Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 12 K 6440/04 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2
EStG § 20
EStG § 23 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

12 K 6440/04 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger machten im Rahmen ihrer hier wegen der näheren Einzelheiten in Bezug genommenen Einkommensteuererklärung 2002 u. a. einen Aufwendungsbetrag i. H. v. insgesamt 8.951,23 EUR (6.410,81 EUR für den Kläger und 2.540,42 EUR für die Klägerin) geltend, welchen sie auf Werbungskosten aus Kapitalvermögen, Werbungskosten im Zusammenhang mit Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie Kosten im Zusammenhang mit ertraglosen Anlagen aufteilten. Die zugrundeliegenden Einkünfte resultierten aus Wertpapierdepots, welche von der Deutsche Bank AG für die Kläger geführt und von der "A" Finanzdienstleistungs AG (folgend: "A") verwaltet wurden; die vorgenannten Aufwendungen entfallen im wesentlichen auf das an die "A" gezahlte Verwaltungsentgelt sowie auf Depotkosten. Der Beklagte führte die Veranlagung insoweit erklärungsgemäß durch. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.02.2004 erhoben die Kläger unter dem 05.03.3004 Einspruch und trugen zum einen vor, daß ein weiterer Werbungskostenbetrag i. H. v. insgesamt 824,75 EUR (718,67 EUR für den Kläger und 106,08 EUR für die Klägerin) versehentlich nicht geltend gemacht worden sei. Zum anderen seien sämtliche hier in Rede stehenden Aufwendungen, mithin ein Betrag i. H. v. 9.775,98 EUR, abweichend von der in der Steuererklärung vorgenommenen Aufteilung ausschließlich Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Beklagte berücksichtigte die nachträglich erklärten Kosten im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 26.03.2004, die ausschließliche Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte er in seiner hier in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 26.10.2004 hingegen ab.

Mit der am 25.11.2004 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, daß die "A" die individuelle Vermögensverwaltung übernommen habe. Nach Maßgabe der hier in Bezug genommenen Verträge nebst Anlagerichtlinien (Bl. 29ff. GA) sei die Gesellschaft ermächtigt worden, in jeder Weise über Vermögenswerte zu verfügen. Die Erzielung von sonstigen Einkünften oder privaten Veräußerungsgewinnen sei nach den Verträgen nicht ausdrückliche Zielsetzung, diesen Einkunftsarten zuzuordnende Einnahmen seien aber nicht ausgeschlossen. Für die Erbringung der Beratungs- und Verwaltungsleistungen sei eine jährliche Verwaltungsvergütung von jeweils 0,60 % zzgl. USt bezogen auf die Vermögenswerte am Ende eines Kalenderhalbjahres gezahlt worden. Die ursprünglich in der Steuererklärung vorgenommene Aufteilung der Werbungskosten sei zu Unrecht erfolgt, sämtliche Kosten seien den Werbungskosten aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien nachrangig gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser Nachrang gelte auch bei der Zuordnung von Aufwendungen. Das folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, wonach Aufwendungen für die Verwaltung eines Wertpapierdepots auch dann vollständig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen seien, wenn die Hoffnung auf Wertsteigerungen neben der Ertragserwartung bei dem Erwerb einer Kapitalanlage eine Rolle gespielt habe. Aus den Wertpapierdepots seien Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt worden. Die Vermögensverwaltungsverträge seien geschlossen worden, um diese Erträge zu ermöglichen, zu erhalten und zu maximieren. Auch wenn sich die Tätigkeit der "A" auf die Umschichtung der Depots erstrecke, so diene die Tätigkeit der Gesellschaft doch insgesamt der Sicherung der Einkunftsquelle Kapitalvermögen. Eine Aufteilung der Aufwendungen sei daher nicht möglich. Ein Vergleich mit der Kapitalanlage in einem Investmentfond bestätige dieses Ergebnis. Durch die Aufwendungen des Fonds für Verwaltung und Betreuung werde der Ertrag gemindert, dies ändere aber bei den Anlegern nichts an der Zuordnung der ausgeschütteten Erträge zu einer Einkunftsart. Die vorliegende Fallgestaltung sei damit wirtschaftlich vergleichbar; es handele sich um jeweils eine einzige Kapitalanlage, die steuerlich wie eine Fondsanlage zu behandeln sei.

Nachdem der Beklagte unter dem 01.12.2005 einen die verfahrensgegenständliche Streitfrage unberührt lassenden Änderungsbescheid erlassen hat, beantragen die Kläger,

ihre Einkommensteuerfestsetzung 2002 in der Fassung durch den geänderten Bescheid vom 01.12.2005 dergestalt zu ändern, dass die geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 7.129,48 EUR für den Kläger und i. H. v. 2.646,51 EUR für die Klägerin ohne Aufteilung ausschließlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Hinweis auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung vor, daß es sich vorliegend um unterschiedlich zu behandelnde Vermögensgegenstände handele und dementsprechend die in Rede stehenden Kosten im Schätzungswege aufzuteilen seien.

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; denn die Kläger haben keinen Anspruch auf den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der geltend gemachten Höhe.

Aufwendungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 Einkommensteuergesetz -EStG- veranlaßt sind (BFH v. 04.05.1993 VIII R 7/91 BStBl 1993 II 832 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur in Höhe der vom Beklagten bereits anerkannten Aufwendungen erfüllt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und durch die der Steuererklärung beigefügten Unterlagen belegt, daß im Depot der Kläger sowohl ertragbringende als auch ertraglose Anlagen gehalten und von der "A" verwaltet wurden. Weiterhin ist unstreitig und belegt, daß die von der "A" im Namen der Kläger getätigten Verwaltungsmaßnahmen zum Teil als private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 EStG) zu qualifizieren waren und zu entsprechenden Einnahmen geführt haben. Die auf die Depotführung und die Vermögensverwaltung entfallenden -und in der Höhe ebenfalls unstreitigen- Aufwendungen sind nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, soweit sie auf Vermögensgegenstände getätigt wurden, die zu Einnahmen aus dieser Einkunftsart geführt haben.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die ihnen gewählte Vermögensanlage einkommensteuerrechtlich nicht mit der Anlage in einem Investmentfonds vergleichbar. Kapitalvermögen i S. d. § 20 EStG ist nicht die -einheitlich zu beurteilende- Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der -jeweils gesondert zu beurteilenden- Anlagegegenstände (BFH v. 24.03.1992 VIII R 12/89 BStBl 1993 II 18 m. w. N.). Daher ist bei der einkommensteuerrechtlichen Betrachtung grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage, d. h. auf jedes einzelne Wertpapier, abzustellen. Dementsprechend handelt es sich bei dem Anteil an einem Investmentfonds um einen einheitlichen Vermögensgegenstand. Vorliegend haben die Kläger aber nicht eine einzelne, sondern verschiedene Anlagen getätigt, diese lediglich in einem Depot zusammengefaßt sowie die Verwaltung derselben vertraglich vereinbart. Dies nimmt den einzelnen Anlagen nach Maßgabe des Vorstehenden nicht ihre Selbständigkeit.

Die Behandlung grundsätzlich jeder einzelnen Kapitalanlage als Einkunftsquelle hat zur Folge, daß die sachlich den einzelnen Kapitalanlagen zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben nicht ohne weitere Prüfung mit den Ergebnissen anderer Kapitalanlagen ausgeglichen werden dürfen. Es können verschiedene Einkunftsarten vorliegen, insbesondere solche aus Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften; es können aber auch Vermögensmehrungen außerhalb der einkommensteuerrechtlich relevanten Sphäre im privaten Bereich eintreten, die nicht steuerbar sind (BFH v. 24.03.1992 VIII R 12/89 a. a. O.). Die danach erforderliche Aufteilung der von den Klägern erzielten Einnahmen auf verschiedene Einkunftsarten bzw. auf den privaten Bereich haben die Beteiligten nach Maßgabe der vorgelegten Steuererklärungen vorgenommen, das Ergebnis ist dem Grunde und der Höhe nach hier offensichtlich nicht im Streit und anhand der Anlagen zu den Steuererklärungen auch nachvollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, von einer entsprechenden Aufteilung der Aufwendungen abzusehen. Auf das in § 23 Abs. 2 EStG geregelte Subsidiaritätsprinzip vermögen die Kläger ihre gegenteilige Ansicht bereits aus systematischen Gründen nicht erfolgreich zu stützen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Vorliegend geht es nicht um die Zurechnung von Einkünften zu einer Einkunftsart (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 EStG), sondern um den Zusammenhang zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Dieser Zusammenhang bestimmt sich nicht nach § 23 Abs. 2 EStG, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Da aus den mit der "A" geschlossenen Vermögenswaltungsverträgen keine Anhaltspunkte für eine Aufteilung ersichtlich sind, hat der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts den nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlichen Zusammenhang der in Rede stehenden Aufwendungen mit den jeweiligen Einnahmen im Wege der Schätzung anhand einer Verhältnisrechnung (vgl. dazu BFH v. 24.03.1992 a. a. O. m. N.) zutreffend ermittelt und die Aufteilung vorgenommen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen der Einspruchsentscheidung des Beklagten verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

Zurück