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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 4 K 170/08 AO
Rechtsgebiete: ZVG, WEG, AO, GKG


Vorschriften:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2
ZVG § 10 Abs. 3
WEG § 18 Abs. 2 Nr. 2
AO § 30 Abs. 4
GKG § 54 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 K 170/08 AO

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bekanntgabe eines Einheitswertbescheides, den der Beklagte dem Miteigentümer Hansjürgen J. (Schuldner) für dessen Wohnung erteilt hatte.

Die Klägerin hat gegen den Schuldner eine Hausgeldforderung in Höhe von 1.537,73 EUR nebst Zinsen für die Jahre 2006 und 2007 und verfügt deswegen auch über einen vollstreckbaren Titel. Sie hat wegen dieser Forderung auch eine Zwangssicherungshypothek in das Wohnungsgrundbuch der dem Schuldner gehörenden Wohnung eintragen lassen.

Am 18.09.2007 beantragte sie beim Beklagten, ihr den dem Schuldner für seine Eigentumswohnung erteilten Einheitswertbescheid bekannt zu geben. Hierzu führte sie aus, sie beabsichtige, die Zwangsversteigerung der Wohnung des Schuldners zu betreiben. Für diesen Fall sehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ZVG in der vom 01.07.2007 an geltenden Fassung (BGBl. I 2007, 370) vor, dass ihre Ansprüche in die Rangklasse 2 fielen, soweit sie 5% des Verkehrswertes nicht überstiegen. Voraussetzung sei allerdings nach § 10 Abs. 3 ZVG, dass der Verzugsbetrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes WEG , 3 vom Hundert des Einheitswerts des Wohnungseigentums, überschritten sei. Da sie für ihren Antrag auf Zwangsversteigerung dessen Voraussetzungen nachweisen müsse, benötige sie den Einheitswertbescheid. Diesen könne sie auch nicht vom Schuldner erhalten, da sie gegen seinen Willen vollstrecke. Die Regelungen in den genannten Vorschriften liefen entgegen dem gesetzgeberischen Willen leer, wenn die Bekanntgabe des Einheitswerts im Hinblick auf das Steuergeheimnis verweigert würde.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verfügung vom 16.11.2007 ab, da eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung AO , insbesondere aber nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO fehle. Im Rahmen der Abwägung der zivilrechtlichen Interessen der Klägerin mit dem Steuergeheimnis als steuerrechtlicher Konkretisierung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung sei eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nicht zu rechtfertigen, zumal es nicht der Durchführung eines anderen Besteuerungsverfahrens wie bei einer Konkurrentenklage diene. Vielmehr könne die Klägerin den Schuldner auf Zustimmung zur Offenbarung verklagen und werde mit einem obsiegenden Urteil die Auskunft erhalten.

Zur Begründung des dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, § 30 AO stehe der beantragten Auskunft nicht entgegen. Lehne das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung ab, könne nach § 54 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG der Einheitswert herangezogen und dem Gericht übermittelt werden. Die sich aus § 54 Abs. 1 GKG ergebende gesetzgeberische Wertung sei mit dem Streitfall zu vergleichen. Eine Offenbarung sei nicht nur möglich, wenn das Gesetz die Offenbarung verlange oder zulasse, sondern wenn sie mit dem Vollzug gesetzlich begründeter Pflichten im Besteuerungsverfahren verbunden sei oder wenn für die Offenbarung ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Dieses sei schon dann anzunehmen, wenn eine gesetzliche Vorschrift ohne Mitteilung der Finanzämter leer laufen würde. Davon sei hier auszugehen, da sie für den Betrieb der Wohnungseigentumsanlage auf Mittel angewiesen sei, die von den Eigentümern zeitnah eingezahlt würden. Die Notwendigkeit der Verwirklichung der Gemeinschaftsaufgabe rechtfertige es, die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft bis zu einem gewissen Grad denen der übrigen Gläubiger vorgehen zu lassen. Dadurch werde es der Eigentümergemeinschaft auch leichter, die im Zweifel immer noch säumigen Schuldner loszuwerden, um auf Dauer größere Verluste zu vermeiden. Um einer Willkür vorzubeugen, gebe es nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG eine Mindestgrenze von 3% des Einheitswerts. Dieses gesetzgeberische Ziel werde verfehlt, wenn die Einheitswertbescheide nicht zeitnah vorgelegt werden könnten. Dass der Schuldner auf Auskunft verklagt werden könne, stehe dem nicht entgegen, weil diese Klage erst nach Vorliegen eines Vollstreckungstitels erhoben werden könne und dadurch zu einer unzumutbaren Verfahrensverlängerung führe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis nicht erkennbar sei. Diese müsse sich aus den außersteuerlichen Vorschriften eindeutig ergeben. Das sei bei den von der Klägerin angeführten Bestimmungen nicht der Fall. Auch wenn § 18 Abs. 2 WEG die Mitteilung der Höhe des Einheitswerts verlange, folge daraus keineswegs die Vorlage des betreffenden Bescheids. Die Zustimmung des Schuldners fehle. Auch lägen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht vor. Nach § 54 Abs. 1 GKG sei der Einheitswert nicht in allen Zivilverfahren ohne weiteres mitzuteilen, sondern nur, wenn es um die Ermittlung der Gerichtskosten gehe. Damit sei der Streitfall nicht vergleichbar, da die Klägerin zivilrechtliche Möglichkeiten habe. Sie habe schon vorher die Hinterlegung der Einheitswertbescheide beim Verwalter beschließen können. Etwaige Verzögerungen bei der Durchsetzung ihres bloß partikularen Interesses begründeten kein öffentliches Interesse an der Offenbarung. Zudem könnten die Einheitswerte auch anderweit ermittelt werden, sei es durch Sachverständigengutachten, sei es aus den Einheitswertbescheiden anderer Eigentümer.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, nur mit der Vorlage des Einheitswertbescheids seien die Rechtspfleger der örtlichen Amtsgerichte bereit, das Vorliegen einer qualifizierten Vollstreckungsvoraussetzung anzunehmen.

Auch wenn § 18 Abs. 2 WEG keine ausdrückliche Offenbarungspflicht der Finanzbehörden enthalte, müsse diese Vorschrift gleichwohl so ausgelegt werden, weil sie andernfalls undurchführbar sei, wie sich auch aus den folgenden Überlegungen ergebe: Die zivilgerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs führe zu zeitlichen Verzögerungen, die einen Forderungsausfall ihrerseits befürchten ließen. Zwar könne eine Eigentümergemeinschaft Beschlüsse dahingehend fassen, dass alle Eigentümer zur Vorlage von Einheitswertbescheiden verpflichtet seien. Selbst wenn dieser Beschluss gegenüber einem Schuldner, der die Vollstreckung in sein Wohneigentum verhindern wolle, unanfechtbar würde, wäre er damit noch nicht vollstreckbar. Insoweit müsse dann noch ein Vollstreckungstitel erwirkt werden, was wiederum dem gesetzgeberischen Ziel einer vorrangigen und raschen Vollstreckung widerspreche.

Zudem ergäben sich aus dem Einheitswertbescheid nur Angaben, für die ein Geheimhaltungsinteresse nur als sehr niedrig anzusehen sei. Dieser Bescheid enthalte weder über die Person des Schuldners noch über seine finanzielle Lage verwertbare Aussagen. Der Einheitswert indiziere noch nicht einmal den Verkehrswert.

Auch der vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 17. April 2008 aufgezeigte Ausweg, den Einheitswertbescheid im Rahmen einer Kostenfestsetzung für das Verfahren der Zwangsversteigerung nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG anfordern zu können, sei rechtsirrig und nicht zielführend, weil dieser nur angefordert werde, wenn das Verfahren ende, ohne dass ein Wert für den zu versteigernden Grundbesitz festgestellt werden könne. Regelmäßig werde aber bei einem Antrag auf Zwangsversteigerung zunächst ein Vorschuss angefordert und nach dessen Zahlung ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben, dem der Wert des Grundbesitzes entnommen werden könne.

Letztlich komme in der Entscheidung des BGH zum Ausdruck, dass - folge man dem von ihm aufgezeigten Ausweg nicht - insoweit eine Gesetzeslücke vorliege.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 16.11.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2007 zu verpflichten, ihr den Einheitswertbescheid für den im Hause A-Straße 1, A-Stadt gelegenen Wohngrundbesitz des dort wohnenden Hansjürgen J., Grundbuch von A-Stadt, Blatt xxxx, mitzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen ,

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, der Bundesgesetzgeber habe in § 30 AO eine Regelungslücke erkannt, aufgrund derer die Finanzämter an der Mitteilung der Einheitswerte gehindert seien. Insoweit sei aber eine Gesetzesänderung beabsichtigt.

Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin begehrte Bekanntgabe des dem Schuldner erteilten Einheitswertbescheids abgelehnt. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 101 FGO.

Für die von der Klägerin betriebene, nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigte Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum des Schuldners benötigt sie nach § 10 Abs. 3 ZVG den Nachweis, dass der Vollstreckungsbetrag den Verzugsbetrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG übersteigt. Dieser Nachweis ist nur durch Vorlage eines Einheitswertbescheids zu führen (BGH, Beschluss v. 17. April 2008, V ZB 14/08, NJW-Spezial 2008, 419, Volltext in [...]).

Gleichwohl ist der Beklagte nicht nach § 30 Abs. 4 AO befugt, der Klägerin den streitigen Einheitswertbescheid bekannt zu geben.

Die Offenbarung von Verhältnissen, die wie der Einheitswertbescheid in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, ist - bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen - nur in den in § 30 Abs. 4 Nrn. 2, 3 und 5 AO genannten Ausnahmefällen möglich.

Eine ausdrückliche gesetzliche Zulassung der Offenbarung enthält § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht, denn diese Vorschrift bestimmt nur, dass die Mindesthöhe der zu vollstreckenden Forderung 3% des Einheitswerts übersteigen muss. Daraus ergibt sich nicht, dass die zuständige Finanzbehörde den Einheitswertbescheid oder zumindest den nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG erforderlichen Inhalt der Einheitswertfestsetzung für die beabsichtigte Maßnahme der Eigentumsentziehung oder - wie hier - der Zwangsversteigerung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft mitzuteilen hat. Vielmehr lässt § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG offen, wie die erforderliche Information, der Einheitswert der zwangsweise zu versteigernden Wohnung erlangt wird. Insoweit unterscheidet sie sich von den gesetzlichen Vorschriften, die eine Offenbarung zulassen, wie z.B. § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG. Darin wird nämlich angegeben, dass die nötige Information von den zuständigen Finanzbehörden zu erhalten ist.

Die Offenbarung ist im Streitfall auch nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG unzulässig, denn ein Auskunftsersuchen des Vollstreckungsgerichts zur Kostenfestsetzung liegt noch nicht vor und muss keineswegs zwingend für die Wertberechnung erfolgen, wie die Klägerin ausgeführt hat. Auch dürfte, selbst wenn ein derartiges Ersuchen vorliegen würde, der darauf mitgeteilte Einheitswert nur für die Kostenfestsetzung, nicht aber zum Nachweis der Voraussetzungen der Zwangsversteigerung Berücksichtigung finden. Die Verwendung der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG zu offenbarenden Daten ist nämlich auf deren gesetzlichen Zweck, die Kostenberechnung, beschränkt (s. BVerfG Urteil v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209 u.a./83, BVerfGE 65, 1 ff., 46; Tipke/Kruse AO § 30 Rz. 6; Klein/Rüsken AO 9. Aufl. § 30 Rz. 105; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 30 Rz. 14).

Der Schuldner, der Adressat des Einheitswertbescheides sein dürfte, hat der Offenbarung nicht zugestimmt, § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO.

Auch nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung nicht zulässig, da ein zwingendes öffentliches Interesse nicht vorliegt. Ein derartiges Interesse ist dann anzunehmen, wenn im Fall des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten. Beispielhaft dafür sind die unter § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a bis c AO genannten Fallgruppen (BFH Urteil v. 10. Februar 1987 VII R 77/84, BStBl. II 1987, 545 ff., 548), auch wenn deren Auflistung in der genannten Vorschrift nicht abschließend ist (BFH Urteil v. 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BStBl. II 2003, 828 ff., 831).

Das Betreiben der Zwangsversteigerung gegen den Schuldner in dessen Wohneigentum erfolgt im privaten Interesse der Klägerin.

Wenn der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZVG beabsichtigte, die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber anderen Gläubigern hinsichtlich der gemeinsamen Lasten und Kosten zu bevorzugen (BT-Drucksache 16/887 S. 44. f.) und zur Erhaltung des gesamten Objekts erfolgversprechend zu vollstrecken, kann dies zwar ein öffentliches, aber kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO begründen. Allein die Erschwernis einer Zwangsversteigerung zugunsten einer Eigentümergemeinschaft lässt keinen schweren Nachteil für das allgemeine Wohl erkennen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin, sofern sie nicht eine Verurteilung des Schuldners zur Herausgabe des Einheitswertbescheids oder zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Bekanntgabe des Einheitswertbescheids nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erwirkt, die Rangklasse 2 bei der Zwangsversteigerung des Wohnungsgrundbesitzes nicht erreichen kann. Dies stellt zwar einen vom Gesetzgeber des ZVG ungewollten, keineswegs aber schwerwiegenden Nachteil für das gemeine Wohl dar. Das bloße Leerlaufen einer gesetzlichen Vorschrift begründet für sich allein noch kein zwingendes öffentliches Interesse.

Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Einheitswertbescheid bis auf die genaue Angabe des Einheitswerts für die Klägerin regelmäßig nichts Unbekanntes enthält, weil sie die Größe und Lage des Wohnungseigentums des Schuldners schon aus der Teilungserklärung kennt und weil sie weiter aufgrund der ihr bekannten tatsächlichen Verhältnisse den Einheitswert des Wohnungseigentums des Schuldners wie auch dessen Verkehrswert regelmäßig ohne Weiteres in einer zutreffenden Höhe schätzen kann. Eine Offenbarung einer dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsache ist im Streitfall nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die ihr zu Grunde liegenden Umstände für den jeweiligen Antragsteller geheim sind.

Eine für die Klägerin befriedigende Lösung, die ihr nach Erlangung des Vollstreckungstitels eine rasche Anordnung der Zwangsversteigerung unter der Ausnutzung der Rangklasse 2 erlaubt, ohne dass sie vorher den Schuldner zur Herausgabe des Einheitswertbescheids oder zur Abgabe der Zustimmung zu dessen Bekanntgabe an sie verurteilen lässt, ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zu erkennen.



Ende der Entscheidung

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