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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 3 K 7241/01 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 3
GG Art 3 Abs. 1
GG Art 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr (1999) erzielten die Kläger folgende Einkünfte:

 KlägerKlägerin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb(-) 152.800 DM
Einkünfte aus selbständiger Arbeit2.055.738 DM
Einkünfte aus Kapitalvermögen15.689 DM0 DM
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(-) 1.132.695 DM5.226 DM

Der Verlust des Klägers aus Vermietung und Verpachtung resultiert teilweise aus der Geltendmachung von Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz und überwiegend aus der Geltendmachung von Schuldzinsen für die Finanzierung im Streitjahr noch nicht oder nur teilweise vermieteter Objekte. Der Verlust aus Gewerbebetrieb resultiert aus Beteiligungen an X-gesellschaften.

Der Beklagte, das Finanzamt -FA-, setzte die Einkommensteuer für 1999 mit im Klageverfahren am 16.03.2005 geänderten Bescheid auf 209.841,35 € fest. Hierbei ließ das FA unter Anwendung des im Streitjahr geltenden § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes -EStG a.F.- hinsichtlich der negativen Einkünfte nur einen beschränkten Verlustausgleich zu.

Im Einspruchsverfahren machten die Kläger erfolglos geltend, § 2 Abs. 3 EStG a.F. sei verfassungswidrig. Dieses Begehren verfolgen sie mit der vorliegenden Klage weiter. Im Wesentlichen machen sie geltend: Die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG a.F. führe zu einem Verstoß gegen die Gleichwertigkeit der Einkunftsarten und verletze das tragende Ordnungsprinzip des derzeit geltenden Einkommensteuerrechts, das Leistungsfähigkeitsprinzip. § 2 Abs. 3 EStG a.F. verstoße zudem jedenfalls für vor dem 05.03.1999 abgeschlossene Investitionen gegen das Rückwirkungsverbot. Ferner verstoße die Einführung der Verlustbeschränkungsregelung gegen den Charakter der Sonder-AfA und der allgemeinen AfA als Verschonungssubvention. Für die Aufhebung solcher investitionslenkender Maßnahmen oder die Einschränkung ihrer Wirkung seien gewichtige Gründe erforderlich, die tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Zudem handele es sich bei § 2 Abs. 3 EStG a.F. auch nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne. Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass Eingriffsgesetzgebung wie das Steuerrecht von dem der deutschen Sprache mächtigen Gesetzesleser erkannt werden könne. § 2 Abs. 3 EStG a.F. erfülle diese Anforderungen nicht. Darüber hinaus seien die Formulierungen von § 2 Abs. 3 EStG a.F. unanwendbar.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 16.03.2005 abzuändern und die nicht ausgleichsfähigen Einkünfte in Höhe von 144.555 DM zum Verlustausgleich zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA weist im Wesentlichen auf die für sie bestehende Bindungswirkung des Gesetzes hin.

Das Gericht hat die Steuerakten beigezogen. Auf diese und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Das FA hat zu Recht Einkünfte in Höhe von 144.555 DM gemäß § 2 Abs. 3 a.F. EStG nicht zum Verlustausgleich zugelassen.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass das FA § 2 Abs. 3 EStG a.F. zutreffend angewendet hat. Zudem ist § 2 Abs. 3 EStG a.F. entgegen der Auffassung der Kläger verfassungsgemäß.

Mit Beschlüssen vom 04.03.2002 (Az: 3 V 5245/01, EFG 2002, 921) und 08.05.2002 (Az: 3 V 4838/01, DStRE 2003, 799) hatte der erkennende Senat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG a.F. festgestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 14.01.2005 (Az: XI B 129/02, BFH/NV 2005, 1105) im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 08.05.2002 und vom 25.02.2005 (Az: XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279) im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 04.03.2002 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG a.F. nur insoweit festgestellt, als in Anwendung dieser Norm eine Einkommensteuer selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte dergestalt übersteigen, dass dem Steuerpflichtigen infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal des Existenzminimum verbleibt. Im übrigen sieht der BFH unter Hinweis auf seine Beschlüsse vom 06.03.2003 (Az: XI B 7/02 und XI B 76/02, BStBl. II 2003, 516 und 523) keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 3 EStG a.F. (dazu auch BFH v. 29.04.2005 - XI B 127/04, BStBl. II 2005, 609 im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG Düsseldorf vom 19.07.2004 - 18 V 2127/04, EFG 2004, 1679 und BFH v. 25.06.2004 - XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176 im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG Düsseldorf vom 06.01.2002 - 11 V 6077/02, DStRE 2003, 856). Daraus schließt der Senat, dass der BFH auch keine Zweifel daran hat, dass die Regelung an die Summe der positiven bzw. negativen Einkünfte einzelner Einkunftsarten anknüpft, obwohl es der Steuerpflichtige in einzelnen Fällen in der Hand hat, die Art der Einkünfte zu bestimmen und damit die "Verrechnungsschranke" zu überwinden (noch offen gelassen im Beschluss vom 09.05.2001 - XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552).

Der erkennende Senat schließt sich nunmehr der Auffassung des BFH an.

Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, denn der Verlustausgleich als solcher wird zwischen verschiedenen Einkunftsarten nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt (BFH v. 14.01.2005 - XI B 129/02, BFH/NV 2005, 1105; v. 25.06.2004 - XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176; v. 06.03.2003 - XI B 7/02, BStBl II 2003, 516; v. 06.03.2003 - XI B 76/02, BStBl. II 2003, 523; v. 09.05.2001 - XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552). Dies gilt auch im Fall sog. "echter" Verluste sowohl aus Vermietung und Verpachtung als auch aus Gewerbebetrieb, die nicht auf der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen beruhen (BFH v. 29.04.2005 - XI B 127/04, BStBl II 2005, 609).

§ 2 Abs. 3 EStG a.F. verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit einzelner Einkunftsarten ("synthetische Einkommensteuer") - wie die Kläger meinen -, denn die Einkunftsarten werden gleichbehandelt. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Einkunftsarten findet nicht statt (BFH v. 09.05.2001 - XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552).

Die Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG a.F. begegnet auch im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Verbot, rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, im Streitfall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in Fällen tatbestandlicher Rückanknüpfung - wie vorliegend - gebotene Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage - hier insbesondere in den Fortbestand der Abschreibungsmöglichkeiten nach dem FördG - einerseits und den zwingenden Gründen des gemeinen Wohls andererseits fällt angesichts der lediglich zeitlichen Streckung der Verlustberücksichtigung durch § 2 Abs. 3 EStG a.F. zugunsten der Gemeinwohlgründe aus. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des BFH im Urteil v. 09.05.2001 (XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552).

Zudem verstößt § 2 Abs. 3 EStG a.F. - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zwingt das Bestimmtheitsgebot den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei ist es als ausreichend zu erachten, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (Urteil des BVerfG v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 263 und Beschluss des BVerfG v. 18.05.1988 - 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, 212). Als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BFH v. 16.06.2005 - VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876 und v. 24.08.2004 - VII R 23/03, BFH/NV 2005, 145, jeweils m.w.N. auf die Rspr. des BVerfG). Soweit § 2 Abs. 3 EStG a.F. im Streitfall relevant ist, ist er verständlich und praktikabel. Der Zweck der Regelung, eine Mindestbesteuerung für bestimmte positive Einkünfte herbeizuführen, ist klar erkennbar (vgl. BFH v. 09.05.2001 - XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552). Welche Berechnungen nach § 2 Abs. 3 EStG a.F. zur Ermittlung der ausgleichsfähigen und nicht ausgleichsfähigen Verluste vorzunehmen sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Tatsächlich besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit, dass und in welchen Schritten das FA den nicht ausgleichsfähigen Verlust in Höhe von 144.555 DM ermittelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung § 2 Abs. 3 EStG a.F. nicht vollziehen würde, sieht das Gericht nicht und haben auch die Kläger nicht vorgetragen.

Danach war die Klage abzuweisen, denn die Kläger verfügten aus dem von ihnen im Streitjahr 1999 Erworbenen nach Abzug der Sonderausgaben sowie der Einkommensteuerschuld und des Solidaritätszuschlags noch über die zur Bestreitung des Existenzminimums notwendigen Mittel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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