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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 3 K 2463/04 F
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

3 K 2463/04 F

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Streitig ist, ob Reisekosten eines Kommanditisten als Sonderwerbungskosten bei der Ermittlung von dessen Einkünften aus einem geschlossenen Immobilienfonds zu berücksichtigen sind.

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1997 als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 35.000 DM an der M Fonds KG (KG), einem geschlossenen Immobilienfonds. Für die Feststellungszeiträume 2000 und 2001 machte der Kläger Reisekosten als Sonderwerbungskosten im Zusammenhang mit dieser Beteiligung in Höhe von 388,40 DM (2000) und 403,00 DM (2001) steuerlich geltend.

Aus den vom Gericht beigezogenen Einkommensteuerakten des Klägers geht hervor, dass der Kläger in den Streitjahren 2000 und 2001 an insgesamt sieben Immobilienfonds mit Beträgen zwischen 20.000 und 50.000 DM als Kommanditist beteiligt war. Auch in Zusammenhang mit den hier nicht streitigen Kommanditbeteiligungen machte der Kläger in den Streitjahren 2000 und 2001 Reisekosten geltend, die im Rahmen der jeweiligen Einkunftsermittlung teilweise berücksichtigt worden sind. Insbesondere berücksichtigte das für den F Fonds zuständige Finanzamt bei der Feststellung der Einkünfte des Klägers aus diesem Fonds Reisekosten in Höhe von 378 DM (2000) und 443 DM (2001) als Sonderwerbungskosten. Gegenstand des F Fonds ist eine Immobilie.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte indes die geltend gemachten Reisekosten des Klägers zu der Immobilie des M Fonds nicht als Sonderwerbungskosten und begründete dies damit, dass die Reisekosten der Kommanditisten für Objektbesichtigungen grundsätzlich nicht in objektivem Zusammenhang mit den Einkünften stünden. Lediglich der detaillierte Nachweis einer einkunftsbezogenen subjektiven Veranlassung zur Durchführung der Reise könne zur Anerkennung entsprechender Sonderwerbungskosten führen.

Die Einsprüche gegen die entsprechenden Feststellungsbescheide vom 18.06.2002 und 21.05.2003 blieben erfolglos. Die vorliegende Klage begründet der Kläger wie folgt:

Das FA habe zu Unrecht seine Reisekosten zur Besichtigung der Immobilie nicht als Sonderwerbungskosten berücksichtigt. Diese Kosten seien anzuerkennen, da es für ihn als Kommanditisten wichtig sei, sich ein eigenes Bild über den Zustand der Immobilie, ihres Umfeldes und deren Auslastung zu machen. Sein persönlicher Eindruck sei für die weitere wirtschaftliche Tätigkeit bei dem M Fonds maßgebend. Hinzu komme, dass durch die Besichtigungsfahrten die Zufahrten zu den entsprechenden Parkplätzen besser ausgezeichnet sowie Gebührenänderungen für Kunden vorgenommen wurden, die zu einer Verbesserung und höheren Frequentierung beigetragen hätten. Dies sei der unmittelbare Ausdruck des Nachweises der einkommensbezogenen Veranlassung seiner Reisetätigkeit. Im Übrigen seien die Anforderungen des Finanzamtes bezüglich der Anerkennung von Sonderwerbungskosten völlig überzogen und nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gedeckt. Er, der Kläger, sei an weiteren Fonds beteiligt, deren Einkünfte von anderen Finanzämtern festgestellt würden. Diese Finanzämter hätten die von ihm geltend gemachten Reisekosten zu den Objekten steuerlich anerkannt. Schließlich verkenne das beklagte Finanzamt, dass, wie das Finanzgericht Saarland und der BFH entschieden hätten, auch Fahrten zum Objekt selbst dann abziehbar seien, wenn sie vornehmlich zur Information über die Wertigkeit und zur Sicherung des Stammrechts unternommen würden. Diese Voraussetzungen seien von ihm, dem Kläger, nachgewiesen worden.

Der Kläger beantragt,

den Feststellungsbescheid 2000 vom 11.05.2006 und den Feststellungsbescheid 2001 vom 11.05.2006 dahingehend zu ändern, dass Sonderwerbungskosten in Höhe von 388,40 DM für 2000 und 403,10 DM für 2001 berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, dass der Kläger die einkunftsbezogene Veranlassung der von ihm geltend gemachten Reisekosten dem Grunde und der Höhe nach nicht nachgewiesen habe.

Das Gericht hat die M Fonds KG zum Verfahren beigeladen.

Das Gericht hat außer den Steuerakten des Beklagten die Einkommensteuerakten des Klägers zum Verfahren beigezogen.

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die vom Kläger für die Streitjahre 2000 und 2001 geltend gemachten Reisekosten hat das FA zu Recht nicht als Sonderwerbungskosten bei seinen Einkünften aus der Kommanditbeteiligung anerkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die Reisekosten zum Objekt des M Fonds keine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, die zu einer Minderung der Einkünfte aus der Beteiligung an dem Fonds führen. Nach dieser Vorschrift sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, liegen Werbungskosten - über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 EStG hinaus - dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 817, 823 m. w. N.).

Dementsprechend sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten anzuerkennen und - vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung - abziehbar. Andernfalls gelten die von der Rechtsprechung des BFH zu § 12 EStG entwickelten Grundsätze (so BFH, GrS 2-3/88, a. a. O.).

Da Reisekosten Aufwendungen sind, die sowohl in der Einkunfts- als auch in der Privatssphäre anfallen können, es sich also um Aufwendungen handelt, die ihrer Struktur nach nicht eindeutig der Einkunftssphäre zuzuordnen sind, ist im Einzelfall die Eignung, eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit zu fördern, anhand objektiver Merkmale zu prüfen.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten nicht als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus der Kommanditbeteiligung anzuerkennen. Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern die von ihm durchgeführten Fahrten zu dem Objekt geeignet waren, seine Einkünfte aus der Beteiligung in irgendeiner Form zu steigern oder zumindest zu sichern. Der Kläger bezieht aus seiner Kommanditbeteiligung zwar neben Einkünften aus Kapitalvermögen insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf die Vermietungstätigkeit des M Fonds kann er jedoch nicht nur wegen seiner geringen Beteiligung (1,46 Prozent), sondern insbesondere deshalb, weil er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, nur äußerst begrenzt Einfluss nehmen. Auf die Geschäftsführung kann der Kläger nur durch Hinweise und Anregungen einwirken. Im Übrigen ist er auf die Wahrnehmung seiner Rechte als Kommanditist in der Gesellschafterversammlung beschränkt. Damit unterscheidet sich seine Stellung als Bezieher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich von derjenigen des Eigentümers einer Immobilie, der unmittelbar die Vermietungstätigkeit bestimmen kann.

Aus den vorgenannten Gründen könnten daher Reisekosten zum Objekt allenfalls dann als Sonderwerbungskosten anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Objektbesichtigung Tätigkeiten entfaltet, die unter Berücksichtigung seiner Position als Kommanditist objektiv geeignet sind, die Vermietungstätigkeit der KG zu fördern. Derartige Tätigkeiten sind vom Steuerpflichtigen detailliert darzulegen und nachzuweisen, denn er trägt insoweit die objektive Beweislast für das Vorliegen steuermindernder Umstände.

Dieser Verpflichtung ist der Kläger indes nicht nachgekommen. Der Kläger hat weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren irgendwelche Angaben zu Ablauf und Ausgestaltung der Besichtigungsfahrten gemacht. Für die Anerkennung der Reisekosten als Werbungskosten ist aus den vorgenannten Gründen lediglich die Angabe, dass das Objekt aufgesucht wurde, nicht ausreichend. Der Verweis des Klägers auf die auf seine Initiative zurückgehende bessere Auszeichnung von Parkplätzen lässt nicht erkennen, ob es sich dabei überhaupt um das Objekt handelt.

Falls der Kläger davon ausgegangen sein sollte, den vom Finanzamt geforderten detaillierten Nachweis nicht erbringen zu müssen, weil andere Finanzämter derartige Anforderungen nicht stellten, geht dies zu seinen Lasten. Das Gericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob im Streitfall die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung zu berücksichtigen sind.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich ein eigenes Bild über den Zustand der Immobilie, ihres Umfeldes und deren Auslastung machen müssen, um so eine Entscheidungsgrundlage für die weitere wirtschaftliche Tätigkeit bei dem Fonds zu gewinnen, betreffen diese Ausführungen nicht die Einkunfts- sondern die Vermögenssphäre. Da im Rahmen der Überschusseinkünfte Vermietung und Verpachtung Veränderungen des Vermögens steuerlich unbeachtlich sind, sind damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen im Ergebnis der Privatssphäre zuzuordnen.

Da der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass die von ihm geltend gemachten Reisekosten ausnahmsweise Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Kommanditbeteiligung sind, kann dahinstehen, ob die von ihm angeführten Entscheidungen, wonach Aufwendungen, die gleichzeitig der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen und steuerfreien Vermögensvorteilen dienen, in vollem Umfang Werbungskosten darstellen, im Streitfall einschlägig sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 04.05.1993 VIII R 7/91, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 832; Urteil des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 31.05.2001 1 K 114/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 1186). Die Frage, ob die Grundsätze dieser Entscheidungen im Streitfall Anwendung finden, stellte sich nämlich nur dann, wenn die Reisekosten überhaupt als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen wären. Dies ist jedoch wie ausgeführt hier nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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