Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 3 K 25/08
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 5 Abs. 2
GrEStG § 6 Abs. 3
1. Wenn mehrere Grundstücke zugleich eingebracht werden und die Beteiligungsquote an der Gesamthand anschließend der wertmäßigen Summe der jeweils eingebrachten Grundstücke entspricht, bleibt es gleichwohl nach §§ 5 und 6 GrEStG bei der grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung.

2. Möglich sind abweichende Vereinbarungen, inwieweit Grundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu besonderen Anteilen gehören sollen.


Gründe:

I. Streitig ist der Umfang der Grunderwerbsteuerbefreiung für die Einbringung von drei Grundstücken in die Klägerin durch ihre beiden Kommanditisten.

Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Kommanditist die ihm vorher allein gehörenden Grundstücke X-Straße, Hamburg, und Y-Straße, C/D am 12. Dezember 2006 in die klagende GmbH & Co KG eingebracht. Mit derselben notariellen Urkunde haben der Kommanditist und die Kommanditistin das ihnen vorher im Verhältnis 2/3 und 1/3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehörende Grundstück Z-Straße, Hamburg, eingebracht. Die Bedarfswerte betragen für die Grundstücke X-Straße 41.500 EUR, Y-Straße, C 102.500 EUR, Z-Straße 298.000 EUR.

Gemäß Gesellschaftsvertrag ist am Vermögen der KG die Komplementär-GmbH nicht beteiligt und sind durch die hier mit Verkehrswerten bewerten Grundstücks-Sacheinlagen der Kommanditist mit 336.000 EUR und die Kommanditistin mit 84.000 EUR von zusammen 420.000 EUR beteiligt, das heißt der Kommanditist mit 80% und die Kommanditistin mit 20%. Dieselbe Quote gilt für die Stimmrechte und für die nach einem Vorabgewinn der Kommanditistin verbleibende Gewinnverteilung.

II. Die Klägerin begehrt eine volle Grunderwerbsteuerbefreiung der Grundstückseinbringungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Sie macht geltend, dass die einbringenden Gesamthänder nach der Einbringung an der Gesellschaft genau im Verhältnis der Verkehrswerte der von ihnen eingebrachten Grundstücke bzw. Grundstücksanteile beteiligt seien.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA --) hat die Einbringungen der beiden in Hamburg belegenen Grundstücke besteuert, soweit bezogen jeweils auf das einzelne Grundstück der vorherige Grundstücksanteil den späteren Gesellschaftsanteil des Kommanditisten von 80% bzw. der Kommanditistin von 20% überstieg.

III. Der Umfang der Grunderwerbsteuer-Befreiung bei der Grundstückseinbringung in die Gesamthand (hier in die KG) richtet sich nach §§ 5 und 6 GrEStG.

1. Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so entfällt gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils, zu dem der Einbringende am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Maßgeblich ist die Fortsetzung des Alleineigentums in dem durch die gesamthänderische Mitberechtigung zivilrechtlich bestimmten dinglichen Vermögensanteil (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -- vom 9. November 1988 II R 188/84, BFHE 155, 171, BStBl II 1989, 201; vom 30. November 1983 II R 131/81, BFHE 139, 442, BStBl II 1984, 160; Niedersächsisches Finanzgericht -- FG -- vom 21. Oktober 1985 III 153/82, [...]).

Demgemäß ist die Einbringung eines dem Kommanditisten vorher allein gehörenden Grundstücks nur in Höhe seines Gesellschaftsvermögens-Anteils - von hier 80% - steuerbefreit.

2. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand (hier GbR) auf eine andere Gesamthand (hier KG) über, so entfällt die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG, soweit der erhaltene Gesamthandsanteil dem bisherigen Gesamthandsanteil eines Gesellschafters entspricht.

Demgemäß ist die Einbringung eines Grundstücks mit 2/3 Anteil des nachher an der KG zu 80% beteiligten Kommanditisten und 1/3 Anteil der nachher an der KG zu 20% beteiligten Kommanditistin bezüglich des 2/3-Anteils des Kommanditisten insgesamt steuerfrei und bezüglich des 1/3-Anteils der Kommanditistin in Höhe von (33,33% ./. 20% =) 13,33% Grundstücksanteil zu besteuern.

3. Nach §§ 5 und 6 GrEStG bleibt es grundsätzlich auch dann bei der grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung, wenn mehrere Grundstücke zugleich eingebracht werden und die Beteiligungsquote an der Gesamthand anschließend der wertmäßigen Summe der jeweils eingebrachten Grundstücksteile entspricht. Für diesen Fall sieht das Gesetz keine weitergehende Befreiungsregelung vor. Maßgeblich ist der verhältnismäßige Anteil am Gesellschaftsvermögen (vgl. Finanzgericht - FG -- Berlin-Brandenburg vom 13. März 2007 11 B 1379/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -- 2007, 1101, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE -- 2007, 1127).

Zu beachten wären allerdings abweichende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, inwieweit einzelne oder alle Gesellschaftsgrundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu besonderen Anteilen gehören sollen (vgl. § 6 Abs. Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 GrEStG; BFH vom 3. März 1993 II R 4/90, BFH/NV 1993, 494; vom 31. Mai 1972 II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. A., § 5 Rd. 21 m. Bsp. 1 u. m.w.N. aus n. v. Rspr.; Franz in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 5 Rd. 53, Bsp. 2, Rd. 54, § 6 Rd. 18).

Derartige abweichende Vereinbarungen über die Vermögenszuordnung in der KG sind aus dem Einbringungs- und dem Gesellschaftsvertrag nicht ersichtlich. Wie die Klägerseite im Erörterungstermin bestätigt hat, sind zur Einbringung keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden.

Ende der Entscheidung

Zurück