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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 4 K 1770/08 Z
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 370 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in A-Stadt eine Spinnerei, wo sie Garne herstellte. Ihr war mit Verfügung vom 3. April 1996 ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt worden. Ferner war sie mit Verfügung vom 21. August 1998 ermächtigt worden, auf von ihr ausgestellten Rechnungen den präferenziellen Ursprung ausgeführter Erzeugnisse anzugeben.

Zur Herstellung der Garne verwendete die Klägerin u.a. synthetische Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung in der Gemeinschaft und mit Ursprung in Drittländern. Die Garne führte sie in die Slowakische Republik und in die Tschechische Republik aus. Dabei bezeichnete sie die Garne in den von ihr ausgestellten Rechnungen als Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft. Aus den Garnen stellten mit ihr verbundene und in der Slowakischen Republik sowie der Tschechischen Republik ansässige Unternehmen Gewebe her, die in die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt wurden. Die Klägerin meldete die Gewebe in dem Zeitraum vom November 1998 bis zum Juli 2003 beim Zollamt Z zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Auf Grund der von ihr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sah das Zollamt Z davon ab, Zoll zu erheben.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 10. Februar 2003 an das beklagte Hauptzollamt und teilte mit, einige Garne seien in der Vergangenheit von ihr auf Grund interner Kommunikationsfehler falsch deklariert worden. Dabei handele es sich um aus asiatischen Fasern hergestellte Polyesterfasern, die zum Weben in die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ausgeführt worden seien. Da ihrer Exportabteilung falsche Unterlagen über die Zusammensetzung der Garne vorgelegen hätten, seien diese irrtümlicherweise als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und nicht als Waren der passiven Veredelung deklariert worden. Unter Bezugnahme hierauf beantragte die Klägerin die rückwirkende Bewilligung einer passiven Veredelung. Diesen Antrag wertete das beklagte Hauptzollamt als einen solchen auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) und lehnte diesen mit Bescheid vom 19. August 2003 ab. Nach erfolgslosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2004) erhob die Klägerin in dem beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Verfahren 4 K 3358/04 Z Klage.

Die Klägerin beantragte weiterhin mit Schreiben vom 25. Februar 2004 die nachträgliche Überführung sämtlicher in dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. August 2002 in die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ausgeführter Polyestergarne in die passive Veredelung sowie die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK unter Anwendung der Differenzmethode und der Mehrwertverzollung. Auch diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 6. Mai 2004 ab. Nach erfolgslosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2004) erhob die Klägerin in dem beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Verfahren 4 K 3748/04 Z Klage.

Die Strafsachenstelle des beklagten Hauptzollamts leitete am 3. Dezember 2003 gegen die Geschäftsführer der Klägerin ein Strafverfahren ein. Nach Vorlage eines Prüfungsberichts der Prüfer des beklagten Hauptzollamts vom 10. Dezember 2004 und eines Schlussberichts des Zollfahndungamts F (ZFA) vom 22. April 2005 fand am 27. Juni 2005 eine Besprechung unter Beteiligung des Bevollmächtigten der Klägerin sowie der Leiter der Sachgebiete B und F des beklagten Hauptzollamts statt. Das Ergebnis dieser Besprechung fasste der Bevollmächtigte der Klägerin mit einem Schreiben vom 7. Juli 2005 dahingehend zusammen, dass für den "unstreitig nicht verjährten Erhebungszeitraum (ab dem 01.01.2001)" Zoll nach den Vorschriften über die passive Veredelung sowie für "Veranlagungszeiträume, hinsichtlich derer ohne Berücksichtigung einer eventuellen Straftat bereits Festsetzungsverjährung eingetreten wäre", ebenfalls Zoll nach den Vorschriften über die passive Veredelung "ab dem Zeitraum August/September 1998" nacherhoben werden solle. Die gegen die Zeugen A, B und C eingeleiteten Strafverfahren sollten nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) und die gegen die Geschäftsführer der Klägerin sowie gegen die Zeugen D und E eingeleiteten Strafverfahren sollten nach § 153a StPO eingestellt werden. Die Sachgebietsleiterin ... vermerkte auf dem Schreiben, das Ergebnis der Verhandlung berücksichtige einerseits den Umstand, dass keinem der Beteiligten der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung nachzuweisen sei. Andererseits seien Art. 150 Abs. 2 ZK und die Mehrwertverzollung rückwirkend anzuwenden.

In der Folgezeit nahm die Klägerin u.a. die Klagen in den Verfahren 4 K 3358/04 Z und 3748/04 Z zurück. Die Strafverfahren wurden nach § 170 Abs. 2 bzw. nach § 153a StPO eingestellt. Das beklagte Hauptzollamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 14. September 2005 unter Bezugnahme auf die Besprechung vom 27. Juni 2005 insgesamt 372.039,34 EUR Zoll fest.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin 915.131,66 EUR Zoll und 2.266.489,46 EUR Einfuhrumsatzsteuer nach. Ferner setzte es 331.058,75 EUR Hinterziehungszinsen zu dem nacherhobenen Zoll und 910.442,75 EUR Hinterziehungszinsen zu der nacherhobenen Einfuhrumsatzsteuer fest. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe für die von ihr eingeführten Gewebe keine Zollpräferenz in Anspruch nehmen können, weil die zur Herstellung der Gewebe verwendeten Garne ganz überwiegend keinen Ursprung in der Gemeinschaft gehabt hätten. Eine Anwendung des Art. 150 Abs. 2 ZK scheide wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin aus. Einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben stehe das Ergebnis der Besprechung vom 27. Juni 2005 nicht entgegen, weil es sich hierbei um eine gesetzesabweichende Vereinbarung gehandelt habe. Die Abgabenbeträge seien nicht verjährt. Die Einfuhrabgaben seien zumindest bedingt vorsätzlich hinterzogen worden.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Im Jahr 2002 habe der Zeuge A eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Warenursprung und Präferenzen" besucht. Diese Veranstaltung habe ihn veranlasst, die Zeugin E zu bitten, die Produktionsabläufe in zollrechtlicher und präferenzrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Dabei habe sich herausgestellt, dass unrichtige Ursprungszeugnisse ausgestellt worden seien. Ihre Geschäftsführer hätten sich daraufhin von sich aus an die Zollverwaltung gewandt. Nach ersten Gesprächen mit dem Zollamt Z sei unter dem 10. Februar 2003 die Nachmeldung falsch deklarierter Garne verfasst worden. Hätten ihre Verantwortlichen früher gewusst, dass die ausgeführten Garne keinen Ursprung in der Gemeinschaft gehabt hätten, hätte sie durch eine Inanspruchnahme des ihr bewilligten Verfahrens der passiven Veredelung die Abgabenlast schon damals deutlich reduzieren können. Bei dem Ergebnis der Besprechung vom 27. Juni 2005 handele es sich auch nicht um eine unzulässige tatsächliche Verständigung. Das beklagte Hauptzollamt habe vielmehr ihrem Antrag, die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 150 Abs. 2 ZK nachträglich zu gewähren, entsprochen. Die positive Entscheidung des beklagten Hauptzollamts, die Grundlage für die Einstellung der Strafverfahren gewesen sei, sei alsdann durch die Anwendung der Differenz- und Mehrwertmethode umgesetzt worden. Dies sei zu Recht geschehen, weil durch die Änderung der Dienstanweisung zur passiven Veredelung klargestellt worden sei, dass Art. 150 Abs. 2 ZK auch dann anwendbar sei, wenn die betreffenden Waren noch nicht in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden seien. Das beklagte Hauptzollamt sei nach Treu und Glauben an seine frühere Entscheidung gebunden, weil sie im Vertrauen hierauf unwiderrufliche Dispositionen getroffen habe. So habe sie die Klagen in den Verfahren 4 K 3358/04 Z und 3748/04 Z sowie fristwahrend gestellte Erlassanträge zurückgenommen. Die Einfuhrabgaben seien zumindest verjährt, weil keine strafbare Handlung vorliege. Die eingeleiteten Strafverfahren seien eingestellt worden. Ihre Organe und Bediensteten hätten allenfalls grob fahrlässig gehandelt.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 17. April 2008 zurück und führte aus: Die Einfuhrabgaben seien in Anwendung des Art. 150 Abs. 2 ZK zu Unrecht teilweise erlassen worden, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zuvor wirksam in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden seien. Die tatsächliche Verständigung vom 27. Juni 2005 sei gesetzwidrig und deshalb unwirksam gewesen. Die Einfuhrabgaben seien nicht verjährt, weil eine strafbare Handlung vorliege. Die Klägerin habe die Abgaben hinterzogen. Sie habe die eingeführten Waren zu Unrecht als präferenzberechtigt angemeldet. Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung und Kenntnisse des Zoll- und Präferenzrechts habe sie wissen müssen, dass sie die Ursprungserklärung nicht habe abgeben dürfen. Bei der Einfuhr der Gewebe habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Abgaben verkürzt worden seien.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Das beklagte Hauptzollamt sei an seine im Jahr 2005 getroffene Entscheidung, dass eine vorsätzliche Hinterziehung der Einfuhrabgaben nicht vorgelegen habe bzw. nicht nachgewiesen werden könne, gebunden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid vom 12. Juli 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 aufzuheben;

hilfsweise

2. die Revision zuzulassen.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Der Senat hat die Geschäftsführer der Klägerin angehört und Beweis durch die Vernehmung der Zeugen E und A erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12. Juli 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das beklagte Hauptzollamt hat den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer zu Unrecht von der Klägerin nacherhoben. Dahinstehen kann, ob die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge nicht oder mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden waren, wie dies Art. 220 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) erfordert. Die Zollschuld war bei dem Ergehen des Bescheids vom 12. Juli 2007 jedenfalls wegen Verjährung bereits erloschen (Art. 233 Unterabs. 1 ZK). Dies gilt gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer.

Nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (VO Nr. 2700/2000 ) vom 16. November 2000 (ABl EG Nr. L 311/17) am 19. Dezember 2000 (Art. 2 VO Nr. 2700/2000) durfte die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Entsprechendes gilt nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK in der Fassung der VO Nr. 2700/2000 für die nach dem 18. Dezember 2000 entstandenen Einfuhrabgabenbeträge. Diese dreijährige Verjährungsfrist war bei Erlass des Bescheids vom 12. Juli 2007 hinsichtlich der in dem Zeitraum vom November 1998 bis zum Juli 2003 angenommenen Zollanmeldungen (Art. 201 Abs. 2 ZK) bereits abgelaufen.

Die Anwendung einer längeren Verjährungsfrist scheidet im Streitfall aus. Die Verjährungsfrist richtet sich nur bei dem Vorliegen einer strafbaren Handlung gemäß Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK in der Fassung vor Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 bzw. gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in der Fassung der VO Nr. 2700/2000 nach einzelstaatlichem Recht (Art. 4 Nr. 23 ZK) und damit nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Unter einer strafbaren Handlung ist eine Handlung zu verstehen, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nacherbung durchführen, als Taten im Sinne des nationalen Strafrechts anzusehen sind (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften , Urteil vom 27. November 1991 Rs. C-273/90, Slg. 1991, I-5569 Randnr. 9). Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) reicht daher nicht aus.

Zugunsten des beklagten Hauptzollamts kann davon ausgegangen werden, dass die Bediensteten der Klägerin durch unrichtige Angaben zum Ursprung der Gewebe den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt haben. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist dies jedoch nicht mit dem nach § 15 des Strafgesetzbuchs erforderlichen Vorsatz geschehen. Vorsätzlich handelt, wer sicher weiß oder es zumindest für möglich hält, dass er den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht, und das billigt oder doch in Kauf nimmt (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 370 Randnr. 232). Die Finanzbehörde trägt hierfür die Feststellungslast. Obwohl auch im finanzgerichtlichen Verfahren der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten ist, ist das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach der Finanzgerichtsordnung zu prüfen. Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für welche die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 466).

Nach Überzeugung des Senats haben die Organe und Bediensteten der Klägerin weder gewusst noch auch nur für möglich gehalten, dass sie durch unrichtige Angaben zum Ursprung der Gewebe Einfuhrabgaben hinterziehen würden. Sie haben dies auch weder gewollt noch billigend in Kauf genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats vielmehr fest, dass sich der Zeuge A erst im Dezember des Jahres 2002 nach dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Warenursprung und Präferenzen" veranlasst gesehen hat, die Zeugin E zu bitten, die Produktionsabläufe in zollrechtlicher und präferenzrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Auf Grund dieser Überprüfung gelangte der Zeuge A erstmals zu dem Ergebnis, dass unrichtige Ursprungszeugnisse ausgestellt worden waren. Die bis dahin gutgläubigen Geschäftsführer der Klägerin haben sich daraufhin von sich aus an das beklagte Hauptzollamt gewandt und das Schreiben über die Nachmeldung falsch deklarierter Garne vom 10. Februar 2003 verfasst.

Diesen von der Klägerin bereits schriftsätzlich dargelegten Geschehensablauf hat der Zeuge A, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, in seiner Vernehmung durch den Senat bestätigt. Der Zeuge A hat insbesondere ausgesagt, ihm sei erst im Rahmen der Erarbeitung der Rohstoffstatistiken im Dezember 2002 aufgefallen, dass die Klägerin erhebliche Mengen asiatischer Polyersterfasern eingekauft hatte. Auf Grund seiner kurz zuvor während des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse des Präferenzrechts sei ihm bewusst geworden, dass der zollrechtlichen Behandlung besondere Aufmerksamkeit zu schenken gewesen sei. Dem Problem sei er nachgegangen. Er habe sich schließlich an die Zeugin E gewandt, die ihm erklärt habe, dass sie die Garne als Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft deklariert habe. Danach hätten sie Kontakt mit dem beklagten Hauptzollamt aufgenommen, um die Dinge richtig zu stellen. Die Zeugin E habe zusammen mit einer Auszubildenden Aufstellungen angefertigt, um eine ordnungsgemäße zollrechtliche Behandlung der falsch deklarierten Waren herbeizuführen.

Der Zeuge A hat zudem ausgesagt, der Zeugin E sei nicht bewusst gewesen, dass bei asiatischen Fasern das bloße Spinnen nicht ursprungsverändernd (ursprungsbegründend) habe sein können. Dies steht in Einklang mit den Angaben der Zeugin E in ihrer Vernehmung durch den Senat. Die Zeugin E, die ebenfalls einen durchweg glaubwürdigen Eindruck auf den Senat gemacht hat, hat bekundet, die einschlägigen Ursprungsregeln seinerzeit nicht positiv gekannt zu haben. Sie habe schlicht angenommen, dass die in I-Stadt gesponnenen Garne deutschen Ursprungs gewesen seien. Die Zeugin E hatte bereits in ihrer Vernehmung durch Beamte des ZFA vom 27. April 2004 (Bl. 754 ff. der Ermittlungsakten) angegeben, das konkrete Ursprungskriterium bis zum Ende des Jahres 2002 nicht gekannt zu haben. Sie habe gleichfalls nicht gewusst, dass Lieferantenerklärungen nur für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft hätten ausgestellt werden dürfen. Sie sei vielmehr der Meinung gewesen, dass für sämtliche Chemiegarne aus I-Stadt im Bedarfsfall eine Lieferantenerklärung vorgelegen habe. Die tatsächliche Herkunft von Polyesterfasern z.B. aus Südkorea ab dem Jahr 1998 habe sie gelegentlich ihrer täglichen Arbeit niemals mitbekommen; dies hätte für sie aus ihrer damaligen Sicht auch keinerlei Bedeutung gehabt.

In ihrer Vernehmung durch den Senat hat die Zeugin E ihre Aussage vom 27. April 2004 nochmals als richtig bestätigt. Danach ist davon auszugehen, dass der Zeugin nicht bewusst war, unrichtige Angaben zum Ursprung der Gewebe gemacht zu haben. Sie hat auch keine Anweisungen von Vorgesetzten erhalten, derartige Angaben zu machen. In ihrer Vernehmung vom 27. April 2004, auf die sie sich in ihrer Vernehmung durch den Senat bezogen hat, hatte sie bereits ausgesagt, keine Anweisungen von ihr gegenüber weisungsberechtigten Personen erhalten zu haben. Sie habe die Probleme eigenständig gelöst. Dies stimmt mit den Erklärungen der vom Senat angehörten Geschäftsführer der Klägerin überein. Die Geschäftsführer der Klägerin haben angegeben, von ihrer Aufgabenstellung her keine Notwendigkeit gesehen zu haben, sich in die einzelnen Zollproblematiken einzuarbeiten, weil sie hierfür ihre Mitarbeiter gehabt hätten. Anweisungen zu einer bestimmten zollrechtlichen Behandlung an ihre Mitarbeiter oder an den kaufmännischen Leiter hätten sie in den Jahren 1998 bis 2003 nicht erteilt. Hierzu waren die Geschäftsführer der Klägerin offenbar auch gar nicht in der Lage. Auf Nachfrage haben beide Geschäftsführer vielmehr nachvollziehbar erklärt, die einschlägigen Ursprungsregeln nicht gekannt zu haben. Der Geschäftsführer J hat bekundet, keine Zollseminare besucht zu haben, sondern allein als Diplom-Ingenieur tätig gewesen zu sein. Der Geschäftsführer K hat zwar angegeben, das ein oder andere Zollseminar besucht zu haben. Dort hat er jedoch keine Kenntnisse des präferenziellen Ursprungsrechts erworben. Bei den Fortbildungsveranstaltungen sei es nur um die "Zollproblematik" ihrer Kunden gegangen.

Die Geschäftsführer der Klägerin haben in ihrer Anhörung durch den Senat überdies lebensnah geschildert, bis Anfang des Jahres 2003 davon ausgegangen zu sein, dass ihre Mitarbeiter in zollrechtlicher Hinsicht alles richtig gemacht hätten. Sie seien erst Ende des Jahres 2002 von dem Zeugen E auf das zollrechtliche Problem aufmerksam gemacht worden, nachdem dieser einen Lehrgang besucht und nähere Kenntnisse des Präferenzrechts erworben gehabt habe. Die Geschäftsführer der Klägerin haben zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestanden habe, durch unrichtige Angaben zum Ursprung der Gewebe Einfuhrabgaben zu hinterziehen. Der Geschäftsführer K hat in seiner Anhörung durch den Senat angegeben, sie hätten seinerzeit den gesamten Produktionsvorgang nach Tschechien verlagert, wo sie bereits eine Spinnerei aufgebaut gehabt hätten, wenn sie die zollrechtliche Problematik schon damals überblickt und gekannt hätten. Dann hätten sie ohne Weiteres tschechische Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 erhalten und keine Probleme gehabt. Bereits in seiner Vernehmung durch Beamte des ZFA vom 2. März 2004 (Bl. 440 ff. der Ermittlungsakten) hatte der Geschäftsführer K darauf hingewiesen, dass für sie keine Veranlassung bestanden habe, die Einfuhrabgaben zu hinterziehen, weil sie die Garne auch in das der Klägerin bewilligte Verfahren der passiven Veredelung hätten überführen können.

Soweit es nach der Anzeige der Klägerin vom 10. Februar 2003 noch in geringem Umfang zu Zollanmeldungen von Garnen ohne Ursprungseigenschaft gekommen ist (Bl. 131 des Heftes II des beklagten Hauptzollamts), kann auch insoweit nicht von vorsätzlichem Handeln der Bediensteten und Organe der Klägerin ausgegangen werden. Die Zeugin E hat in ihrer Vernehmung vom 27. April 2004 ausgesagt, das von ihr praktizierte Verfahren ab dem 6. Januar 2003 lediglich hinsichtlich der von der "-Problematik" betroffenen Garne umgestellt zu haben (Bl. 759 der Ermittlungsakten). Dies hat sie nochmals in ihrer Vernehmung durch den Senat als richtig bestätigt. In Anbetracht der von dem Zeugen A geschilderten Bemühungen, nach dem Erkennen des Fehlers im Dezember des Jahres 2002 eine ordnungsgemäße zollrechtliche Behandlung der falsch deklarierten Gewebe herbeizuführen, kann nach Überzeugung des Senats nicht ernsthaft angenommen werden, die Zeugin E habe nach der Anzeige der Klägerin vom 10. Februar 2003 noch bewusst falsche Angaben zum Ursprung der Gewebe gemacht oder dies auch nur billigend in Kauf genommen. Die Zeugin E hat in ihrer Vernehmung durch den Senat vielmehr nachvollziehbar erläutert, welche Bedeutung ihre Äußerung bei der Vernehmung vom 27. April 2004 gehabt habe: "Jetzt habe ich alles falsch gemacht und damit muss ich jetzt zum Kalten Markt". Mit dieser Äußerung hat die Zeugin zum Ausdruck bringen wollen, wie sehr sie die nachträglich gewonnene Erkenntnis belastet hat, in der Vergangenheit unbewusst unrichtige Angaben zum Ursprung der von der Klägerin eingeführten Gewebe gemacht zu haben.

Den Ermittlungsakten und dem Beweismittelordner lassen sich keine Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln der für die Klägerin handelnden Personen entnehmen. Allenfalls deutet die Notiz des Zeugen B vermutlich vom 1. Oktober 1998 (Bl. 447 der Ermittlungsakten) darauf hin, dass firmenintern geprüft werden sollte, ob bei der Verarbeitung des Gewebes in Tschechien und der Slowakai "Lieferantenerklärungen mit Ursprungszeugnis EG" abgegeben werden konnten. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A haben die für die Klägerin handelnden Personen allerdings erst im Dezember 2002 die Erkenntnis gewonnen, dass in der Vergangenheit unrichtige Angaben zum Ursprung der Gewebe gemacht worden waren.

Das beklagte Hauptzollamt hat auch die Hinterziehungszinsen zu Unrecht gegen die Klägerin festgesetzt. Da die für die Klägerin handelnden Personen die Einfuhrabgaben - wie dargelegt - jedenfalls nicht vorsätzlich hinterzogen haben, war die Festsetzung der Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO (bzw. i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 AO a.F.) unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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