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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 9 K 745/04 E
Rechtsgebiete: EStG, KStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c
EStG § 17 Abs. 4
EStG § 52 Abs. 4a Nr. 2
KStG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG in voller Höhe oder nach dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr.40 EStG nur mit der Hälfte zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten und erzielten im Streitjahr überwiegend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin war in Höhe von 25.000 DM am Stammkapital der XX GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Mit Vertrag vom 31. Mai 1994 gewährten die Klägerin und ihr Ehemann der GmbH ein Darlehen in Höhe von 150.000 DM. Die GmbH wurde wegen Vermögenslosigkeit am 17. Juni 2001 aus dem Register bei dem Amtsgericht YY gelöscht. Das Darlehen valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 78.286,86 DM. Die Kläger machten die Summe aus dem Verlust des Stammkapitals und der Restdarlehensforderung bei ihrer Steuererklärung geltend. Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 29. Juli 2001 berücksichtigte der Beklagte den Verlust - ohne Angabe von Gründen - nicht und setzte die geschuldete Einkommensteuer auf 19.850,40 € fest. Die Kläger erhoben hiergegen am 8. August 2001 Einspruch. Nach einem entsprechenden Hinweis schränkten die Kläger ihren Einspruch insoweit ein, als sie neben dem Anteil am Stammkapital nur noch den auf die Klägerin entfallenden hälftigen Anteil an der Darlehensforderung als Verlust berücksichtigt haben wollten. Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid und berücksichtigte bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Hälfte des geltend gemachten Verlustes von insgesamt 64.143,43 DM (25.000 DM Stammeinlage, 39.143,43 DM Darlehen der Klägerin) mithin 32.072 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004 wies der Beklagte den Einspruch zurück und führte - unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben - aus, der Verlust könne nach dem im Streitzeitraum geltenden Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr.40 Satz 1 lit.c) EStG nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Nach § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG sei das Halbeinkünfteverfahren erstmals auf Erträge anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftssteuergesetz n.F. erstmals anzuwenden ist, erzielt werden. Die Regelung setzte deshalb ein Wirtschaftsjahr voraus. Daran fehle es, weil der Zeitraum nach der Auflösung der Gesellschaft kein Wirtschaftsjahr darstelle und der Liquidationsverlust frühestens mit der Auflösung entstehe. Es müsse daher bei der Grundregel des § 52 Abs. 1 EStG bleiben. Danach falle ein ab dem Veranlagungszeitraum 2001 erzielter Gewinn oder Verlust nach § 17 EStG unter das neue Halbeinkünfteverfahren.

Die Kläger haben am 13. Februar 2004 Klage erhoben. Sie tragen - unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren - vor, das Halbeinkünfteverfahren sei nicht anzuwenden. Mit Auflösung der GmbH durch die Löschung im Register habe das Wirtschaftsjahr der GmbH in 2001 geendet. Hierbei habe es sich um das erste Wirtschaftsjahr gehandelt, für welches das neue Körperschaftssteuergesetz gelte. Folglich finde § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG mit der Maßgabe Anwendung, dass nur auf nach dem Wirtschaftsjahr entstehende Gewinne oder Verluste das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden sei. Der Verlust sei jedoch früher realisiert, spätestens mit der Stellung des Antrags auf Löschung der GmbH am 12. April 2001.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2004 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21. Mai 2003 zu ändern und bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb weitere Verluste in Höhe von 32.072 DM zu berücksichtigen,

hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

und wiederholt im Wesentlichen die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten Bezug genommen; alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Auf die von der Klägerin geltend gemachten Verluste aus der Löschung der GmbH ist entgegen der Auffassung des Beklagten das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar.

Nach § 52 Abs. 4a Nr. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist § 3 Nr. 40 EStG erstmals für Veräußerungsgewinne bzw. -verluste und Auflösungsgewinne bzw. -verluste nach § 17 EStG anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Beteiligungsgesellschaft, für welche das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 erstmals anzuwenden ist, entstehen. Unter Wirtschaftsjahr der Beteiligungsgesellschaft im Sinne dieser Anwendungsvorschrift ist - wie auch sonst in anderen steuerlichen Zusammenhängen - der steuerrechtliche Gewinnermittlungszeitraum zu verstehen (vgl. z. B. Ludwig Schmidt, EStG, § 4a, Rz. 1). Nach § 11 Abs. 1 KStG wird auch im Falle der Auflösung und Liquidation einer Kapitalgesellschaft der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn besteuert, d. h.: auch in Liquidationsfällen existiert ein steuerrechtlicher Gewinnermittlungszeitraum und damit ein Wirtschaftsjahr.

Der Senat kann der Auffassung der Finanzverwaltung, im Liquidationszeitraum bestehe kein steuerliches Wirtschaftsjahr, nicht folgen. Die Verwaltung setzt sich damit in Widerspruch zu ihrer Annahme, für Zwecke der Besteuerung einschließlich der Anwendung der §§ 27, 37, 38 und 40 KStG neuer Fassung trete der Abwicklungszeitraum an die Stelle des Wirtschaftsjahres, d. h.: stelle für diese Zwecke faktisch das Wirtschaftsjahr dar (vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG neuer Fassung, Tz. 16). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, für bestimmte steuerliche Zwecke von einem "faktischen Wirtschaftsjahr" auszugehen, für bestimmte andere damit in Zusammenhang stehende steuerliche Zwecke dies jedoch zu verneinen. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Verwaltungsauffassung Auflösungsverluste, die in 2001 entstanden sind, anders zu besteuern sind, als im selben Veranlagungszeitraum erzielte Veräußerungsverluste, obwohl der Gesetzgeber Veräußerungstatbestände nach § 17 Abs. 1 EStG und Veräußerungsersatztatbestände nach § 17 Abs. 4 EStG erkennbar gleichbehandelt wissen will (so: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2005, 2 K 1437/03, Juris-Dokument STRE200570660, nicht rechtskräftig, Az. des BFH:VIII R 25/05; ebenso wohl: Heinicke in Schmidt, EStG, § 3 ABC "Halbeinkünfteverfahren" 2., von Beckerath in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 4. Auflg. § 40 EStG, Rz. 115). Das erste Wirtschaftsjahr, auf welches das Körperschaftssteuergesetz n.F. anwendbar war, war daher das Rumpfwirtschaftsjahr bis zur Löschung der GmbH aus dem Register.

Der bisher bei den gewerblichen Einkünften der Klägerin anerkannte Verlust ist daher um weitere 32.072 DM zu erhöhen.

Es ergibt sich folgende Neuberechnung der Einkommensteuer:

............

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat hat gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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