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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 4 K 5272/05 VTa, EU
Rechtsgebiete: AO, ZPO, FGO, TabStG


Vorschriften:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 222 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 S. 4
FGO § 68 S. 1
FGO § 100 Abs. 1 S.1
TabStG § 19 S. 1
TabStG § 19 S. 2
TabStG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

4 K 5272/05 VTa, EU

Tenor:

Der Steuerbescheid des Beklagten vom 25.01.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Inanspruchnahme für Tabaksteuer durch den Beklagten.

Der Kläger war Lastwagenfahrer und erhielt nach seinen Darstellungen am 17.05.2005 von seinem Arbeitgeber, einer Spedition, den Auftrag, für die Firma A in X /Polen Möbel zu laden und diese nach Schottland zu bringen. Bei der Firma angekommen wurde der LKW des Klägers durch Dritte mit verpackten Möbeln (Sessel, Sofas) beladen. Der Kläger belud ihn nicht selbst. Zugleich erhielt der Kläger die Frachtpapiere und die Mitteilung, Empfänger der Ware sei zunächst eine Firma in Y/Deutschland. In Y werde er eine Person treffen, mit der er telefonisch Kontakt aufnehmen solle und die ihm Papiere für den Weitertransport nach Schottland geben werde. Der Kläger fuhr daraufhin zunächst wieder zu seiner Spedition und erhielt von dieser die Reservierung für eine Fähre und eine neue Streckenkarte. Auch bestätigte ihm die Spedition, dass er in Y eine Person treffen werde, von der er neue Frachtpapiere erhalten werde.

Westlich von Z auf der Bundesautobahn A 2 am Morgen des 18.05.2005 nahm nach den Angaben des Klägers die Person mit ihm Kontakt auf und übergab ihm auf einer Autobahnraststätte verabredungsgemäß einen neuen Frachtbrief unter Austausch gegen den dem Kläger zuvor übergebenen Frachtbrief. Auf dem ihm übergebenen Frachtbrief trug der Kläger noch die Kennzeichen seines Lastzuges ein, während die Person den Frachtbrief noch mit Firmenstempeln einer Firma "B GmbH & Co KG, Y" versah.

Der dem Kläger in X übergebene Frachtbrief bezeichnete als Absender die Firma A, als Empfänger die B GmbH & Co KG in S (Deutschland) und als Auslieferungsort Y. Demgegenüber bezeichnete der dem Kläger übergebene neue Frachtbrief als Absender die B GmbH & Co KG, S und als Empfänger die C in M (Schottland). Als Frachtführer und Ausfertiger des Frachtbriefs war eine " B GmbH & Co KG, Y" angegeben.

Am 18.05.2005 wurde der Lastzug des Klägers von Beamten der Mobilen Kontrollgruppe des Beklagten auf der Bundesautobahn A 40 in Fahrtrichtung Niederlande kontrolliert. Dabei fanden die Beamten in den geladenen Möbeln versteckt 7.979 Stangen unversteuerter Zigaretten der Marke ....... aus dem freien Verkehr Polens.

Der Kläger wurde sodann inhaftiert und blieb bis zu seiner strafgerichtlichen Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.

Weitere Ermittlungen ergaben, dass die B GmbH & Co KG, S weder eine Niederlassung in Y hatte, noch dass sie in Polen Möbel zur Lieferung nach Schottland bestellt hatte.

Mit Bescheid vom 15.06.2005 nahm der Beklagte den Kläger für die von ihm nach Deutschland verbrachten Zigaretten für Abgaben in Höhe von zusammen 235.155,94 EUR (195.897,22 EUR Tabaksteuer und 39.258,72 EUR Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch, da für die Zigaretten die Tabaksteuerschuld mit ihrem vorschriftswidrigen Verbringen entstanden sei. Steuerschuldner sei der Verbringer.

Dagegen legte der Kläger durch den Rechtsanwalt, der auch seine Strafverteidigung übernommen hatte, fristgerecht Einspruch ein.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15.09.2005 " Az" verurteilte das Amtsgericht ........ den Kläger wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Hierbei ging es von einer geständigen Einlassung des Klägers aus.

In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Kläger nach dem vom Sitzungsvertreter des Beklagten gefertigten Protokoll an, ihm seien die Gesamtumstände, insbesondere das Auswechseln der Papiere merkwürdig vorgekommen. Er habe es daher für möglich gehalten, dass er mit Schmuggelgut fahre.

Den nicht weiter begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 als unbegründet zurück.

Die Einspruchsentscheidung wurde am 15.11.2005 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Sie war an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtet.

Zur Begründung seiner nach dem Poststempel am 15.12.2005 als Eilbrief in Polen abgesandten und am 20.12.2005 eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, im Rahmen der Einspruchsentscheidung habe der Beklagte seine finanzielle Lage nicht berücksichtigt. Er werde mangels Vermögens und Einkommens niemals in der Lage sein, die festgesetzten Abgaben zu zahlen.

Zwar sei er im Strafverfahren verurteilt worden. Er fühle sich aber unschuldig. Die Zigaretten seien durch ihm Unbekannte in den Möbeln versteckt worden. Er habe von der rechtswidrigen Ladung nichts geahnt.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid des Beklagten vom 15.06.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2005 und des Bescheids vom 25.01.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und das Geständnis des Klägers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Unabhängig hiervon genüge es, dass der Kläger die Zigaretten objektiv verbracht habe.

Mit Bescheid vom 25.01.2006 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer aufgehoben und die Festsetzung der Tabaksteuer aufrechterhalten. Der Kläger hat insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Gericht hat das Sitzungsprotokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Beweismittel des Strafverfahrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat zwar die einmonatige Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - mit seiner Klageerhebung am 20.12.2005 nicht eingehalten. Die Einspruchsentscheidung ist nämlich seinem Bevollmächtigten durch die Aufgabe zur Post bekannt gegeben worden. Die Aufgabe zur Post am 15.11.2005 bewirkte nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO -, dass die Einspruchsentscheidung als am 18.11.2005 als bekannt gegeben gilt. Nach § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung endete die Klagefrist am 19.12.2005, einen Montag. Gleichwohl ist die Verspätung des Klageeingangs unschädlich, denn dem Kläger war nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 S.4 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat ausweislich des Poststempels des Briefumschlags seiner Klageschrift die Klage spätestens am 15.12.2005 als Eilbrief zur Post gegeben und war aufgrund der unerwarteten Brieflaufzeiten ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert.

Die Klage ist begründet.

Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 25.01.2006, der nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben, § 100 Abs. 1 S.1 FGO.

In den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ist der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger sei nach § 19 S.1 und S.2 des Tabaksteuergesetzes - TabStG - bei den im übrigen gegebenen Voraussetzungen dieser Vorschrift als Verbringer der Zigaretten, die in der Ladung des von ihm gefahrenen LKWs gefundenen worden waren, Schuldner der Tabaksteuer geworden.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist Verbringer im Sinne der genannten Vorschrift nur derjenige, der weiß, dass er steuerpflichtige Ware in das Steuergebiet verbringt.

Die in § 19 TabStG genannte Tathandlung setzt beim Verbringer das Wissen, verbrauchsteuerpflichtige Waren zu verbringen, voraus.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden in einen anderen Mitgliedstaat ist nämlich nicht schlechthin steuerbar, sondern nur dann, wenn sie zu gewerblichen Zwecken stattfindet. Das verdeutlicht auch § 20 TabStG. Danach ist grundsätzlich das eigene Verbringen zu privaten Zwecken erlaubt und führt nicht zu einer Steuerpflicht.

Der die Steuerpflicht begründende gewerbliche Zweck des Verbringens verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfordert, dass dem steuerpflichtigen Verbringer der gewerbliche Zweck und damit der Umstand, dass überhaupt verbrauchsteuerpflichtige Waren verbracht werden, bekannt ist. Die Zweckbestimmung der Gewerblichkeit kann nicht durch die bloße Tathandlung der grenzüberschreitenden Beförderung in Unkenntnis dessen erfüllt werden, dass überhaupt steuerpflichtige Waren, hier Zigaretten befördert werden.

Das gilt auch, wenn sich wie hier der gewerbliche Zweck allein aus der Menge der in das Steuergebiet beförderten Zigaretten ergibt, denn auch dann muss der Verbringer Vorstellungen über die von ihm beförderte Warenmenge haben, aufgrund derer auf das gewerbliche Verbringen geschlossen werden kann.

Gemeinschaftsrechtlich ist keine andere Auslegung geboten. Vielmehr legt Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderungen und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (System-Richtlinie) vom 25.02.1992 (ABl. EG Nr. L 76/1), dessen Umsetzung § 19 TabStG darstellt, die hier vertretene Auslegung nahe. Nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der System-Richtlinie sind verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits in einem Mitgliedstaat im steuerlich freien Verkehr befanden, sich nunmehr aber in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken befinden oder dahin zu diesen Zwecken geliefert oder dort bereitgestellt werden, in dem anderen Mitgliedstaat zu versteuern.

Nach Art. 7 Abs. 3 der System-Richtlinie wird die in beiden vorangehenden Absätzen bestimmte Steuerpflicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren u.a. von der Person geschuldet, die die Lieferung vornimmt, oder von der Person, die die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt. Sowohl die Vornahme der Lieferung als auch der Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bedingen, dass die Personen von der Lieferung der Waren oder von ihrem Besitz wissen. Wenn auch der in der System-Richtlinie verwandte Begriff Besitz nicht nach deutschem Zivilrecht, insbesondere den §§ 854 ff. BGB ausgelegt werden kann, sondern weniger rechtstechnisch zu verstehen ist, muss die Annahme von Besitz im Sinne des Art. 7 Abs. 3 der System-Richtlinie ausscheiden, wenn auch der tatsächliche Wille fehlt, die Sachherrschaft über die verbrauchsteuerpflichtige Ware auszuüben (vgl. Palandt-Bassenge BGB 65. Aufl. § 854 Rz. 4 m.w.N.; Kerath, Die Zollschuldnerschaft des gutgläubigen LKW-Fahrers, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 2001, 355 ff., 356 f. m.w.N.). Davon ist dann auszugehen, wenn wie im Streitfall die verbrauchsteuerpflichtige Ware dem Fahrer oder Frachtführer ohne deren Kenntnis untergeschoben wird.

Auch aus dem Sinn und Zweck des § 19 TabStG folgt nichts anderes. Wie auch Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/12/EWG der System-Richtlinie sichert sie das Bestimmungslandprinzip und den zugelassenen Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu gewerblichen Zwecken. Beide Grundsätze des gemeinschaftlichen Verbrauchsteuerrechts erfordern zwar, dass Waren, die sich bereits in einem Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr befanden, nunmehr aber zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden oder noch geliefert werden, in diesem anderen Mitgliedstaat versteuert werden.

Nicht erforderlich für die Sicherung dieser Grundsätze ist es jedoch, denjenigen, der nicht weiß, dass er verbrauchsteuerpflichtige Waren befördert, zum Abgabenschuldner werden zu lassen. Dieser Beförderer kann durch die mit dem Überschreiten der Grenze ins Steuergebiet sofort entstehende und - zur Vermeidung des Vorwurfs der Steuerhinterziehung auch unverzüglich anzumeldende - Tabaksteuer nicht abwenden, weil er dadurch nicht davon abgehalten werden kann, die in seiner Ladung versteckten Zigaretten, von denen er nichts weiß, in dem Mitgliedstaat zu belassen, in dem sie sich schon im steuerlich freien Verkehr befunden haben.

Selbst wenn wie im Streitfall der Fahrer als Abgabenschuldner für die Zigaretten mangels Kenntnis von den Zigaretten ausfiel, gab es für den Transport weitere Abgabenschuldner. Mit der Organisation eines derartigen Zigarettenschmuggels sind immer Personen befasst, die sich des unwissenden Fahrers oder Frachtführers bedient haben und die als mittelbare Verbringer in Anspruch genommen werden könnten, wenn sie denn - anders als im Streitfall - ermittelt worden wären. Deren Inanspruchnahme genügt, um den Abgabenanspruch unter Berücksichtigung des Bestimmungslandprinzips und des zugelassenen Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu gewerblichen Zwecken zu sichern.

Selbst wenn die weiteren Personen, die sich eines unwissenden Fahrers bedient haben, tatsächlich nicht ermittelt werden können, dürfen die Zigaretten keineswegs in den freien Verkehr entnommen werden. Sie sind vielmehr nach §§ 215 f. der Abgabenordnung im Aufsichtswege sicherzustellen und in das Eigentum des Bundes zu überführen, so dass damit die steuerlichen Gefahren durch diese gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat versandten Zigaretten beseitigt werden können.

Gründe, das Verbringen nach § 19 TabStG wie in Art. 202 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - rein objektiv auszulegen und dabei inkaufzunehmen, dass auch derjenige Fahrer oder Frachtführer, dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne dessen Kenntnis untergeschoben werden, Abgabenschuldner wird (so EuGH Urteil v. 4. März 2004 C-238/02, C-246/02, Rz. 27 - 30, ZfZ 2004, 159 f., 160 zum Zollschuldrecht), gibt es nicht.

Anders als im Zollrecht, das im Grundsatz von einer gänzlichen Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und Warenflusses ausgeht und das deshalb den Führern von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr eine Garantiehaftung auferlegt (so BFH Urteil v. 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81, ZfZ 2005, 13 ff., 15 zu einer möglichen Begründung des o.a. EuGH-Urteils vom 4. März 2004), ist dies auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht zu übertragen. Bei diesem Verkehr im Binnenmarkt haben nämlich alle mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten zu unterbleiben (s. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der System-Richtlinie). Zudem hängt die Steuerpflicht im Verbrauchsteuerrecht bei dem hier zu beurteilenden Verbringen von ihrer Zweckbestimmung ab und ist schon deshalb nicht mit einer den Zollvorschriften widersprechenden Einfuhr zu vergleichen. An der im Senatsbeschluss vom 1. August 2005, 4 V 2072/05 A (VTa,Z,EU), FGReport 2005, 79, geäußerten gegenteiligen Rechtsansicht kann daher nicht mehr festgehalten werden.

Der Kläger wusste nach Überzeugung des Senats bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle am 18.05.2005 durch Beamte der Mobilen Kontrollgruppe des Beklagten nicht, dass sich versteckt in seiner Ladung Zigaretten befanden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger glaubhaft dargestellt, dass er von den Zigaretten bis zum Auffinden durch die kontrollierenden Zollbeamten nichts wusste. Seine Darstellungen entsprechen seinem bisherigen Vortrag im Strafverfahren und werden durch die Beweismittel, die Frachtbriefe und Speditionsunterlagen, die im Strafverfahren vorgelegen haben, bestätigt.

Die Zigaretten waren in den verpackten Möbeln versteckt und konnten selbst beim Beladen des vom Kläger gefahrenen LKW nicht entdeckt werden.

Selbst aufgrund des Auftrags, die Frachtbriefe in Y auszutauschen, konnte der Kläger nicht wissen, dass er möglicherweise Schmuggelware beförderte. Der Austausch der Frachtbriefe war ihm nämlich nicht nur bei der Verladung der Waren vom Versender, sondern auch noch von seinem Arbeitgeber durch dessen Disponenten aufgetragen worden. Dabei war ihm von seinem Arbeitgeber durch eine Disponentin versichert worden, mit der versendenden Firma sei alles in Ordnung. Es handele sich um eine geprüfte Firma. Auch hätten schon Kollegen von ihm entsprechende Fahrten gemacht. Bei dieser Auskunft hatte der Kläger ohne weitere Anhaltspunkte keinen Anlass, von versteckter Schmuggelware in seiner Ladung auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber des Klägers bemühte, den Vorschriften entsprechend zu handeln und beispielsweise Ruhezeiten genau beachtete.

Zudem war der Austausch von Papieren keineswegs ungewöhnlich. Er findet, wie der Kläger angab, üblicherweise an der Grenze bei einer Spedition statt.

Besondere Hinweise auf Risiken bei diesem Fahrtauftrag erhielt der Kläger nach seinen Angaben ebenfalls nicht. Ihm ist für die Erledigung dieses Transport keine zusätzliche oder besondere Entlohnung zugesagt worden.

Den Verdacht von Manipulationen, der sich aufgrund der fehlerhaft geschriebenen Firmenbezeichnung der angeblichen Firma in Y auf den Stempeln der ihm zuletzt überlassenen Frachtbriefe ergab, konnte der Kläger nicht schöpfen, da er weder Deutsch spricht noch versteht.

Dass der Kläger gleichwohl die versteckte Mitnahme von Schmuggelware wenigstens billigend in Kauf genommen hat, kann der Senat dem Strafurteil des Amtsgerichts ....... vom 15.09.2005 nicht entnehmen. Von der Möglichkeit, strafgerichtliche Feststellungen ohne eigene Ermittlungen zu übernehmen (BFH Beschluss v. 9. Dezember 2004 VII B 17/04, BFH/NV 2005, 935 f.), macht der Senat im Streitfall hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts ......... vom 15.09.2005 keinen Gebrauch. Wenn auch das Strafgericht in diesem Urteil den Vorsatz des Klägers für die ihm vorgeworfene Steuerhehlerei aufgrund geständiger Einlassungen angenommen hat, ist nicht erkennbar, welcher Art diese im Strafurteil nicht näher dargelegten Einlassungen gewesen sein sollen. Das Protokoll der Hauptverhandlung enthält insoweit keine Angaben des Klägers.

Zudem berücksichtigt die in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Klägers nach dem vom Sitzungsvertreter des Beklagten gefertigten Protokoll keinerlei entlastende und hier auch zu würdigende Umstände zugunsten des Klägers. Diese Umstände ergaben sich auch schon aus den Strafakten, die Teil der vorgelegten Verwaltungsakten sind. Daraus war nämlich zu erkennen, dass die Zigaretten in den verpackten Möbeln versteckt waren, dass der Arbeitgeber dem Kläger den Transportauftrag erteilt hat und dass dieser Auftrag auch den Tausch der Frachtpapiere einschloss. Eine Auseinandersetzung damit wäre aber erforderlich gewesen, damit der erkennende Senat den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ....... hätte folgen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1 FGO.

Die Revision war nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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