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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: 1 K 3288/06 U
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

1 K 3288/06 U

Tenor:

Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 18. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2006 und der Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 30. Januar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Leistungen des Klägers als nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Vermittlungsleistungen anerkannt werden können.

Der Kläger machte im Einspruchsverfahren gegen die auf Schätzungen beruhenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Dezember 2003 geltend, ausschließlich gemäß § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Vermittlungsleistungen getätigt zu haben. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung (UStSoP) stellte der Beklagte fest, dass der Kläger am 20. Februar 2003 mit der Fa. B Consulting (B), Z-Stadt, einen "Handelsvertretervertrag" mit u. a. folgendem Inhalt geschlossen hatte:

§ 2: Aufgabe des Handelsvertreters ist die Vermittlung von Geschäften an die C, USA auf dem Gebiet des Handels mit amerikanischen Aktien und Aktienoptionen sowie Futures und Futureoptionen.

§ 3: Dem Handelsvertreter ist es ausdrücklich untersagt, Geschäfte im Namen der C zu tätigen. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt.

§ 5: Die Fa. B stellt dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Aufgabe erforderlichen Unterlagen zur Verfügung; die Unterlagen verbleiben im Eigentum der Fa. B. Die Fa. B verpflichtet sich, dem Handelsvertreter jeweils die neuesten Listen der von der Fa. C handelbaren Kapitalanlagen auszuhändigen.

§ 6: Der Handelsvertreter hat der Fa. B von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Nachricht zu geben und sie über die bestehenden Geschäftsanbahnungen zu unterrichten. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen. ... Er hat der Fa B laufend über alle die Geschäftsbeziehung tangierenden Umstände, insbesondere über seine Abschlüsse und Vermittlungen, Beobachtungen über die Bonität der Kunden ... Bericht zu erstatten.

§ 7: Dem Handelsvertreter ist es ausdrücklich untersagt, im eigenen Namen Käufe oder Verkäufe von Aktien und Aktienoptionen, Futures und Futureoptionen zu vermitteln.

§ 8: Der Handelsvertreter erwirbt einen Anspruch auf Provisionen für alle Geschäfte, die während dieses Geschäfts durch ihn erfolgreich vermittelt wurden. Ebenfalls erwirbt der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision, wenn ein Kunde, der von ihm an die Fa. B vermittelt wurde, sich direkt an diese wendet. Die Fa. B ist nicht zum Abschluss mit den vom Handelsvertreter vermittelten Anlegern verpflichtet.

§ 9: Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht, sobald die Positionen im jeweiligen Kundenkonto bei der Fa. C gutgeschrieben sind und eine entsprechende Rückvergütung durch die Fa. C erfolgt ist.

§ 11: Der Handelsvertreter verpflichtet sich, jeden Kunden vor dem Abschluss von vermittelten Verträgen umfangreich und verständlich über den Inhalt und das spekulative Risiko des amerikanischen Aktien- und -optionshandels, Future- und -optionshandels aufzuklären. Der Handelsvertreter erklärt sein Wissen, dass der Vermittlungsvertrag erst durch die abgeschlossene Vermittlung an die Fa. C zur Geltung kommt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage zum Schriftsatz vom 1. September 2006) Bezug genommen. Der Kläger gab der Prüferin gegenüber an, selbst keine Wertpapiere oder Optionen zu verkaufen. Vielmehr suche er Kunden für die Fa. B, die bei der Fa. B Verträge über den Kauf von Aktien von der Fa. C abschlössen. Er habe keine direkten Verbindungen zur amerikanischen Fa. C. Deshalb habe er auch keine Kundenakten. Seine Tätigkeit bestehe außerdem darin, die Kunden der Fa. B über den Inhalt und die Risiken des amerikanischen Aktien- und Optionshandels zu informieren. Darüber hinaus legte der Kläger eine schriftliche Bestätigung der Fa. B vom 11. November 2004 vor, dass er für das Haus ausschließlich in den USA handelbare Aktienoptionen vertreibe.

Die Prüferin gelangte zu der Auffassung (s. Bericht vom 28. Januar 2005), dass die Umsätze des Klägers steuerpflichtig seien. Für die Annahme einer steuerfreien Vermittlung reiche es nach der Rechtsprechung nicht aus, dass der Kläger im Auftrag der Fa. B alles unternehme, um den Kunden zum Vertragsschluss mit der Fa. C zu bewegen. Die Zuführung von Kunden an die Fa. B genüge nicht, zumal der Kläger ausschließlich gegenüber der Fa. B tätig geworden sei. Der Beklagte erließ am 18. März 2005 einen entsprechenden Jahressteuerbescheid zur Umsatzsteuer 2003 (Umsätze 20.161,21 EUR als Nettobetrag der mit 23.387,00 EUR in Rechnung gestellten Provisionen) und am 27. April 2005 Vorauszahlungsbescheide Januar bis Dezember 2004 (Schätzung monatlicher Umsätze von 5.000 EUR und Vorsteuern von 50 EUR).

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2006 als unbegründet zurück. Die geltend gemachte Steuerfreiheit der Umsätze scheitere bereits daran, dass der Kläger lediglich als Untervermittler tätig gewesen sei; er habe seine Leistungen nur gegenüber der Fa. B erbracht, nicht indes gegenüber einer der beiden späteren Vertragsparteien (Kunde und Fa. C). Zudem habe sich seine Tätigkeit auf das bloße Anwerben von Kunden beschränkt, während eine steuerfreie Vermittlungsleistung ein über die bloße Werbung und Kontaktpflege hinaus gehendes Einwirken auf den Kunden erfordere.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger die Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 nachgereicht (Umsätze 29.847 EUR); der daraufhin erlassene Jahresbescheid vom 30. Januar 2008 ist Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger macht weiterhin geltend, steuerfreie Vermittlungen erbracht zu haben; seine Ansicht sei mit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in den zwischenzeitlich ergangenen Urteilenvom 30. März 2006 V R 19/02 undvom 20. Dezember 2007 V R 62/06 bestätigt worden. Er habe nicht nur Kunden zugeführt - vergleichbar einem Adressenverkauf -, sondern direkten Kontakt zum Kunden aufgenommen (der potentiellen späteren Vertragspartei), ihn aufgeklärt und so lange mit ihm verhandelt bzw. auf ihn eingewirkt, bis er zum Vertragsschluss mit der Fa. C bereit gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 legte der Kläger zudem eine "Tätigkeitsbeschreibung" vor. Er habe verschiedene potentielle Interessenten aus seiner eigenen persönlichen Kontaktkartei regelmäßig nach deren Anlageinteressen befragt. Er habe sie über die Möglichkeiten einer Geschäftsbesorgung durch die Fa. B aufgeklärt und mit konkreten Marktempfehlungen versorgt, dabei insbesondere auch das Kostenmodell der Fa. B sowie deren angeschlossenen Broker erläutert und alle notwendigen Hintergrundinformationen zu dem bei der Fa. C zu führenden Börseneinzelkonto gegeben. Wenn der Kunde infolge der monate- oder jahrelangen Gespräche Kaufinteresse gezeigt habe, habe er ihn nochmals über die Risiken eines Aktienhandels sowie die Gebühren im Zusammenhang mit dem Einzelkonto bei Fa. C und der späteren Geschäftsbesorgung durch die Fa. B aufgeklärt. Nach der Entscheidung des Interessenten, ein Börseneinzelkonto in Verbindung zur Geschäftsbesorgung durch die Fa. B zu eröffnen, habe er beim Ausfüllen der Kontoeröffnungsunterlagen geholfen, die Daten zur Bestückung des Kontos weitergegeben und nach Geldeingangsbestätigung der Fa. C (über Fa. C) den Kunden an die Fa. C zwecks weiterer Betreuung abgegeben. Damit seien die Vermittlung erfolgt und der Provisionsanspruch des Klägers verdient gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 18. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2006 und den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 30. Januar 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verbleibt bei seiner Ansicht, dass der Kläger keine Vermittlung im umsatzsteuerlichen Sinne erbracht habe. Nach seiner eigenen Tätigkeitsbeschreibung habe der Kläger für die Fa. B lediglich Kunden akquiriert. Dagegen habe er keine Tätigkeiten geleistet, die sich konkret auf einzelne Geschäftsabschlüsse mit der Fa. C bezogen hätten; insoweit habe ausschließlich die Fa. B gehandelt. Auch der BFH habe in den Gründen des Urteils vom 20. Dezember 2007 (a. a. O.) ausgeführt, dass Leistungen allgemeiner Art, denen der Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen völlig fehle, steuerpflichtig seien.

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-); der Beklagte hat die Umsätze zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen.

Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG u. a. die Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren.

Die Annahme einer Vermittlungsleistung i. S. der Vorschriften des § 4 Nr. 8 UStG erfordert nach der im Verlauf des vorliegenden Verfahrens geänderten Rechtsprechung des BFH weder, dass der Vermittler zu einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht noch dass er mit beiden Parteien (statt nur einer Partei) in unmittelbaren Kontakt tritt(Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFHE nn, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 641, im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH-vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 Ludwig, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2007, 160). Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 5 der 6. EG-Richtlinie schließt es nicht aus, dass eine Vermittlungstätigkeit in verschiedene einzelne Dienstleistungen zerfällt, die dann ihrerseits als Vermittlung im Sinne der jeweiligen Bestimmung steuerfrei sein können; insoweit sind die Wirtschaftsteilnehmer berechtigt, ein ihnen zusagendes Organisationsmodell zu wählen, ohne dass dies zur Steuerpflicht der Leistung führt. Solche Vermittlungsleistungen liegen danach auch vor, wenn sie arbeitsteilig dadurch erbracht werden, dass ein Hauptvertreter - wie hier die Fa. B - gegenüber dem Broker und ein Untervertreter - wie hier der Kläger - gegenüber dem Kunden handelt, ohne dass der Kläger als Untervertreter Vertragsbeziehungen zu den Kunden oder der Fa. C begründet hat oder mit der Fa. C in unmittelbaren Kontakt getreten ist.

Allerdings stellt der Begriff der "Vermittlung" besondere Anforderungen an den Inhalt der Tätigkeit. Die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UStG dient der Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 bis 5 der 6. EG-Richtlinie. Der dort verwendete Begriff der "Vermittlung" bezieht sich auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u. a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-235/00 CSC Financial Services Ltd., Umsatzsteuerrundschau -UR- 2002, 84; BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 19/02, BFHE 213, 411, BStBl II 2007, 68). Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie der Erteilung von Informationen an die andere Partei oder Annahme und der Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrages sind. In einem solchen Fall nimmt der Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine Mittelsperson. Die Freiheit der Wahl eines Organisationsmodells bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der Vermittlung setzt voraus, dass die einzelne Leistung als im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlungsleistung erfüllt. Es muss sich daher jeweils um Tätigkeiten handeln, die sich zumindest auch auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen. Leistungen allgemeiner Art, denen der Bezug zu einzelnen Geschäftsabschlüssen völlig fehlt, sind demgegenüber steuerpflichtig. So ist etwa die bloße Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern keine steuerfreie Vermittlungsleistung (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFHE nn, BStBl II 2008, 641, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05, Ludwig, DStR 2007, 1160). Der Vermittler muss mit dem Ziel verhandeln, einen Vertrag zustande zu bringen; keine Vermittlung - etwa von Krediten - tätigt etwa, wer lediglich einem Anlageberater Anschriften von interessierten Kapitalanlegern beschafft. Es reicht nicht aus, dass der Auftragnehmer nur irgendeine Bedingung für den Abschluss des Vertrages setzt; erforderlich ist vielmehr, dass der Vermittler Verbindungen zum Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, einen Vertrag mit der anderen Partei des (Kredit-)Vertrages zu schließen (BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 V R 43/84, BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 8 Rdn. 18). Nach dem BFH-Urteil vom 06. Dezember 2007 V R 66/05, BFHE nn, BStBl II 2008, 638, unter Bezugnahme auf seinUrteil vom 3. November 2005 V R 21/05, BFHE nn, BStBl II 2006, 282, können auch die von einem Unternehmer durchgeführten Vorprüfungen (der Identität und Bonität der Kreditsuchenden) eine steuerfreie Vermittlung von Krediten darstellen; mit derartigen Vorprüfungen führt der Unternehmer Tätigkeiten aus, ohne die es nicht zu einer Kreditvergabe käme. Der Begriff der Vermittlung setzt zudem eine zielgerichtete Tätigkeit im Hinblick auf bestimmte Vertragsinteressenten voraus. Gemeinsames Merkmal der nach der EuGH-Rechtsprechung als Vermittlung anzusehenden Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten.

Nach diesen Grundsätzen erfüllen die Leistungen des Klägers die Anforderungen einer steuerfreien Vermittlungsleistung i. S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG. Der Senat hat aus den Gesamtumständen die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger mit individuellen Vertragsinteressenten Kontakt aufgenommen, ihnen die Gelegenheit zum Kauf von Aktien sowie Futures der Fa. C nachgewiesen hat und sich die Gespräche bzw. Verhandlungen auch auf einzelne Geschäftsabschlüsse bezogen haben; nicht etwa ist es bei Leistungen allgemeiner Art ohne Bezug zu einzelnen Geschäften oder aber bei einer bloßen Sachbearbeitung durch den Kläger verblieben.

Nach dem Vortrag des Klägers hat er potentielle Anleger, deren Daten sich in seiner eigenen Kundenkartei befanden, über die Möglichkeiten einer Geschäftsbesorgung bzw. (Haupt-)Vermittlung durch die Fa. B aufgeklärt und ihnen konkrete, aktuell interessante Marktempfehlungen gegeben, dabei insbesondere das Kostenmodell der Fa. B sowie die Anlageformen des der Fa. B angeschlossenen Brokers, der Fa. C, erläutert sowie Hintergrundinformationen zu dem beim Broker zu führenden Börseneinzelkonto gegeben. Letztlich hat der Kläger, wie er vorliegend vorgetragen hat, so lange auf seine Gesprächspartner eingewirkt, bis diese zum Vertragsschluss mit der Fa. C - vermittelt durch die Fa. B - bereit waren bzw. sich für ein entsprechendes Börseneinzelkonto entschieden hatten. Nach diesem Vorbringen hat der Kläger gegenüber individuellen Interessenten sowohl Kontaktaufnahme- als auch Verhandlungs- und ebenso Nachweistätigkeiten erbracht, die sich nicht nur auf eine allgemeine Werbung für Aktien- und Optionsgeschäfte beschränkten, sondern konkret bezogen waren auf von der Fa. B zu vermittelnde Abschlüsse mit der Fa. C dem einzigen Broker, mit dem die Fa. B in Geschäftsverbindung stand. Aus dem Umstand, dass der Kläger über die Fa. B fortlaufend die jeweils aktuellen Unterlagen des Brokers C erhielt, folgt zugleich, dass er seine Gesprächspartner nicht nur allgemein auf die Geschäfte des (Haupt-)Vermittlers und des amerikanischen Brokers hingewiesen hat, sondern ihnen konkrete Anlagen dieser Unternehmen empfohlen hat, die bezogen auf die individuelle Interessenlage und Vermögenssituation aktuell besonders günstig erschienen - und zwar mit einer Intensität und Überzeugungskraft, die die Interessenten zum Geschäftsabschluss bewogen hat.

Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Klagevorbringens überzeugt. Das gilt nicht nur für den Tatsachenvortrag im engen Sinne - insoweit hat auch der Beklagte die Richtigkeit nicht bestritten, sondern im Gegenteil die Richtigkeit der "Tätigkeitsbeschreibung" des Klägers (Anlage zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2007) ausdrücklich anerkannt -, sondern auch für darin liegenden Wertungen und Schlussfolgerungen.

Die geschilderte Tätigkeit entspricht den Aufgaben des Klägers lt. "Handelsvertretervertrag" mit der Fa. B und den dort geregelten Anforderungen des Provisionsanspruchs. Der Kläger hatte die Provision erst dann verdient, wenn der Geschäftsabschluss mit der Fa. C über die Fa. B zustande kommen war. Hierfür war eine bloße Kundenakquise im Sinne einer reinen Adressenverschaffung - die dem Kläger mit Hilfe seiner bestehenden Kundenkartei ohne Weiteres möglich gewesen wäre - nicht ausreichend. Eine Weitergabe der Kundennamen hätte im Regelfall nicht zu Geschäftsabschlüssen geführt. Erforderlich waren vielmehr die Aufklärung, Überzeugungsarbeit und Einwirkung des Klägers in dem von ihm dargelegten Sinne - bezogen auf die einzelnen Kunden, aktuell abgestimmt auf deren jeweilige Interessenlage und somit verbunden mit konkreten, speziell für sie attraktiven Anlageempfehlungen. Dass die sich daran anschließende Tätigkeit der Datenübermittlung, Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare etc. lediglich eine Sachbearbeitung darstellt, ist hier unschädlich, weil diese Arbeiten zu der bereits zuvor erbrachten Vermittlungsleistung hinzu traten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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