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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 9 K 4854/06 E
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

9 K 4854/06 E

Tenor:

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der des Revisionsverfahrens.

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an einer angebotenen sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" (Leibrentenversicherung und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte Einmalbeträge) in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen sind.

Die im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehegatten beteiligten sich auf Grund eines Angebotes an der o.g. Sicherheits-Kompakt-Rente. Wegen der weiteren Einzelheiten der Finanzierung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof VIII R 108/03 Bezug genommen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. als Werbungskosten eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 17.902,43 DM sowie ein Abwicklungs- und Informationshonorar von 13.725,20 DM geltend; die Summe dieser Beträge entspricht insgesamt 5,3 v.H. des Gesamtfinanzierungsaufwands. Der Beklagte berücksichtigte demgegenüber in dem Steuerbescheid für 1996 als Werbungskosten Gebühren in Höhe von 2 v.H. der Darlehenssumme von 596.748 DM, mithin 11.935 DM. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage - Az.: 9 K 1783/01 E - hatte Erfolg. Mit Urteil vom 3.6.2003 hat der Senat den angefochtenen Bescheid geändert und weitere 19.693 DM als Werbungskosten berücksichtigt. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.11.2006 das Urteil des Senats vom 3.6.2003 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, eine eindeutige Zuordnung der in Rechnung gestellten Gebühren zu Werbungskosten und nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten könne an Hand der vorgelegten Verträge und Rechnungen nicht vorgenommen werden. Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten sei daher zu schätzen. Werde von den Klägern kein über das übliche Maß hinausgehender Aufwand für die Vermittlung nachgewiesen, erscheine in Anlehnung an die Vorgehensweise bei Bauherrenmodellen eine Begrenzung des Abzugs auf 2 v.H. der Darlehenssumme angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Entscheidungen Bezug genommen.

Die Kläger tragen nunmehr vor, die zusätzliche Finanzierung der Tilgungsversicherung, die vielen unterschiedlichen Versicherungspartner und die Varianten bei der Finanzierung führten dazu, dass das Konzept der Sicherheits- Kompakt Rente vielfältiger sei. Dies wirke sich entscheidend auf die Finanzierungsvermittlung aus, da die Darlehen erheblich höher seien. Durch die Prüfungsauflagen der Banken sei der mit der Darlehensvermittlung verbundene Zeitaufwand erheblich höher. Hinzu komme die Schwierigkeit, genügend Kreditinstitute zur Verfügung zu haben, die das Konzept als solches finanzierten, Fremdwährungsdarlehen herausgeben oder neu hinzukommende Versicherungen akzeptierten. Hieraus ergäbe sich, dass die Beschaffung der Darlehensmittel und die Betreuung der Finanzierung der aufwendigste Teil des Konzeptes sei. Die mit der Finanzierung verbundene Beratungs- und Vermittlungstätigkeit führe zu einem erheblich höheren Arbeitsaufwand, als sie beispielsweise bei einer Immobilienfinanzierung erforderlich sei. Daher sei ein höherer Aufwand gerechtfertigt. Die Kläger haben drei Mitarbeiter als Zeugen benannt. Diese könnten u.a. detaillierte Auskünfte zu den Abwicklungsabläufen sowie zu den Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Bankennetzwerkes geben. Als Vergleichsbasis für eine Schätzung der Höhe der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Kreditvermittlungskosten sei auf den Markt für Konsumentenkredite abzustellen. Auf diesem Teilmarkt seien Vermittlungsprovisionen von 3 - 7 v.H. marktüblich. Ein Vergleich mit dem Teilmarkt der Realkredite scheide aus, weil die fremdfinanzierten Versicherungen erheblich unsicherer seien als Immobilien. Der Bonitätsprüfung des Kreditnehmers komme deshalb eine wesentlich größere Bedeutung zu und rechtfertige daher auch einen größeren Aufwand.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1996 in der Gestalt des Bescheides vom 28.11.2000 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung zu ändern und weitere Werbungskosten in Höhe von 19.692,63 DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Gründe.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren 9 K 415/98 E, 9 K 1783/01 und VIII R 108/03 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Die Höhe der als Anschaffungsnebenkosten sofort abzugsfähigen Kreditvermittlungskosten ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung vom 7.11.2006, an die der Senat im zweiten Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, im Wege einer Schätzung zu bestimmen. Der Senat schätzt diese Höhe entsprechend der bereits vom Beklagten vorgenommenen Schätzung mit 2 v.H. der Gesamtdarlehenssumme.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die Schätzung an Hand eines Prozentsatzes der Darlehenssumme vorzunehmen (vgl.Urteil vom 7.11.2006, VIII R 108/03 m.w.N). Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, die Gesamtprovision im vorliegenden Fall, in größerem Umfang als bei schwierigen Immobilienfinanzierungen der in der Finanzierungsvermittlung liegenden Teilleistung des Anbieters eines Kombinationsprodukts zuzuordnen. Die unter die von der Rechtsprechung gebilligte Obergrenze derartiger Kosten von 2 v.H. fallenden Baufinanzierungen bei geschlossenen Immobilienfonds (vgl. BFH Urteil vom 29.10.1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217) zeichnen sich durch große Risiken bei der Entwicklung der künftigen Mieteinnahmen aus. Hingegen fließen den Anlegern in Fällen wie dem vorliegenden langfristig kalkulierbare und garantierte Rentenzahlungen namhafter Versicherungsunternehmen zu, die an die Banken abgetreten werden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Wert der Sicherheiten gegenüber denen bei Immobilienfinanzierungen üblichen Sicherheiten von minderer Qualität wäre. Ein Vergleich der Finanzierung im Rahmen der Sicherheits-Kompakt-Rente mit Konsumentenkrediten scheidet mangels Vergleichbarkeit aus. Es kann daher auch dahinstehen, ob bei derartigen Konsumentenkrediten höhere Provisionen als die hier geschätzten 2 v.H. der Darlehenssumme marktüblich sind. Die Kläger haben auch keinen erheblich höheren Aufwand glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen könnte, einen Anteil von mehr als 2 v.H. der Darlehenssumme als Kreditvermittlungskosten anzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei den Klägern eine über das übliche Maß hinausgehende Bonitätsprüfung erforderlich war oder dass bei der Vermittlung der Darlehen gerade an die Kläger außerordentliche Schwierigkeiten auftraten, die für die Kreditvermittler einen besonderen Arbeitsaufwand erforderlich machten, sind weder dargelegt, noch in sonstiger Weise aus den Akten ersichtlich. Die von den Klägern angebotenen Zeugen und Sachverständigen wurden ausschließlich zu den hier nicht entscheidungserheblichen allgemeinen Umständen bei der Vorbereitung und Durchführung der Finanzierung einer Sicherheits-Kompakt-Rente benannt. Ausweislich der angeführten Beweisthemen können sie zu der konkreten Darlehensvermittlung an die Kläger nichts aussagen. Von einer Beweiserhebung konnte daher abgesehen werden.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens tragen gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kläger.

Ende der Entscheidung

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