte diese Einkünfte für 2002 antragsgemäß.

Nach einer später durchgeführten Betriebsprüfung bei der Kl. gelangte der Bekl. zu einer anderen Rechtsauffassung. Die Einkünfte aus der Vermietung der Container wurden nicht mehr als (negative) sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG angesehen, sondern für 2002 in Höhe von ... EUR als (positive) Einnahmen aus Kapitalvermögen eingeordnet. Entsprechend änderte der Bekl. den Einkommensteuerbescheid 2002 gem. § 164 Abs. 2 AO durch den Änderungsbescheid vom 26.10.2004 und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Zugleich setzte der Bekl. für 2003 mit Einkommensteuerbescheid ebenfalls vom 26.10.2004 die Einkünfte aus der Containervermietung als Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Statt erklärter Verluste in Höhe von ... EUR aus sonstigen Einkünften setze er nunmehr Einnahmen in Höhe von ... EUR an.

Nach Auffassung des Bekl. fehle es der Kl. an der Stellung einer wirtschaftlichen Eigentümerin. Es läge ein garantierter Rückkaufspreis vor, der so hoch bemessen sei, dass alles andere als ein Verkauf durch die Kl. nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus sei bei der Kl. auch nicht erkennbar, dass diese Vermieterrechte und -pflichten wahrnehme.

Insgesamt sei daher das finanzielle Engagement der Kl. als Kapitalüberlassung einzuordnen.

Die Kl. legte gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 jeweils vom 26.10.2004 fristgemäß Einspruch ein.

Ihrer Meinung nach müsse die bundeseinheitliche Regelung, die in OFD-Verfügungen einzelner OFD-Bezirke umgesetzt worden sei, vom Bekl. beachtet werden. Danach sei bei Anschaffung von Transportcontainern mit Kauf- und Verwaltungsverträgen ab dem 1.7.1997 der Investor eindeutig rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer. Der Erlass des Senators für Finanzen Bremen (SfF), der eine Besonderheit im Fall eines garantierten Rückkaufpreises vorsehe, sei hier bereits mangels Tatbestandsverwirklichung unbeachtlich. Nach Auffassung der Kl. fehle im vorliegenden Fall eine entsprechende Vereinbarung, ein Rückkaufspreis sei nicht vertraglich garantiert worden.

Der Bekl. wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 26.1.2006 zurück.

Nicht die Kl. sei wirtschaftlicher Eigentümer der Container, sondern die Y. Dieses folge aus einem Erlass des SfF Bremen vom 30.9.1999. Danach sei von einer einheitlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren auszugehen. Soweit die Mietdauer 5 oder 6 Jahre dauern würde, sei grundsätzlich ein vermieteter Container wirtschaftlich dem Käufer/Vermieter zuzurechnen. Soweit aber dem Käufer/Vermieter ein Rückkaufspreis garantiert sei, müsse dieser unter dem Marktpreis liegen, um noch zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Container beim Käufer/Vermieter zu gelangen. Dabei treffe die Darlegungslast den Käufer/Vermieter.

Aufgrund des gesamten Vertragswerks seien die jeweiligen "Angebote" Bestandteil des jeweiligen Kauf- Verwaltungsvertrages geworden. Im Übrigen mache nur diese Auslegung der Absprachen der Kl. mit der Y wirtschaftlich Sinn. Die Y habe die Container nach 5 Jahren zurückhaben wollen, sie habe lediglich einen Finanzier für die Container gesucht. Hierfür spreche, dass durch die Y letztlich völlig eigenverantwortlich die Vermietung durchgeführt werden sollte, dass der Mietpreis garantiert gewesen sei sowie dass die Gefahr des zufälligen Unterganges beim Veräußerer/Mieter gelegen habe.

Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Kl. fristgemäß Klage erhoben.

Sie sei - neben ihrer unstreitigen Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin - auch wirtschaftliche Eigentümerin der Container. Sie werde nicht, was gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erforderlich sei, von einer anderen Person für die Dauer der gewöhnlichen Nutzung von der tatsächlichen Herrschaft über die Container wirtschaftlich ausgeschlossen. Angesichts der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren erfolge durch den 5-jährigen Mietvertrag bereits erkennbar kein Ausschluss während der gesamten Nutzungszeit. Berücksichtige man dann noch den Wert des Kaufangebotes der Y, stehe der Kl. noch ein ausreichender wirtschaftlicher Wert zu.

Ihre Rechtsauffassung entspräche auch derjenigen der OFD München sowie der OFD Hannover, die bei Erwerben nach dem 31.12.2000 zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei dem Investor gelangten, wenn die Nutzungsdauer länger als die garantierte Mietdauer sei. Der Erlass des SfF entbehre jeder Rechtsgrundlage.

Im Übrigen läge auch gar kein garantierter Rückkaufspreis vor, es fehle an einem entsprechend gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Der bezifferte Rückkaufspreis im Angebot sei nicht Bestandteil des Vertrages geworden, da im Verwaltungsvertrag bereits dem Wortlaut nach lediglich eine Kaufoption für die Y eingeräumt worden sei. Außerdem handele es sich erkennbar nur um einen kalkulatorischen Wert, der erkennbar nur der Renditeberechnung dienen würde. Veränderungen der dargestellten Rückkaufpreise seien Folgen der ständigen Änderungen auf dem Markt.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 2002 vom 19.01.2004 in der Fassung vom 26.10.2004 und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.10.2004 jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 aufzuheben und die Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 unter Behandlung der Einkünfte aus der Vermietung der Container als sonstige Einkünfte neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt seine Argumentation und verweist im Übrigen darauf, dass die Angebote (bezüglich des Rückkaufpreises) ständig überarbeitet werden würden.

Die Akten des Bekl. haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der Inhalt der Gerichtsakte Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht.

Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 19.01.2004 in der Fassung vom 26.10.2004 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.10.2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.01.2006 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Entgegen der Feststellung in den angefochtenen Steuerbescheiden erzielte die Klägerin in den Streitjahren aus der Vermietung von Containern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Einkunftsart ist § 22 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich die Vermietung von beweglichen Gegenständen.

Die Kl. hat einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag über die in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Container geschlossen. Aufgrund der näheren Vertragsausgestaltung kann die zivilrechtliche Einordnung als ein Leasingvertrag (hier als atypischer Mietvertrag) vorgenommen werden, da die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie die Instandhaltungskosten nicht von der Kl. zu tragen sind und ein in Raten gezahltes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung an die Kl. gezahlt wird (vgl. zum Leasing-Begriff Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., München 2003, vor § 535 Tz. 37). Aber auch diese Art der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung kann von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden (vgl. Beschluss vom BFH 04.07.2002 IV B 44/02 BFH/NV 2002,1559; Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 "Vermietung"; ebenso die Finanzverwaltung vgl. OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232).

Aufgrund des ersten Halbsatzes der Nr. 3 des § 22 EStG besteht jedoch der Vorrang der anderen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 6 EStG genannten Einkunftsarten.

Soweit also die einzuordnenden Einkünfte unter eine der dort genannten Einkunftsarten fallen, kommt § 22 Nr. 3 EStG nicht zum Tragen.

Entgegen der Vorstellung des. Bekl. stellen vorliegend die Einkünfte aus der Vermietung der Container jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (Urteil des BFH vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFH/NV 1997,175; Urteil des BFH vom 9.März 1982 VIII R 160/81 , BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540 , m.w.N.; Beschluss des BFH vom 29.November 1982 GrS 1/81 , BFHE 137, 433 , 438, BStBl II 1983, 272 , 274; Urteil des BFH vom 18.Dezember 1986 I R 52/83 , BFHE 149, 440 , 445, BStBl II 1988, 521 , 524), d.h. entscheidend ist, ob eine Fruchtziehung aus dem vom Steuerpflichtigen hingegebenen Kapital erfolgt. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (Urteil des BFH vom 13.10.1987 VIII R 156/84, Urteil des BFH vom 25.Juni 1974 VIII R 109/69, BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735). Im vorliegenden Fall hat die Kl. unmittelbar kein Kapitalvermögen eingesetzt, sondern die Container. Aus der Nutzung dieser Wirtschaftsgüter - hier in Form der Vermietung bzw. des Leasings - erfolgte die Fruchtziehung und somit die Erzielung der Einnahmen. Diese unmittelbare Nutzung kann dann unbeachtlich sein, wenn unter Berücksichtigung der vom BFH geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise der vermietete Gegenstand wirtschaftlich nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer und Vermieter, sondern dem Mieter zugerechnet wird. Dieses entspricht auch der Meinung im Schrifttum (vgl. Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 "Vermietung" zum Unterpunkt "Container-Leasing"; OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232, Erlass des SfF Bremen vom 30.9.1999 S 2252-23-181).

Nach Auffassung des erkennenden Senats kann hier aber keine von der zivilrechtlichen Eigentumszurechnung abweichende Zurechnung erfolgen. Weder die Y noch andere Dritte sind wirtschaftliche Eigentümer der Container, sodass der Kl. das Eigentum an den vermieteten Containern auch steuerlich zuzurechnen ist.

Gem. § 39 Abs. 2 AO ist einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer das Eigentum zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

Dabei stellt diese Vorschrift eine Abweichung der Regelzurechnung beim Eigentümer und somit einen Ausnahmezustand dar. Lediglich wenn feststeht, dass eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer eines Wirtschaftsgutes ist, kann die steuerliche Zuordnung des Wirtschaftsgutes gegenüber dieser Person erfolgen (vgl. Urteil des BFH vom 07.11.2001 II R 32/99 BFH/NV 2002, 469-471; Tipke/Kruse, AO, § 39 Tz. 3; Büschgen, Praxishandbuch Leasing, München 1998, § 31 Tz. 34).

Die Zuordnung nach § 39 Abs. 2 AO bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Allgemeinen und den für das Leasing entwickelten Grundsätzen im Besonderen.

Nach der Rechtsprechung des BFH wird einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer dann das Eigentum zugerechnet, wenn dieser statt des zivilrechtlichen Eigentümers den im Wirtschaftsgut verkörperten wirtschaftlichen Wert unter Ausschluss des Eigentümers vollständig bzw. nahezu vollständig aufzehrt. Entscheidend ist danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer eine - zumeist auch rechtlich abgesicherte - Position innehat, die es ihm ermöglicht, den zivilrechtlichen Eigentümer dauerhaft derart auszuschließen, dass dessen Herausgabeanspruch bei dem für die gewählte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des BFH vom 27.02.1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl. II 1991, 628; Urteil des BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BFHE 166,49, BStBl. II 1992, 182; Urteil des BFH vom 28.07.1993 I R 88/92,BFHE 172, 333, BStBl. II 1994, 164).

Der wirtschaftliche Eigentümer trägt grundsätzlich das Risiko des zufälligen Untergangs, ihm stehen die Wertsteigerungen zu (Urteil des BFH vom 30.05.1984 I R 146/81, BFHE 141, 509, BStBl. II 1984, 825; Urteil des BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190,446, BStBl. II 2000, 527). Er trägt i.d.R. die Lasten der Sache und erhält die Erträge (vgl. Urteil des BFH vom 28.09.1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; Urteil des BFH vom 25.01.1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57 BStBl. II 1997, 382; Urteil des BFH vom 24.09. 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124 BStBl. II 1992, 330). Die Merkmale müssen kumulativ zusammentreffen, wenngleich sie vielfach nicht vollständig und gleichmäßig stark ausgeprägt sind (vgl. Urteil des BFH vom 12.04.2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9; Urteil des BFH vom 15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl. II 2000, 527; Urteil des BFH vom 12.09.1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl. II 1992, 182).

Nach diesen Grundsätzen hat der BFH für den Fall des hier vorliegenden Teilamortisationsvertrages (während der sog. Grundmietzeit werden die Aufwendungen des Leasingnehmers zuzüglich eines Gewinnzuschlags nicht von den Zahlungen des Leasingnehmers gedeckt) entschieden, dass eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers vor allem in Betracht kommt, wenn zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (Beschluss vom BFH 04.07.2002 IV B 44/02 BFH/NV 2002,1559). Im Weiteren stellt der BFH klar, dass in den Fällen der Teilamortisationsverträge der Leasingnehmer regelmäßig nicht in der Lage ist, den Leasinggeber während der gewöhnlichen Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Leasinggegenstände auszuschließen, wenn letzterer beim vorgesehenen Verkauf des Leasinggegenstandes nach Beendigung der Mietzeit in einem wirtschaftlich noch ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen Wertsteigerungen beteiligt ist. Maßgeblich ist danach also, ob der Leasingnehmer (auch) die Wertsteigerungschance verwirklichen kann (ebenso BMF Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 IV B 2 -S 2170- 161/75 BB 1975,72; Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 "Vermietung" zum Unterpunkt "Container-Leasing"; Büschgen, Praxishandbuch Leasing, München 1998, § 21 Tz. 26; Winnefeld, Bordewin, Leasing im Steuerrecht, 2. Aufl. 1985, S. 63,65; Bilanzhandbuch, München 2006, Teil D Tz 258; Coeneberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl., Stuttgart 2005, S. 183 f.; Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.03.1991 II 740/89 EFG 1992,167

"(wenn) eine Wertsteigerung ...nicht mit aller Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen ist";

im Ergebnis gleichlautend für Fälle des Neu-Container-Leasings ab 1.1.2000 OFD Frankfurt vom 11.01.2001 S 2113 A-8-St II 21; OFD München 27.08.1998 S 2170-75/8 St 41, DStR 1998,1916; OFD Hannover 28.04.2005 S 2252-146-StO232; vgl. auch Schmidt, EStG, 25. Aufl., München 2006, § 22 Tz. 150 "Vermietung" zum Unterpunkt "Container-Leasing");

Unerheblich ist danach, ob der Vermieter/Leasinggeber das Recht hat, dem Mieter/Leasingnehmer die vermieteten Wirtschaftsgüter nach Ablauf des Mietvertrages/Leasingvertrages zu einem garantierten Rückkaufswert anzubieten ("Andienungsrecht"). Dann läge bei dem Mieter/Leasingnehmer zwar das Wertminderungsrisiko, aber gerade nicht die Wertsteigerungschance.

Da im vorliegenden Fall

die Mietzeit mit 5 Jahren lediglich die Hälfte der 10jährigen Nutzungsdauer (ab 1.01.2001 10 Jahre für (See-) Container BMF IV D 2 - S 1551 - 188/00 BStBl I 2000, 1532) beträgt,

die während dieser Nutzungszeit zu zahlenden "Raten" (... EUR) geringer als die Aufwendungen der Kl. (... EUR Anschaffungskosten) sind und

die P & R weder ein Ankaufsrecht noch sonst die Möglichkeit der Nutzung der Wertsteigerung hat,

kann die Y die Kl. nicht dauerhaft vom Eigentum an den Container ausschließen.

Dafür, dass die Möglichkeit einer Wertsteigerung bei den Containern angesichts der derzeitigen Entwicklung auf dem Containermarkt mit aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Soweit der Bekl. sich auf einen Erlass des SfF Bremen vom 30.9.1999 beruft, erscheint dieser Erlass überholt, da er als gewöhnliche Nutzungsdauer lediglich 8 Jahre statt - wie vom BMF vorgesehen - 10 Jahre ansetzt. Im Übrigen entspricht er - zumindest jetzt - nicht mehr der Rechtslage.

Da es somit bei der (steuerlichen) Zurechnung des Eigentums an den Containern bei der Kl. bleibt, erzielt sie aufgrund der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Container keine Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG.

Gegen die Höhe der Berechnung der Einkünfte hat der Bekl. keine Einwendungen erhoben. Es sind nach Aktenlage auch keine ersichtlich.

Nach alledem ist die Klage voll begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Der Streitwert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 4 GKG. Der Streitwert wäre an sich mit 629,- EUR zu bemessen. Dieser Betrag liegt jedoch unter dem in § 52 Abs. 4 GKG festgelegten Mindeststreitwert, so dass letzterer festzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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