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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: 13 K 391/06 F
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 10d Abs. 3 S. 4
EStG § 17
AO § 169 Abs. 2 Nr.2
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

13 K 391/06 F

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Gemäß der im Jahr 2000 von der Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 hatte der Beklagte die Veranlagung durchgeführt und den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 23.11.2000 erlassen. Dieser setzte bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 33.339,-- DM eine Einkommensteuer von 0,-- DM fest. Einen Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - aus ihrer Beteiligung an der "G" GmbH (GmbH) in "I" hatte die Klägerin für das Streitjahr nicht erklärt. Der Einkommensteuerbescheid 1999 wurde bestandskräftig.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung 2000 begehrte die Klägerin nunmehr erstmalig die Anerkennung eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 EStG in Höhe von 106.917,-- DM (später dann in Höhe von 151.197,09 DM) aus vorgenannter GmbH. Der Beklagte erkannte den Verlust jedoch nicht für das Veranlagungsjahr 2000 an, da seines Erachtens nach dieser Verlust bereits im Veranlagungsjahr 1999 entstanden und folglich für dieses Jahr steuerlich festzustellen war. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg; gegen die abweisende Einspruchsentscheidung vom 29.10.2004 erhob die Klägerin Klage, die beim erkennenden Senat unter dem Az: 13 K 6500/04 E anhängig ist. Im Rahmen dieses Klageverfahrens führte der Beklagte in seinem Schreiben vom 08.06.2005 u.a. wie folgt aus:

Der Klägervertreter räumt nunmehr ein, dass ein Veräußerungsverlust im Veranlagungszeitraum 1999 zu berücksichtigen ist. Dazu ist im Rahmen einer zu beantragenden und auch durchzuführenden gesonderten Verlustfeststellung zum 31.12.1999 noch Gelegenheit, da für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 begründet das allerdings nicht.

Unter Bezugnahme auf dieses Beklagtenschreiben beantragte die Klägerin den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.1999. Mit Verfügung vom 18. 11.2005 lehnte der Beklagte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1999 eine erstmalige Feststellung eines Verlustes im Verlustentstehungsjahr nicht mehr in Betracht komme. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung vom 30.12.2005 richtet sich die Klage, mit der die Klägerin vorträgt:

Mit Schreiben vom 08.06.2005 habe der Beklagte eine schriftliche Zusage gegeben, dass er auf ihren, der Klägerin, Antrag hin einen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. 12.1999 erlassen werde. Daran sei das Finanzamt nunmehr gebunden. Aus dem vom Beklagten benannten Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 16.11.2000, XI R 28/99 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 303) ergebe sich nichts gegenteiliges. Im Übrigen hätte das Finanzamt auch ohne Antrag den Einkommensteuerbescheid 1999 gemäß § 173 Abgabenordnung - AO - in 2004 ändern und den verbleibenden Verlust feststellen müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten dahingehend zu verurteilen, dass die Einspruchsentscheidung aufzuheben und der Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.1999 zu erlassen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der steuerliche Berater der Klägerin zur Sicherung des Rechtsschutzes seiner Mandantin spätestens nach Kenntnis der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2000, folglich noch vor Ablauf der Verjährungsfrist in 2004 für die Einkommensteuer 1999, wenn auch ggf. nur vorsorglich, die Verlustfeststellung auf den 31.12.1999 hätte beantragen müssen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Beklagte den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.1999 abgelehnt, da wegen Verjährung der Einkommensteuer 1999 eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1999 nicht mehr in Betracht kommt und eine rechtsverbindliche Zusage auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides auf den 31. 12.1999 sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 08.06.2005 nicht ergibt.

Im Streitfall kann der erkennende Senat letztlich dahin gestellt sein lassen, ob der Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG aus der Beteiligung der Klägerin an der "G" GmbH statt im Veranlagungsjahr 2000 bereits im Streitjahr 1999 zu erfassen gewesen wäre. Denn schon aus Verjährungsgründen kann der Klage auch bei Unterstellung der Entstehung des Auflösungsverlustes in 1999 nicht stattgegeben werden.

Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1999 endete mit Ablauf des 31.12.2004, da die entsprechende Einkommensteuererklärung 1999 im Jahr 2000 von der Klägerin beim Beklagten eingereicht worden war (§§ 169 Abs. 2 Nr.2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) und der hierauf erlassene Einkommensteuerbescheid 1999 vom 23.11.2000 bestandskräftig wurde. Eine Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 23.11.2000 war somit ab dem Jahr 2005 wegen Festsetzungsverjährung ausgeschlossen. Da nach zutreffender, höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Satz 4 im Verlustentstehungsjahr ist, dass der zugrundeliegende - bisher keinen Verlust ausweisende - Einkommensteuerbescheid noch entsprechend geändert werden kann, kommt im Streitfall der erstmalige Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides für das Verlustentstehungsjahr 1999 nicht mehr in Betracht. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 23.11.2000 bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte von 33.339,-- DM eine Einkommensteuer von 0,-- DM ausweist und somit innerhalb der Festsetzungsfrist eine Änderung des Steuerbescheides allein mangels steuerlicher Auswirkung voraussichtlich unterblieben wäre. Denn auch § 10d Abs. 3 Satz 5 EStG setzt die Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheides voraus, die im Falle der Verjährung jedoch nicht mehr gegeben ist (vgl. hierzu Bundesfinanzhof - BFH- Urteil vom 9. Dezember 1998, XI R 62/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II- 2000, 3).

Im Übrigen leitet die Klägerin aus dem Schreiben des Beklagten vom 08.06.2005 zu Unrecht eine bindende Zusage auf Erlass des begehrten Verlustfeststellungsbescheides zum 31.12.1999 ab. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Finanzbehörde an Erklärungen außerhalb eines förmlichen Bescheides vielmehr nicht gebunden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach Treu und Glauben nur dann, wenn entweder eine - hier offensichtlich nicht in Betracht kommende - "tatsächliche Verständigung" getroffen worden ist oder die Behörde dem Steuerpflichtigen eine bestimmte Sachbehandlung verbindlich zugesagt hat. Eine solche verbindliche Zusage kann sich einmal aber nur auf die Behandlung eines in Zukunft zu verwirklichenden Sachverhaltes beziehen und zum anderen setzt die Bindungswirkung einer Zusage voraus, dass der Steuerpflichtige auf die Erklärung der Behörde vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (vgl. z. B. BFH Urteil vom 31. März 2004, I R 71/03, BStBl II 2004, 742). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Denn der hier maßgebliche Sachverhalt der Verlustentstehung 1999 liegt bereits lange in der Vergangenheit und zudem sind keinerlei Dispositionen der Klägerin erkennbar und wurden von ihr auch nicht vorgetragen, die sie im Vertrauen auf die Aussage des Beklagten in seinem Schreiben vom 08.06.2005 getroffen hätte. Insbesondere hat die Klägerin auch keinen verfahrensrechtlichen Besitzstand im Rahmen des Klageverfahren unter dem Az: 13 K 6500/04 E wegen des Jahres 2000 aufgegeben, denn die Klägerin hat die Klage trotz des vg. Schreibens in gleicher Weise wie bisher fortgeführt (vgl. BFH Urteil vom 29.10.1987, X R 1/80, BStBl II 1988, 121). Ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Klägerin im Hinblick auf das Schreiben vom 08.06. 2005 die Klage unter dem Az: 13 K 6500/04 E wegen des Jahres 2000 zurückgenommen hätte, braucht hier aber nicht weiter ausgeführt zu werden, da ein derartiger Sachverhalt im Streitfall nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.



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