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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: 14 Ko 2495/09 KF
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2
RVG § 15a Abs. 1
RVG § 15a Abs. 2
RVG § 60 Abs. 1
RVG Anlage 1.3.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss vom 10.06.2009 wird dahingehend geändert, dass die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.08.2007 (Aktenzeichen 14 K 2518/07 Kg (PKH)) aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung gemäß § 45 RVG auf 333,08 EUR festgesetzt und zur Zahlung angewiesen wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr aus seinem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Er hatte seine Mandantin bereits im Vorverfahren vertreten und ist im finanzgerichtlichen Verfahren dieser im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet worden.

Mit Schriftsatz vom 07.05.2009 bat der Erinnerungsführer um die Festsetzung der folgenden Gebühren:

 Streitwert:924,00 EUR
Verfahrensgebühr (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG)110,50 EUR
Terminsgebühr (§ 45 RVG i.V.m.. Nr. 3104 VV RVG)102,00 EUR
Postentgeltpauschle20,00 EUR
Abwesenheitsgeld20,00 EUR
Fahrtkosten23,70 EUR
 276,20 EUR
Umsatzsteuer52,48 EUR
 328,68 EUR
Parkgebühren4,40 EUR
 333,08 EUR

Mit Schreiben vom 15.06.2009 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Erinnerungsführer darauf hin, dass er nach Aktenlage bereits im Einspruchsverfahren für seine Mandantin tätig gewesen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass für die Frage der Anrechnung allein entscheidend sei, ob die Geschäftsgebühr durch ein Tätigwerden entstanden sei. Die Einforderung oder Zahlung sei nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich.

Aus dem Kostenfestsetzungsantrag sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe die entstandene und gemäß Vorbem 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu bemessen sei.

In Erwiderung auf dieses Schreiben wies der Erinnerungsführer darauf hin, dass beim Amtsgericht "W-Stadt" in Anlehnung an eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31.03.2008 - 1 B 111/08 - die Auffassung vertreten werde, eine Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr sei nur im Falle einer Titulierung vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 10.06.2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung gemäß § 45 RVG auf 257,21 EUR fest und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Die festzusetzende Vergütung ermittelte sie wie folgt:

Verfahrensgebühr 1,3 lt. Antrag 110,50 EUR (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG 2004) - Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr 0,75 63,75 EUR(Vorbem 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG 2004) - somit verbleiben 46,75 EUR Terminsgebühr 1,2 102,00 EUR (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 3202 VV RVG 2004) - Postentgeltpauschale 20,00 EUR (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG 2004) Fahrtkosten, Parkgebühren 28,10 EUR (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 7003 VV RVG 2004) Abwesenheitsgeld 20,00 EUR (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 7005 VV RVG 2004) Umsatzsteuer 19% 40,36 EUR (§ 45 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG 2004) Gesamtbetrag 257,21 EUR

Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus, auf die Verfahrensgebühr sei gemäß Vorbem 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG die gemäß Nr. 2300 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die gesetzliche Vorschrift stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf das "Abrechnen", "Erhalten" oder "Titulieren" dieser Gebühr ab, sondern lediglich auf die Frage, ob durch ein Tätigwerden diese Gebühr entstanden sei. Der BGH folge ausdrücklich nicht der Rechtsauffassung vieler (Ober-)landes- und (Ober-)verwaltungsgerichte, wonach das bloße Entstehen der Geschäftsgebühr nicht ausreiche.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolge mit 0,75, da sich der Erinnerungsführer trotz Nachfrage zur Bemessung der Geschäftsgebühr nicht geäußert habe. Die Anrechnung sei dabei auf Basis einer Wahlanwaltsgebühr vorgenommen worden, da die Geschäftsgebühr von der Prozesskostenhilfebewilligung nicht umfasst werde und sie deshalb nach Wahlanwaltsgebührensätzen entstanden sei.

Gegen den Beschluss vom 10.06.2009, zugestellt am 25.06.2009, hat der Erinnerungsführer am 01.07.2009 Erinnerung eingelegt und trägt ergänzend vor: Die Anrechnungsvorschrift in der RVG, die Grundlage für die Entscheidungen des BGH gewesen sei, sei mittlerweile durch den karstellenden § 15a RVG korrigiert worden. Danach sei eine Anrechnung nur möglich, wenn der Rechtsanwalt beide Gebühren fordere und ein Dritter könne sich auf die Anrechnung berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt habe. Im Streitfall sei weder eine Festsetzung der Geschäftsgebühr beantragt worden, noch lägen Zahlungen auf die Geschäftsgebühr vor, so dass eine Anrechnung nicht in Betracht komme. Hinzu komme, dass die von ihm vertretene Partei arm sei und aus diesem Grunde die Kosten der Geschäftsgebühr nicht aufbringen könne. Es bestünde allenfalls die Möglichkeit, nachträglich einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, was bisher nicht geschehen sei. Darüber hinaus sei die Anrechnung der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die hälftige Geschäftsgebühr betrage nur 0,65 und nicht 0,75.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

den Vergütungsanspruch insgesamt auf 333,08 EUR festzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Neufassung des § 15a RVG noch nicht in Kraft getreten sei und deshalb im Streitfall keine Anwendung finden könne.

Mit Beschluss vom 17.09.2009 hat die originär zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.

II.

Die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Erinnerung hat Erfolg.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Unrecht bei der Kostenfestsetzung die angemeldete Verfahrensgebühr des Erinnerungsführers nach Nr. 3100 VV RVG unter Anwendung der Anrechnungsvorschrift nach Teil 3 Vorbem 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gekürzt und als nicht festsetzungsfähig angesehen.

Unter welchen Voraussetzungen die genannte Anrechnungsregelung auf die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist, ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2009 4 E 1609/08, [...]).

Im vorliegenden Verfahren ist die Geschäftsgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG in der Fassung vom 04.08.2009 (BGBl I 2009, 2449, 2470, Art. 7 Abs. 4 Nr. 3) im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 1 RVG nicht mehr anzurechnen. § 15a Abs. 1 RVG regelt das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. Es wird klargestellt, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe entstehen. Der Anwalt kann grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen. Allerdings bewirkt die Zahlung einer Gebühr, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Dem Anwalt stehen nicht beide Gebühren zu, sondern insgesamt nur der um die Anrechnung verminderte Gesamtbetrag.

Das nach § 15a Abs. 1 RVG grundsätzlich ungekürzte Forderungsrecht des Rechtsanwalts schränkt § 15a Abs. 2 RVG auf Einwand eines Dritten ein, soweit dieser den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Obwohl die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG nach Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Verfahren am Tage nach der Verkündung und somit am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, findet die Regelung nach Auffassung des Senats in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2009 4 E 1609/08, [...]; OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009 14 B 553/09, [...]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009 8 B 339/09, [...]; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2009 12 B 91/09, [...]).

§ 60 Abs. 1 RVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Nach der genannten Regelung ist die Vergütung zwar nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkraftreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Danach wäre die Anwendung des § 15a RVG auf den Zeitpunkt der Beiordnung des Erinnerungsführers maßgeblich. Bei dieser Betrachtung bliebe jedoch unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die in § 15a RVG niedergelegten Grundsätze dienten der Regelung der sogenannten "Anrechnungsproblematik". Der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung solle legal definiert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Zweck, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 16/12717 S. 67 f.). Daraus ist zu schließen, dass § 15a RVG dem Zweck dienen sollte, einem Festhalten an der Rechtsprechung des BGH, wonach die Verfahrensgebühr von vornherein nur in der gekürzten Höhe entstanden sein sollte (vgl. z.B. BGH Beschluss vom 11.11.2008 VIII ZB 26/08, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2008, 1326) entgegenzutreten und lediglich eine Klärung der Auslegungsfrage hinsichtlich des unverändert vorhandenen Begriffs der Anrechnung herbeizuführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.08.2004, 4 E 1609/08).

 Die bislang festgesetzten Kosten von 257,21 EUR
sind danach um die Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr 0,75 von 63,75 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer 19 %12,11 EUR
 75,86 EUR
zu erhöhen und betragen damit insgesamt 333,08 EUR.

Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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