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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Bremen
Urteil verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 1 K 53/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Bremen - 1. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. September 2005 durch den Präsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzenden, den Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den ehrenamtlichen Richter Heitmann und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in dem Vertrag vom ...1993 über die typische stille Beteiligung von R an der Klägerin vereinbarte Gewinnverteilung für das Wirtschaftsjahr 1999 steuerlich anzuerkennen ist.

Die ursprünglich in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gegründete Klägerin wurde seit dem Ausscheiden der letzten Kommanditistin im Jahr 1993 als offene Handelsgesellschaft geführt. Gesellschafter waren im Streitjahr B, der Vater des R, sowie D. Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel.

Am ...1993 wurde der Vertrag über eine typische stille Beteiligung von R an der Klägerin mit folgendem Wortlaut geschlossen:

"§ 1

Die Einlage von ...R... beträgt DM 150.000. Die Summe ist in Höhe von DM 50.000 durch Umbuchung von dem Darlehensguthaben von ...R... bei der ... KG und in Höhe von DM 100.000 durch Bareinzahlung zu leisten.

§ 2

Die Einlage von ...R... ist zunächst mit 5% p.a. zu verzinsen. Ferner erhält ...R... einen Gewinnanteil von 15% des Jahresüberschusses der ... KG nach Verzinsung der Kapitalkonten und Sonderkonten der Hauptgesellschafter. Dieser Gewinnanteil von 15% wird ausschließlich zulasten des Gewinnanteils von ...B... gewährt.

Ein Anteil am Verlust ist auf die Höhe der geleisteten Einlage begrenzt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ein Gewinnanteil ist spätestens 4 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses auszuzahlen. Ist die Einlage durch Verluste in den Vorjahren vermindert, so ist diese Minderung durch Gewinne der Folgejahre auszugleichen.

§ 3

...R... ist nicht berechtigt, die Ansprüche aus dieser stillen Beteiligung auf Dritte zu übertragen. Sollte dieses doch möglich sein, dann ist die ... KG berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.

§ 4

Dieser Vertrag ist auf das jeweilige Jahresende kündbar. Es ist jeweils eine Kündigungsfrist von 12 Monaten einzuhalten.

§ 5

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses erhält ...R...:

1) Die Einlage, soweit diese nicht durch Verluste vermindert wurde und

2) einen noch nicht ausgezahlten Gewinnanteil.

..."

Die Gewinnzurechnung erfolgte ab 1994 nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen sowie der Zinsen auf die Kapital- und Sonderkonten wie folgt: B 52,5%, D 32,5% und R 15%.

Die Jahresüberschüsse der Klägerin entwickelten sich wie folgt (in TDM):

 19891990199119921993199419951996199719981999
3523395554160-1831865861.1721.3411.295

In den Jahren ab 1994 wurden dem stillen Beteiligten von der Gesellschaft folgende Beträge zugerechnet (in DM):

 199419951996199719981999
Zinsen7.5006.4967.5007.5007.5007.500
Gewinnanteil- 27.56428.12388.275174.965199.486191.265
Summe- 20.06434.61995.775182.465206.986198.765

Im Streitjahr 1999 erzielte die Klägerin nach der Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 10.10.2000 ein handelsrechtliches Ergebnis von DM 1.265.099,67. Nach Abzug des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters von DM 191.264,95 ergab sich eine Verteilung des verbleibenden Gewinns auf B von DM 672.667,33 und auf D von DM 415.967,39. Entsprechend der Erklärung erließ der Beklagte am ....2000 eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erging.

Am ....1999 erfolgte eine Erhöhung der Einlage des stillen Gesellschafters um DM 200.000 durch Übertragung vom Sonderkonto des B.

Mit Prüfungsanordnung vom ....2000 setzte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung für die Klägerin eine Prüfung hinsichtlich der Feststellung des Gewinns für die Jahre 1995 bis 1998 an, welche auf Antrag der Klägerin gemäß Prüfungsanordnung vom ....2000 auf das Jahr 1999 erstreckt wurde.

Im Rahmen der vom ....2000 bis ....2001 dauernden Betriebsprüfung kam das Finanzamt für Großbetriebsprüfung in dem Betriebsprüfungsbericht vom ....2001 zu dem Ergebnis, dass die vereinbarte Gewinnbeteiligung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Vielmehr könne nur eine durchschnittliche Rendite von bis zu 35% der Einlage als noch angemessen angesehen werden. Für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung zum einen Zinsen auf das Festkapital von DM 7.500 sowie einen Gewinnanteil von DM 52.500. Die übersteigenden Beträge rechnete das Finanzamt für Großbetriebsprüfung dem Gewinnanteil des B zu, wobei es in gleicher Höhe eine Schenkung an den Sohn annahm. In Höhe von DM 143.048,75 erhöhte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung für das Streitjahr den Gewinn der Gesellschaft und wies den Gewinn im Rahmen der Gewinnverteilung dem Gewinnanteil des B zu.

Im folgenden änderte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung seine Auffassung für die Jahre 1995 bis 1998. Lediglich für das Streitjahr behielt das Finanzamt für Großbetriebsprüfung seine Auffassung bei, berücksichtigte allerdings lediglich den festen Gewinnanteil von DM 52.500; den Betrag von DM 146.264,95 rechnete das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B zu, wobei es in gleicher Höhe eine Schenkung an den Sohn annahm.

In der geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom ...2003 setzte der Beklagte die Prüfungsergebnisse des Finanzamts für Großbetriebsprüfung um. Für das Streitjahr stellte der Beklagte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 1.604.268 fest, welche er in Höhe von DM 1.059.079 B und in Höhe von DM 545.189 D zurechnete.

Am ....2003 legte die Klägerin Einspruch ein.

Das Finanzamt stelle bei seiner Beurteilung unzulässigerweise allein auf das Ergebnis eines Jahres - hier 1996 - ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH komme es jedoch auf das Ergebnis innerhalb eines Zeitraumes von durchschnittlich fünf Jahren an. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem stillen Gesellschafter Ende 1993 sei eine nachhaltige Gewinnerwartung von durchschnittlich nicht mehr als DM 300.000 angenommen und der Vereinbarung zu Grunde gelegt worden. Daraus ergebe sich bei einem Anteil am Gewinn von 15% laut Vereinbarung ein zu erwartender Gewinnanteil des stillen Gesellschafters in Höhe von DM 45.000. Das seien, bezogen auf die Beteiligungshöhe von DM 150.000, 30%. Soweit werde der kritische Wert von 35% deutlich unterschritten. Bis zum Jahr 1996 sei unstreitig keine Anpassung der Vereinbarung mit dem stillen Gesellschafter erforderlich gewesen, da der Gewinn im Durchschnitt DM 300.000 nicht überstiegen habe.

Auch für 1997 habe noch keine Anpassungspflicht bestanden, da aus dem laufenden Geschäft ein Ergebnis höchstens auf Vorjahresniveau erwartet worden sei. Das unerwartet gute Ergebnis 1997 habe unter anderem auf Umstrukturierungen bei zwei unabhängigen Beteiligungsgesellschaften beruht, deren steuerliche Auswirkungen erst im Rahmen der Abschlussrerstellung im Jahre 1998 bekannt geworden seien. Das Ergebnis des Jahres 1997 habe anteilige Gewinne aus der Einbringung von Anteilen in Höhe von TDM 323 enthalten, so dass sich ohne diesen Sondereffekt ein Ergebnis von TDM 843 ergeben hätte. Allerdings seien die Gesellschafter auch von dieser Höhe des Gewinns überrascht worden, da sie aufgrund der Schließung von zwei Filialen und dem Wegfall von Erstattungen für Kataloge einen geringeren Lagerbestand als 1996 und ein tendenziell niedrigeres Ergebnis als 1996 prognostiziert hätten.

Auf Basis des für 1997 erwarteten Ergebnisses ergebe sich für den stillen Gesellschafter ein durchschnittlicher Gewinnanteil von rund TDM 295, der somit im Rahmen der bei Abschluss des Vertrages getroffenen Gewinnprognose gelegen habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei der Fremdvergleich grundsätzlich an Hand derjenigen Umstände und Erwägungen durchzuführen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft vorgelegen hätten. Denn sobald die Gesellschaft wirksam begründet sei, seien die Gesellschafter in der Regel an die Vereinbarungen gebunden; sie könnten jedenfalls nicht deshalb beliebig gelöst werden, weil der Gewinn unerwartet stark angestiegen sei und demzufolge die Höhe des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils die ursprünglichen Vorstellungen der Vertragsparteien überstiegen hätten. Mithin sei in einem solchen Fall das Festhalten an dem Vertrag nicht durch verwandtschaftliche Beziehungen veranlasst.

Aus Sicht des Unternehmens habe auch unter Beachtung des Fremdvergleichs im Jahr 1997 noch kein Handlungsbedarf bestanden. Erst die in 1998 gewonnenen Erkenntnisse über das unerwartet gute Ergebnis für 1997 hätte Anlass gegeben, den Vertrag mit dem stillen Gesellschafter für die Zukunft zu überdenken. Aufgrund der Ergebnisprognose von durchschnittlich TDM 800 in den nächsten fünf Jahren sei auch tatsächlich die Erhöhung der stillen Einlage um TDM 200 auf TDM 350 zum nächstmöglichen Änderungszeitpunkt, dem 31.12.1999, vereinbart worden.

Der Durchschnittsgewinn der Jahre 1994 bis einschließlich 1996 habe nur DM 197.409 statt der erwarteten durchschnittlichen DM 300.000 betragen. Da für die Angemessenheitsbeurteilung nicht das Ergebnis eines Jahres ausschlaggebend sei, könne die Gewinnsteigerung im Jahr 1996 nicht als Argument für die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung herangezogen werden. Aus der Gewinnermittlung habe sich hinsichtlich der Gewinnverteilungsabrede mit dem stillen Gesellschafter zum 01.01.1998 kein Handlungsbedarf ergeben. Die Kündigung, welche bereits in 1996 hätte erfolgen müssen, wäre geradezu treuwidrig gewesen.

Da für 1997 ein Ergebnis höchstens auf Vorjahresniveau (TDM 580) erwartet worden sei, habe 1997 auch unter Berücksichtigung der Gewinnerwartung für die Zukunft ebenfalls noch kein Anpassungsbedarf bestanden.

Vor dem Hintergrund der vertraglichen Kündigungsfristen und der tatsächlichen Entwicklung seien daher die Vergütungen an den stillen Gesellschafter auch im Jahr 1999 angemessen und diesem in voller Höhe zuzurechnen gewesen.

Mit dem im Streitjahr laufenden Buchhaltungsprogramm seien keine monatlichen Ergebnismitteilungen durchgeführt worden. Da der damalige Buchhalter nach dem Willen der Geschäftsführung bewusst nicht in der Lage habe sein sollen, das Ergebnis zu ermitteln, habe er in wesentliche Vorgänge keinen Einblick gehabt. Die Ergebnisermittlung habe regelmäßig erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung stattgefunden.

Eine erhebliche Gewinnsteigerung stelle für sich allein gesehen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar; wenn dies der Fall wäre, dann würde die vom BFH geforderte Durchschnittsbetrachtung immer ins Leere laufen. Es sei gerade Sinn der Durchschnittsbetrachtung, nicht auf das Ergebnis eines einzelnen Jahres abzustellen.

Mit Einspruchsentscheidung vom ....2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Eine Gewinnverteilungsabrede von 15 v.H. ohne Begrenzung auf die Höhe der Einlage sei unter Fremden eher unwahrscheinlich, so dass der Vertrag vom ....1993 offensichtlich auf familiären und somit persönlichen Beziehungen der Beteiligten beruht habe. Auch die Kapitalausstattung der Klägerin habe keiner Aufstockung (7%) bedurft.

Im Interesse einer Einigung sei seitens der Finanzverwaltung davon ausgegangen worden, dass die Gewinnverteilungsabrede im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis einschließlich 1998 als angemessen habe angesehen werden können. Der durchschnittliche Gewinn der Kalenderjahre 1989 bis 1993 habe sich auf TDM 332 belaufen. Auch die tatsächlichen Gewinne der Kalenderjahre 1994 mit minus TDM 183 und 1995 mit TDM 187 habe keinen Handlungsbedarf zur Prüfung der Gewinnverteilungsabrede erkennen lasse. Aber spätestens im Kalenderjahr 1997, das mit einem Gewinn in Höhe von TDM 1.166 abgeschlossen habe, hätte eine Kündigung bzw. eine Änderung des Vertrages mit Wirkung zum 01.01.1999 erfolgen müssen. Dieses Versäumnis entspreche nicht dem Fremdvergleich.

Jeder gewissenhafte Kaufmann sei zumindest in groben Zügen permanent über die Ertragslage seines Unternehmens informiert. Dem Hinweis der Klägerin, dass das Ergebnis eines Wirtschaftsjahres erst nach Vorlage der Bilanz bekannt gewesen sei, könne nicht gefolgt werden.

Am 23.03.2005 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie wie folgt begründet:

Bereits die Tatsache, dass die in den einschlägigen Handbüchern enthaltenen Musterverträge für die typische stille Gesellschaft keine Begrenzung der Gewinnverteilungsabrede auf die Höhe der Einlage vorsähen, spreche gegen die Üblichkeit von derartigen Beschränkungen. Es werde übersehen, dass der stille Beteiligte nicht nur ein Verlustrisiko, sondern auch ein Ausfallrisiko trage. Der stille Gesellschafter müsse die Möglichkeit haben, Verluste oder niedrige Gewinnanteile durch Teilhabe an unerwartet guten Jahresergebnissen auszugleichen. Vor diesem Hintergrund würde auch ein fremder Dritter eine Beschränkung des Gewinnanteils bzw. der Gesamtvergütung nicht akzeptieren. Allenfalls in einer Situation, bei der bereits bei Vertragsabschluss mit ziemlicher Sicherheit aufgrund besonderer Umstände mit einer sprunghaften Ergebnissteigerung innerhalb kurzer Zeit gerechnet werden müsse, könne eine Begrenzung in Betracht kommen. Derartige Umstände hätten hier nicht vorgelegen.

Eine Begrenzung der Gesamtvergütung lasse sich nicht den vom BFH entwickelten Prüfungsmaßstäben für den Fremdvergleich entnehmen. Zwar spreche der BFH in einigen Entscheidungen von der Zuführung betriebsnotwendigen Kapitals, der BFH sehe dies aber immer nur als einen Gesichtspunkt im Vergleich zur Beteiligung durch Schenkung an, der im Zusammenhang mit der Ermittlung der angemessenen Rendite Beachtung finden müsse. Der Frage, ob es sich bei dem durch die stille Einlage zugeführten Kapital um betriebsnotwendiges Kapital in dem Sinne handele, dass die Betriebsausstattung der Gesellschaft einer Aufstockung bedurft hätte, habe der BFH keine besondere Bedeutung beigemessen. Es lägen ohnehin keine allgemein gültigen Regeln vor, an denen sich die "richtige" Kapitalausstattung messen lasse.

Der angemessene Gewinnanteil des stillen Gesellschafters sei entgegen der Berechnung der Betriebsprüfung nicht als fester Anteil von der Einlage des Gesellschafters zu ermitteln, sondern als Anteil am Gewinn des Unternehmens. Dabei sei auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den im Zeitpunkt der Gewinnermittlungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft (in der Regel die nächsten fünf Jahre) ergebenden tatsächlichen Entwicklungen zu erwarten gewesen sei (BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99, BStBl II 2001, 299).

Auf der Basis des für 1997 erwarteten Ergebnisses von maximal TDM 588 (= Vorjahresergebnis) hätte sich für den stillen Gesellschafter im Zeitraum über vier Jahre ein durchschnittlicher Gewinnanteil von rund TDM 295 ergeben, der somit im Rahmen der bei Abschluss des Vertrages getroffenen Gewinnprognose von durchschnittlich TDM 300 p.a. liege.

Das beklagte Finanzamt nehme entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH das unerwartet gute Ergebnis des Jahres 1997 als solches zum Anlass, die Kündigung/Änderung des Vertrages zu verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei der Fremdvergleich grundsätzlich an Hand derjenigen Umstände und Erwägungen durchzuführen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft vorgelegen hätten. Eine unerwartete Gewinnsteigerung stelle für sich gesehen keinen Grund dar, der auch bei einer stillen Gesellschaft zwischen fremden Dritten zu einer Änderung des Vertrages führen würde. Denn sobald eine Gesellschaft wirksam begründet sei, seien die Gesellschafter in der Regel an die Vereinbarungen gebunden.

Die Kläger seien aufgrund der Liquiditätsüberwachung in groben Zügen über die Ertragslage des Unternehmens informiert gewesen. Ein deutlich besseres Ergebnis als die ursprüngliche Ertragsprognose von rund TDM 580 für 1997 hätte sich ihnen nicht aufdrängen müssen. Die nicht unmittelbar liquiditätswirksamen steuerlichen Auswirkungen aus den Umstrukturierungen bei den Beteiligungsgesellschaften, welche erst im Rahmen der in 1998 durchgeführten Abschlusserstellung für 1997 berücksichtigt worden seien, hätten nicht erkannt werden können oder müssen. Auch das naturgemäß erst in 1998 bekannt gewordene Inventurergebnis zum 31.12.1997, das zu Erträgen aus Bestandserhöhung von rund TDM 133 geführt habe, hätte nicht vorher erkannt werden müssen. Somit hätte das tatsächliche Ergebnis ohne Berücksichtigung weiterer Posten mit TDM 710 nicht soweit vom prognostizierten Ergebnis entfernt gelegen, dass hierin ein steuerlich vorwerfbares Handeln in dem Sinne gesehen werden könnte, dass der Kläger nicht hinreichend über die Ertragslage seines Unternehmens informiert gewesen wäre.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters für 1999 mit DM 52.500 unzutreffend ermittelt worden sei. Der angemessene Gewinnanteil des stillen Gesellschafters sei entgegen der Berechnung der Betriebsprüfung, der das beklagte Finanzamt gefolgt sei, nicht als fester Anteil von der Einlage des Gesellschafters zu ermitteln, sondern als Anteil am Gewinn des Unternehmens. Dabei sei auf den Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarungen bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten gewesen sei. Dass der Beklagte die Gewinnverteilung 1999 nicht mehr als angemessen ansehe, könne nicht dazu führen, dass der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters für die Zukunft als fester Anteil von der Einlage des Gesellschafters zu ermitteln sei. Diese Berechnung entspräche nicht der erforderlichen Beteiligung am Gewinn des Unternehmens.

Der von dem Beklagten selbst als angemessen ermittelte Gewinnanspruch von 17,5 v.H. sei vom tatsächlichen Gewinn des Unternehmens im Jahr 1999 zu ermitteln und nicht von irgendeinem fiktiven Gewinn, der von dem Beklagten mit TDM 300 angesetzt worden sei. Der handelsrechtliche Gewinn 1999 habe DM 1.275.099,67 betragen. Der noch angemessene Gewinnanteil betrage 17,5 v.H. davon, das seien DM 223.142,44.

Nach der Gewinnverteilungsabrede habe der stille Gesellschafter Anspruch auf 15 v.H. des Gewinns und eine Verzinsung der Einlage mit 5 v.H. Daraus ergebe sich ein Gewinnanspruch von DM 191.264,95 zzgl. DM 7.500 Zinsen, also insgesamt von DM 198.764,95. Dieser Betrag entspreche der firmenseitig vorgenommenen Berechnung und liege deutlich unter dem noch als angemessen anzusehenden Gewinnanteil von DM 223.142,44. Danach ergebe sich folgender Klagantrag:

 Bisher festgestellter GewinnDM1.604.268
minus Gewinnanteil stiller GesellschafterDM- 198.765
plus bisher berücksichtigter Gewinnanteil des stillen GesellschaftersDM52.500
gemäß Klagantrag festzustellender GewinnDM1.458.003

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Gewinnfeststellung für 1999 vom ....2003 zu ändern und den Gewinn mit DM 1.458.003 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Bezugnehmend auf den Hilfsantrag der Klägerin sei festzustellen, dass sich bei der bisher angenommenen Gewinnprognose von TDM 300 und einer Rendite von 35 v.H. auf die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters in Höhe von TDM 150 ein angemessener Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters von 17,5 v.H. von TDM 300, mithin also DM 52.500, ergebe.

Die Steuerakten des Beklagten (die Feststellungsakte, Band VIII, die Rechtsbehelfsakte, die Sonderakte BP sowie die Handakte der BP) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist wie der der Gerichtsakte Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die von der Klägerin als Betriebsausgaben in Ansatz gebrachten Gewinnanteile des R aus seiner stillen Beteiligung an der Klägerin stellen - bis auf den von dem Beklagten berücksichtigten Teil - keine Betriebsausgaben dar.

1. Die Gewinnanteile eines (typischen) stillen Gesellschafters stellen grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar und mindern daher den Gewinn des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft besteht vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

Der erkennende Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass R als typisch und nicht als atypisch stiller Gesellschafter im steuerrechtlichen Sinne anzusehen ist. Ein stiller Gesellschafter ist nach allgemeiner Auffassung nur dann Mitunternehmer, wenn er einerseits schuldrechtlich am Gesellschaftsvermögen einschließlich der stillen Reserven des Anlagevermögens und des Geschäfts- oder Firmenwertes beteiligt ist und andererseits einen über § 233 HGB hinausgehenden Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen kann, d.h. Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann, vgl. Urteil des BFH vom 18.02.1993 IV R 132/91 BFH/NV 1993, 647.

Da R im vorliegenden Fall nach dem Vertrag über die typische stille Beteiligung vom 31.12.1993 weder Mitunternehmerinitiative entfalten konnte noch Mitunternehmerrisiko trug, hat er den Rechtsstatus eines typisch und nicht eines atypisch stillen Gesellschafters.

2. Die zu Gunsten des R als Zinsen und Gewinnanteile gebuchten Beträge stellen bis auf den von dem Beklagten berücksichtigten Betrag von DM 52.500 keine Betriebsausgaben dar, da die Gewinnverteilungsabrede insoweit einem Fremdvergleich nicht standhält und die über DM 52.500 hinausgehenden Anteile auf einer nicht angemessenen Gewinnverteilung beruhen.

Regelmäßig sind die geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten auch für die Zwecke der Besteuerung maßgebend, da zwischen den Vertragspartnern in der Regel ein natürlicher Interessengegensatz besteht, welcher die Vermutung begründet, dass die Ausgaben mit betrieblichem Bezug auch durch den Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG veranlasst sind. Demgegenüber fehlt es bei nahen Angehörigen an einem solchen Interessengegensatz, so dass es grundsätzlich einer Überprüfung bedarf, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkommenserzielung zuzuordnen sind, vgl. Beschluss des BFH vom 09.02.2005 X B 147/04 NV Juris-Document-Nr. STRE200550264 m.w.N. Bei der Beteiligung nahestehender Personen an einem Unternehmen können hohe Gewinnanteile auf privaten Gründen beruhen. Soweit es demnach an einem natürlichen Interessengegensatz zwischen den handelnden Personen fehlt, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH Betriebsausgaben nur dann abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für die Einlage des stillen Gesellschafters darstellen, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299.

Die Frage, ob die Einlage eines stillen Gesellschafters tatsächlich eine angemessene Gegenleistung darstellt, ist nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu beantworten. Da in der Regel ein konkreter Fremdvergleich nicht möglich ist, hat der BFH in seiner Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, typisierende prozentuale Höchstgrenzen entwickelt. Nach dieser Rechtsprechung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage in Höhe von 12 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung, 15 v.H. bei einer geschenkten stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung, 25 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung ohne Verlustbeteiligung und 35 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung anerkannt, vgl. vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 a.a.O; Wacker im StBJB 2002/2003 S. 92 m.w.N. Der Grund für die Unterscheidung zwischen einer geschenkten stillen Beteiligung sowie einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung liegt darin, dass die stille Beteiligung, welche neu begründet wird und mit welcher eine Person dem Unternehmen aus eigenen Mitteln betriebsnotwendiges Kapital zuführt, für das Unternehmen von größerem Interesse ist, als eine Beteiligung, welche schon vorher in der Hand eines anderen Gesellschafters bestand.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils entscheidend, vgl. Kulemann/Harle Die steuerlichen Betriebsprüfung 2000 S. 16. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit eines Gewinnanteils mit dem Nennwert anzusetzen, vgl. Urteile des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; vom 05.12.1990 I R 106/88 BFH/NV 1991, 841.

Diese - von der Steuerverwaltung akzeptierte (vgl. H 138a Abs. 5 EStH 2004) - Rechtsprechung des BFH ist in der Literatur teilweise kritisiert worden, vgl. Knobbe/Keuk Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, § 12 II; Raupach/Schencking in Hermann/Heuer/Raupach § 2 EStG Anm. 171; Bitz in Littmann/Bitz/Hellwig § 15 EStG Rz 109. Der erkennende Senat sieht die Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Gewinnbeteiligung in der Regelung des § 12 Nr. 2 EStG, aus der sich die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen der betrieblich veranlassten Zahlung eines Gewinnanteils und der ertragsteuerrechtlich unbeachtlichen privaten Verwendung des Gewinns ergibt, vgl. ebenso Stuhrmann in Blümich EStG § 20 Anm. 249. Würde man auf die Angemessenheitsprüfung verzichten, könnte auf diese Art und Weise die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer beliebig verändert werden.

Allerdings bedarf die Vermutung, dass bei einer Überschreitung der genannten Prozentsätze eine unangemessene Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters vorliegt, insoweit einer Korrektur, als Steuerpflichtige die Möglichkeit haben müssen, die Vermutung zu widerlegen. Insoweit müssen alle bei Vertragsabschluss bekannten Tatsachen in die Beurteilung einbezogen und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, an Hand konkreter Tatsachen die Vermutung zu widerlegen, vgl. Urteil des BFH vom 09.10.2001 VIII R 77/98 BFHE 197, 43, BStBl II 2002, 460, Gosch in Die steuerliche Betriebsprüfung 2002 S. 28.

Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht auf das jeweilige Wirtschaftsjahr punktuell abzustellen. Vielmehr erfordert die Angemessenheitsprüfung eine Prognoseentscheidung; entscheidend ist der Gewinn, welcher sich für die Zukunft aus der Sicht des Jahres ergibt, in dem der Vertrag über die stille Gesellschaft vereinbart wurde. Der Angemessenheitsprüfung ist deshalb der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist, vgl. Beschluss des BFH GrS 4/71 BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; Urteil des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.1982 I 24/78 EFG 1982, 458; vgl. Wacker a.a.O. S. 92. Dementsprechend muss bei einer auf unbestimmte Zeit gerichteten Gewinnverteilungsabrede die Ertragslage über einen längeren Zeitraum beobachtet werden. Würde dagegen die Angemessenheitsprüfung jedes Jahr erneut angestellt, hätte dies die nicht gewollte Folge, dass eine Gewinnverteilungsabrede in einem Jahr angemessen und im nächsten wiederum unangemessen wäre. Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des BFH eine Gewinnverteilungsabrede nur entweder angemessen oder unangemessen sein. Entscheidend kann deshalb nur die Rendite sein, die sich aus der Betrachtung eines längeren Zeitraums (in der Regel 5 Wirtschaftsjahre) ergibt, vgl. Beschluss des BFH GrS 4/71 a.a.O. Denn erst nach Ablauf eines solchen Zeitraums kann die künftige Ertragslage eines Unternehmens fundiert beurteilt werden, mit der Folge, dass gegebenenfalls eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede ins Auge gefasst werden muss. Erst wenn sich für die Gesellschafter aufgrund einer stabilen Geschäftsentwicklung ergibt, dass dauerhaft mit Gewinnen zu rechnen ist, die sich erheblich von den ursprünglich prognostizierten Gewinnen abheben, muss die Gewinnverteilungsabrede für den stillen Gesellschafter angepasst werden. Unterlassen die Gesellschafter dies, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die fundierte Prognose möglich ist, nur noch der angemessene Gewinnanteil für den stillen Gesellschafter zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Kapitalzuführung tatsächlich betriebsnotwendig war. Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.09.2000 (IV R 50/99 a.a.O.) nicht geprüft, ob die Einlage tatsächlich zur Deckung des Kapitalbedarfs der Gesellschaft verwandt wurde. Eine Prüfung, ob das zur Verfügung gestellte Kapital tatsächlich betriebsnotwendig war und wie es tatsächlich verwendet wurde, würde nach Ansicht des erkennenden Senats zu weiteren Streitfragen führen, die - wenn überhaupt - nur mit großer Ungenauigkeit und unter gleichzeitiger Schaffung zusätzlicher weiterer Fragen beantwortet werden könnten, vgl. Haep Anmerkung zum Urteil des BFH vom 21.09.2000 in HFR 2001, 260.

a. Im Streitfall fehlte der zwischen fremden Personen bestehende Interessengegensatz, so dass die in dem Vertrag über die typisch stille Beteiligung des R an der Klägerin vereinbarte Gewinnverteilungsabrede auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

Zwar war der Vertrag über die typische stille Beteiligung auf der einen Seite von den Vertretern der Gesellschaft abgeschlossen, so dass an dem Vertragsabschluss auch eine Person beteiligt war, die in einem natürlichen Interessengegensatz zum stillen Gesellschafter sowie seinem Vater stand. Es ist allerdings in § 2 des Vertrages festgehalten, dass der Gewinnanteil von 15% ausschließlich zulasten des Gewinnanteils des Vaters des stillen Gesellschafters gewährt wird. Dementsprechend geht es bei der Einräumung der stillen Beteiligungen für den Sohn des Gesellschafters B ausschließlich um eine Gewinnsverschiebung von dem Vater auf den Sohn.

b. Die aufgrund des Vertrages über die stille Beteiligung vom ....1993 durchgeführte Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters im Streitjahr war nicht angemessen.

aa. Für die Frage, ob der dem stillen Beteiligten im Streitjahr zugewiesene Gewinn tatsächlich angemessen war, ist nicht lediglich der im Vertrag genannte Gewinnanteil von 15% des Jahresüberschusses, sondern auch die mit 5% p.a. vorgesehene Verzinsung einzubeziehen. Für die Beantwortung der Frage, ob die Gewinnverteilung für einen stillen Gesellschafter angemessen ist, sind sämtliche Zahlungen zu berücksichtigen, welche der stille Gesellschafter für die Gewährung seiner stillen Einlage erhält. Ansonsten hätten es die in verwandtschaftlichen Beziehungen stehenden Vertragsparteien in der Hand, durch die Vereinbarung einer übermäßigen Verzinsung die Prüfung der Angemessenheit von Gewinnverteilungsabreden zu umgehen. Die feste Verzinsung der stillen Einlage stellt nach Ansicht des erkennenden Senats einen - wenn auch festen und von der Gewinnentwicklung unabhängigen - Bestandteil der Vergütung des stillen Gesellschafters dar, welche insoweit auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilungsabrede zu berücksichtigen ist.

bb. Die von den Beteiligten getroffene Gewinnverteilungsabrede war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die stille Beteiligung am ....1993 steuerrechtlich anzuerkennen und unproblematisch.

Angesichts der starken Gewinnschwankungen der Jahre 1980 bis 1993, welche sich auch in den beiden folgenden Jahren fortsetzte, bewegte sich die in der Vereinbarung vom ....1993 geschlossene Gewinnverteilungsregelung im steuerrechtlich noch zulässigen Bereich.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Parteien tatsächlich keine Deckelung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters vereinbart hatten. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Gewinne in den Jahren 1989 bis 1993 zwischen DM 0 bis TDM 555 schwankten, musste auch für den stillen Gesellschafter die Möglichkeit bestehen, die Zuweisung von geringeren Gewinnanteilen aus schlechten Wirtschaftsjahren in den Jahren auszugleichen, in denen höhere Gewinne als die prognostizierten ausgewiesen wurden. Diese Ansicht entspricht der in der o.g. Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, nach der im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung nicht ausschließlich ein Wirtschaftsjahr punktuell herausgegriffen werden darf, sondern die Entwicklung eines Unternehmens über einen längeren Zeitraum betrachtet werden muss.

cc. Der tatsächlich im Streitjahr dem stillen Beteiligten zugewiesene Gewinnanteil von DM 191.265 zuzüglich des Zinsanteils von DM 7.500 steht demgegenüber nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Einlage des stillen Gesellschafters von DM 150.000.

Nach der oben genannten Rechtsprechung des BFH werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage von 35 v.H. bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung anerkannt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der stillen Beteiligung des R um eine entgeltlich erworbene stille Beteiligung, da er seine Einlage von DM 150.000 in vollem Umfang selbst finanziert hat. Wie oben dargestellt ist es insoweit unerheblich, ob die Einlage zum Zeitpunkt der Begründung der stillen Gesellschaft tatsächlich betriebswirtschaftlich erforderlich oder nützlich war. Gemäß § 2 des Vertrages vom 31.12.1993 war der stille Gesellschafter auch am Verlust der Gesellschaft - wenn auch auf die Höhe der Einlage begrenzt - beteiligt.

Dementsprechend bewegte sich der im Rahmen einer Mehrjahresbetrachtung steuerrechtlich unproblematische Gewinnanteil des stillen Gesellschafters bei ca. DM 52.500.

Die Vertragspartner der Vereinbarung über die typische Beteiligung vom 31.12.1993 waren nach dem oben genannten verpflichtet, die Gewinnverteilungsabrede in dem Augenblick an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, als deutlich wurde, dass die ursprüngliche Gewinnprognose von ca. DM 300.000 p.a. nicht mehr haltbar war, sondern sich dauerhaft erheblich steigern würde.

Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts war spätestens Ende 1998 deutlich, dass zukünftig dauerhaft mit einem Gewinn zu rechnen war, der über die bisher angesetzte Gewinnprognose in einem Maße hinausging, welches die Vertragspartner erkennbar veranlassen musste, die Gewinnverteilung neu zu überdenken. Tatsächlich betrug der Gewinn des Jahres 1996 fast das Doppelte, der Gewinn des Jahres 1997 fast das vierfache und der Gewinn des Jahres 1998 mehr als das vierfache des ursprünglich angesetzten durchschnittlichen Jahresgewinns von ca. DM 300.000.

Im Jahre 1996 setzte mit einem Gewinn von TDM 586 nach den vorliegenden Jahresüberschüssen der Klägerin eine erhebliche Gewinnsteigerung ein. Insoweit lagen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gewinn des Jahres 1996 durch außergewöhnliche Umstände entstanden war, die darauf hindeuteten, dass zukünftig mit einer anderen Entwicklung zu rechnen war.

Im Wirtschaftsjahr 1997 gab es einen weiteren Gewinnsprung auf TDM 1172. Dies war nach Vortrag der Klägerin darauf zurückzuführen, dass bei zwei unabhängigen Beteiligungsgesellschaften Umstrukturierungsmaßnahmen stattfanden, aus denen sich erhebliche steuerliche Gewinne i.H.v. TDM 323 ergaben. Danach war den Gesellschaftern der Klägerin klar, dass - selbst bei Berücksichtigung dieses Sondereffekts - der Gewinn aus dem operativen Geschäft ein mehrfaches dessen betrug, was bislang für die Bemessung des Gewinnanteils der stillen Gesellschaft angesetzt worden war. Mit dem um den Sondereffekt bereinigten Gewinn mussten die Beteiligten auch zukünftig rechnen. Nach dem Vortrag der Klägerin war die Höhe des Gewinns auch deshalb überraschend, weil die Gewinnsteigerung auf der Schließung von zwei Filialen, dem Wegfall von Erstattungen für Kataloge und einem geringeren Lagerbestand als 1996 beruhte. Diese Maßnahmen waren nach Überzeugung des Gerichts gerade darauf ausgerichtet, dauerhaft eine Gewinnerhöhung bei der Klägerin herbeizuführen. Auch wenn die Parteien des Vertrages vom ....1993 noch nicht im Jahre 1997 verpflichtet waren, die Gewinnverteilungsabrede für die stille Beteiligung anzupassen, hatten sie schon im Jahr 1997 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zukünftig dauerhaft mit Gewinnen zu rechnen war, die deutlich über den ursprünglich prognostizierten TDM 300 lagen.

Für das Gericht ist es im übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Gesellschafter der Klägerin tatsächlich von den steuerlichen Wirkungen der Einbringung der Anteile an den Beteiligungsgesellschaften überrascht worden sein sollten, da in der Regel vor der Durchführung entsprechender Umstrukturierungen auch deren steuerliche Auswirkungen geprüft werden.

Darüber hinaus müssen sich die Gesellschafter der Klägerin fragen lassen, warum der stille Gesellschafter nach der Einbringung der Beteiligungsgesellschaften in die Klägerin an den zukünftigen Gewinnen oder Verlusten dieser Gesellschaften überhaupt beteiligt werden sollte. Zumindest war schon die Einbringung dieser Gesellschaften als solche Anlass, darüber nachzudenken, ob die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters, welcher nur begrenzt an dem Risiko der Gesellschaft beteiligt war und nicht aktiv an der Geschäftsführung teilnahm, tatsächlich noch angemessen war.

Selbst nach dem Vortrag der Klägerin belief sich der erwartete Gewinn des Wirtschaftsjahres 1997 mit TDM 588 in etwa auf die Höhe des im Vorjahr erwirtschafteten Gewinns, so dass die Gesellschafter insoweit konkrete Anhaltspunkte dafür hatten, dass die ursprünglich für die Bemessung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters angesetzte Gewinnprognose nicht mehr zutraf.

Darüber hinaus mussten sich diese konkreten Anhaltspunkte aufgrund der Geschäftsentwicklung des Wirtschaftsjahres 1998 für die Gesellschafter der Klägerin weiter dahin verdichten, dass die ursprünglich der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters zugrundegelegte Gewinnprognose für die Zukunft nicht mehr haltbar war und dass dementsprechend die Vertragsparteien gehalten waren, die Grundlagen der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters für das Streitjahr neu zu regeln.

Für die Geschäftsentwicklung des Jahres 1998 sind für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen, dass die Gewinnerwartung in den Jahren ab 1998 sich signifikant von der Erwartung hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997 unterscheiden würde. Die Gesellschafter der Klägerin sind vielmehr - auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - davon ausgegangen, dass sich die Gewinne der Jahre ab 1998 ungefähr auf dem für die Jahre 1996 und 1997 erwarteten Niveau halten und somit auf fast das Doppelte der ursprünglichen Gewinnprognose belaufen würden. Soweit sich eine Gewinnentwicklung tatsächlich so deutlich verändert wie im vorliegenden Fall, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die unverändert zugewiesenen Gewinnanteile weiterhin angemessen sind.

Der Jahresüberschuss des Jahres 1998 von TDM 1.341 war der Klägerin - wie sie selbst zugesteht und wie es auch nicht anders vorstellbar wäre - zumindest in seinen groben Zügen zum Ende des Jahres bekannt.

Angesichts der Gewinnentwicklung der Jahre 1996 bis 1998 mussten die Gesellschafter davon ausgehen, dass sich die Gewinnentwicklung dauerhaft positiv verändern würde, dass sich die ursprüngliche Gewinnprognose von jährlich DM 300.000 in den Jahren ab 1999 auf ein Mehrfaches erhöhen würde und dass deshalb eine Revision der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters erfolgen müsste.

Eine entsprechende Anpassung des Vertrages über die typische stille Beteiligung von R an der Klägerin war auch nicht durch § 4 des Vertrages ausgeschlossen. Nach dieser Regelung war lediglich im Fall einer Kündigung des Vertrages eine Kündigungsfrist von 12 Monaten einzuhalten. Demgegenüber behinderte die vertragliche Regelung in keiner Weise eine Abänderung der ursprünglich getroffenen Gewinnvereinbarung ab dem 01.01.1999. Eine solche einvernehmlich vereinbarte Anpassung der Gewinnverteilungsabrede stand zu der Regelung des § 4 in keinerlei Widerspruch und wäre nach Ansicht des Gerichts ohne weiteres möglich gewesen.

dd. Der von dem Beklagten angesetzte Betrag von DM 52.500 entspricht - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - im Streitjahr dem angemessenen Gewinnanteil des stillen Gesellschafters.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die Angemessenheit der dem stillen Gesellschafter zugesprochenen Gewinne an Hand des Nennwertes der stillen Beteiligung zu beurteilen, vgl. Urteile des BFH vom 27.03.2001 I R 52/00 BFH/NV 2002, 537; vom 05.12.1990 I R 106/88 BFH/NV 1991, 841.

Dabei ist der angemessene Gewinnanteil nicht als fester Anteil von der Einlage des stillen Gesellschafters zu ermitteln, sondern als Anteil an dem - von den Beteiligten prognostizierten durchschnittlichen - Gewinn des Unternehmens. Entscheidend ist der Durchschnittsgewinn, der nach den bei Abschluss der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen für die Zukunft ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten war, vgl. Urteil des BFH vom 21.09.2000 IV R 50/99 BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299. Nicht entscheidend ist dagegen - wie die Klägerin meint - der Durchschnittsgewinn, der sich nach den Umständen ergibt, die in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Gewinnverteilung infolge geänderter Umstände hätte angepasst werden müssen. Die Argumentationen der Klägerin hätte nämlich zur Folge, dass trotz massiver Veränderung der ursprünglichen Gewinnprognose weiterhin die an Hand des jeweiligen Gewinns eines Wirtschaftsjahres errechnete Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters steuerlich zu berücksichtigen wäre, mithin diese veränderte Tatsachengrundlage keinerlei rechtliche Folgen für die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern hätte. Gerade dies soll durch die genannte Rechtsprechung des BFH verhindert werden.

Auf der Basis einer zum Zeitpunkt der Begründung der stillen Beteiligung von den Beteiligten einvernehmlich vorgenommenen Gewinnprognose von DM 300.000 und einer Rendite von 35 v.H. auf die Kapitalanlage von DM 150.000 ergibt sich ein noch angemessener prozentualer Gewinnanspruch des stillen Gesellschafters i.H.v. 17,5 v.H. Dieser prozentuale Gewinnanspruch ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, auf die vereinbarte Bemessungsgrundlage, also auf den von den Beteiligten einvernehmlich prognostizierten Gewinn, anzuwenden. Dementsprechend ergibt sich im vorliegenden Fall, dass höchstens 17,55 v.H. von DM 300.000 als Gewinnanteil des stillen Gesellschafters angemessen waren, also DM 52.500.

Die Klage ist deshalb in vollem Umfang unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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