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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 3 K 205/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 133a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

3 K 205/07

Tatbestand:

I. Streitig ist in prozessualer Hinsicht die Versäumung der Klagefrist und der Ausschlussfristen zur Bezeichnung des Klagebegehrens und zur Einreichung der Prozessvollmacht. Im späteren materiellen Klagevorbringen werden verschiedene Besteuerungsgrundlagen der teilabhelfenden Einspruchsentscheidung angegriffen.

1. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist 1998 und die Klägerin ist spätestens Ende des Streitjahrs 2001 aus Israel nach Deutschland zugezogen. Die erwachsenen Kinder wohnen weiter in A.

2. Nachdem der Kläger bis 1998 an der Hochschule in B gearbeitet hatte, ist er jetzt in Deutschland als Professor nichtselbständig und selbständig tätig.

Im Streitjahr 2001 war der Kläger in Israel im Unterschied zur Klägerin nicht mehr gemeldet und wurde er dort nicht mehr steuerlich veranlagt.

3. Die Klägerin betrieb bis zu ihrem Umzug eine Praxis als Heilpraktikerin in Israel, nach ihren Angaben bis Dezember 2001. Sie beriet auch andere Heilpraktiker in Israel; und zwar wies sie diese in die Software einer deutschen Firma ein (Finanzgerichts-Klageakte --FG-A-- Bl. 8 ff, 66; Rechtsbehelfs-Akte --Rb-A-- Bl. 72 ff).

II. 1. Die Kläger wählten mit ihrer im Oktober 2002 in Hamburg eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 die Zusammenveranlagung. Sie erklärten unter anderem Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für den Kläger gemäß Einnahme-Überschuss-Rechnung in Höhe von minus 14.997 DM und für die Klägerin in Höhe von 3.579 DM sowie für den Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 121.083 DM abzüglich Entfernungspauschale-Werbungskosten sowie weiterer einzeln bezifferter Werbungskosten von 15.356,59 DM (Rb-A Bl. 1 ff).

2. Nach weiterer Korrespondenz legte das beklagte Finanzamt (FA) dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. November 2004 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers von 9.550 DM und der Klägerin von 5.537 DM sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers von 107.282 DM sowie Kapitaleinkünfte von null zugrunde (Rb-A Bl. 24 ff, 33 ff).

3. Die Kläger legten mit Schreiben vom 22. am 24. November 2004 Einspruch ein (Rb-A Bl. 36 ff, 69 ff).

4. Während des Einspruchsverfahrens gingen am 2. Februar 2005 Kontrollmitteilungen über für Softwareberatung per Bank nach Hamburg in 2000 bis 2002 gezahlte Beträge ein, darunter aus dem Streitjahr sechs Rechnungen vom 16. Januar bis zum 3. November 2001 (Rb-A Bl. 66). Das FA wartete zunächst diesbezügliche Ermittlungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle ab (Rb-A Bl. 53 ff, 70 ff). Diese schlug vor, insoweit von einer in Israel ausgeübten Tätigkeit der Klägerin auszugehen und die Unterschiedsbeträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts zusätzlich zu berücksichtigen. In der Einnahme-Überschussrechnung seien die Rechnungsbeträge einschließlich ausgewiesener und daher nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldeter Umsatzsteuer als Einnahmen zu erfassen vor Berücksichtigung der Ausgaben (Rb-A Bl. 75). Für das Streitjahr 2001 wurde über die erklärten Rechnungsbeträge vom 5. März bis 3. November 2001 in Höhe von netto 10.348,28 DM plus ausgew. USt 1.655,72 DM = brutto 12.004,00 DM hinaus ein nicht erklärter Rechnungsbetrag vom 16. Januar 2001 in Höhe von netto 1.200,00 DM plus ausgew. USt 192,00 DM = brutto 1.392,00 DM errechnet (Rb-A Bl. 78).

5. Nach weiterem Schriftverkehr half das FA dem Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2007 teilweise ab. Bezüglich folgender im Einspruchsverfahren streitig gebliebener Betriebsausgaben des Klägers wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück (Rb-A Bl. 36 ff, 80 ff, 97 ff; FG-A Bl. 6 ff):

 Flug nach A / Konzert1.960,00 DM
98 Verpflegungs-Tagungspauschalen4.628,00 DM
90 Übernachtungspauschalen11.070,00 DM
Kleingeräte C114,95 DM
Kleingeräte D281,55 DM
 373,44 DM
 324,50 DM
Kleingeräte E173,85 DM
 18.926,29 DM

Laut Anlage zur Einspruchsentscheidung legte das FA der Einkommensteuer bei unveränderten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen nunmehr positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers von 8.564 DM und der Klägerin von (im Inland 5.537 DM + 1.392 DM =) 6.929 DM zugrunde und berücksichtigte es (zusätzlich oder nochmals) 1.392 DM als ausländische Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts (Rb-A Bl. 14 ff, 105 ff).

Auf dem Aktenexemplar der Einspruchsentscheidung ist die Absendung (mit einfacher Post) am (Donnerstag) 22. März 2007 vermerkt (Rb-A Bl. 104). Falls das Absendedatum zutrifft, hätte nach Ablauf von drei Tagen die einmonatige Klagefrist am nächsten Werktag Montag 26. März 2007 zu laufen begonnen und am Donnerstag 26. April 2007 geendet.

III. 1. Die mit 11. April 2007 datierte Klage der Kläger ist per Fax am Freitag 27. April 2007, 17.54 Uhr, ohne Begründung und mit der Bitte um Akteneinsicht sowie mit folgendem Antrag eingegangen (FG-A Bl. 1):

"... in der mündlichen Verhandlung wird beantragt werden,

1. den Steuerbescheid vom 15.12.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2007 dahingehend abzuändern, dass die Steuer anderweitig nach Maßgabe des angekündigten Klageantrages herabgesetzt wird;

2. die Kosten ..."

2. Nach der Eingangsverfügung vom 30. April 2007 ist auf die richterliche Bitte, die Einsicht in die vor Klageerwiderung noch beim Finanzamt befindlichen Steuerakten unter den Beteiligten unmittelbar abzustimmen, und auf die Bitte, die Klage binnen eines Monats zu begründen (vgl. FG-A Bl. 3), durch den Prozessbevollmächtigten am 4. (eingeg. 5.) Juni 2007 nur beantragt worden, die Einsicht in die Steuerakten bei Gericht zu gewähren (FG-A Bl. 10).

3. Zwischenzeitlich hatte das Finanzamt unter dem 31. Mai (eingeg. 7. Juni) 2007 bereits auf die Klage erwidert, dass diese verspätet sei, und die Rechtsbehelfsakte übersandt (FG-A Bl. 5). Die am 8. Juni 2007 verfügte Bitte an den Prozessbevollmächtigten der Kläger um Äußerung bis Ende Juni 2007 und der Hinweis auf die jetzt beim Gericht mögliche Einsicht in die Finanzamtsakte sind nicht beantwortet worden (vgl. FG-A Bl. 5 R).

4. Die telefonische Erinnerung vom 17. Juli 2007 ist ebenfalls erfolglos geblieben (vgl. FG-A Bl. 16 R).

5. Nach diesen drei fruchtlosen Aufforderungen ist am 2. August 2007 mit formularmäßig vorgegebenen gerichtlichen Textbausteinen eine Ausschlussfrist bis 30. August 2007 zur Bezeichnung des Klagebegehrens und zur Klagebegründung nach § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Vollmachtseinreichung nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzt worden. In einem individuellen Zusatz ist auf die vorherigen Erinnerungen an die Akteneinsicht und an die Klagebegründung hingewiesen worden (vgl. FG-A Bl. 3 R, 17, 19). Auch die Ausschlussfrist ist ergebnislos verstrichen.

6. Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 11. September 2007 ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 FGO und wegen Versäumung der Ausschlussfristen zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 FGO und zur Einreichung der Prozessvollmacht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO. Die Kosten sind dem Prozessbevollmächtigten auferlegt worden, der bis dahin keine Vollmacht vorgelegt hatte. Der Gerichtsbescheid wurde am 21. und 20. September 2007 zugestellt (FG-A Bl. 21 ff, 24 f).

7. Gegen den Gerichtsbescheid ist am 8. Oktober 2007 mündliche Verhandlung beantragt worden. Dabei ist der Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Es sei gesetzeswidrig, die fehlende Vorlage einer Prozessvollmacht mit einer "drastischen Rechtsbeugung" zu versehen, die sich ausschließlich gegen den Prozessbevollmächtigten richte. Infolge Änderung des Gesetzes sei die Vorlage einer Vollmacht nicht mehr erforderlich. Bei Nichtanwendung der Gesetzesänderung bzw. bei einem Vollmachtsverlangen in der bisherigen Form habe der Richter sein Ermessen zu begründen (FG-A Bl. 26 f).

8. Nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Berichterstatters (FG-A Bl. 28 ff) und diesbezüglichen Äußerungen der Beteiligten (FG-A Bl. 38 ff) hat der Senat ohne den abgelehnten Richter in der für den Ablehnungsfall im Geschäftsverteilungsplan geregelten Besetzung mit Beschluss vom 1. November 2007 das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen (FG-A Bl. 42 ff).

9. Mit Beschluss vom 2. November 2007 hat der (wieder regulär besetzte) Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 FGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 45).

10. Mit Fax vom 7. November 2007 hat der Prozessbevollmächtigte die Vollmacht der Kläger nachgereicht und Anhörungsrüge (Az. 3-205/07) gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss erhoben und diejenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, die das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 1. November 2007 zurückgewiesen hatten (FG-A Bl. 54 ff; Anhörungsrüge-Akte Bl. 1 ff).

11. In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2007 hat der Einzelrichter die Beteiligten auf die Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zwischenverfahren gemäß § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO hingewiesen; außerdem auf die Rechtsprechung zur Zuständigkeit eines Spruchkörpers bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge in der zu diesem Zeitpunkt regulären Besetzung. Gesetzestext und einschlägige Entscheidungen sind in der Verhandlung bereitgelegt worden (Protokoll S. 2-3, FG-A Bl. 64 f).

IV. Die Kläger tragen nunmehr weiter vor (FG-A Bl. 39 f, 54 f, 60 ff, 63 ff).

Die im Büro des Prozessbevollmächtigten vorliegende Einspruchsentscheidung weise keinen Eingangsvermerk und keine Aufzeichnungsnotizen bis zum 11. April 2007 auf. Erst an diesem Tag sei sie eingegangen. Der Briefumschlag habe bei Empfang nicht beigelegen. Sonst werde er nach Möglichkeit im Büro aufbewahrt, weil zwischen Verwaltungsakt-Datum und Aufgabe zur Post in jedem zweiten oder dritten Fall eine Zeitdifferenz von wenigstens einem Tag bestehe. Die Klage sei zur Fristwahrung sogleich am 11. April 2007 diktiert worden.

Eine Vollmacht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Berufsvertretern i.S.d. § 3 Nr. 1-3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sei entgegen der Gesetzesbegründung nicht schon bei "geringen", sondern nach der Rechtsprechung nur noch bei "begründeten Zweifeln" erforderlich. Damit werde auch der Gesetzesformulierung Rechnung getragen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele, die zu "begründen" sei. Die Zweifel des abgelehnten Richters hätten sich auf zeitlich nach der Klageerhebung und deswegen neben der Sache liegende Vorgänge bezogen. Wenn das Gericht davon ausgehe, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bevollmächtigt sei und den Steuerakten keine Vollmacht entnehmen könne, müsste es sich mit den Klägern unmittelbar in Verbindung setzen. Weiterer Schriftverkehr mit und Ausschlussfristen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten seien inkonsequent.

Wegen der Anhörungsrüge werde zur Nachprüfung der gerichtlichen Hinweise (oben III 11) eine Schriftsatzfrist bis Donnerstag 10. Januar 2008 beantragt.

Die Kläger sähen die gegen sie laufenden oder sie betreffenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Judenverfolgung.

Inhaltlich sei in der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin erst im Monat Dezember des Streitjahrs 2001 umgezogen und unbeschränkt steuerpflichtig geworden sei. Ihre Einnahmen seien ihr insgesamt vorher zugeflossen. Ihre dementsprechend vorher erzielten Einkünfte seien nicht in Deutschland zu besteuern, sondern gemäß Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Israel (DBA Israel) freizustellen und nur mit dem Progressionsvorbehalt zu erfassen. Ohne die nach § 121 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erforderliche Begründung habe das FA stattdessen die Einkünfte der Klägerin für das volle Jahr zugrunde gelegt.

Nach noch nicht bestandskräftigem Strafbefehl gegen die Klägerin bestehe für das Strafverfahren ein steuerliches Interesse an der Feststellung der individuellen Besteuerungsgrundlagen und an der Steuerberechnung für die Klägerin. Dazu sei die Steuerschuld auf beide Kläger aufzuteilen.

Die Kläger beantragen sinngemäß (FG-A Bl. 63 ff),

1. den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2007 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer herabgesetzt wird, soweit die Kläger durch die in der Einspruchsentscheidung oder danach streitig gebliebenen Besteuerungsgrundlagen noch beschwert sind, und zwar hinsichtlich bisher nicht anerkannter Betriebsausgaben des Klägers von 18.926,29 DM und hinsichtlich der der Klägerin zugerechneten aber gemäß DBA Israel für die Zeit vor Eintritt ihrer deutschen unbeschränkten Steuerpflicht von der deutschen Besteuerung freizustellenden Einkünfte von 6.929 DM;

2. die gemeinsame Steuerschuld aus der vorbezeichneten Einkommensteuerfestsetzung gemäß individuell bezifferten Besteuerungsgrundlagen und errechneten Steuern unter ihnen aufzuteilen.

Das FA beantragt (FG-A Bl. 5, 65),

die Klage abzuweisen.

Das FA trägt vor (FG-A Bl. 5, 38, 65):

Die Klage sei weiterhin unzulässig.

V. Ergänzend wird Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 1. November 2007 betreffend die Zurückweisung des gegen den Berichterstatter gerichteten Ablehnungsgesuchs, auf die vorangehende dienstliche Äußerung des Berichterstatters, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2007 sowie auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Klageakte 3 K 75/07 (FG-A), aus der Anhörungsrüge-Akte 3-205/07 sowie aus der Rechtsbehelfs-Akte (Rb-A).

Entscheidungsgründe:

Als jeweils unzulässig sind die Anhörungsrüge (I) und der mit ihr verbundene Befangenheitsantrag (II) zu verwerfen und die Klage abzuweisen (III).

I. Die gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Senatsbeschluss gerichtete Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

1. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO findet die Rüge ausdrücklich nicht statt gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung. Um eine solche der Endentscheidung - d.h. dem Urteil - vorausgehende Entscheidung handelt es sich bei dem das Zwischenverfahren betreffend Richterablehnung abschließenden Senatsbeschluss (vgl. Thüringer Verfassungsgerichtshof vom 8. August 2007 1/07, 2/07, [...] a.E.).

Weil die Anhörungsrüge im Zwischenverfahren bereits unstatthaft ist, kommt es nicht mehr an auf ihre Subsidiarität gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO gegenüber dem nach Gerichtsbescheid eröffneten Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Naumburg vom 6. März 2006 4 WF 2/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2006, 1287) und gegenüber der nach dem Urteil möglichen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Juni 2007 VIII B 34/07, [...] a.E.).

2. Diese Entscheidung über die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge trifft das Gericht durch den nach vorheriger Übertragung des Rechtsstreits zuständig gewordenen Einzelrichter (oben A III 9), d.h. in der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geschäftsverteilungsplanmäßigen regulären Besetzung (§ 6 FGO, § 21g Gerichtsverfassungsgesetz --GVG--; vgl. BGH vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831; ferner vom 3. September 2007 AnwZ <B> 45/06, [...]; Finanzgericht --FG-- Hamburg vom 12. November 2005 III 55 und 56/05, [...] und Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 689 m.w.N.).

3. Die Kostenlast bei Verwerfung der Anhörungsrüge folgt aus § 135 Abs. 1 FGO i.V.m. Gerichtskostengesetz (GKG) Kostenverzeichnis Nr. 6400.

4. Die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist zur Nachprüfung der gerichtlichen Hinweise betreffend Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge und betreffend Entscheidungszuständigkeit (oben A IV) ist durch die Verwerfung der Rüge inzident abzulehnen. Die Schriftsatzfrist hätte am Ergebnis der Verwerfung wegen Unstatthaftigkeit nichts ändern können.

Rechtliches Gehör i.S.v. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist in der mündlichen Verhandlung ausreichend gewährt worden (oben A III 11). Nachdem die Prozessbevollmächtigten sich bei der Rügeerhebung vom 7. November 2007 ausdrücklich auf § 133a FGO gestützt hatten, haben sie außerdem schon bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bis zum 27. November 2007 genügend Gelegenheit gehabt, sich mit der Vorschrift des § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO vertraut zu machen. Deren Verständnis wirft im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten auf.

Bei dieser Abwägung ist vorrangig gemäß der Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime des § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verfahren, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen oder mit anderen Worten nicht zu verschleppen.

5. Die Unanfechtbarkeit der Verwerfung der Anhörungsrüge folgt aus § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO.

II. Spätestens mit der gleichzeitigen Verkündung des vorliegenden Urteils ist der mit der Anhörungsrüge gestellte neue Befangenheitsantrag gegen die mit der Zurückweisung des ersten Ablehnungsantrags befasst gewesenen Richter erledigt und damit auch als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 51 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 42 ff Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis mit der instanzbeendenden Entscheidung entfällt und die abgelehnten Richter mit dieser Sache nicht mehr befasst werden können und die Entscheidung nicht mehr abändern können (vgl. BFH vom 17. September 1987 VIII B 199/86, [...]; FG Hamburg vom 31. August 2004 III 366/02, Steuer-Eildienst --StEd-- 2004, 796; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. A., § 42 Rd. 6, § 45 Rd. 9; Feiber in Münchener Kommentar ZPO, § 44 Rd. 6; Vollkommer in Zöller, ZPO, 24. A., § 42 Rd. 4).

2. Über den unzulässigen Befangenheitsantrag entscheidet das Gericht nicht in der besonderen Besetzung nach § 51 FGO i.V.m. § 45 ZPO, sondern in der - nach Übertragung auf den Einzelrichter - regulären Besetzung (§ 6 FGO; § 21e, § 21g GVG; vgl. oben I 2, A III 9). Das gilt auch für das mit der Anhörungsrüge verbundene Ablehnungsgesuch (vgl. BGH vom 3. September 2007 AnwZ <B> 45/06, [...]; Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom 29. August 2007 5 B 176-182/07, [...]; Landessozialgericht --LSG-- Berlin-Brandenburg vom 4. Juli 2007 L 1 B 107/07 SF RG, [...]; FG Berlin vom 10. Mai 2006 6 B 6188/05, [...]).

3. Weil schon danach die Anhörungsrüge und der mit ihr verbundene Befangenheitsantrag unzulässig sind, kommt es im Übrigen nicht mehr darauf an, dass die Natur einer Anhörungsrüge als spezielle (das rechtliche Gehör betreffende) Gegenvorstellung es verbietet, die an der damit angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter gerade im Verfahren der Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen (vgl. BFH vom 22. Juni 2007 VIII B 34/07, [...]).

4. Die Unanfechtbarkeit der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs folgt aus § 128 Abs. 2, § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO (oben I 5).

III. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, und zwar ungeachtet der Klagefrist (1) zumindest wegen Versäumung der Ausschlussfristen zur Bezeichnung des Klagebegehrens (2) und zur Einreichung der Prozessvollmacht (3).

1. Im Unterschied zum vorangegangenen Gerichtsbescheid lässt das Gericht im vorliegenden Urteil offen, ob die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 FGO versäumt ist, und sieht von der Aufklärung der zur Frage des Eingangsdatums der Einspruchsentscheidung nachträglich aufgestellten Behauptungen ab. Das Gericht muss sich nicht mit der Darstellung des Prozessbevollmächtigten befassen, bei Empfang habe der Briefumschlag gefehlt und ein Eingangsvermerk oder weitere Notizen aus der Zeit vor dem 11. April 2007 seien nicht vorhanden. Es kommt nicht mehr darauf an, dass oder warum der Prozessbevollmächtigte sein Exemplar der Einspruchsentscheidung hierzu bisher nicht vorgelegt hat.

2. Denn es bleibt bei der Unzulässigkeit der Klage, nachdem - unstreitig - das Klagebegehren nicht in der bis zum 30. August 2007 gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 65 FGO bezeichnet worden ist (oben A III 1-6).

3. Ebenso bleibt die Klage auch unzulässig, weil die Prozessvollmacht nicht in der gleichzeitig gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgelegt, sondern - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - erst nach Gerichtsbescheid und Antrag auf mündliche Verhandlung nachgereicht worden ist.

a) Die Ausschlussfristverfügung gegenüber dem Berufsvertreter i.S.d. § 3 Nr. 1 StBerG verstößt nicht gegen die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 19. Dezember 2000 (2. FGOÄndG) eingefügte Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO, nach der das Gericht den Mangel der Vollmacht bei einem solchen Berufsvertreter "nicht von Amts wegen zu berücksichtigen braucht".

aa) Wie bereits im Senatsbeschluss über die Zurückweisung des gegen den Berichterstatter gerichteten Befangenheitsgesuchs ausgeführt (m.w.N.), kann das Gericht auch von einem Berufsvertreter i.S.d. StBerG eine schriftliche Vollmacht verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretung bestehen (vgl. BFH vom 29. Oktober 2004 XI B 99/02, [...]; vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606 m.w.N.). Für die Annahme derartiger Zweifel genügen konkrete Anhaltspunkte (vgl. BFH vom 29. Dezember 2004 V S 23/04, BFH/NV 2005, 1104;vom 28. November 2003 III B 75/03, BFH/NV 2004, 523).

In Übereinstimmung mit vorstehender Gesetzesauslegung reichen begründete Zweifel oder konkrete Anhaltspunkte schon im geringen Umfang. Zutreffend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das 2. FGOÄndG: "Sofern - wenn auch nur geringe - Zweifel daran bestehen, dass eine Vollmacht vorhanden ist, muss nach wie vor der Nachweis der Vollmacht verlangt werden. Diese Notwendigkeit besteht im Hinblick auf das Steuergeheimnis und die Regelung in § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO, nach der Zustellungen und Mitteilungen an den Bevollmächtigten zu richten sind" (Bundestags-Drucksache 14/4061 S. 7 f; vgl. § 30 AO).

bb) Konkrete Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Vollmacht ergeben sich unter Umständen aus einer unzureichend erscheinenden Vertretung, deren Lücken auf Störung oder Unterbrechung der Mandatsbeziehung oder Mandantenkommunikation beruhen können. Dies gilt insbesondere bei fehlenden Erklärungen oder Rechtsmittel- bzw. Klagebegründungen, speziell nach Verstreichen von Fristen für die Einreichung oder nach fruchtloser Erinnerung (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Januar 2004 2 K 309/02, EFG 2004, 1311).

Aus wiederholten ergebnislosen Aufforderungen - wie hier dreimal zur Klagebegründung und Bezeichnung des Klagebegehrens (oben A III 1-4) - ergeben sich solche konkret begründeten und im Übrigen mehr als nur geringen Zweifel.

b) Die Ausschlussfrist ist nicht gegenüber den Klägern persönlich, sondern gegenüber dem angeblichen Prozessbevollmächtigten zu setzen, der die Klage eingereicht und damit das Verfahren veranlasst und sich dabei zugleich als Zustellungsvertreter i.S.v. § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO bestellt bzw. ausgegeben hat (vgl. BFH vom 20. Juli 2000 III B 33/00, BFH/NV 2001, 55;vom 11. Mai 2000 V R 83/99, BFH/NV 2000, 1478; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 Rd. 41).

c) Die Anforderung der Vollmacht mittels der - wie vorstehend auch im Fall des § 62 Abs. 2 Satz 6 FGO anwendbaren - Ausschlussfrist nach der "Kann"-Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 FGO erfordert keine näheren Begründungen oder Erläuterungen (vgl. BFH vom 18. Dezember 2002 VI B 83/00, BFH/NV 2003, 501; vom 9. Juni 1999 I 23/98, BFH/NV 2000, 51; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rd. 39). Abgesehen davon ist im Streitfall zur Begründung individuell auf die fruchtlosen Erinnerungen an die Klagebegründung hingewiesen worden (oben A III 5).

d) Die Ausschlussfrist zur Vollmachtvorlage kann bei fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens oder unzureichender Klagebegründung oder unzureichenden Angaben zu den Klägern mit Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 oder § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO verbunden werden (vgl. FG Hamburg vom 8. April 2004 II 88/03, EFG 2004, 1626; Thüringer FG vom 23. November 1999 I 308/99, EFG 2000, 230); danach kann das Gericht die Klage kumulativ aus verschiedenen Gründen abweisen (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 Rd. 40, 43).

e) Die Nachreichung der Vollmacht nach Versäumung der Ausschlussfrist bewirkt zwar die rückwirkende Genehmigung der Prozessführung, ändert aber nichts daran, dass die Klage nach Fristablauf unheilbar unzulässig bleibt (vgl. Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 62 FGO Rd. 241; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 62 FGO Rd. 126 f; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rd. 44 jeweils m.w.N.).

IV. 1. Im Unterschied zur bisherigen Kostenentscheidung des Gerichtsbescheids trifft die Kostenlast im Urteil gemäß § 135 Abs. 1 FGO nicht mehr den seinerzeit unlegitimierten Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH vom 17. Juli 2007 X B 203/06, [...]), sondern die unterliegenden Kläger, die seine Prozessführung genehmigt haben (vgl. BFH vom 22. Dezember 1987 V R 58/86, BFH/NV 1988, 725;vom 11. Januar 1980 VI R 11/79; FG Hamburg vom 8. April 2004 II 88/03, EFG 2004, 1626 zu 3).

2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

3. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 FGO (oben A III 9).

V. 1. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das abweisende Prozessurteil (auch nach Rechtskraft, § 110 FGO) einer Berichtigung der angefochtenen Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO nicht entgegen steht, soweit möglicherweise die Einnahme aus der Rechnung der Klägerin vom 16. Januar 2001 in Höhe von 1.392 DM versehentlich doppelt einbezogen worden ist, nämlich sowohl in die inländischen Einkünfte als auch in den für freigestellte ausländische Einkünfte geltenden Progressionsvorbehalt (oben A II 4-5).

2. Ebenso schließt das Urteil (auch nach Rechtskraft) nicht ein Verständigungsverfahren gemäß Art. 21 DBA Israel aus, soweit die Rechnungseinnahmen der Klägerin (ggf. nach vorstehender Berichtigung noch die Rechnungsbeträge nach dem 16. Januar 2001) in Israel und Deutschland doppelt besteuert worden sind. Möglich ist eine Verständigung etwa über die Fragen der zeitlichen Abgrenzung der Ansässigkeit (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 DBA Israel), der Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Art. 8 DBA Israel) und der Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 18 DBA Israel). Insbesondere eröffnet der sonst bestehende Anlass für ein Verständigungsverfahren ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts und nach Belegnachweis der Doppelbesteuerung bereits die Möglichkeit einer einseitigen deutschen Abhilfe (vgl. Hamminger in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 21 DBA-Israel Rd. 8; Bundesminister der Finanzen --BMF-- Merkblatt vom 13 Juli 2006, BStBl I 2006, 461 Tz. 2.4.1; Eilers in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 25 MA Rd. 51), sei es gemäß Art. 21 DBA-Israel i.V.m. § 2 AO oder entsprechend § 175a AO oder sei es gemäß § 163 AO (vgl. BFH vom 1. Februar 1967 I 220/64, BFHE 88, 545, BStBl III 1967, 495 und nachfolgende Rspr. u. Praxis; Hardt in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 DBA-Schweiz Rd. 137-138, Rd. 118 m.w.N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175a Rd. 2).



Ende der Entscheidung

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