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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 14 K 2543/07 Kg
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

14 K 2543/07 Kg

Tenor:

Der Bescheid vom 27. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung des Kindergeldes für Sabine für die Monate Januar bis Mai 2006 aufgehoben worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2006 bis Mai 2006.

Der Kläger ist der Vater der am 3. Januar 1981 geborenen Sabine.

Die Tochter studierte seit dem Jahr 2000 Architektur an der Fachhochschule in Aachen.

Mit Schreiben vom 1. März 2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, nachdem seine Tochter das Studium im Februar 2006 erfolgreich abgeschlossen habe, wolle sie ein Ergänzungs- und Zusatzstudium absolvieren, um so ihre zukünftigen Berufschancen zu verbessern. Sie habe sich zwischenzeitlich eingeschrieben und beginne mit dem Zusatzstudium am 1. April 2006.

Beigefügt waren Erläuterungen zu dem Studium Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Zugleich bat der Kläger um Fortzahlung des Kindergeldes.

Auf Nachfrage des Beklagten übersandte der Kläger eine unter dem 25. Januar 2006 ausgestellte Diplomurkunde seiner Tochter sowie ein unter demselben Tag ausgestelltes Zeugnis über die Diplomprüfung.

Unter dem 23. Januar 2007 zeigte das Finanzamt A-Stadt dem Beklagten an, dass die Tochter des Klägers in 2006 Bezüge über dem in § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- genannten Grenzbetrag gehabt habe.

Im Anschluss daran legte der Kläger auf Aufforderung u.a. folgendes vor:

die Kopie einer Lohnsteuerbescheinigung, der zu entnehmen ist, dass die Tochter seit dem 15. Mai 2006 einer Tätigkeit nachging und im Jahr 2006 insgesamt 16.424,67 EUR brutto verdient hatte,

eine Bescheinigung der Fernuniversität Hagen, derzufolge die Tochter seit dem 1. April 2006 als Vollzeitstudentin dort für den o.g. Zusatzstudiengang immatrikuliert war und

eine Aufstellung von Werbungskosten der Tochter.

Daraufhin errechnete der Beklagte - trotz Unterstellung aller Werbungskosten als nachgewiesen - eine Überschreitung der Einkommensgrenze.

Mit Bescheid vom 27. März 2007 hob der Beklagte die Festsetzung für Sabine ab dem 1. Januar 2006 auf und forderte zuviel gezahltes Kindergeld in Höhe von 1.386,- EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil Sabine Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr 2006 gehabt habe.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2007 Einspruch ein.

Zur Begründung machte er geltend, da seine Tochter nach der Exmatrikulation an der FH Aachen am 28. Februar 2006 nicht sofort eine Anstellung gefunden habe, habe sie sich zu einem Zusatzstudiengang entschlossen. Ab dem 15. Mai 2006 habe seine Tochter eine Vollzeittätigkeit in einem Architekturbüro angetreten. Den angefangenen Zusatzstudiengang habe sie weiter geführt bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Der angestrebte Abschluss verzögere sich durch ihre Vollzeitbeschäftigung.

Er habe seine Tochter bis einschließlich 31. Mai 2006 unterstützt, von daher müsse ihm bis zu diesem Zeitpunkt das Kindergeld zustehen.

Mit Schreiben vom 10. April 2007 führte der Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen für eine grundsätzliche Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG hätten bei Sabine für das gesamte Kalenderjahr 2006 vorgelegen: Vollzeit-Studium vom 01.01.2006 bis 28.02.2006, Übergangszeit März 2006, Vollzeit-Studium ab 01.04.2006 bis 31.12.2006. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge, die dem Kind im Kalenderjahr zur Verfügung stehen, seien auch die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass die bislang vorliegenden Unterlagen zu Werbungskosten des Kindes ohne entsprechende Nachweise nicht ausreichten.

Daraufhin erwiderte der Kläger, die "Vollzeiterwerbstätigkeit" seiner Tochter führe dazu, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a bis c EStG nicht mehr vorlägen. Entsprechend sei ein Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 nur in Höhe der ab dem 16. Mai 2006 geleisteten Kindergeldzahlungen begründet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, die thematisierte Vollzeiterwerbstätigkeit führe nicht zu einem Ausschluss von der grundsätzlichen Berücksichtigung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG, da der Bundesfinanzhof weiterhin eine typische Unterhaltssituation mit grundsätzlichem Kindergeldanspruch annehme. Dies gelte unabhängig von der Einkommenssituation des Kindes.

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH hinsichtlich des Wegfalls des grundsätzlichen Kindergeldanspruchs aufgrund von Vollzeiterwerbstätigkeit beträfen Kinder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten bzw. Kinder ohne Ausbildungsplatz. Diese Umstände lägen in der Zeit ab dem 15. Mai 2006 nicht vor.

Mit Urteil vom 30. November 2004 (VIII R 9/04) habe der BFH entschieden, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Annahme einer Berufsausbildung nicht entgegen stehe.

Mit der am 6. Juli 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Ergänzend macht er geltend, seine Tochter habe in der Zeit vor Aufnahme der Anstellung keine Einkünfte und Bezüge gehabt.

Der anteilige Grenzbetrag für den berücksichtigungsfähigen Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 15.05.2006 in Höhe von 2.880,- EUR, auf den es ankomme, sei nicht überschritten. Demnach bestehe für das Jahr 2006 ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für die Zeit bis zum 15. Mai 2006 in Höhe von 693 EUR.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 27. März 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung für Sabine für die Monate Januar bis Mai 2006 aufgehoben worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger die Lohn- und Gehaltsabrechnung der Tochter für den Monat Mai 2006 vorgelegt. Danach betrug der Verdienst der Tochter in diesem Monat 1.076,67 EUR brutto.

Mit Schriftsätzen vom 12. Oktober 2007 und 24. Oktober 2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO).

Die Klage ist begründet.

Die mit Bescheid vom 27. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 erfolgte Aufhebung der Gewährung der Kindergeldes ist für die Monate Januar bis Mai 2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Satz 1 FGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Kläger - wie von ihm beantragt - für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Mai 2006 Kindergeld zu, weil sich seine Tochter Sabine in dieser Zeit noch in Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befand und die in der Zeit bis Ende Mai 2006 erzielten eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die schädliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2, 7 und 8 EStG nicht überschritten.

Die ab Juni 2006 erzielten Einkünfte der Tochter sind bei der Berechnung des Grenzbetrages nicht zu berücksichtigen, weil Sabine ab Juni 2006 einer Vollzeittätigkeit als Architektin nachging.

Für ein Kind, dass das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, steht dem Anspruchsberechtigten nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG Kindergeld zu, solange sich das Kind in Berufsausbildung bzw. wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG).

Dabei wird das Kindergeld gemäß § 66 Abs. 2 EStG bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Dementsprechend geht das Gericht vorliegend davon aus, dass der Kläger entgegen seinem bezifferten Antrag - Kindergeld für den Zeitraum Januar 2006 bis Ende Mai 2006 begehrt.

Die Tochter des Klägers befand sich bis Januar 2006 und ab April 2006 in Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG, während die dazwischen liegenden Zeit eine Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG ist.

Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, Bundessteuerblatt -BStBl II 2000, 473 m.w.N.). Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199). Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701), weil es beispielsweise neben einem Studium erwerbstätig ist (BFH-Urteile vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473;vom 23. April 1997 VI R 135/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes BFH/NV 1997, 655). Demgemäß erfüllt auch ein berufsbegleitendes d.h. neben einer Erwerbstätigkeit unternommenes Studium grundsätzlich den Tatbestand der Berufsausbildung, wenn der Studierende diese Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt, d.h. dem Studium tatsächlich nachgeht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002, VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807 m.w.N.).

Außerdem ist ein Unversitätsstudium regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98, BFHE 187, 170, BStBl II 1999, 141 zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatergesetzes -StBErG-). Dies gilt - in typisierender Betrachtungsweise - auch für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; so auch DA-FamEStG 63.3.2.6 Abs. 11 S. 2).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze befand sich die im Streitzeitraum 24 bzw. 25 Jahre alte Tochter des Klägers bis zur Aushändigung der Diplomurkunde im Januar 2006 angesichts ihres Architekturstudiums in einer Berufsausbildung. Ab April 2006 setzte Sabine sodann ihre Berufsausbildung mit dem Studium an der Fernuniversität Hagen fort. Im Hinblick auf die nachgewiesene Einschreibung an der Fernuniversität Hagen (ab April 2006 fortlaufend) sowie der ausdrücklichen Erklärung des Klägers, dass seine Tochter auch dieses Studium ernsthaft betreibe, sich der Abschluss jedoch wegen der Tätigkeit der Tochter als Architektin verzögere, geht auch das Gericht davon aus, dass die Tochter das Zweitstudium ernsthaft und nachhaltig betreibt.

Gleichwohl ist die Tochter des Klägers für die Monate ab Juni 2006 nicht zu berücksichtigen, weil sie in diesen Monaten eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass der BFH es im Urteil vom 30. November 2004 (VIII R 8/04, BFH/NV 2005, 860) noch abgelehnt hat, den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG vom Vorliegen eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des Inhalts abhängig zum machen, dass das Kind über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügt und deshalb auf die Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist. Zur Begründung hatte der BFH darauf hingewiesen, dass es der gesetzlichen Regelungskonzeption entspricht, dass diese Frage nicht im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, sondern nachgelagert im Rahmen der Ermittlung des Grenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen ist. Die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG konnten nach damaliger Auffassung des BFH zudem nur insoweit einschränkend interpretiert werden, als der Wortlaut des jeweiligen Berücksichtigungstatbestandes auch Sachverhalte erfasste, in denen eine typische Unterhaltssituation von vornherein nicht gegeben war. Das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation aber ließ sich im Falle einer Berufsausbildung nach Auffassung des 8. Senats des BFH nicht deshalb verneinen, weil das Kind zugleich einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Denn auch dann, wenn das volljährige Kind sich einer weiteren Berufsausbildung unterziehe, obwohl es bereits eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, könne - so der BFH damals nach zivilrechtlichen Grundsätzen eine Unterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen (ebenso: BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522 und vom 14. Dezember 2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2005, 1 K 1488/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 2005, 1719).

Der nunmehr allein für Kindergeld zuständige 3. Senat des BFH vertritt demgegenüber die Auffassung, dass ein Kind in den Monaten seiner Vollzeiterwerbstätigkeit "nach der ständigen Rechtsprechung des BFH für diese Monate nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen" ist, "auch wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen". Die in den Monaten einer Vollzeittätigkeit erzielten Einkünfte blieben außer Ansatz. Anspruch auf Kindergeld bestehe in den übrigen Monaten, wenn die Einkünfte/ Bezüge in diesem Zeitraum nicht über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lägen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. November 2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561 und vom 2. Oktober 2006 III B 31/05, BFH/NV 2007, 225). Dem schließt sich der erkennende Senat an, da auf diesem Wege der "Meistbegünstigung" Rechnung getragen wird, gemäß der die Kindergeldzahlung für die Monate erhalten bleibt, in denen die Eltern durch die Unterhaltslasten gegenüber dem Kind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt waren.

Für den danach verbleibenden Zeitraum von Januar bis Mai 2006 stehen der Gewährung des Kindergeldes nicht die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter Sabine entgegen.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, im Kalenderjahr 7.680,- EUR nicht übersteigen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG an keinem Tag vorliegen bzw. in denen das Kind einer Vollzeittätigkeit nachgegangen ist, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

Dementsprechend ist der Grenzbetrag vorliegend mit 3.200,- EUR (7.680 EUR : 12 x 5) anzusetzen. Im Zeitraum von Januar 2006 bis zur Aufnahme der Vollzeittätigkeit am 15. Mai 2006 hatte Sabine unstreitig jedoch keine Einkünfte und Bezüge, danach belief sich ihr Bruttoeinkommen nur auf 1.076,67 EUR.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.



Ende der Entscheidung

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