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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 15 K 3449/06 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 35a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

15 K 3449/06 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern eine Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zusteht.

Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 eine entsprechende Steuerermäßigung wegen Fensterreinigungskosten in Höhe von 557 EUR unter Vorlage einer undatierten Barquittung des Gebäudereinigers "X" beantragt.

Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht mit der Begründung, die Kläger hätten den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis nicht geführt.

Nachdem auch das Einspruchsverfahren zu keiner Anerkennung führte, haben die Kläger unter Vorlage einer Rechnung der Firma "X" vom 28.12.2005 Klage erhoben. Sie meinen, die Besteuerung habe nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Die Belastung sei nicht davon abhängig, ob der Steuerpflichtige seine Aufwendungen bar oder unbar bestreite.

Die Kläger beantragen,

eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen gemäß § 35 a des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von 112 EUR zu berücksichtigen.

Der Beklagte, der an seiner Auffassung festhält, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

§ 35 a Abs. 2 EStG lässt für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen auf Antrag eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 EUR, zu. Voraussetzung für die Steuermäßigung ist nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist.

Für den verlangten Nachweis reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige belegen kann, dass die Dienstleistung bar bezahlt worden ist.

Nach dem Gesetzeswortlaut muss der Steuerpflichtige "die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung" nachweisen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, auch Fälle der Barzahlung einzubeziehen. Vielmehr spricht die Formulierung "Zahlung auf das Konto des Erbringers" deutlich dafür, dass der Gesetzgeber Barzahlungen bewusst aus dem Anwendungsbereich der Steuervergünstigung ausnehmen wollte. Denn mit der Formulierung "Zahlung auf das Konto des Erbringers" werden andere als unbare Zahlungsweisen aus dem Anwendungsbereich des § 35 a Abs. 2 EStG generell ausgenommen. Eine "Zahlung auf das Konto des Erbringers" haben die Kläger nicht erbracht. Deshalb sind die Voraussetzungen für die begehrte Steuerermäßigung nicht erfüllt.

Mit den Nachweisanforderungen in § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG wollte der Gesetzgeber ein Erfordernis der unbaren Zahlung in das Gesetz einführen. Nur wenn dieses Verständnis zugrunde gelegt wird, ist die weitere Voraussetzung, dass die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden muss, nachvollziehbar. Ein Beleg des Kreditinstitutes macht als Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nur Sinn, wenn auf dem Beleg ein Hinweis auf das Konto des Leistungserbringers verzeichnet ist. Dies ist regelmäßig nur bei unbarer Zahlung gegeben. Bei der Abhebung eines Barbetrages wird auf dem Kontoauszug die weitere Verwendung des Geldes nicht dokumentiert, so dass der vom Gesetzgeber geforderte Verwendungsnachweis nicht erbracht werden kann.

Angesichts dieser Gesetzeslage wollte der Gesetzgeber die baren Zahlungen an den Leistungserbringer nicht ausreichen lassen.

Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen ebenfalls für diese Auslegung. Die Vorschrift des § 32 a EStG dient der Verhinderung der Schwarzarbeit. Zur Erreichung dieses Zwecks hat der Gesetzgeber formalisiert die Einhaltung eines unbaren Zahlungsvorgangs vorausgesetzt. Nach der Lebenserfahrung erfolgt die Entlohnung von Schwarzarbeit regelmäßig in Form von Barzahlungen. Deshalb durfte der Gesetzgeber zur Eindämmung der Schwarzarbeit typisierend einen unbaren Vorgang verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung der haushaltnahen Dienstleistungen ein Massenphänomen ist, und dass die Festlegung von eindeutigen, leicht nachprüfbaren Nachweisvoraussetzungen die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge erleichtert und dem Gesetzeszweck dient. Damit wird nicht schon jede Zahlungsweise, mit der die steuerliche Nichterfassung vermieden wird, anerkannt, sondern nur die unbare Zahlung.

Es mag durchaus sein, dass auch bei der Vorgehensweise der Kläger die steuerliche Erfassung der Zahlung beim Dienstleistungserbringer möglich war, weil die Bezahlung in bar gegen Quittung erfolgte und nach Geltendmachung beim Wohnsitz-Finanzamt eine entsprechende Kontrollmitteilung gefertigt werden konnte. Die bloße Vermeidung von "schwarz" vereinnahmten Beträgen hat jedoch noch nicht automatisch die Anerkennung der Beträge im Rahmen des § 35 a EStG zur Folge. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zahlungsweg eingehalten hat. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist in dieser gesetzlichen Abzugsvoraussetzung nicht zu sehen (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.01.2006 - 1 K 4132/04 E - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 895; Finanzgericht des Landes Sachsen -Anhalt, Urteil vom 28.02.2008 - 1 K 791/07 - Entscheidungen des Bundesfinanzhofes für die Praxis der Steuerberatung - BFH-PR 2008, 246 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.01.2008 - 13 K 330/07 - [...], mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.



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