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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 10 V 3150/07 A (AO)
Rechtsgebiete: AO, BpO, FGO


Vorschriften:

AO § 193 Abs. 1
BpO 2000 § 3 Abs. 3 S. 2
FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

10 V 3150/07 A (AO)

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I.

Streitig ist die Anordnung einer Außenprüfung.

Der Antragsteller (Ast.) betreibt in "A" einen Einzelhandel mit Musikinstrumenten. Im Rahmen einer Außenprüfung betreffend die Kalenderjahre 2002 bis 2004 teilte ihm das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in "B" mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei (Schreiben vom 16.4.2007). Es bestehe der Verdacht, dass er in den Jahren 2002 bis 2004 erzielte Einnahmen und Gewinne nur unvollständig deklariert und dadurch Steuern verkürzt habe. Nachfolgend ordnete der Antragsgegner (Ag.) mit Schreiben vom 21.6.2007 eine (weitere) steuerliche Außenprüfung an, und zwar für die Kalenderjahre von 1995 bis 2001 und das Kalenderjahr 2005.

Der Ast. erhob Einspruch. Ferner beantragte er, die Vollziehung der angefochtenen Prüfungsanordnung auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Ag. unter dem 27.7.2007 ab.

Der Ast. begehrt nunmehr vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht. Dazu trägt er vor:

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung sei ernstlich zweifelhaft.

Für die Steuern, die der Ag. in die Prüfungsanordnung aufgenommen habe, sei bereits die regelmäßige Festsetzungsverjährung eingetreten. Wenn also der Ag. Steuerbescheide ändern wolle, sei dies nur bei Annahme einer Steuerhinterziehung möglich.

Für die dabei wiederum erforderlichen Voraussetzungen habe der Ag. keine Anhaltspunkte vorgetragen. Zwar sei es richtig, dass er (der Ast.) ein bei der Sparkasse "A" geführtes Bankkonto nicht angegeben habe, allein daraus könne aber eine Steuerhinterziehung nicht abgeleitet werden. Der Ag. habe nämlich zu der subjektiven Seite der behaupteten Straftat keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen. Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" müsse in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass keine Straftat vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Ast. wird auf den Schriftsatz vom 15.8.2007 Bezug genommen.

Der Ast. beantragt,

die Vollziehung der angefochtenen Prüfungsanordnung vom 21.6.2007 auszusetzen,

hilfsweise,

die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Ag. beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält die Prüfungsanordnung für rechtmäßig. Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung sei erfüllt, denn der Ast. habe die auf dem zunächst unbekannten Konto eingegangenen Einnahmen nicht deklariert. Entgegen der Darstellung des Ast. habe das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in "B" auch bereits Feststellungen zur subjektiven Seite der Steuerhinterziehung getroffen. Insoweit verweise er auf das Schreiben des genannten Finanzamts vom 27.8.2007.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung <FGO>) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung.

1. Da der Ast. einen Gewerbebetrieb unterhält, ist eine Außenprüfung prinzipiell zulässig (§ 193 Abs. 1 der Abgabenordnung <AO>).

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Ast., dass für die zu prüfenden Steuern möglicherweise Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

a) In den Bestimmungen der AO betreffend die Außenprüfung (§§ 193 ff AO) ist nämlich keine Regelung enthalten, die eine solche Prüfung allgemein von der Möglichkeit der Finanzbehörde anhängig macht, Steuerbescheide zu erlassen oder zu ändern.

b) Auch der Sinn und Zweck der Bestimmungen erfordert keine entsprechende Einschränkung. Die Außenprüfung dient nämlich dazu, "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" eines Steuerpflichtigen zu ermitteln (§ 199 Abs. 1 AO), zu denen auch der objektive und subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung gehören können (vergl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs <BFH> vom 4. November 1987 - II R 102/85, Bundessteuerblatt <BStBl> II 1988, 113).

c) Aus diesen Gründen ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, bei dem Verdacht einer Steuerverkürzung neben deren Umfang auch die Möglichkeiten einer nachträglichen Festsetzung der verkürzten Steuer durch eine möglichst weitgehende Feststellung des Sachverhalts (auch zugunsten des Steuerpflichtigen <§ 199 Abs. 1 AO>) zu prüfen (vergl. dazu die Entscheidungen des BFH vom 23. Juli 1985 - VIII R 48/85, BStBl II 1986, 433, vom 27. Mai 2005 - VII B 38/04, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH <BFH/NV> 2005, 1496 und vom 13. Juli 2006 - VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799).

3. Soweit sich die Steuerverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfungsordnung (BpO) selbst an bestimmte Prüfungsgrundsätze gebunden hat, ergibt sich auch daraus keine andere Beurteilung. Zwar soll danach ein Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume erfassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BpO), dies gilt aber nicht bei dem "Verdacht" einer Steuerstraftat (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BpO).

Auf einen solchen Verdacht wiederum hat der Ag. in der angefochtenen Prüfungsanordnung hingewiesen. Tatsächlich besteht er auch, denn der Ast. hat zumindest den objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung selbst eingeräumt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Dem Hilfsantrag des Ast., die Beschwerde zum BFH zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO), kann nicht entsprochen werden, denn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn es geht speziell um die steuerlichen Verhältnisse des Ast. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass eine Entscheidung des BFH angezeigt ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das Gericht ist nämlich weder von dessen bestehender Rechtsprechung abgewichen noch hatte es Sachbereiche zu beurteilen, deren steuerliche Einordnung im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des BFH noch nicht hinreichend geklärt worden ist.



Ende der Entscheidung

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