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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 3 K 250/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

3 K 250/06

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die geltend gemachten Spenden für die A-Stiftung dem Kläger zugerechnet werden können.

I. 1. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Schauspieler und Produzent u.a. Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

In beiden Jahren war er Teilnehmer einer Unterhaltungsshow, die die B GmbH, C, produzierte und der Fernsehsender D unter dem Titel "Q" ausstrahlte. Dabei handelte es sich um ein Ratespiel, in dem pro Sendung jeweils x so genannte Prominente für ein Honorar gegeneinander antraten. Der Gewinner des Ratespiels bestimmte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - einen gemeinnützigen Verwendungszweck für die Siegprämie.

2. Der Kläger nahm in jedem der beiden Streitjahre an einem Produktionstag teil, wobei an jedem Produktionstag jeweils mehrere (x) Sendungen nacheinander aufgezeichnet wurden. Als Gage für seine Mitwirkung erhielt der Kläger DM 2.000 (2001, Bl. 90 der Gerichtsakte) bzw. EUR 1.000 (2003, Bl. 93).

Der Kläger unterschrieb jeweils am Produktionstag eine formularmäßige Vereinbarung mit dem Produktionsunternehmen, der Fa. B (Bl. 90, 93). Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung war das Einverständnis mit dem Auftritt in dem Ratespiel und der Auswertung der Filmaufnahmen gegen Erhalt des Honorars. Am Schluss der Vereinbarung heißt es unter der Überschrift

"Mögliche Gewinnausschüttung

Alle Gewinne, die dem Kandidaten zugerechnet werden, sollen einer gemeinnützigen Vereinigung zugute kommen. Der Kandidat hat sich entschieden für: Name der Organisation: ____ Adresse: ____ ".

Name und Adresse der Stiftung sind jeweils handschriftlich eingefügt.

In den im Jahr 2001 produzierten Ratespielen war der Kläger für insgesamt EUR 15.000 (= DM 29.338) Siegprämie Gewinner, im Jahr 2003 für insgesamt EUR 6.000. Zum Empfänger bestimmte der Kläger jeweils die A-Stiftung. Der Betrag wurde jeweils unmittelbar von dem Produktionsunternehmen an die Stiftung überwiesen. Der Kläger erhielt entsprechende Spendenbescheinigungen der Stiftung (Bl. 4, 105 Einkommentsteuerakte - EStA -).

II. 1. Der Kläger reichte die Spendenbescheinigungen mit seinen Steuererklärungen beim Beklagten ein, der den Kläger insoweit im Wesentlichen erklärungsgemäß veranlagte durch Einkommensteuerbescheide vom 21. August 2002 (Jahr 2001, Bl. 52 EStA) und vom 17. Dezember 2004 (Jahr 2003, Bl. 139 EStA).

Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte des Jahres 2001 betrug DM 259.129 (ohne die Siegprämien). In dem Bescheid wurde die Summe aus der streitgegenständlichen Siegprämie und einer Spende in Höhe von DM 101 zunächst nur mit 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt, also in Höhe von DM 12.957. Auf den Einspruch des Klägers erging am 18. November 2002 ein Änderungsbescheid (Bl. 60 EStA), mit dem die Spenden in voller Höhe von DM 29.438 berücksichtigt wurden.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2003 betrug EUR 187.070 (ohne die Siegprämien). Der Kläger machte allein die streitgegenständliche Siegprämie als Spende geltend, die der Beklagte in voller Höhe berücksichtigte.

2. Der Beklagte erhielt im Februar 2006 eine Mitteilung des Finanzamtes E, das bei dem Fernsehsender eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte. Durch die Prüfung sei festgestellt worden, dass bei Ratespielen wie dem, an dem der Kläger teilgenommen habe, der Spendenempfänger zumeist bereits vor der Sendung festgestanden habe. Der Ratespielsieger sei deswegen durch die direkt durch die Produktionsfirma gezahlte Spende wirtschaftlich nicht belastet, so dass Spender im steuerlichen Sinne nicht der gewinnende Kandidat, sondern das Produktionsunternehmen bzw. der Sender gewesen sei.

Das Bundesministerium der Finanzen ist in seinem Schreiben vom 27. April 2006 (IV B 2 - S 2246 - 6/06, BStBl I S. 342, Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 25) zu demselben Ergebnis gekommen.

Auf die ihm eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit trug der damalige Bevollmächtigte für den Kläger (RbA Bl. 20) vor, der Kläger habe ein Wahlrecht gehabt, welcher gemeinnützigen Organisation er seine Siegprämie überlassen wolle.

3. Der Beklagte erließ am 31. Juli 2006 Änderungsbescheide (RbA Bl. 4ff) gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1, in denen Spenden an die Stiftung nicht mehr berücksichtigt wurden.

4. Hiergegen legte der Kläger am 15. August 2006 Einspruch ein (RbA Bl. 1). In seiner Einspruchsbegründung führte er aus, dass das Wahlrecht des Kandidaten hinsichtlich des Empfängers der Siegprämie und seine Ausübung juristisch so zu bewerten sei, dass der Kandidat die Verfügungsgewalt über den Betrag gehabt habe und ihm der Betrag für eine juristische Sekunde gehört habe. Dass die Zahlung tatsächlich direkt an den ausgewählten Empfänger gegangen sei, stelle eine unbeachtliche Abkürzung des Zahlungsweges dar.

Im Übrigen fehle es an einer anwendbaren Änderungsvorschrift.

4. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 als unbegründet zurück (RbA Bl. 34). Der Beklagte sei durch die "Spende" wirtschaftlich nicht belastet worden.

III. Der Kläger erhob am 17. Dezember 2006 Klage.

Er wiederholte zunächst seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.

Der Kläger trägt vor, dass bei der ursprünglichen Konzeption des Ratespiels "Q" nichtprominente Kandidaten gewesen seien, die die Siegprämien ausgezahlt bekommen hätten. Das Konzept sei dann dahingehend geändert worden, dass nur noch prominente Kandidaten aufgetreten seien. Auch wenn diese Kandidaten ihre Siegprämie jeweils gespendet hätten, sei er davon ausgegangen, dass es in seiner Entscheidung gestanden habe, sich die Siegprämie auszahlen oder sie einem gemeinnützigem Zweck zukommen zu lassen. Es habe nicht mehr als eine nur moralische Erwartungshaltung für die Verwendung als Spende gegeben.

In einem Schreiben seiner Künstleragentur sei er entsprechend auch nur über die "Möglichkeit" einer Spende informiert worden, nicht jedoch von einer etwaigen Pflicht zur Spende (Bl. 70, 73: "In jeder Sendung besteht die Möglichkeit im Falle des Gewinns EUR 3.000 für eine Organisation nach Wahl zu spenden.").

Erst am Ende jedes Ratespiels, das er gewonnen habe, sei er jeweils gefragt worden, an wen er den Gewinn spenden wolle. Auch habe er die Vereinbarung, die den Spendenempfänger nenne, erst nach Beendigung des Produktionstages unterschrieben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Änderungsbescheide vom 31. Juli 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und stützt sich weiterhin auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 (9 K 4243/06, EFG 2007, 758), das in einem ähnlich gelagerten Fall die Klage des dortigen Kandidaten abgewiesen habe.

Dem Gericht liegen folgende Akten des Beklagten die Besteuerung des Klägers betreffend vor: Rechtsbehelfsakte ESt 2001, 2003, Einkommensteuerakte Band III, jeweils zur Steuernummer ......

Ergänzend wird Bezug genommen auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll des Erörterungstermins am 12. Juni 2007.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Einkommensteueränderungsbescheide für 2001 und 2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung rechtmäßig sind.

I. Der Kläger kann die fraglichen Beträge nicht nach § 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben abziehen, weil sie der Stiftung als begünstigtem Empfänger zwar zugeflossen sind, aber nicht von dem Kläger stammen. Die der Stiftung zugewendeten Siegprämien können dem Kläger wirtschaftlich und steuerlich nicht zugerechnet werden.

1. Ausgaben zur Förderung anerkannter gemeinnütziger Zwecke sind nach Maßgabe des § 10b Abs. 1 EStG bis zu der dort bestimmten Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter sind private Ausgaben zu verstehen, die steuerlich abzugsfähig sind, weil dies wegen der förderungswürdigen Zwecke ausdrücklich gesetzlich so vorgesehen ist und weil durch sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen als Maßstab für die einkommensteuerliche Inanspruchnahme gemindert wird.

Persönlich abzugsberechtigt ist der durch die Zahlung wirtschaftlich Belastete, so dass Zahlungen Dritter nur dann als eigene Sonderausgaben angesehen werden können, wenn sie den Steuerpflichtigen selbst belasten. Der zugewendete Betrag muss sich in dem geldwerten Vermögen des Steuerpflichtigen befinden und von dort abfließen (Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Auflage 2006, § 10 Rz 17; Kirchhof, EStG, 6. Aufl. 2006, § 10b Rn 12; Blümich/Hofmeister, EStG, § 10b EStG Rz 16).

Es kann auch ausreichen, wenn etwa derjenige, der einen ihm uneingeschränkt zustehenden Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages hat, durch Zahlungsanweisung oder Vorausabtretung zugunsten eines Spendenempfängers über seinen Anspruch verfügt. Entsprechendes kann aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Fall gefolgert werden, in denen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf einen Teil ihres Gehaltes verzichtet hatten. Soweit der Gehaltsverzicht mit Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verbunden ist, werden diese Mittel dem Arbeitnehmer gleichwohl - als Arbeitslohn - zugerechnet (BFH, Urteil vom 25. November 1993 VI R 1115/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424); korrespondierend ist ihm dann aber auch die von ihm vorgegebene Mittelverwendung zuzurechnen, denn sie belastet insoweit sein Vermögen.

2. Eine dem Steuerpflichtigen steuerlich zuzurechnende Sonderausgabe setzt mithin als Erstes voraus, dass der Gegenstand der Spende zunächst zumindest wirtschaftlich überhaupt Bestandteil seines Vermögens gewesen ist. Im Fall der Zuwendung eines Spielgewinns muss dieser vom Steuerpflichtigen in der Weise vereinnahmt worden sein, dass durch ihn ein Vermögenszuwachs bei ihm eingetreten ist, über den er frei hat verfügen können. Nur wenn bei ihm zuvor ein Vermögenszuwachs erfolgt ist, wird der "Gewinner" durch eine Weiterleitung des Spielgewinns als Spende in seiner eigenen Person wirtschaftlich belastet und seine steuerliche Leistungsfähigkeit dadurch gemindert. Die Möglichkeit, den Empfänger einer Zuwendung aus fremdem Vermögen zu bestimmen oder auf die Höhe einer Zuwendung Einfluss zu nehmen - etwa durch die richtige Beantwortung von Quizfragen - genügt hierfür noch nicht, weil eine derartige Möglichkeit jedenfalls nicht den Vermögenswert der Zuwendung selbst hat.

3. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen liegen hier keine Sonderausgaben des Klägers vor (so im Ergebnis auch in einem ähnlichen gelagerten Fall FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758). Denn es kann nicht erkannt werden, dass der Kläger die Siegprämien selbst vereinnahmt hat. Bei dem Kläger ist auch ansonsten durch seine Siege im Ratespiel kein den Siegprämien entsprechender wirtschaftlicher Vorteil eingetreten. Es kann insbesondere nicht erkannt werden, dass der Kläger umfassende eigene Verfügungsberechtigung über die Spielgewinne erhalten hat.

a) Es ist festzustellen, dass die Rechtsposition des Klägers sich - wie von ihm vorgerichtlich auch zunächst vorgetragen - auf ein bloßes Wahlrecht beschränkte, eine gemeinnützige Organisation als Empfänger der Siegprämie zu bestimmen. Dass der Kläger einen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung an sich selbst gehabt hat, ist hingegen nicht festzustellen.

b) Zwar behauptet der Kläger nunmehr im Klagverfahren, er sei in dem Glauben gewesen, dass er über die Siegprämie - rechtlich - frei hätte verfügen können. Der Kläger trägt vor, dass bei dem Ratespiel früher zunächst Nichtprominente als Kandidaten angetreten wären, an die die Siegprämien ausgezahlt worden seien. Auch wenn es nach Umstellung der Show auf ausschließlich prominente Kandidaten so gewesen sei, dass die Siegprämie jeweils gespendet worden sei, sei er doch davon ausgegangen, dass es weiterhin in der Entscheidung des jeweiligen Kandidaten gestanden habe, ob er sich die Siegprämie auszahlen oder sie einem gemeinnützigem Zweck zukommen lassen wolle. Es habe nicht mehr als eine nur moralische Erwartungshaltung für die Verwendung als Spende gegeben.

c) Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag des Klägers ergibt sich die Richtigkeit seiner Annahme indes nicht, sondern nur, dass der Vertragspartner des Klägers, das Produktionsunternehmen B GmbH, dem Gewinner des Ratespiels die Möglichkeit eingeräumt hat, zu bestimmen, welcher gemeinnützige Empfänger einen der Höhe nach im Vorwege festgelegten Betrag, der innerhalb des Showgeschehens als Gewinn des Siegers bezeichnet wurde, erhalten soll. Dieser Betrag stammte nicht von den Kandidaten und im vorliegenden Fall nicht vom Kläger, sondern wurde von dem Vertragspartner der Kandidaten oder von dritter Seite bereitgestellt.

Ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger - wie er nunmehr behauptet, gemeint zu haben - rechtlich in der Lage gewesen wäre, den Betrag auch selbst zu vereinnahmen, in dem er keinen bzw. sich selbst als Empfänger benannt hätte, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

(1) Schon die von dem Kläger unterzeichneten Vereinbarungen mit der B GmbH sprechen dagegen. Dort ist formularmäßig vorgegeben: "Alle Gewinne, die dem Kandidaten zugerechnet werden, sollen einer gemeinnützigen Vereinigung zukommen".

Die Verwendung des Wortes "sollen" ist zwar insoweit nicht ganz eindeutig. Dass jedoch nur von Gewinnen die Rede ist, die dem Kandidaten "zugerechnet" werden, lässt bereits den Schluss zu, dass es sich nicht um Gewinne handelt, die Teil des Vermögens des Kandidaten sind oder sein sollen, sondern um etwas anderes. Der Vereinbarungstext sieht allein die Möglichkeit vor, dass Empfänger der Siegprämie eine gemeinnützige Vereinigung wird, nicht jedoch, dass der Kandidat selbst den ihm "zugerechneten Gewinn" empfängt. Somit beschränkt sich die "Zurechnung" der Siegprämie zu dem Kandidaten darauf, dass der Kandidat das Ratespiel gewonnen hat und er deswegen den gemeinnützigen Empfänger benennen darf.

(2) Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob diese Vereinbarung - wie der Kläger vorträgt - nach Ende der Aufzeichnung unterzeichnet worden ist oder zuvor. Denn auch ohne eine vorherige Unterzeichnung wäre eine entsprechende Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Produktionsunternehmen entstanden. Die Modalitäten der Teilnahme und damit auch die Behandlung von "Siegprämien" können auch mündlich oder stillschweigend vereinbart werden.

Dass das Produktionsunternehmen sich zu seinen Bedingungen mit dem jeweiligen Kandidaten rechtlich binden wollte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass diese Bedingungen formularmäßig verwendet worden sind. Es war, wie der Kläger selbst einräumt, ihm wie auch allgemein bekannt, dass bei derartigen Prominentenshows und auch bei dem konkreten Ratespiel die den Prominenten zugerechneten Gewinne tatsächlich ausnahmslos "gespendet" wurden und dass dasselbe von jedem prominenten Kandidaten erwartet wurde. Damit kann bereits seine Teilnahme an der Spielshow als konkludentes Einverständnis mit einer entsprechenden Vertragsregel gewertet werden.

Der Kläger war offenbar seinerzeit auch davon ausgegangen, dass er das Geld nicht für sich selbst beanspruchen kann, denn im vorgerichtlichen Verfahren hat er lediglich vorgetragen, ein Wahlrecht gehabt zu haben, welcher gemeinnützigen Organisation die Siegprämie zukommen soll.

Sollte der Kläger gleichwohl - wofür hier nichts spricht - die im Vorfeld nicht erklärte Absicht gehabt haben, im Falle seines Sieges eine Auszahlung an sich zu fordern, so wäre dieser geheime Vorbehalt für den Inhalt der Vertragsbeziehung unbeachtlich, § 116 BGB.

Im Übrigen läge es andernfalls nahe, von einem Dissens der Vertragsparteien ausgehen, denn das Produktionsunternehmen ging offenbar ohne weiteres davon aus, dass eine Teilnahme zu seinen, formularmäßig vorformulierten und standardmäßig verwendeten Bedingungen erfolgt. Würde es jedoch an einer Vereinbarung fehlen, so könnte erst recht nicht erkannt werden, dass es dem Kläger die "Siegprämie" zugewendet hätte. Die formularmäßigen Vereinbarungen des Produktionsunternehmens geben keinen Anlass zu der Vermutung, dass der Veranstalter einen Kandidaten hätte teilnehmen lassen, der sich nicht mit seinen Spielregeln einverstanden erklärt hätte.

Jedenfalls bei der Aufzeichnung der Sendungen für das Jahr 2003 waren dem Kläger zudem die Vertragsbedingungen aus seiner vorherigen Teilnahme genau bekannt.

(3) Im Übrigen geht der Senat - mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758) - davon aus, dass ein Teilnehmer an einer derartigen Spielshow vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass er den Spielgewinn zu seiner eigenen freien Verfügung bekäme und es anschließend von seiner Freigiebigkeit abhinge, ob der gewonnene Betrag der begünstigten gemeinnützigen Einrichtung überwiesen wird oder ob er ihn - zu welchem späteren Verwendungszweck auch immer - für sich behalten kann.

Zu Recht hat das Finanzgericht Köln auch ausgeführt, dass es ernstlich nicht als rechtlich ausschlaggebend angesehen werden kann, welche Worte der Spielleiter bei der später gesendeten Aufzeichnung des Gewinnspiels gegenüber dem Kandidaten verwendet, mag auch beim unkritischen Fernsehzuschauer der Eindruck entstehen, die Kandidaten selbst hätten großzügig auf ihren Spielgewinn zugunsten einer gemeinnützigen Organisation verzichtet.

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der für den Kläger tätigen Künstleragentur. In diesem Schreiben heißt es:

"In jeder Sendung besteht die Möglichkeit im Falle des Gewinns EUR ... für eine Organisation nach Wahl zu spenden."

Das Schreiben gibt den vom Kläger im Rechtsstreit vertretenen Standpunkt - entgegen seiner Auffassung - nicht hinreichend wieder. Es bleibt vielmehr unklar, ob sich der Begriff der Möglichkeit auf die Chance zu gewinnen und damit auf die Auswahl eines Empfängers beziehen oder - wie der Kläger offenbar meint - auf die Gelegenheit des Spendens - was sachlogisch auch die Möglichkeit des Selbstbehalts beinhalten könnte.

Letztlich kann die Auslegung dieses Schreibens jedoch dahinstehen, weil es nur ein Schreiben der Agentur des Klägers an ihn ist und sein Inhalt für die Rechtsbeziehung des Klägers zum Produktionsunternehmen von keinerlei rechtlicher Bedeutung ist.

Es ist demnach festzustellen, dass die Zahlungen des Veranstalters bzw. dessen Bereitstellung der Siegprämien den Kläger zu keinerlei Zeitpunkt bereichert haben.

4. Damit liegt ein entscheidender Unterschied zu dem oben erwähnten Fall vor, in dem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass jemand eine Einnahme und damit einen Vermögenszuwachs auch dann hat, wenn er auf einen Zahlungsanspruch unter Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verzichtet (s.o., BFH, Urteil vom 25. November 1993 VI R 1115/92, BFHE 173, 292, BStBl II 1994, 424).

Diese Rechtsprechung bleibt für den vorliegenden Sachverhalt ohne Bedeutung, weil es sich dort um einen Fall gehandelt hat, in dem jemand einen Anspruch auf Zahlung an sich hatte, über den er unter Verzicht auf Zahlung an sich und einer Verwendungsauflage verfügt hat. Ein Verzicht setzt sachlogisch voraus, dass dem Verzichtenden zunächst ein entsprechender Anspruch zustand, über den er - etwa im Wege des Verzichts - hat verfügen können. Dass dem Kläger eine entsprechende Verfügungsberechtigung über den Spielgewinn zustand, kann jedoch - wie ausgeführt - gerade nicht erkannt werden.

5. Die dem Kläger zugesendeten Spendenbescheinigungen können an dieser objektiven Rechtslage nichts ändern und bewirken daher nicht, dass der Kläger die - tatsächlich nicht von ihm, sondern von einem Dritten auf dessen Rechnung geleisteten - Geldbeträge als Sonderausgaben abziehen kann. Selbst wenn der Kläger, das Produktionsunternehmen und der Spendenempfänger die tatsächliche und rechtliche Lage übereinstimmend anders beurteilt haben sollten, kann dies den begehrten Sonderausgabenabzug nicht herbeiführen. Denn die Besteuerungstatbestände bestehen unabhängig von der darüber gebildeten Ansicht der Betroffenen nach § 38 der Abgabenordnung (AO) von Gesetzes wegen (vgl. FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758).

II. Da dem Beklagten die Hintergründe der "Spende" und der Erlangung der Spendenbescheinigung erst nachträglich bekannt wurden und damit auch erst die Tatsache, dass die Zahlungen an die Stiftung nicht aus dem Vermögen des Klägers stammten und ihn daher wirtschaftlich nicht belastet haben, durften die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

III. 1. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

2. Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (vgl. insoweit auch für einen ähnlich gelagerten Fall FG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2006 9 K 4243/06, EFG 2007, 758).

Ende der Entscheidung

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