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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 4 K 1819/06 VM (1)
Rechtsgebiete: StromStG, RL 2003/96


Vorschriften:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3
RL 2003/96 Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 K 1819/06 VM

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Betreiberin des Flughafens A. Zur Bordstromversorgung von Flugzeugen unterhält sie Bodenstromaggregate, mit denen Strom erzeugt wird. Die Nennleistung der Bodenstromaggregate beträgt weniger als zwei Megawatt. Für die Erzeugung des Stroms verwendete sie im Kalenderjahr 2004 insgesamt 585.642 Liter versteuertes Gasöl.

Am 30. Dezember 2005 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt für das Kalenderjahr 2004 die Vergütung der in dem Kaufpreis für das Gasöl enthaltenen Mineralölsteuer. Zur Begründung ihres Antrags bezog sie sich auf Artikel 14 Absatz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG (Richtlinie 2003/96) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl EU Nr. L 283/51). Das beklagte Hauptzollamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Januar 2006 ab und führte aus, das noch geltende Mineralölsteuergesetz (MinöStG) sehe für die Verwendung von versteuertem Gasöl zur Stromerzeugung keine Vergütung der Steuer vor. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 entfalte keine unmittelbare Wirkung.

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 31. März 2006 zurück.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, sie könne sich auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 berufen, weil diese Bestimmung inhaltlich unbedingt sei. Das beklagte Hauptzollamt hat demgegenüber vorgetragen, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 entfalte keine unmittelbare Wirkung, weil die Bestimmung nicht inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sei. Den Mitgliedstaaten sei die Möglichkeit verblieben, Energieerzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. April 2007 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen sei, dass sich ein Unternehmen, das versteuertes Gasöl zur Stromerzeugung verwendet habe und einen Antrag auf Vergütung der Steuer gestellt habe, unmittelbar auf diese Bestimmung berufen könne. Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 Rs. C-226/07 entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 insoweit unmittelbare Wirkung entfalte, als er für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse eine Befreiung von der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung vorsehe, so dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten - für einen Zeitraum, in dem der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat - unmittelbar auf diese Bestimmung berufen könne, damit eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibe und er die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobenen Steuer erwirken könne.

Die Klägerin trägt vor: Ihrem Vergütungsbegehren stehe Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 nicht entgegen. Der deutsche Gesetzgeber habe die Bestimmungen der Richtlinie 2003/96 nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) in der Fassung des Art. 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl I, 3076, 3087) umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I, 1534) habe es an einem vollständigen Umsetzungsakt des deutschen Gesetzgebers gefehlt. Mit diesem Gesetz habe sich der Gesetzgeber zu einer deutlichen Absenkung der Besteuerung von zur Erzeugung von Strom verwendeten Energieerzeugnissen entschieden. Für die Erzeugung einer Megawattstunde Strom mit den Bodenstromaggregaten benötige man im Halblastbetrieb durchschnittlich 250 Liter Gasöl, wofür nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) eine Steuer von 15,34 EUR anfalle. Nach der alten Rechtslage habe sich für die Erzeugung einer Megawattstunde Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b MinöStG eine Steuerbelastung von 117,60 EUR ergeben. Die alte Rechtslage habe deshalb eine erhebliche Belastung kleiner Stromerzeuger zur Folge gehabt.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 18. Januar 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2006 zu verpflichten, ihr 275.251,74 EUR Mineralölsteuer zu vergüten.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor: Die Bundesrepublik Deutschland habe von der fakultativen Steuerbegünstigung des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 bereits zum 1. Januar 2004 durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Gebrauch gemacht. Da in Deutschland die Möglichkeit einer Steuerbefreiung für den erzeugten Strom geschaffen worden sei, sei eine gleichzeitige Mineralölsteuerentlastung in richtlinienkonformer Anwendung des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das im Kalenderjahr 2004 in den Bodenstromaggregaten verwendete Gasöl 275.251,74 EUR Mineralölsteuer zu vergüten.

Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist nach dem EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 Rs. C-226/07 unmittelbar Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96. Der EuGH hat unter Randnr. 39 des vorgenannten Urteils ausgeführt, dass sich die Klägerin auf diese Richtlinienbestimmung berufen könne. Gleichwohl hat die Klägerin im Streitfall keinen Anspruch auf die Vergütung der Mineralölsteuer. Ihrem Begehren steht Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 entgegen. Diese Bestimmung, die sich auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 bezieht ("unbeschadet"), schließt einen Anspruch der Klägerin auf Steuerbefreiung aus.

Nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 können die Mitgliedstaaten kleine Stromerzeuger von der Steuer befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern. Im Kalenderjahr 2004 war nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Strom von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wurde und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen sowie von demjenigen, der die Anlage betrieb oder betrieben ließ, geleistet wurde. Bei den von der Klägerin verwendeten Bodenstromaggregaten handelte es sich unstreitig um solche mit einer Nennleistung von weniger als zwei Megawatt. Der Begriff der kleinen Stromerzeuger ist in der Richtlinie 2003/96 nicht definiert. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG hält sich mit seiner Begrenzung auf Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt innerhalb der den Mitgliedstaaten durch Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 eingeräumten Regelungsbefugnis. Derartige Anlagen können als kleine Stromerzeuger i.S. des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 angesehen werden. Der Erlaubnisvorbehalt des § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG ist zwar konstitutiv für die Steuerbefreiung (Bundesfinanzhof , Beschluss vom 13. November 2007 VII B 112/07, BFH/NV 2008, 409). Nach § 10 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes vom 31. Mai 2000 (BGBl I, 794) war die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG jedoch allgemein erlaubt. Da die Bundesrepublik Deutschland bereits im Kalenderjahr 2004 kleine Stromerzeuger von der Steuer befreit hatte, war gemäß Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 das zur Erzeugung dieses Stroms verwendete Gasöl zu besteuern. Eine Steuerbefreiung war danach ausgeschlossen.

Anders als die Klägerin meint und die Kommission in ihrem Schriftsatz vom 27. August 2007 in der Rechtssache C-226/07 unter Randnr. 50 ausgeführt hat (Bl. 139R der Gerichtsakte), steht einer Anwendung des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 im Streitfall nicht entgegen, dass der Gesetzgeber diese Richtlinie insgesamt erst mit Wirkung vom 1. August 2006 an durch das Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I, 1534) in einzelstaatliches Recht umgesetzt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 waren bereits im Kalenderjahr 2004 erfüllt, weil § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine Steuerbefreiung für den in Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugten Strom vorsah und für das zu seiner Erzeugung verwendete Gasöl kein Steuerbefreiungstatbestand existierte. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96, eine gleichzeitige Steuerbefreiung für den erzeugten Strom und die zu seiner Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse auszuschließen (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens der Kommission unter Randnr. 36 des EuGH-Urteils vom 17. Juli 2008 Rs. C-226/07), bedurfte es in Anbetracht dieser Rechtslage im Kalenderjahr 2004 keines besonderen Umsetzungsaktes des deutschen Gesetzgebers. Ein sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ergebender Anspruch auf Steuerbefreiung wurde unmittelbar durch Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 ausgeschlossen. Daher ist der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem von der Klägerin genannten EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-208/90 (Slg. 1991, I-4269) zugrunde lag. Denn dort ging es um die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie auf den Ablauf einer nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Klagefrist berufen konnte. Der in dem vorgenannten EuGH-Urteil dargestellte Zustand der Rechtsunsicherheit bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie in einzelstaatliches Recht bestand im Streitfall nicht. Aus Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 war ersichtlich, dass eine Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 für zur Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse nicht in Betracht kam, sofern nach einzelstaatlichem Recht für den erzeugten Strom eine Steuerbefreiung vorgesehen war.

Der Anwendung des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen, nach der sich ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht darauf berufen kann, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte (vgl. EuGH-Urteile vom 19. November 1991 Rs. C-6/90 und C-9/90, Slg. 1990, I-5357 Randnr. 21 , vom 29. April 2004 Rs. C-102/02, Slg. 2004, I-5405 Randnr. 63 , vom 14. Juli 2005 Rs. C-142/04, Slg. 2005, I-7181 Randnr. 35). Im Streitfall waren die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 bereits im Kalenderjahr 2004 erfüllt, weil § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine Steuerbefreiung vorsah. Dies allein hatte zur Folge, dass ein Anspruch auf Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 ausschied.

Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass es mit dem Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes am 1. August 2006 zu einer deutlichen Absenkung der Steuerlast für die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse gekommen ist, während der Stromsteuersatz mit 20,50 EUR je Megawattstunde (§ 3 StromStG) unverändert geblieben ist. So betrug der Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinöStG zwischen 470,40 EUR und 485,70 EUR je 1.000 Liter Gasöl, während der Steuersatz für 1.000 Liter Gasöl, das in nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG begünstigten Anlagen verwendet wird, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG 61,35 EUR beträgt. Im Kalenderjahr 2004 stand der Steuerentlastung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG daher eine wesentlich höhere Steuerbelastung gegenüber. Gleichwohl kann dies nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass die Klägerin auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 einen Vergütungsanspruch hat, der um die Stromsteuer zu kürzen ist, die sie ohne die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu entrichten gehabt hätte. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung des Inhalts getroffen, dass sich für die Klägerin im Kalenderjahr 2004 ohne die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine Steuerbelastung von 35.296,64 EUR ergeben hätte. Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 enthält keine Regelungen über die Höhe der anzuwendenden Steuersätze. Die Richtlinie 2003/96 sieht in Art. 4 Abs. 1 nur in anderem Zusammenhang Mindeststeuersätze vor. Demgegenüber sieht Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 einen uneingeschränkten Ausschluss der Steuerbefreiung für die zur Erzeugung von Strom verwendeten Energieerzeugnisse vor, "sofern" (nicht soweit) in einem Mitgliedstaat eine Steuerbefreiung für kleine Stromerzeuger besteht. Unerheblich ist hiernach, in welchem Unfang sich die Steuerbefreiung für den Strom und die Steuerbelastung für die zu seiner Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse auswirken. Dies ergibt sich auch aus der englischen ("... provided that they tax the energy products used for the production of that electricity"), spanischen ("... siempre que sometan a imposición los productos energéticos utilizados para la producción de dicha electricidad") und italienischen Fassung ("...purché tassino i prodotti energetici utilizzati per la produzione di tale elettricità") der Bestimmung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.



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