Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Bremen
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 2 K 323/03 (2)
Rechtsgebiete: StBerG, StGB


Vorschriften:

StBerG § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
StBerG § 48
StGB § 132 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Bremen

2 K 323/03 (2)

Steuerberatungssachen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO)

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Bremen - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Dezember 2004

durch

die Richterin am Finanzgericht ten Weges als Vorsitzende, die Richterin am Finanzgericht Dr. Wendt, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohmann, die ehrenamtliche Richterin Rengsdorf und den ehrenamtlichen Richter Paulat

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1931 geborene Kläger begehrt die Wiederbestellung als Steuerberater.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2000, der durch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2001 bestätigt wurde, hatte das Finanzministerium des Bundeslandes N die zum 26. Juni 1975 erfolgte Bestellung als Steuerberater wegen "Vermögensverfalls" (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) widerrufen. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. März 2002 endgültig rechtskräftig. Der Beschluss wurde am 9. April 2002 an den Kläger mit Einschreibebrief (ohne Rückschein) abgesandt.

Mit Beschlüssen vom 28. Mai 2002 und vom 22. Juni 2002 wies der erkennende Senat des Finanzgerichts Bremen den Kläger als Bevollmächtigten nach § 62 FGO zurück. Er hatte für einen Antragsteller am 17. April 2002 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und für weitere Kläger am 16. Mai 2002 Klage erhoben. Der Beschluss vom 28. Mai 2002 wurde dem Kläger ausweislich des postdienstlichen Vermerks auf der Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2002 durch Niederlegung zugestellt.

Nach einem behördlichen Vermerk erschien der Kläger am 5. Juni 2002 in der Strafsachenstelle des Finanzamts B. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als Verteidiger nicht -mehr- auftreten könne.

Der Kläger verwendete weiterhin die Berufsbezeichnung "Steuerberater". So unterzeichnete er eine am 18. Juni 2002 beim Finanzamt B für Herrn O eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 mit der Bezeichnung Steuerberater. Er bezeichnete sich außerdem handschriftlich als Steuerberater in Schreiben vom 13. Juni 2002 und 10. Juli 2002 betreffend die Einkommensteuererklärung der Eheleute S an das Finanzamt B. Außerdem trug er in der Einkommensteuererklärung 2001 und Umsatzsteuererklärung 2001 des Herrn H, die beim Finanzamt B am 3. Januar 2003 eingegangen sind, seinen Namen handschriftlich unter Verwendung der Bezeichnung "Steuerberater" ein. Er benutzte auch Briefbögen, die den Aufdruck "Steuerberater" tragen und die er handschriftlich unterzeichnete. Entsprechende Schreiben, mit denen er die Beendigung eines Mandates anzeigte, sind am 29. August 2003 beim Finanzamt B und am 4. Dezember 2003 beim Finanzamt D eingegangen.

Wegen unbefugter Führung der Berufsbezeichnung "Steuerberater" wurde der Kläger mit nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B vom 2. November 2004 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15,-- EUR verurteilt. Während des Strafverfahrens hatte die Steuerberaterkammer N der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts B mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt, dass die Bestellung des Klägers als Steuerberater mit Wirkung zum 15. März 2003 widerrufen worden sei.

Auf diversen weiteren Erklärungen von Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, die bei den Finanzämtern in B, in D und V ab Juni 2002 eingegangen sind, befindet sich ein Stempel mit dem Inhalt: "Steuerberater ...., Postfach ..., B". Wegen der einzelnen Erklärungen wird verwiesen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts B vom 2. November 2004.

Mit nach Klagrücknahme gegenstandslos gewordenen Gerichtsbescheiden vom 19. Oktober 2004 und vom 2. November 2004 wies die Berichterstatterin Klagen des Klägers wegen dessen Zurückweisung als Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO durch das Finanzamt B und Finanzamt B ab.

Mit Urteilen vom 15. Juli 2004 und vom 17. September 2004 wies das Niedersächsische Finanzgericht weitere Klagen des Klägers wegen dessen Zurückweisung als Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO durch das Finanzamt D und Finanzamt V zurück. Die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2004 verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 8. November 2004 als unzulässig. Der Beschwerdeschriftsatz vom 19. August 2004 war unter dem Namen des Rechtsanwalts B verfasst worden.

Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 15. August 2003 die Wiederbestellung als Steuerberater beantragt. Er habe keine unrechten Handlungen begangen, es sei eine unsoziale Entscheidung gewesen. Er habe bislang keine Gelegenheit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Über einen langen Zeitraum habe er Augenerkrankungen gehabt, die aber die berufliche Tätigkeit nicht belastet hätten, weil er entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Am 2. Juli 2002 habe er einen schweren Unfall erlitten, der einen Aufenthalt in Kliniken und Rehabilitations-Einrichtungen bis zum 28. Februar 2003 erforderlich gemacht habe. Er sei während der gesamten Zeit im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen, nur körperlich sei er schwer angeschlagen gewesen. Inzwischen hätten auch die körperlichen Kräfte sehr an Gewicht gewonnen. Der Widerruf der Bestellung sei von dem ehemaligen Vizepräsidenten des Finanzgerichts Bremen ausgelöst worden, der ihn bei der Steuerberaterkammer H angezeigt habe. Wegen seiner Steuerschulden sei im Oktober 2000 eine Verhandlung gewesen, bei der Vereinbarungen getroffen worden seien, die vom Finanzamt E nicht eingehalten worden seien. Stattdessen habe das Finanzamt E ihn bei der Steuerberaterkammer diskriminiert. Unter Bezugnahme auf einen Zeitungsbericht vom 4. Juni 2003 machte er schließlich geltend, dass ein Steuerberater wegen Steuerhinterziehung vom Landgericht Bremen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, die Oberstaatsanwältin aber kein Berufsverbot gefordert habe.

Unter dem 4. November 2003 teilte das Amtsgericht E der zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten mit, dass in den letzten drei Jahren keine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei und keine Haftbefehle vorliegen würden. Nach einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B vom 5. November 2003 ist am 14. Juni 2002 gegen den Kläger ein Haftbefehl ergangen. Weitere Eintragungen bestanden nicht.

Mit Schreiben vom 4. November 2003 teilte das Finanzamt B - Bußgeld- und Strafsachenstelle der Beklagten mit, dass mehrere Anzeigen nach § 160 StBerG verschiedener Finanzämter gegen den Kläger vorliegen würden. Der Kläger habe sich bei einem Teil der Fälle als Steuerberater bezeichnet, insoweit bestehe der Verdacht des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen. Bei der Vernehmung durch die Polizei habe der Kläger am 12. Juni 2003 ausgesagt:

"Es ist richtig, dass mir mitgeteilt worden war, dass ich nicht mehr als Steuerberater tätig sein darf. Ich mache es aber trotzdem. Diese Sache gilt nicht für mich."

Die Oberfinanzdirektion H wies unter dem 7. November 2003 darauf hin, dass der Kläger gegenüber der Steuerverwaltung des Bundeslandes N Steuerrückstände in Höhe von derzeit EUR 3.654,04 habe. Eine letzte Rate habe er am 31. August 2001 geleistet. Nunmehr sei am 20. Oktober 2003 ein Betrag in Höhe von EUR 14.222,17 beim Finanzamt E eingegangen. Steuererklärungen habe der Kläger seit mindestens zwölf Jahren nicht mehr abgegeben, steuerlich werde er bis auf die verbliebenen o.g. Rückstände nicht mehr geführt.

Mit Bescheid vom 14. November 2003 lehnte die Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers dessen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater ab. Die Gründe, die für den Widerruf maßgebend gewesen seien, bestünden immer noch, jedenfalls habe der Kläger geordnete Vermögensverhältnisse nicht nachgewiesen. Dazu gehöre zum Beispiel der Nachweis der Tilgung sämtlicher dem Widerruf zu Grunde liegenden Schulden, der Nachweis der Aufhebung der Haftbefehle und der Nachweis, dass keine aktuellen Schulden bestünden. Außerdem biete der Kläger nicht die Gewähr dafür, seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben, da bereits ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft B wegen Verstoßes gegen § 132 a StGB anhängig sei. Der Kläger trete ungeachtet der Tatsache, dass er nicht mehr bestellt sei, als Steuerberater auf. Diese Missachtung eines rechtskräftigen Urteils beweise, dass sich der Kläger auch in Zukunft nicht an Regeln und Gesetze halten werde. Damit sei er ungeeignet, den Beruf des Steuerberaters auszuüben. Auf Grund der von ihm selbst immer wieder vorgetragenen, schweren Erkrankungen werde auch davon ausgegangen, dass der Kläger körperlich nicht in der Lage sei, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Vor einer Wiederbestellung sei in jedem Fall die amtsärztliche Überprüfung seines Gesundheitszustandes nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StBerG notwendig.

Der Kläger hat am 15. Dezember 2003 Klage erhoben. Er habe die Steuerberaterprüfung bestanden, folglich dürfe er auch als Steuerberater tätig sein. Diese Ansicht habe die Zulassungsbehörde bestätigt. Während seiner Erkrankungszeit sei er immer im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Im Hinblick auf seine körperliche Verfassung sei anzumerken, dass seine Wohnung sich in der Nähe des B-Parks befinde und er von dort zu Fuß in die Innenstadt gehen könne und zurück. Mit einer Untersuchung durch den Amtsarzt sei er einverstanden, Zeit und Ort müssten dann besprochen werden. In dem Verfahren wegen Verstoßes gegen § 132 a StGB sei ihm der Polizeibericht Anfang September 2003 zugegangen. Er sei nicht aufgefordert worden, weiter Stellung zu nehmen, er sei daher davon ausgegangen, dass von seiner Schuldlosigkeit ausgegangen werde. Er habe sich so geäußert, wie es im Schreiben vom 4. November 2003 dargestellt werde. Die Steuerberaterkammer N habe mitgeteilt, dass seine Bestellung erst zum 15. März 2003 widerrufen worden sei. Der Kläger begehrt im übrigen die Beiziehung diverser Unterlagen und Akten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14. November 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Steuerberater wieder zu bestellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, der Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater enthalte keine Hinweise, geschweige Nachweise zu seiner aktuellen Vermögenslage, so dass von einem Fortbestand der Vermögenslosigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus müsse angenommen werden, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, seinen Beruf für den Fall der Wiederbestellung ordnungsgemäß auszuüben. Es seien mindestens zwei Verfahren wegen unbefugter Titelführung bei der Staatsanwaltschaft B anhängig. Auch leiste er andauernd unzulässig Hilfe in Steuersachen. Der Kläger sei nach wie vor der Auffassung, als Steuerberater auftreten und arbeiten zu können, auch wenn ihm die Zulassung entzogen worden sei. Außerdem biete er auf Grund seiner körperlichen Verfassung und der Vielzahl der schweren Erkrankungen, die ihn nach eigenen Angaben immer wieder von für ihn wesentlichen Tätigkeiten, wie das Wahrnehmen von Terminen abgehalten hätten, nicht die Gewähr, den Beruf des Steuerberaters in dem notwendigen, regelmäßigen Umfang auszuüben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Oktober 2004 ist der Kläger aufgefordert worden, bis zum 19. November 2004 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Auf den am 22. November 2004 eingegangenen Schriftsatz des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso verwiesen wie auf die vom Gericht eingeholten Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte B und E vom 25. und 22. Oktober 2004.

Im Hinblick auf die unter dem 19. August 2004 verfasste Nichtzulassungsbeschwerde hat Rechtsanwalt B mit Schreiben vom 24. November 2004 auf Anfrage dem Gericht mitgeteilt, dass er diese Beschwerde weder verfasst noch unterschrieben habe. Der ganze Vorgang sei ihm nicht bekannt. Augenscheinlich habe der Kläger die Beschwerde in seinem Namen verfasst. Dies sei allerdings ohne seine Zustimmung geschehen. In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2004 hat der Kläger erklärt, er habe die Nichtzulassungsbeschwerde selbst geschrieben und unterschrieben. Er sei dabei davon ausgegangen, dass Herr Rechtsanwalt B mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei.

Dem Gericht haben folgende Akten vorgelegen:

eine Akte der Beklagten,

eine Akte (neun Bände) der Steuerberaterkammer N;

die Akte des Finanzgerichts Niedersachen;

die Akte des Amtsgerichts B und

Akten des Finanzgerichts Bremen.

Der Inhalt dieser Akten ist wie der der Gerichtsakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, soweit die Entscheidung darauf beruht. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger wieder als Steuerberater zu bestellen.

Zwar hat die Beklagte den Kläger entgegen §§ 48 Abs. 2, 40 Abs. 5 StBerG vor Erlass des ablehnenden Bescheids nicht angehört. Dieser Umstand würde indes lediglich zur Aufhebung des Bescheids führen. Der Kläger begehrt aber gerade nicht nur die Aufhebung des Bescheids sondern seine Wiederbestellung. Die Wiederbestellung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger einen Anspruch auf den von ihm begehrten Verwaltungsakt hat. Insoweit besteht auch Spruchreife. Insbesondere handelt es sich bei der Regelung des § 48 StBerG entgegen seinem Wortlaut: "Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden..." nicht um eine Ermessensvorschrift. Es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch auf Wiederbestellung, wenn die Gründe, die gemäß §§ 45, 46 StBerG zum Erlöschen der Bestellung geführt haben, fortgefallen und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VII R 76/83, BFH/NV 1986, 497; Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, Rdnr. 4 zu § 48; Gehre, Steuerberatungsgesetz, Rdnr. 3 zu § 48). Eine Ermessensentscheidung ist auch nicht - mehr - in Bezug auf die persönlichen Bestellungshindernisse, gegeben, die nunmehr durch das 7. Steuerberateränderungsgesetz vom 24. Juni 2000, das am 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, in § 40 StBerG geregelt und wegen § 48 Abs. 2 StBerG anzuwenden sind.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater, denn die Voraussetzungen des § 48 StBerG liegen nicht vor.

Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG können ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Nach § 40 Abs. 2 StBerG hat die Steuerberaterkammer darüber hinaus vor der Bestellung zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist u.a. zu versagen, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG), aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StBerG) oder sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG).

Der Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater steht schon der letztere Versagungsgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG entgegen. Es kann daher offen bleiben, ob noch weitere Hinderungsgründe gegeben sind.

Im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG ist ein mit den (künftigen) Berufspflichten eines Steuerberaters nicht zu vereinbarendes Verhalten in der Vergangenheit erforderlich, das den Schluss darauf zulässt ("Besorgnis begründet"), der Bewerber werde (auch) künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen. Dies wird generell bejaht, wenn der Bewerber schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen sowie in den Fällen, in denen er wiederholt oder in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögensdelikte begangen hat und deswegen zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Entscheidend ist, ob durch das frühere Verhalten eine mit den Standesgrundsätzen unvereinbare Einstellung des Bewerbers zum Ausdruck gelangt, die die Gefahr der Wiederholungen von Verfehlungen gegen die Berufspflichten als Steuerberater begründet (vgl. FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 11. November 2003 - 2 K 1723/03, n.v.).

So liegt es hier. Der Kläger hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, das er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten will.

Der Kläger ist nämlich, nachdem seine Zulassung als Steuerberater rechtskräftig widerrufen worden war, wiederholt als Steuerberater tätig gewesen und hat die Berufsbezeichnung Steuerberater unbefugt geführt. Deswegen ist er auch mit Urteil des Amtsgerichts B vom 2. November 2004 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Auch wenn der Zugang der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. März 2002 nicht sicher bestimmt werden kann, so ist dem Kläger spätestens durch das Gespräch am 5. Juni 2002 bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts B bekannt geworden, dass er nicht mehr als Steuerberater auftreten darf. Im übrigen ist der Beschluss vom 28. Mai 2002, mit dem der Kläger als Bevollmächtigter nach § 62 FGO zurückgewiesen wurde, dem Kläger ausweislich des postdienstlichen Vermerks auf der Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2002 durch Niederlegung zugestellt worden.

Der Kläger hat sich aber gleichwohl nicht nur mehrfach als Steuerberater ausgegeben und damit gegen § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoßen. Er hat #sich auch von der berufsrechtlichen Regelung des § 5 StBerG nicht beeindrucken lassen und unbefugt in Steuersachen Hilfe geleistet, in dem er an der Anfertigung von 19 Steuererklärungen verschiedener Steuerpflichtiger, die im Einzelnen in dem Urteil des Amtsgerichts B vom 2. November 2004 aufgeführt sind und auf die verwiesen wird, mitgewirkt hat. Darüber hinaus hat er in zwei weiteren Fällen in Steuersachen Hilfe geleistet.

Letztlich hat der Kläger hartnäckig und wiederholt das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen missachtet, mit dem seine Bestellung als Steuerberater widerrufen worden war. Auch haben das gegen ihn anhängige Strafverfahren und das Verfahren wegen seines Antrags auf Wiederbestellung ihn nicht davon abgehalten, weiterhin als Steuerberater aufzutreten und in Steuersachen Hilfe zu leisten. Seine dadurch zum Ausdruck kommende Grundeinstellung lässt mithin Berufspflichtverletzungen in der Zukunft befürchten. Seine Einlassung, seine Mandanten hätten ihn gebraucht und er habe die Mandatsverhältnisse nicht abrupt beenden können, rechtfertigt dieses Verhalten nicht.

Die Einschätzung, dass der Kläger die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten wird, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass er unter dem Namen des Rechtsanwalts B die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. August 2004 gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 15. Juli 2004 verfasst und unterschrieben hat. Insoweit ist schon fraglich, ob der Kläger davon ausgehen konnte, dass Herr Rechtsanwalt B mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist, wie der Kläger es in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2004 geltend gemacht hat. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus der schriftsätzlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts B vom 24. November 2004, denn hiernach sei ihm der ganze Vorgang nicht bekannt gewesen und es sei ohne seine Zustimmung geschehen, dass der Kläger die Beschwerde in seinem Namen verfasst habe. Selbst wenn aber Herr Rechtsanwalt B davon Kenntnis gehabt haben sollte, musste der Kläger jedenfalls wissen, dass ein solches Vorgehen nicht rechtmäßig ist.

Soweit der Kläger darauf hinweist, die Steuerberaterkammer N habe in einem Schreiben vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt, seine Bestellung als Steuerberater sei mit Wirkung zum 15. März 2003 (und nicht 15. März 2002) rechtskräftig widerrufen worden, so kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn es handelt sich dabei lediglich um einen Schreibfehler. Im übrigen steht eine solche Mitteilung nicht über der Entscheidung des Bundesfinanzhofes, wie es aber der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Zudem - und darauf ist auch in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts B vom 2. November 2004 hingewiesen worden - entfaltet dieses Schreiben keine Außenwirkung, denn es handelt sich um ein Schreiben, das an die Bußgeld-. und Strafsachenstelle des Finanzamts B gerichtet ist, von dem der Kläger auch erst am 7. Oktober 2004 Kenntnis erlangt hat.

Nach alledem ist die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Dieser Beschluss ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. unanfechtbar.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (= a.F.). Der Streitwert in Verfahren, in denen es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, ist grundsätzlich mit EUR 25.000,00 anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 2003 VII B 299/02, BFH/NV 2004, 515).



Ende der Entscheidung

Zurück