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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 9 K 12/04 G,F
Rechtsgebiete: AO, BGB


Vorschriften:

AO § 122 Abs. 2
AO § 108
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

9 K 12/04 G,F

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitgegenstand sind die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2000 und die Bescheide auf den 31.12.1995 bis 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.

In den Streitjahren betrieb der Kläger als Unternehmer einen Gewerbebetrieb. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1994 bis 2000 (vgl. Bericht vom 10. Februar 2003) änderte der Beklagte u. a. die Steuerbescheide zu Ungunsten des Klägers, deren Rückgängigmachung begehrt wird. Die Änderungen beruhen auf zuletzt in den Einspruchsentscheidungen geänderten Zuschätzungen des Beklagten bei den Einnahmen aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1996 bis 2000 auf Grund von Geldverkehrsrechnungen und ungeklärten Kapitalanlagen aus dem Kläger zugerechneten Geldanlagen im Ausland.

Die Gewerbesteuermessbescheide wurden gemäß Bestätigung der Stadt am 7. April 2003, die Gewerbeverlustfeststellungsbescheide wurden laut Vermerk in den Akten des Beklagten am 10. April 2003 zur Post gegeben. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Einspruch des Klägers vom 12. Mai 2003 am 13. Mai 2003 bei dem Beklagten ein. Gegen die Einspruchsentscheidungen vom 12. Dezember 2003 hat der Kläger am 2. Januar 2004 Klage erhoben.

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

Der Beklagte habe die Gewinnerhöhungen mit Kalkulationsdifferenzen begründet. Außer globalen Vorwürfen lägen hierfür seitens des Beklagten keine nachvollziehbaren Tatsachen oder Beweise vor. Die im Kassenbuch festgestellten Differenzen rührten daher, dass der Kläger täglich die Einnahmen aus dem Verkauf auf das Konto des Lieferanten habe einzahlen müssen. Durch den Verkauf an Kunden mit Monatsrechnungen habe der von diesen noch nicht bezahlte Barbetrag aus Verkäufen aus den sonstigen Verkäufen entnommen werden müssen. Dieser Sachzusammenhang sei in der Betriebsprüfung nicht gewürdigt worden. Die Einnahmen aus dem Geschäft seien korrekt erfasst, die Entnahmen als Geldtransit verbucht und die Einnahmen der Rechnungskunden als Erlöse aus Verkäufen erfasst worden.

Die vom Beklagten dem Kläger zugerechnete Kapitalanlage von 250.000 DM inm Ausland erkläre sich aus einer Zahlung eines ausländischen Steuerberaters. Der dem Kläger von diesem am 27. Februar 1996 in bar inm Ausland anlässlich eines Todesfalls überlassene, ihm der Herkunft nach unbekannte Betrag von 250.000 DM sei vom Kläger im Auftrag des Steuerberaters treuhändlerisch verwaltet und zinsbringend angelegt worden. Zwischenzeitlich sei der Betrag mit Zinsen an den Berater zurückgezahlt worden. Die Versteuerung obläge allein dem Steuerberater. Unter keinen denkbaren Umständen hätte der Kläger im Zeitraum 1995 bis 1998 die hinzugeschätzten 250.000 DM durch seine gewerbliche Tätigkeit verdienen können. Im Übrigen sei die Aufteilung der 250.000 DM auf die Jahre 1996 bis 2000 offensichtlich willkürlich erfolgt.

Der Kläger beantragt,

die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2000 vom 7. April 2003 und die Bescheide auf den 31.12.1995 bis 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 10. April 2003 unter Aufhebung der entsprechenden Einspruchsentscheidungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Sämtliche Einwendungen seien bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Die Prüfungsfeststellungen laut Betriebsprüfungsbericht seien aus den Prüferhandakten nachvollziehbar. Die durchgeführten Kalkulationen und Geldverkehrsrechnungen seien dem vormaligen Steuerberater im Rahmen der Betriebsprüfung bei einer Besprechung erläutert worden. Sämtliche Unterlagen seien dem aktuellen Prozessvertreter anlässlich einer Akteneinsicht beim Finanzgericht zur Verfügung gestellt worden. Zu den 250.000 DM sei nun wiederum ein anderer Sachvortrag erfolgt. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er hätte einen Betrag von 250.000 DM nicht auch nur ansatzweise verdienen können, weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger bereits 1994 einen Betrag bei einer ausländischen Bank eingezahlt habe. Die 250.000 DM seien nicht willkürlich auf die Jahre 1996 bis 2000 verteilt, vielmehr seien die jeweils laut Kontoauskunft jährlich eingezahlten Beträge den Einkünften hinzugerechnet worden. Wenn auch die Einsprüche vom 13. Mai 2003 gegen die Bescheide vom 7. April 2003 als unzulässig hätten verworfen werden müssen, sei gleichwohl die Herabsetzung der Gewerbesteuer zu Recht erfolgt. Sie sei lediglich auf Gewinnminderungen zurückzuführen, die gemäß § 35 b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu einer Änderung der Gewerbesteuermessbescheide geführt hätten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide für 1996 bis 2000 sind bestandskräftig.

Der Einspruch ist nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Bescheide (§ 355 der Abgabenordnung - AO - ) eingelegt worden. Die Bescheide gelten nach § 122 Abs. 2 AO am 10. April 2003, dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post, als bekannt gegeben. Die Rechtsbehelfsfrist ist damit nach §§ 108 AO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 12. Mai 2003 abgelaufen. Zwar datiert das Einspruchsschreiben vom 12. Mai 2003, es ist aber mit dem Eingangsstempel des Beklagten vom 13. Mai 2003 versehen. Der Eingangsstempel der Behörde erbringt als öffentliche Urkunde regelmäßig den Beweis über Zeit und Ort des Eingangs (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 19. Juli 1995 I R 87,169/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 19, und vom 7. Juli 1998, VIII R 83/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 475). Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 110 AO) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Dass der Beklagte die Einspruchsprüche sachlich beschieden hat, führt nicht dazu, dass die Frage der Einhaltung der Einspruchsfrist (§ 358 S. 1 AO) einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist (vgl. Gräber, FGO, 5. Aufl., § 44 Rz 19 m.w.N.).

Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit mit ihr die Änderung der Bescheide auf den 31.12.1995 bis 31.12.1997 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 10. April 2003 begehrt wird.

Eine Gewerbeverlustfeststellung kann nur erfolgen, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshalb der Gewerbesteuermessbescheid für denselben Erhebungszeitraum zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist (§ 35 b Abs. 2 S. 2 GewStG). Der Gewerbesteuermessbescheid für 1995 ist vom Kläger nicht mittels Klage angefochten worden. Die Gewerbesteuermessbescheide für 1996 bis 2000 sind bestandskräftig. Folgebescheide können nicht mit der Begründung angefochten werden, dass ihnen zu Grunde liegende Bescheide unrichtig seien (§ 351 Abs. 2 AO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ende der Entscheidung

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