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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 1 K 997/05 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

1 K 997/05 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des eines im Jahre 1999 fertiggestellten Einfamilienhauses in A-Stadt, welches sie zu einem Anteil von 74,29 % zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im Streitjahr 2001 entstanden den Klägern aufgrund von Baumängeln Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an diesem Gebäude in Höhe von insgesamt 45.259,64 DM, die sie - entsprechend dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Anteil - in Höhe von 33.623,38 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend machten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 09.04.2003 lehnte der Beklagte die steuermindernde Berücksichtigung mangels Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen ab. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, der Schaden sei dadurch entstanden, dass wegen unsachgemäßer Isolierung Wasser in die Kellerräume eingedrungen sei. Versicherungsschutz bestehe insoweit nicht, weil es sich nicht um einen Leitungswasserschaden handele. Etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Bauunternehmung D-GmbH seien wegen deren Insolvenz nicht realisierbar. Da derartige Feuchtigkeitsschäden bei einem Neubau nur bei einem kleinen Kreis von Bauherren aufträten, handele es sich um ein außergewöhnliches Ereignis. Zwangsläufigkeit sei ebenfalls gegeben, weil die Schäden bei der üblichen Bauüberwachung und bei der Bauabnahme nicht erkennbar gewesen seien.

Am 03.06.2004 erließ der Beklage einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2001, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.02.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er hielt an seiner Auffassung fest, Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln seien nicht außergewöhnlich.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie tragen ergänzend vor, die streitigen Aufwendungen beträfen ihr Einfamilienhaus und somit einen existenziell notwendigen Gegenstand. Das Haus sei durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt worden. Die zur Schadenbeseitigung getätigten Aufwendungen lägen deutlich über dem Durchschnitt dessen, was typischerweise pro Jahr zur Beseitigung von Schäden an Einfamilienhäusern aufzuwenden sei. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich daraus, dass das Haus ohne Beseitigung der Schäden auf Dauer unbewohnbar geworden wäre. Bei der ordnungsgemäß durchgeführten Bauabnahme sei der schadenverursachende Mangel unentdeckt geblieben. Erst als die Feuchtigkeit erkennbar geworden sei, hätten die Kläger den Mangel festgestellt. Unabhängig von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des verantwortlichen Bauunternehmers scheiterten Ersatzansprüche gegen Dritte an der eingetretenen Verjährung. Die Ansicht des Beklagten, nur plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse wie Naturkatastrophen seien außergewöhnliche Ereignisse i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG, sei unzutreffend.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 03.06.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.02.2005 dahingehend abzuändern, dass ein Betrag von 33.623.- DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung bei seiner Ansicht, Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln seien nicht außergewöhnlich.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 vom 03.06.2004 und die Einspruchsentscheidung 10.02.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Aufwendungen zur Beseitigung der Grundwasserschäden als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Eine steuermindernde Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen scheitert im Streitfall an ihrer fehlenden Außergewöhnlichkeit. Nach § 33 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn es sich um größere Aufwendungen handelt, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Diese Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (BFH, Urteil vom 22.08.1980 VI R 196/77, BStBl II 1981, 25). Außergewöhnlich müssen dabei sowohl das Ereignis, das die Belastung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, als auch die Aufwendungen als solche sein (Schmidt/Drenseck, EStG, § 33 Rn. 15; Blümich/Heger, EStG, § 33 Rn. 83; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rn. B 42). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Ursächlich für die von den Klägern durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen war vorliegend - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - eine unsachgemäße Isolierung der Kellerräume. Nach dem Schreiben des Dipl.-Ing. C. vom 11.12.2004 (Bl. 30 d. A.) wurden die Feuchtigkeitsschäden durch "Störstellen" in der Außenabdichtung ausgelöst. Derartige Baumängel sind aber keineswegs unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa einem Hochwasserschaden nicht zu vergleichen. Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln ermöglichen deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH, Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undBeschluss vom 19.06.2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 II 262/99, EFG 2000, 22 und FG München, Urteil vom 31.05.1999 13 K 4105/97, DStRE 2000, 22). Soweit die Kläger geltend machen, dass die von ihnen zur Schadenbeseitigung getätigten Aufwendungen deutlich über dem Durchschnitt dessen lägen, was typischerweise pro Jahr zur Beseitigung von Schäden an Einfamilienhäusern aufzuwenden sei, verkennen sie, dass Aufwendungen nur dann außergewöhnlich i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG sind, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (z. B. BFH, Urteil vom 15.04.1992 III R 11/91, BStBl II 1992, 821). Letzteres ist - wie dargelegt - bei auf Baumängeln beruhenden Aufwendungen nicht der Fall.

Die Versagung der Steuerermäßigung nach § 33 Abs. 1 EStG steht nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilenvom 06.05.1994 III R 27/92 (BStBl II 1995, 104) undvom 09.08.2001 III R 6/01 (BStBl II 2002, 240). Das erstgenannte Urteil betraf einen Wasserschaden durch einen - nach den Feststellungen des Finanzgerichts mit einem Hochwasserschaden vergleichbaren - Rückstau aus einer Drainageleitung. Das BFH-Urteil in BStBl II 2002, 240 betraf Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses. Dabei stellte der BFH bei der Frage der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen ausdrücklich darauf ab, dass die Verbauung von Asbest im Zeitpunkt der Errichtung des betreffendes Gebäudes keinen - zum Ausschluss der Steuerermäßigung führenden - Baumangel darstellte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.



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