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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 18 Ko 382/08 KF
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 49
RVG Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

18 Ko 382/08 KF

Tenor:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin erhob am 24.5.2007 unter dem Aktenzeichen Klage wegen der Ablehnung von Kindergeld. Mit Schriftsatz vom 6.6.2007 beantragte sie Prozesskostenhilfe, die der Senat im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich des Kindergeldanspruchs von Ausländern (§ 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG) mit Beschluss vom 3.8.2007 ab Antragstellung bewilligte; gleichzeitig ordnete er der Klägerin den Erinnerungsführer gem. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bei. Die Klage wies der Senat mit Urteil vom 23.11.2007 ab.

Der Erinnerungsführer beantragte daraufhin u.a. die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 360 EUR (Streitwert 5.852 EUR). Mit Beschluss vom 17.1.2008 setzte die Urkundsbeamtin die nach §§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu zahlende Vergütung mit 401,03 EUR fest. Die Verfahrensgebühr setzte sie zunächst nicht fest, da diese Gebühr bereits vor dem Zeitpunkt der Beiordnung entstanden sei. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung teilweise ab, indem sie mit Beschluss vom 16.4.2008 die Vergütung auf 567,38 EUR festsetzte. Dabei berücksichtigte sie zwar die 1,6fache Verfahrensgebühr in Höhe von 360 EUR, rechnete jedoch die hälftige 1,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) mit 219,70 EUR unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV auf die Verfahrensgebühr an.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anrechnung. Er ist der Auffassung, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren, für das keine Beratungshilfe gewährt wird, die Prozessbevollmächtigten benachteilige, da nicht zu erwarten sei, dass ihre Mandaten die Geschäftsgebühr bezahlten. Die Anwendung der im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung aufgestellten Grundsätze des BGH-Beschlusses vom 22.1.2008 VIII ZB 57/07 auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG sei unsinnig und unbillig.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Das Gericht entscheidet als Senat, da der Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen wurde (§ 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO) und eine entsprechende Anwendung des §§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG für das finanzgerichtliche Verfahren ausscheidet (siehe Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rn. 57 zur vergleichbaren Vorschrift des § 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes, m.w.N., auch zur gegenteiligen Rechtsauffassung).

2. Gem. §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 RVG ist die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe der gesetzlichen Vergütung festzusetzen, wobei die Höhe der Wertgebühr sich nach § 49 RVG richtet. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

a) Der Vergütungsanspruch umfasst auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. Diese entsteht gem. Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, somit zwar bereits mit Klageerhebung durch den Bevollmächtigten, aber auch bei späteren Handlungen des Bevollmächtigten immer wieder erneut. Insoweit erfasst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch eine nach der Antragstellung entstehende Verfahrensgebühr, wenn bereits vor der Antragstellung eine Verfahrensgebühr entstanden war (FG Düsseldorf Beschluss vom 28.1.2008 14 Ko 3929/07 KF n.v.; OLG Oldenburg Beschluss vom 12.2.2007 6 W 165/06, NJW-RR 2007, 792 m.w.N).

b) Die Urkundsbeamtin hat zu Recht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV zur Hälfte gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV angerechnet. Der Senat folgt insoweit grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage (BGH-Beschluss vom 22.1.2008 VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; BGH-Beschluss vom 30.4.2008 III ZB 8/08, NSW ZPO § 91; siehe auch 18 Ko 4169/07 KF n.v.). Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Anrechnung unabhängig davon zu erfolgen, ob die Geschäftsgebühr gezahlt, durchsetzbar oder tituliert ist. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte für die abweichende Rechtsauffassung (siehe BGH-Beschluss vom 22.1.2008 a.a.O., m.w.N., auch zur gegenteiligen Rechtsauffassung).

Diese für das Kostenfestsetzungsverfahren aufgestellten Grundsätze sind auch für die Festsetzung der Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG maßgebend (so auch Nieder sächsisches OVG Beschluss vom 25.4.2008 13 OA 63/08 bei [...]; VG Minden Beschluss vom 21.1.2008 7 K 179/07, RVGreport 2008, 107 und Beschluss vom 28.2.2008 1 K 287/06 bei [...]; a.A. AG Bad Iburg Beschluss vom 8.1.2008 5 F 300/07 UE, AnwBl. 2008, 213; siehe auch Hansens, RVGreport 2008, 1, 2). Die Anrechnung steht insoweit insb. auch nicht im Widerspruch zu § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Denn die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO betrifft nur die Vergütungen, die nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstehen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV entsteht in jedem Fall vor der Bewilligung, ist von ihr nicht umfasst und kann deshalb dem beigeordneten Anwalt nicht vergütet werden, so dass der Erinnerungsführer nicht durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert ist, diese von seinem Mandanten einzufordern.

Der Erinnerungsführer weist allerdings zu Recht darauf hin, dass er als Folge dessen in dem Fall, dass seinem Mandanten kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gegner bezüglich der Geschäftsgebühr zusteht (vgl. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO; siehe auch § 126 ZPO), das Ausfallrisiko hinsichtlich der (hälftigen) Geschäftsgebühr trägt. Das Ausfallrisiko ist auch sicherlich bei Mandaten, denen ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, als hoch einzuschätzen. Diese Risikoverteilung entspricht aber gerade der Wertung des Gesetzgebers, dass einem Bevollmächtigten, der bereits vorprozessual mit der Materie befasst war, typischerweise ein geringerer Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand im Gerichtsverfahren entsteht (siehe auch BGH a.a.O. m.w.N.). Diese gesetzliche Wertung kann nicht durch eine vom Wortlaut nicht gedeckte abweichende Auslegung des VV umgangen werden.

Dass insoweit ein Anwalt, der vorprozessual für seinem Mandanten tätig war, u.U. im Ergebnis eine geringere Vergütung erhält als ein Anwalt, der erst im Klageverfahren tätig wurde, ist nicht gleichheitswidrig: Da die Prozesskostenhilfe nur die gerichtliche Tätigkeit eines beigeordneten Anwalts vergütet, ist es nicht unsachgemäß, wenn der Gesetzgeber dem geringeren Aufwand Rechnung trägt, der entsteht, wenn ein Anwalt vorprozessual mit der Angelegenheit befasst war.

Die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für Zwecke der Vergütungsfestsetzung entspricht somit der gesetzlichen Systematik, dass für die gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe und für die außergerichtliche Beratung - grundsätzlich - Beratungshilfe bewilligt werden kann. Für Kindergeldangelegenheiten nach dem Einkommensteuergesetz wird allerdings im Gegensatz zu sozialrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten keine Beratungshilfe gewährt (§ 2 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes - BerHG). Dies ist eine Folge der Ausgestaltung des Kindergelds nach §§ 62 ff. EStG als Steuervergütung (§ 31 S. 3 EStG). Der Gesetzgeber hat den Bereich des Steuerrechts von der Beratungshilfe ausgenommen, weil er im Hinblick auf die Pflicht der Finanzbehörden zur Beratung und Auskunft (§ 89 der Abgabenordnung - AO) sowie die ausgedehnte Tätigkeit von "Verbänden" (Lohnsteuerhilfevereinen, siehe Bundestagsdrucksache 8/3311, S. 11 f.) ein besonderes Bedürfnis nach kostenfreiem oder verbilligtem Rechtsrat nicht feststellen konnte.

3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Der Beschluss ist gem. § 128 Abs. 4 S. 1 FGO unanfechtbar.



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