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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 2 K 8/07
Rechtsgebiete: EStG, KStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1
EStG § 20 Abs. 1
KStG § 8 Abs. 1
KStG § 8 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Streitig ist die Beurteilung von Beiträgen für Club-Mitgliedschaften als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Sie verfügte im Streitzeitraum 2001 bis 2006 über drei Geschäftsführer, u.a. war A aufgrund Dienstvertrages vom ... 1999 Geschäftsführer und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. A war - ebenso wie die beiden anderen Geschäftsführer B und C - auch gesellschaftsrechtlich an der Klägerin beteiligt; im Einzelnen bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse:

An der Klägerin:

 Name:31.12.0231.12.0331.12.0431.12.0531.12.06
Fa. 127,51%0000
Fa. 29,72%9,72%9,72%9,72%9,72%
Fa. 38,80%8,80%8,80%8,80%8,80%
Fa. 410,77%10,77%10,77%10,77%10,77%
Fa. 52,37%0000
Fa. 60,92%0,92%0,92%0,92%0,92%
Fa. 74,73%0000
Fa. 80,55%0000
Fa. 90,44%0,44%0,44%0,44%0,44%
Fa. 102,19%0000
A0,88%0000
Fa. 120,33%0,33%0,33%0,33%0,33%
Fa. 130,20%0,20%0,20%0,20%0,20%
Fa. 140,49%0,49%0,49%0,49%0,49%
Fa. 150,21%0,21%0,21%0,21%0,21%
Fa. 160,77%0000
Fa. 170,14%0,14%0,14%0,14%0,14%
Fa. 180,08%0,08%0,08%0,08%0,08%
Fa. 190,22%0,22%0,22%0,22%0,22%
Fa. 200,99%0,99%0,99%0,99%0,99%
Fa. 216,49%6,49%6,49%6,49%6,49%
Fa. 220,28%0,28%0,28%0,28%0,28%
Fa. 230,28%0,28%0,28%0,28%0,28%
Fa. 245,67%5,67%5,67%5,67%0
B GmbH5,94%0000
Fa. 263,77%3,77%3,77%3,77%3,77%
C GmbH5,22%0000
Fa. 280,04%0,04%0,04%0,04%0,04%
Fa. F GmbH050,15%50,15%50,15%55,82%

An der ab 2003 an der Klägerin wesentlich beteiligten F GmbH

 31.12.0331.12.0431.12.0531.12.06
B GmbH24,84%24,84%24,84%24,84%
A13,57%13,57%13,57%13,57%
C GmbH28,37%28,37%28,37%28,37%
Fa. 3010,04%10,04%10,04%10,04%
Fa. 510,06%10,06%10,06%10,06%
Fa. 81,25%1,25%1,25%1,25%
Fa. 711,87%11,87%11,87%11,87%

Die Klägerin verfügte -nach ihren Angaben seit 1999- über eine Firmenmitgliedschaft bei der D Lounge in der X-Straße in Hamburg, einem Zigarren- und Gesellschaftsclub nach englischem Vorbild, Nutzungsberechtigter der Mitgliedschaft war A. Nachdem die die D Lounge betreibenden Gesellschaften in Insolvenz gefallen waren, wurde in den Räumlichkeiten in der X-Straße der Club als E Lounge - The ... Business Club, von einer neuen Gesellschaft weiter betrieben. A stellte hier im Mai 2003 einen Antrag auf Firmenmitgliedschaft (Anlage zum Schriftsatz vom 06.06.2007); nutzungsberechtigtes Mitglied war wiederum A.

In der Satzung der E Lounge heißt es u.a.

§ 2 Zweck

1. Im Mittelpunkt der E Lounge Philosophie steht die Begegnung. ...

2. Das Clubleben wird mit einem umfangreichen Angebot an Vorträgen, Diskussionsrunden, Fest- und Kulturveranstaltungen bereichert. Die Räumlichkeiten stehen den Mitgliedern auch für private Veranstaltungen zur Verfügung.

§ 5

...

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtung der E Lounge und etwaiger Kooperationspartner sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb der E Lounge. Die Mitglieder können Gäste in die Räumlichkeiten mitbringen.

In einem undatierten Schreiben der E Lounge (Anlage K 1) erläuterte deren Geschäftsführer u.a.:

"... die E Lounge wurde im ... 2003 gegründet, um in Hamburg eine Begegnungsstätte für Gespräche zu erhalten. Im Gegensatz zu dem Vorgängerclub (dem Zigarren-Club D Lounge) haben wir die E Lounge als Treffpunkt für die Wirtschaft - insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer - geschaffen ... Darüber hinaus setzen wir auch durch soziale und kulturelle Veranstaltungen Akzente, an deren Rande immer wieder auch erfolgreich Geschäfte angebahnt werden".

Ausweislich ihres Internetauftritts (Stand 2005) sieht sich die E Lounge als klassischen Business Club angelsächsischen Stils, die ihren Mitgliedern "eine Oase der Ruhe und einen Ort für das Gespräch mit Gleichgesinnten" bietet. Die E Lounge habe sich zu einem bedeutenden Faktor des Hamburger Gesellschaftslebens entwickelt.

Für die beiden Clubmitgliedschaften wandte die Klägerin folgende Beträge auf:

2002 - 500,00 EUR (D Lounge) 2003 - 1.080,00 EUR (Beitrag + Aufnahmegebühr E Lounge) 2004 - 754,00 EUR 2005 - 754,00 EUR 2006 - 754,00 EUR,

die als Betriebsausgaben geltend gemacht und anerkannt wurden.

Ausweislich der eingereichten Bewirtungsbelege besuchte A die Clubräumlichkeiten der D Lounge dreimal in 2002 und einmal in 2003 sowie die der E Lounge einmal in 2004 und dreimal in 2006. Nach den Angaben der Klägerin ist es über diese durch Bewirtungsbelege dokumentierten Besuche hinaus nicht zu einer weiteren Inanspruchnahme der Clubs gekommen.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung sah der Beklagte den "Ersatz der Mitgliedsbeiträge" für die Clubs als Sachbezug des Arbeitnehmers A an, der nachzuversteuern sei und nahm die Klägerin mit Bescheid vom 28.08.2006 für die darauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 29.09.2006, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.12.2006 zurückwies. Am 12.01.2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Übernahme der Mitgliedsbeiträge keine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an A darstellt. Da sie, die Klägerin, selbst Clubmitglied sei, habe sie mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge eigene Verbindlichkeiten und nicht die ihres Arbeitnehmers erfüllt. Soweit A aufgrund der Firmenmitgliedschaft berechtigt gewesen sei, den Club zu nutzen, stelle diese Zugangsmöglichkeit schon keinen relevanten Vermögensvorteil dar. Selbst wenn hierin die Zuwendung eines Vorteils gelegen habe, liege die Clubmitgliedschaft jedenfalls in ihrem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. A sei als Nutzungsberechtigter ausgewählt worden, weil er sich von den Geschäftsführern am häufigsten in Hamburg aufhalte. Bei der E Lounge handele es sich um einen klassischen Industrie-Club, eine Begegnungsstätte für im Zentrum des Hamburger Wirtschaftslebens stehende Unternehmer, die eine Plattform für sog. Business-Kontakte und Geschäftsanbahnungen biete und die für sie, die Klägerin, gerade wegen der räumlichen Nähe zu den eigenen Geschäftsräumen von Interesse sei. Die Bezeichnung als "... Business Club" bringe allein die Beschränkung der Zugangsberechtigung auf die Mitglieder zum Ausdruck. A habe die E Lounge ausschließlich zur Wahrnehmung geschäftlicher Kontakte und Interessen aufgesucht.

Soweit in einer derartigen Begegnungsstätte auch Veranstaltungen angeboten würden, die nicht nur wirtschaftliche Fragestellungen zum Gegenstand hätten, begründe dies noch keine privat motivierte Geselligkeit. A habe an derartigen Veranstaltungen mit Ausnahme des Neujahrsempfanges für das ... nicht teilgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Räumlichkeiten vielmehr für die Durchführung von Vertragsverhandlungen, Unterzeichnung von Vertragsabschlüssen in hierfür von dem Club zur Verfügung gestellten Räumen, Versammlungen und Gesprächen mit Gesellschaftern, Geschäftsführern, Aufsichtsräten, Lieferanten unter Inanspruchnahme des Restaurationsbetriebes genutzt.

Ein nennenswerter Unterschied zwischen der Ausrichtung der D Lounge und der E Lounge habe nicht bestanden. Soweit in der eingereichten Selbstdarstellung möglicherweise eine Abgrenzung der E Lounge von der D Lounge vorgenommen worden sei, liege dies vermutlich an dem Insolvenzverfahren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Haftungsbescheid vom 28.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2006 dahingehend zu ändern, dass der Haftungsbetrag um 3.995,13 (= in Tz. 2 des Prüfungsberichtes vom 16.08.2006 aufgeführte Beträge betreffend Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) herabgesetzt wird.

der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Beiträge für die Clubmitgliedschaften als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Selbst wenn die Mitgliedschaft auch der Anbahnung geschäftlicher Kontakte gedient haben sollte, so seien die gesellschaftlichen Aspekte so entscheidend, dass nicht von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin ausgegangen werden könne. Der Internet-Auftritts der E Lounge zeige, dass der Schwerpunkt des Angebots weniger auf wirtschaftlich geprägten, denn auf gesellschaftlichen Themen und Veranstaltungsangeboten liege. Zudem hätte ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse die Einräumung einer Zugangsberechtigung für die anderen Geschäftsführer nahe gelegt. Auch die von der Klägerin vorgelegten Bewirtungsbelege, zumal deren geringe Zahl, wiesen auf eine nur untergeordnete Bedeutung der Mitgliedschaft für den Betrieb der Klägerin hin. Werde einerseits ein relevantes betriebliches Interesse nicht erkennbar und andererseits einem der Geschäftsführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme diverser gesellschaftlich geprägter Angebote eingeräumt, so sei unabhängig von der tatsächlichen Nutzung dieser Angebote davon auszugehen, dass die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft durch das Dienstverhältnis veranlasst sei.

Dem Senat haben je ein Band Arbeitgeber- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 05.03.2008 wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat die Übernahme der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge für die D und die E Lounge zu Unrecht als Arbeitslohn beurteilt und die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag in Haftung genommen. Zutreffenderweise sind die Aufwendungen für die Clubmitgliedschaften als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren, die bei dem Begünstigten - A - nicht zu Arbeitslohn, sondern zu Einkünften i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen. Der angegriffene Haftungsbescheid ist folglich aufzuheben.

A war im Streitzeitraum gesellschaftsrechtlich in der Weise an der Klägerin beteiligt, dass er im Streitjahr 2002 eine unmittelbare Beteiligung von 0,88% hielt und seit Februar 2003 mittelbar über seine Beteiligung an der F GmbH in Höhe von 13,57% beteiligt war, die ihrerseits ab 2003 bis 2005 zu 50,15% und in 2006 zu 55,82% und damit beherrschend an der Klägerin beteiligt war. Zugleich war er als Geschäftsführer auch Arbeitnehmer der Klägerin. Das Gericht geht insoweit übereinstimmend mit beiden Beteiligten und unter Berücksichtigung des Dienstvertrages von A davon aus, dass A Arbeitnehmer der Klägerin und nicht selbständig für diese tätig war. Die Zuwendung eines geldwerten Vorteils kann in einer derartigen Fallgestaltung sowohl durch das Gesellschaftsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Bei einer doppelten Veranlassung ist auf den sachnäheren Zusammenhang abzustellen; welcher Sachzusammenhang enger ist, bedarf der wertenden Betrachtung des Einzelfalls. Der Senat sieht die Gewährung des in der Nutzung der Clubmitgliedschaft liegenden Vorteils als vGA (dazu 1.) und nicht als Sachlohn (dazu 2.) an.

1.) Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten der Clubmitgliedschaften führt zu einer vGA.

a) Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 16.03.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009,504). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 07.08.2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131).

Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahe stehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (z.B. BFH-Urteil 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009,504; vom 18.12.1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301, m.w.N.). Da das "Nahestehen" lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301).

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH- Urteile vom 17.12.1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545; vom 27.03.2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111, jeweils m.w.N.).

Eine beherrschende Stellung in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft ist allerdings nur erforderlich, wenn die vGA allein auf das Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung gestützt wird. Ergibt sich hingegen die vGA schon aus dem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, so reicht auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA (z.B. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 61/07, BFH/NV 2009,504).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die Übernahme der Clubbeiträge als eine Vorteilsgewährung, die jedenfalls auch im eigenen Interesse des Geschäftsführers A erfolgte und damit durch das Gesellschaftsverhältnis mit veranlasst ist.

aa) Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Clubs durch Übernahme einer Firmenmitgliedschaft stellt die Zuwendung eines Vorteils an A dar. Denn die Clubs bieten neben dem Angebot einer gehobenen Gastronomie in gediegener Clubatmosphäre -ausweislich der Internetseite der E Lounge- zahlreiche Annehmlichkeiten, wie etwa die Durchführung von speziellen Events, die ihren Schwerpunkt unzweifelhaft im Gesellschaftlichen haben. Beispielsweise wurden im Jahr 2003 u.a. eine ... Soiree (... 2003) und eine Einladung zum "... Dinner Talk mit ..." (... 2003) sowie im Jahr 2006 ein Neujahrsempfang des ... (... 2006) und zahlreiche Weinverkostungen (...02.2006, ...03.2006, ...04.2006, ...06.2006, ...10.2006) angeboten. Daneben standen 2006 u.a. zwei Spargelessen, ein Golfturnier, ein Sommerfest, ein Grünkohlessen und eine Christmas Party auf dem Programm. Demgegenüber wurden "fachbezogene" Veranstaltungen in deutlich geringerem Umfang durchgeführt, beispielsweise fanden im Jahr 2006 drei sog. Dinnertalks - in Kombination mit einem mehrgängigen Menü - zum Thema "..." (...01.2006), "..." (...02.2006) und "..." (...03.2006) statt. Ferner stehen den Clubmitgliedern bzw. den Zugangsberechtigten die Räumlichkeiten des Clubs am Samstagabend und am Sonntag für private Festlichkeiten zur Verfügung, samstags haben im Rahmen eines "..." auch Kinder und Jugendliche Zutritt.

Als Zugangsberechtigter konnte A die Clubangebote und -facilitäten ohne Beschränkungen in Anspruch nehmen. In welchem Umfang er dies tatsächlich im Streitzeitraum getan hat, ist nicht entscheidend und bedarf im Einzelnen keiner näheren Feststellungen, denn bereits die Möglichkeit einer Inanspruchnahme stellt einen geldwerten, sich in der Höhe des Mitgliedsbeitrages ausdrückenden Vorteil dar.

bb) Für die Clubmitgliedschaft in der E Lounge, die mit Beitritt im Mai 2003 begann, ist eine vGA bereits deshalb anzunehmen, weil insoweit die strengeren formalen Anforderungen für beherrschende Gesellschafter gelten. Denn seit Februar 2003 war die F GmbH Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin. Deren Gesellschafter A ist damit zugleich "nahestehende Person" i. S. der Rechtsprechung des beherrschenden Gesellschafters. Daher hätte es einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung bezüglich der Vorteilsgewährung bedurft. Eine solche Vereinbarung ist unzweifelhaft nicht abgeschlossen worden.

cc) Für die Mitgliedschaft in der D Lounge gilt im Ergebnis nicht anderes. Für die D Lounge hat die Klägerin eine Satzung zwar nicht vorlegen können; A hat in seiner persönlichen Anhörung aber erläutert, dass die D Lounge nichts anderes gewesen sei als die E Lounge. Der Geschäftsführer der E Lounge hat die D Lounge demgegenüber in Abgrenzung zum Business Club E Lounge als "Zigarren Club" bezeichnet, was eher für einen noch ausgeprägteren privaten bzw. freizeitbetonteren Charakter der Mitgliedschaft in der D Lounge sprechen könnte.

In der Zeit der D Lounge-Mitgliedschaft während der Streitjahre hatte A zunächst zwar nur eine Zwergbeteiligung an der Klägerin; dies schließt aber eine vGA, wie oben dargestellt, per se nicht aus. Zwar bedarf es insoweit nicht der Beachtung des sog. Klarheitsgebotes. Es ist aber davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Fremdgeschäftsführer diesen Vorteil der Clubmitgliedschaft nicht zugewendet hätte. Ein an wirtschaftlichen Zielen orientiertes eigenes Interesse der Klägerin an der Firmenmitgliedschaft zu Gunsten ihres Geschäftsführers A kann nicht festgestellt werden.

Insbesondere lässt sich ein derartiges Interesse nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin eine Firmenmitgliedschaft übernommen hat und damit selbst Vertragspartnerin der den Club betreibenden Gesellschaft geworden ist. Insoweit folgt das Gericht den Angaben von A im Erörterungstermin, dass auch hinsichtlich der D Lounge eine Firmenmitgliedschaft bestanden hat, obwohl die Rechnungen über die Jahresbeiträge für 2002 und 2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 22.02.2008) dagegen sprechen könnten, in denen es heißt "Jahresbeitrag A -persönlich", weil es für die Entscheidung auf eine Differenzierung der Mitgliedschaft nicht ankommt. Denn Firmenmitgliedschaften sind auch bei typischen Freizeitvereinen üblich und besagen, gerade wenn nur ein einziger Nutzungsberechtigter für diese Mitgliedschaft benannt wird, nichts darüber, in wessen Interesse die Mitgliedschaft vornehmlich besteht.

Die Klägerin hat darüber hinaus nicht konkret dargetan, welchen Zweck sie mit den Mitgliedschaften verfolgte, sie hat sich vielmehr unter Hinweis darauf, dass es sich um einen "klassischen Industrieclub" handele, nur zur Nutzung der Clubräume geäußert. Gegen ein maßgebliches Interesse der Klägerin sprechen aber folgenden Umstände:

Nach den Angaben der Klägerin ist der Club in dem gesamten Streitzeitraum nur in sehr geringem Maße genutzt worden, nämlich höchstens dreimal im Jahr. Nach den Angaben des Geschäftsführers A im Erörterungstermin sind die Räumlichkeiten mit Geschäftspartnern oder Rechtsberatern nur aufgesucht worden, um dort gemeinsam zu speisen. Damit ist der Club letztlich lediglich als Restaurant genutzt worden. Da es in der Innenstadt von Hamburg ausreichend Restaurationsbetriebe gibt, in denen die Klägerin - auch ungestört - ihre Geschäftspartner bewirten könnte, reicht der alleinige Hinweis auf diese Art der Nutzung nicht aus, um ein maßgebliches Eigeninteresse an der Clubmitgliedschaft zu belegen. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe die Mitgliedschaft auch zur Inanspruchnahme von Räumlichkeiten für Betriebs- und Kundenveranstaltungen genutzt, ist dieser Vortrag nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Bewirtungsbelege, die nach den Angaben der Klägerin vollständig sein sollen, weisen nur Essenstermine von überwiegend zwei und drei Personen auf, lediglich in einem Fall wurden - bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Februar 2003, dem Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Umgestaltung der Beteiligungsverhältnisse bei der Klägerin, sechs Personen bewirtet anlässlich der vom Club angebotenen Weihnachtsfeier am ...12.2002; hierbei soll es sich ausweislich des Bewirtungsbeleges um ein Strategiemeeting gehandelt haben. Betriebs- oder Kundenveranstaltungen wurden danach nicht in den Clubräumlichkeiten durchgeführt, dementsprechend sind auch keine Buchungsbelege über die Nutzung der Konferenzräume vorgelegt worden.

Die Klägerin hat auch nichts Konkretes dazu vorgetragen, dass sie in dem Club Kunden akquirieren oder Kundenkontakte pflegen wollte oder dass ihre Clubmitgliedschaft in irgendeinem Zusammenhang mit einem konkreten Geschäftsabschluss gestanden hätte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass A als Geschäftsführer die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft und seine Benennung als Zugangsberechtigten beeinflussen konnte und nicht ersichtlich ist, dass er hierbei überstimmt worden und ihm der Vorteil der Nutzungsmöglichkeit gewissermaßen aufgedrängt worden wäre. Für ein nicht unerhebliches privates Interesse an der Nutzung spricht zudem, dass A in jedem Jahr die Zugangsberechtigung erhielt. Da der Mitgeschäftsführer B bei den insgesamt relativ seltenen Besuchen im Club häufig an den Essensrunden teilgenommen hat, hätte es aus Sicht des Senates bei einer betrieblichen Veranlassung nahe gelegen, die Geschäftsführer abwechselnd als Zugangsberechtigte zu benennen. Jedenfalls vermögen die Angaben von A im Erörterungstermin nicht zu überzeugen, dass die Entscheidung "wahrscheinlich" auf ihn gefallen sei, weil Herr B "viel häufiger auswärts unterwegs gewesen sei".

Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass die Clubmitgliedschaft gesellschaftsrechtlich (mit)veranlasst ist. Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Aufklärung, aus welchen Gründen die Bewirtungsbelege unterschiedliche Kundennummern (...13, ...02, ...65) aufweisen.

2.) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorteilsgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis - mit der Folge einer vGA - oder durch das Arbeitsverhältnis - mit der Folge der Lohnsteuerhaftung-- veranlasst ist, ist die rechtliche Stellung von A als Gesellschafter bzw. mittelbarer Gesellschafter für den Senat in den Vordergrund gerückt. Aus Sicht des Senates spricht gegen den Entlohnungscharakter des zugewendeten Vorteils vornehmlich, dass die Vertragsparteien A und die Klägerin die Clubmitgliedschaften selbst nicht als Teil des arbeitsvertraglichen Leistungsaustausches angesehen haben. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich - wie im Streitfall - in Abrede nimmt, seinem Arbeitgeber den Vorteil zuwenden zu wollen.

3. ) Der Haftungsbescheid vom 28.8.2006 ist danach wie folgt zu ändern:

 ursprünglicher Haftungsbetrag davon betreffend Clubmitgliedschaften lt. Tz 28.367,77 EUR
der Anlage zum Prüfungsbericht3.995,13 EUR
geänderter Haftungsbetrag4.372,64 EUR

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, dass von Anfang an eine Änderung des Haftungsbescheides allein hinsichtlich der streitigen Clubmitgliedschaften angestrebt worden ist und es folglich durch die Neuformulierung des Klageantrages gem. Schriftsatz vom 22.02.2008 nicht zu einer teilweisen Klagerücknahme gekommen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155, 151 Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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