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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.11.2009
Aktenzeichen: 10 Ko 1382/08 KF
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 1 Abs. 1
RVG § 45
GKG § 52 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Änderung des Beschlusses vom 15.4.2008 wird die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.8.2007 (Aktenzeichen: 10 K 419/07 Kg <PKH>) aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung auf 107,81 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45 ff des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung.

Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld für den Monat Mai 2006 die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse Düsseldorf geführten Einspruchsverfahrens und, nach Erlass der unter dem 2.1.2007 ergangenen Einspruchsentscheidung, auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (10 K 419/07 Kg). Nachdem die Familienkasse mit Bescheid vom 10.8.2007 für den fraglichen Monat Kindergeld bewilligt hatte, war dem Mandanten des Erinnerungsführers mit Beschluss vom 22.8.2007 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als Prozessvertreter beigeordnet worden. Nachfolgend hatten die Beteiligten Erledigungserklärungen abgegeben, mit Beschluss vom 26.9.2007 waren die Kosten des Verfahrens dem Mandanten des Erinnerungsführers auferlegt worden, weil nach Ansicht des Gerichts das Klageverfahren durch eine frühere Vorlage von Nachweisen habe verhindert werden können.

In seinem Antrag vom 18.10.2007 bat der Erinnerungsführer unter Berufung auf die Regelungen der §§ 45 ff RVG und auf das dazu erstellte Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) um die Festsetzung folgender Gebühren:

 Gegenstandswert:1.000,-- EUR
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG)110,50 EUR
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG)102,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)20,00 EUR
Zwischensumme232,50 EUR
Umsatzsteuer44,18 EUR
Summe276,68 EUR

Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Erinnerungsführer darauf hingewiesen hatte, dass im Klageverfahren ein Termin nicht stattgefunden habe und dass hinsichtlich der Verfahrensgebühr die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Betracht komme, modifizierte der Erinnerungsführer seinen Antrag und bat nunmehr, folgende Gebühren anzusetzen:

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle folgte dem Antrag nicht.

Mit Beschluss vom 15.4.2008 setzte sie die Vergütung wie folgt fest:

 Gegenstandswert:1.000,-- EUR
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG)110,50 EUR
Anrechnungsbetrag (Beratungshilfevergütung)- 35,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG)85,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)20,00 EUR
Zwischensumme180,50 EUR
Umsatzsteuer34,30 EUR
Summe214,80 EUR

 Gegenstandswert: 1.000,-- EUR
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) 110,50 EUR
Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG) - 55,25 EUR
Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 11,05 EUR
Zwischensumme 66,30 EUR
Umsatzsteuer 12,59 EUR
Summe 78,89 EUR

Wegen der Begründung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr und zum unterbliebenen Ansatz weiterer Gebühren wird auf die Gründe des Beschlusses vom 15.4.2008 Bezug genommen.

Mit seiner Erinnerung vom 18.4.2008 trägt der Erinnerungsführer vor:

Die Festsetzung der Gebühren sei fehlerhaft.

Die allein fiktive Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die er bei seinem Mandanten nicht angefordert habe, sei, entgegen der Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, in den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG nicht vorgesehen.

Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass eine Gesetzesänderung geplant sei (§ 15a RVG), nach deren Inhalt eine Minderung der Verfahrensgebühr nicht mehr in Betracht komme. Aus der Begründung zu dieser Gesetzesänderung gehe wiederum hervor, dass der Gesetzgeber der nunmehr ins Auge gefassten Regelung bereits bei der Einführung des RVG habe Geltung verschaffen wollen.

Außerdem habe er Beratungshilfe abgerechnet und den ausgezahlten Betrag im Rahmen seines Antrages verrechnet.

Selbst wenn die Anrechnung einer Geschäftsgebühr in Betracht zu ziehen sei, ergebe sich, wenn seine Tätigkeit unter Berücksichtigung des Kostenbeschlusses vom 26.9. 2007 überhaupt einen Wert gehabt habe, nur ein weitaus geringerer Betrag. Der Mindeststreitwert im Sinne des § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1.000,-- EUR sei nämlich nicht anzusetzen, sondern nur der tatsächliche Gegenstandswert in Höhe von 154,-- EUR. Ferner sei wegen der Bedürftigkeit seines Mandanten auch nur eine Geschäftsgebühr (0,5) in Höhe von 12,50 EUR, hiervon wiederum nur die Hälfte, insgesamt also allenfalls ein Betrag in Höhe von 6,25 EUR anzurechnen.

Schließlich sei auch der Ansatz einer Erledigungsgebühr geboten, denn er habe im Klageverfahren eine Tätigkeit übernommen, die bereits im Verwaltungsverfahren von der Familienkasse hätte erledigt werden müssen. Er habe nämlich mit Einverständnis seines Mandanten einen Bericht des Jugendamtes vom 14.8.2006 in das Verfahren eingebracht und erst dieser Bericht habe zur Erledigung des Klageverfahrens geführt. Folglich sei er über die bloße Klagebegründung hinaus für seinen Mandanten tätig gewesen.

Der Erinnerungsführer beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses vom 15.4.2008 die Vergütung auf 214,80 EUR festzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der zunächst mit der Sache befasste Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) hat das Verfahren mit Beschluss vom 4.11.2009 nach § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.

II.

Die Erinnerung ist zum Teil begründet.

 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG)110,50 EUR 
Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG)- 0,00 EUR(1)
Anrechnung der Beratungshilfevergütung- 35,00 EUR(2)
Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG)0,00 EUR(3)
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)15,10 EUR(4)
Zwischensumme90,60 EUR 
Umsatzsteuer17,21 EUR 
Summe107,81 EUR

Die Gebühren des Erinnerungsführers sind wie folgt festzusetzen:

(1) Die im angefochtenen Beschluss vom 15.4.2008 enthaltene Anrechnung einer Geschäftsgebühr (55,25 EUR) auf die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr ist fehlerhaft.

Richtig ist allerdings, dass nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) eine hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr in Betracht kommt, wenn ein Anwalt bereits im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist. Ob dies auch für Vergütungen gilt, die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu entrichten sind (§ 45 RVG; vergl. dazu den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 - 18 Ko 382/08 KF, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1665), kann hier dahinstehen, denn im Streitfall ist eine Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Nr. 2300 bis 2303 VV-RVG, die ggf. angerechnet werden könnte, nicht entstanden.

Das gilt schon deshalb, weil der Erinnerungsführer die Vertretung seines Mandanten im Verwaltungsverfahren im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) übernommen hat und in einem solchen Fall ausschließlich Gebühren nach den Nr. 2500 ff VV-RVG entstehen (Vorbemerkung 2.5 zu Abschnitt 5 der VV-RVG; § 8 BerHG; vergl. dazu ferner die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2008 - 10 OA 143/07, abrufbar bei [...], des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. September 2008 - 2 W 358/08, abrufbar bei [...] und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2009 - II-6 WF 426/08,6, abrufbar bei [...]). Zwar sind die Bestimmungen des BerHG nach dessen Wortlaut (§ 2 Abs. 2 BerHG) auf steuerrechtliche Streitigkeiten nicht anwendbar, das Bundesverfassungsgericht hat aber in einem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 2310/06, Neue Juristische Wochenschrift <NJW> 2009, 209) entschieden, dass für eine Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die Gewährung von Beratungshilfe in Angelegenheiten, die den Finanzgerichten zugewiesen seien, nicht deshalb versagt werden dürfe, weil diese Angelegenheiten nicht in § 2 Abs. 2 BerHG aufgeführt seien. Das hat zur Folge, dass bei einer Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten auch die gebührenrechtlichen Bestimmungen des BerHG greifen. Danach wiederum entsteht in einem Verwaltungsverfahren lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,-- EUR (Nr. 2503 VV-RVG).

(2) Diese wiederum ist zur Hälfte auf die in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren entstehenden Gebühren anzurechnen (Nr. 2503 Abs. 2 VV-RVG).

Weitergehende Ausführungen zur Anrechnung dem Grunde nach sind entbehrlich, denn der Erinnerungsführer hat die Anrechnung in seinem korrigierten Festsetzungsantrag ebenfalls vorgenommen. Allerdings hat er die Anrechnung nachträglich (Schriftsatz vom 14.9.2009) wieder in Frage gestellt, weil sich die außergerichtliche Tätigkeit möglicherweise weitgehend auf den Bereich des Melde- und Familienrechts erstreckt habe. Dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen, denn der Erinnerungsführer hat in seinem vom Amtsgericht übermittelten Antrag vom 14.3.2007 betreffend die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mitgeteilt, dass die Geschäftsgebühr durch das "Einspruchsverfahren gegen Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld" entstanden sei.

(3) Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angenommen hat, dass der Erinnerungsführer den Ansatz einer Erledigungsgebühr nicht verlangen könne, lässt der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Rechtsfehler erkennen.

Richtig ist allerdings, dass eine solche Gebühr entstehen kann, wenn sich durch die anwaltliche Mitwirkung eine Rechtssache erledigt (Nr. 1002 VV-RVG). Richtig ist ferner, dass das Klageverfahren, in dem der Einnerungsführer tätig war, durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten abgeschlossen worden ist, nachdem die beklagte Familienkasse den Bericht des Jugendamtes erhalten hatte.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers ist die Übersendung dieses Berichts jedoch, ungeachtet seiner Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, nicht geeignet gewesen, eine Erledigungsgebühr auszulösen. Die Mitwirkung des Anwalts bei der Erledigung einer Rechtssache darf sich nämlich nicht auf diejenigen Tätigkeiten beschränken, für die er eine Verfahrensgebühr erhält (Nr. 3200 VV-RVG), also die Klageerhebung und -begründung sowie die Abgabe einer Erledigungserklärung. Insoweit gilt nach nahezu einhelliger Meinung auch nach Erlass des RVG nichts anderes als zuvor unter der Regelung des § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (vergl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, VV Nr. 1002 Tz 11 und 12, Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Auflage, VV Nr. 1002 Tz 2 und 38 ff, Curkovic in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kommentar zum RVG, 3. Auflage, VV Nr. 1002 Tz 9 und 10; ferner Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006 - 6 E 903/06, nicht veröffentlicht, abrufbar bei [...]; Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1962 - VII 124/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 81, vom 6. August 1968 - VII B 120/67, Bundessteuerblatt <BStBl> II 1968, 772 und vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68, BStBl II 1970, 251; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 29. November 1999 - 10 Ko 2645/99, Juristisches Büro <JurBüro> 2000, 434).

Im Streitfall hat der Erinnerungsführer dem Gericht mit dem Bericht des Jugendamtes ein Beweismittel vorgelegt, das geeignet war, den Klagevortrag zu stützen.

Diese Tätigkeit ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

Zu der von einem Anwalt zu fertigenden Klagebegründung gehört nämlich neben einem sachgerechten Vortrag auch die Angabe bzw. die Übermittlung vorhandener Beweismittel (§ 90 Abs. 1 der Abgabenordnung; § 65 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung; Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R, abrufbar bei [...]). Ob etwas anderes gilt, wenn ein für den Rechtsstreit bedeutsames Beweismittel durch die Einschaltung des Anwalts erst erkannt und auf dessen Anregung beschafft wird, ist hier nicht zu entscheiden, denn der Erinnerungsführer hat einen solchen Sachverhalt nicht behauptet. Vielmehr hat er vorgetragen (Schriftsatz vom 18.3.2008), dass der fragliche Bericht im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens Bedeutung erlangt habe. Dieses Verfahren wiederum ist angesichts des Datums des Berichts (14.8.2006) offenbar vor dem Abschluss des Einspruchsverfahrens (2.1.2007) anhängig und der Erinnerungsführer nach eigener Darstellung (als Prozessvertreter) tätig gewesen.

Soweit der Erinnerungsführer in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er gleichsam die Ermittlungstätigkeit der Familienkasse übernommen habe, ist dies ebenfalls unerheblich. Die Vergütung eines Anwalts ist nämlich nicht abhängig von einer erbrachten oder unterlassenen Leistung einer Verwaltungsbehörde, sondern nur von seiner Dienstleistung, die sich im Rahmen der durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeit gehalten hat oder darüber hinausgegangen ist.

(4) Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle schließlich die vom Erinnerungsführer berechnete Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) gekürzt hat, folgt das Gericht diesem Ansatz, zumindest dem Grunde nach.

Richtig ist allerdings, dass in der Kommentierung zum RVG vielfach die Meinung vertreten wird, die Pauschale sei unmittelbar mit einem Anteil aus den in der VV-RVG vorgesehenen Gebühren zu berechnen und nicht aus einem nach einer Anrechnung verbleibenden Betrag (vergl. dazu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O. Nr. 7001, 7002 VV Tz 37, Bräuer in Bischof/Jungbauer/ Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, a.a.O. Nr. 7001-7002 VV Tz 34, Hartung in Hartung/Römermann/Schons, Kommentar zum RVG, 2. Auflage, Nr. 7001 und 7002 VV Tz 12 und Schneider, Kommentar zum RVG, 4. Auflage, Nr. 7001-7002 Tz 38).

Dem schließt sich der erkennende Senat nicht an.

Da die Höhe der Pauschale in Nr. 7002 VV-RVG nicht an eine konkret bezeichnete Gebühr der VV-RVG gekoppelt ist, sondern nur allgemein von "20 % der Gebühren" die

Rede ist, können damit nur diejenigen Gebühren gemeint sein, die im Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant tatsächlich entstanden sind und gegenüber dem Mandanten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG als Vergütung abgerechnet werden können. Das führt beispielsweise dazu, dass die Pauschale von der Summe mehrerer entstandener Gebühren berechnet, oder in Fällen, in denen, etwa wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber, erhöhte Gebühren anfallen, diese erhöhte Gebühr zur Grundlage der Berechnung der Pauschalen gemacht werden kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O. Nr. 7001, 7002 Tz 31). Dann aber müssen folgerichtig auch Ermäßigungstatbestände berücksichtigt werden (so im Ergebnis auch der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. Februar 2000 - 1 W 9657/98, JurBüro 2000, 583 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur und Rechtsprechung). Diese Ermäßigungen vollziehen sich nämlich nicht in der Weise , dass von den entstandenen Gebühren in einem davon unabhängigen Rechenschritt die anzurechnenden Beträge abgezogen werden. Vielmehr entstehen die ermäßigten Gebühren von vornherein nur in gekürzter Höhe (vergl. dazu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, vergl. ferner den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Juli 2008 - 1 S 73/08, JurBüro 2008, 530).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Regelungen des § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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