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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 3 K 79/08
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1
BGB § 1408 Abs. 2
BGB § 1587f
BGB § 1587o
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderausgaben des Klägers, die er an seine geschiedene Ehefrau leistet, als Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b Einkommensteuergesetz (in der ab 2008 geltenden Fassung - EStG -) vollen Umfangs oder als Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur beschränkt berücksichtigungsfähig sind.

I. Die geschiedenen Eheleute lebten seit ... getrennt (vgl. Scheidungsurteil des Amtsgerichts Hamburg-1 vom ... 1992, Anlage K 3).

Die Eheleute schlossen am ... 1991 eine notarielle "Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Ehevertrag" (Anlage K 4, im Folgenden: Vereinbarung).

Darin heißt es u.a.

1. Unterhalt

1.1. Der Ehemann verpflichtet sich ... Unterhalt in Höhe von DM 5.500 zu zahlen.

Dieser Unterhalt erhöht sich prozentual entsprechend den jeweiligen Brutto-Gehaltserhöhungen des Ehemannes ...

1.3. Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau bleiben durch eigenes Einkommen unberührt.

In Höhe von 50% bleiben sie auch für den Fall bestehen, dass die Ehefrau entweder eine neue Ehe eingeht, oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet. Im Fall der Scheidung einer neuen Ehe bzw. ... leben die vollen Unterhaltsansprüche der Ehefrau gegen den Ehemann wieder auf.

...

1.4. Nach seiner Pensionierung hat der Ehemann Rentenansprüche aus der

Der Ehemann verpflichtet sich , je 1/3 der vorstehenden Altersrenten brutto - und zwar in der jeweiligen Höhe - an seine Ehefrau als Unterhalt zu zahlen ...

In Höhe dieses Drittels tritt der Ehemann hiermit seine Rentenansprüche aus betrieblicher bzw. gesetzlicher Rentenversicherung an seine Ehefrau ab, die die Abtretung annimmt.

...

1.7. Die unter Ziff. 1.5. und 1.6. geregelten Unterhaltsansprüche der Ehefrau bleiben durch eigenes Einkommen, Wiederheirat oder Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unberührt.

1.8. Die Rechte des Ehemannes aus § 323 ZPO für den Fall der vorzeitigen, nicht invaliditätsbedingten Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma ... bleiben unberührt.

1.9. Im Fall des Todes des Ehemannes sollen die Ansprüche aus der unter Ziff. 1.5. erläuterten betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe der Ehefrau zustehen. Der Ehemann verpflichtet sich, eine Regelung mit seinem Arbeitgeber herbeizuführen, der diesen Anspruch der Ehefrau sicherstellt ...

...

3.3. Die Ehefrau erklärt hiermit ihre Zustimmung, dass der Ehemann die Unterhaltszahlungen gem. Ziffer 1.1 und 1.2. als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 EStG geltend macht (so genanntes Realsplitting).

...

Eine Erstattung der in Folge des begrenzten Realsplittings auf die Ehefrau entfallenden Steuern durch den Ehemann findet nicht statt.

3.4. Die Parteien gehen davon aus, dass die Ehefrau die nach Ziff. 1.5. und 1.6. dieser Vereinbarung von dem Ehemann zu leistenden Unterhaltszahlungen selbst versteuert und die hierauf entfallenden Steuern auch selbst entrichtet. Sollte dies gesetzlich unzulässig sein und der Ehemann die anteiligen Steuern zu entrichten haben, so wird die Ehefrau an den Ehemann die Beträge erstatten, die bei ihrer Steuerpflicht entstehen würden.

...

6. Gütertrennung

Die Vertragsschließenden vereinbaren mit sofortiger Wirkung Gütertrennung.

Sie verzichten gegenseitig auf bislang etwa entstandene Ansprüche aus Zugewinnausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

7. Versorgungsausgleich

Die Eheleute schließen hiermit gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1587 ff. BGB) aus.

Über Wesen und Bedeutung des Versorgungsausgleichs sowie über die rechtliche Tragweite seines Ausschlusses sind die Eheleute von dem beurkundenden Notar belehrt worden.

Den Eheleuten ist auch bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von ihnen innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt.

Sollte der Ausschluss gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam sein, weil innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird, so schließen die Eheleute hiermit jetzt auch vorsorglich den Versorgungsausgleich gemäß § 1587o BGB aus. Um die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts werden sie selbst nachsuchen.

8. Die Eheleute gehen davon aus, dass der vorstehende Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Gesamtvermögensverteilung gemäß den vorstehenden Regelungen der Trennungs- und Scheidungsvereinbarung angemessen ist.

..."

Auf Scheidungsantrag der ehemaligen Ehefrau des Klägers vom ... 1992 wurde die Ehe mit Urteil vom ... 1992 geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde im Zusammenhang mit der Scheidung im Hinblick darauf nicht durchgeführt, dass ein solcher in der Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen worden war (vgl. Urteil Anlage K 3).

Der Kläger ist erneut verheiratet, mit der Klägerin.

II. Die Zahlungen des Klägers nach Ziffer 1.5. des Vertrags wurden bisher wie folgt steuerlich behandelt:

Seit dem Erreichen seines Rentenalters im Jahr ... zahlte der Kläger von seiner gesetzlichen Rente ein Drittel an seine ehemalige Ehefrau. Als nicht steuerbare Leistung im privaten Bereich blieben diese Zahlungen steuerlich unberücksichtigt.

Von der betrieblichen Rente zahlt der Arbeitgeber des Klägers seit Beginn dieser Zahlungen in dem Jahr 2000 ein Drittel direkt an dessen ehemalige Ehefrau (vgl. Gerichtsakte - GA - Bl. 17). Diese Praxis beendete der Arbeitgeber unter Hinweis darauf, dass der Anspruch des Klägers nicht abgetreten werden könne.

Ab 2006 wurde die betriebliche Rente steuerlich zunächst in voller Höhe beim Kläger erfasst und der an seine ehemalige Ehefrau zu zahlende Anteil als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in der seinerzeit geltenden Fassung (EStG a.F.) abgezogen (Gesamtbetrag: EUR 37.088,90).

III. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG neu eingeführt. Diese Vorschrift bestimmt, dass Sonderausgaben u.a. folgende Leistungen sind:

Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen.

1. Mit Schreiben vom 28. November 2007 beantragte der Kläger, dass ein Betrag in Höhe von EUR 37.089 als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 2008 eingetragen werde. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Anteil aus betrieblicher Rente in Höhe von EUR 35.668,32 und einem Anteil aus gesetzlicher Rente in Höhe von EUR 1.420,58.

2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlungen an seine ehemalige Ehefrau als Unterhaltszahlungen betrachtet werden und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur bis zur Höhe von 13.805 EUR abzugsfähig seien.

3. Den Einspruch des Klägers vom 27. Dezember 2007 (Rechtsbehelfsakte - Rb-A - Bl. 37) lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2008 ab (Anlage K 3).

IV. Die Kläger haben am 24. April 2008 Klage erhoben.

Sie tragen vor, dass die ehemaligen Eheleute in ihrer Vereinbarung nicht jeglichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen, sondern den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich modifiziert hätten. Bei der Regelung in Ziffer 1.5. handele es sich um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Abtretung von Rentenanwartschaften, wie es nach § 1408 i.V.m. § 1587 i in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Fassung des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) vorgesehen sei. Diese vereinbarte Modifizierung des Versorgungsausgleichs setze logisch den Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichsregimes voraus.

Der Versorgungsausgleich bilde einen Sonderfall der Verteilung von während der Ehezeit erworbenen Vermögens, nämlich der Rentenanwartschaften. Abzugrenzen von dem Vermögensausgleich sei die Regelung von Unterhaltsansprüchen, für die Anknüpfungspunkt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf den laufenden Lebensbedarf sei, nicht jedoch die Verteilung von während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerten.

Vor diesem Hintergrund betreffe Ziffer 1.5. der Vereinbarung in der Sache die Verteilung von Rentenanwartschaften, auch wenn der Begriff "Unterhalt" verwendet worden sei. Ausgehend von der gesetzlichen Grundregel, dass die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zwischen den Eheleuten hälftig zu teilen seien, habe man sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Vereinbarung das Rentenalter noch nicht erreicht hatte und daher in der Zeit nach der Ehescheidung weitere Anwartschaften erwerben würde, darauf geeinigt, dass der Kläger ein Drittel der Rentenzahlungen an seine damalige Ehefrau zu zahlen habe. Auch die Unterschiede der Regelungen in den Ziffern 3.3. und 3.4., nach denen von einer unterschiedlichen Besteuerung der Unterhaltsleistungen nach Ziffern 1.1. und 1.2. einerseits und der abgetretenen Rentenansprüche in den Ziffern 1.5. und 1.6. andererseits ausgegangen werde, machten deutlich, dass es sich bei letzteren nicht um Unterhaltsleistungen handele.

Die vereinbarte Abtretung der Anwartschaften stelle demnach steuerrechtlich einen Versorgungsausgleich dar und führe zu einer dauernden Last im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Für die steuerliche Beurteilung sei es irrelevant, ob die Verteilung der Anwartschaften durch Abtretung auf der Grundlage von § 1408 i.V.m. § 1587 i BGB oder von § 1587 o i.V.m. § 1587i BGB erfolge.

Es entspreche der Verwaltungspraxis (Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 20. Juli 1981 BStBl I 1981, 567 Ziffer II. 2), der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und nunmehr der Gesetzeslage, dass der als Vermögensverteilung zu qualifizierende Versorgungssausgleich einkommensteuerrechtlich zu einem Transfer von steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften von dem Anwartschaftsberechtigten auf den Versorgungsberechtigen führe.

Soweit die Verteilung der Rentenanwartschaften in der Vereinbarung nicht als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG zu werten sein sollte, müssten die Zahlungen jedoch als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Abs. 1 EStG Berücksichtigung finden. Insoweit verweisen die Kläger auf die Urteile des BFH vom 8. März 2006 (IX R 107/00 und IX R 78/01).

Die Kläger haben zunächst den Antrag gestellt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2008 zu verpflichten, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einen Freibetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 37.089 einzutragen.

Die Kläger beantragen (nunmehr im Wege der Forstsetzungsfeststellungsklage),

festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2008 rechtswidrig sind und der Beklagte verpflichtet gewesen war, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers einen Freibetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 37.089 einzutragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.

Der Kläger habe den Versorgungsausgleich in der Vereinbarung mit seiner ehemaligen Ehefrau ausgeschlossen und auch das Scheidungsurteil stelle eindeutig fest, dass der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, weil er ausgeschlossen worden sei.

Es sei auch in der Sache kein Versorgungsausgleich vereinbart worden, sondern es sei eine einheitliche Gesamtregelung über Unterhalts- und der Vermögensumschichtungsansprüche für den Fall der Trennung und der Scheidung getroffen worden. Das vom Kläger herangezogene BMF-Schreiben beziehe sich ausschließlich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach § 1587 f BGB und nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführen sei, was hier nicht geschehen, sondern von den Eheleuten gerade ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.

V. Dem Gericht lagen folgenden Akten des Beklagten vor: Rechtsbehelfsakte, Einkommensteuerakte Band XI und XII.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 9. September 2008 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.

Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Eintragung zwischenzeitlich nach Klagantrag entfallen, weil sich nach Ablauf des Monats März des dem Abzugsjahr 2008 folgenden Jahres 2009 die Eintragung im Lohnsteuerabzug nicht mehr auswirken kann (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, § 39 a Rdnr. 12 m.w.N.).

Auf eine anhängige Klage auf Eintragung eines Freibetrags kann aber auch nach Ablauf des Kalenderjahres noch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden werden, ob die Ablehnung der Eintragung rechtswidrig war, falls der Arbeitnehmer an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ungeachtet einer fehlenden rechtlichen Bindung für die Folgejahre zu bejahen, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beteiligten - bei unveränderter Sachlage - der Auffassung des Gerichts anschließen werden (s. BFH-Beschluss vom 12. April 2006 VI B 66/05, BFH/NV 2006, 1335 m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

Ob die Klage nicht nur im Hinblick auf den Kläger, sondern auch auf die Klägerin zulässig ist, obwohl es sich hier nur um die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte des Klägers handelt, kann ausnahmsweise dahinstehen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.

II. Die Versagung der Eintragung des begehrten Freibetrags war rechtmäßig, denn es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den streitigen Zahlungen um Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG handelt.

In der Vereinbarung des Klägers mit seiner ehemaligen Ehefrau kann das Gericht einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Sinne der genannten Vorschrift nicht erkennen (1). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG ist auf andere Vereinbarungen, die keinen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des BGB enthalten, nicht anwendbar (2). Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Werbungskosten kommt gleichfalls nicht in Betracht (3).

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die ehemaligen Eheleute mit ihrer Vereinbarung einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG vereinbart haben.

Der Begriff des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist (derzeit noch - ab 1. September 2009 tritt mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft) in § 1587 f BGB legal definiert (a). Dass die Vereinbarung der ehemaligen Eheleute dieser Vorschrift unterfällt, kann nicht festgestellt werden (b). Der in § 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG verwendete Begriff entspricht der Legaldefinition des BGB (c).

a) § 1587 f BGB enthält einen Katalog von Fallgestaltungen, in denen der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB erfolgen kann, und bestimmt im Wege der Legaldefinition für diesen Ausgleich den Begriff des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Hier käme - allein - in Betracht ein Fall des § 1587 f Nr. 5, 2. Alt. BGB i.V.m. § 1587 o BGB. Gemäß § 1587 o BGB können Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung eine notariell zu beurkundende und vom Familiengericht zu genehmigende Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit schließen.

b) Dass die ehemaligen Eheleute mit ihrer Vereinbarung einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 f, § 1587 o BGB geschlossen haben, kann nicht erkannt werden.

Zum einen haben sie in Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 ihrer Vereinbarung einen Versorgungsausgleich unter Bezugnahme auf § 1408 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 1408 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln (Abs. 1) und dabei durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird (Abs. 2).

Der Scheidungsantrag wurde im ... 1992 und damit mehr als ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung vom ... 1991 gestellt. Damit war der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam.

Ausweislich Ziffer 7 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung sind die ehemaligen Eheleute über das Wesen des Versorgungsausgleichs sowie über die rechtliche Tragweite seines Ausschlusses von dem beurkundenden Notar belehrt worden. Nach der Überzeugung des Senats kann daher ausgeschlossen werden, dass das von Ihnen Gewollte von dem Vereinbarten abweicht. Eine Umdeutung des ausdrücklich Vereinbarten (etwa nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet") kommt demnach nicht in Betracht.

Mit Abschluss ihrer Vereinbarung und deren Wirksamwerden war der Kläger als derjenige, der während der Ehezeit Versorgungsansprüche erworben hatte, nicht mehr - wie zuvor - Ausgleichsverpflichteter, denn seine aus dem gesetzlichen Güterstand resultierende Ausgleichsverpflichtung war durch die einvernehmliche Regelung der ehemaligen Eheleute aufgehoben worden.

Die Eheleute haben im Übrigen auch die für einen - entgegen ihrer ausdrücklichen Vereinbarung - etwa vereinbarten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB erforderliche Genehmigung des Familiengerichts nicht eingeholt. Inwieweit dies noch nachgeholt werden könnte, kann an dieser Stelle nicht geklärt werden, ist aber für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch unerheblich.

c) § 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG erfasst nur den legal definierten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

aa) Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift legt die hier gefundene Auslegung nahe, weil ein Begriff verwendet wird, der im BGB legal definiert ist. Das BGB ist sedes materiae für die Regelungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Eheleuten, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Steuerrecht bei der steuerlichen Regelung von Vorgängen aus diesem Bereich an die dortigen Regelungen und Begrifflichkeiten anknüpft.

bb) Die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis:

In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/6290, S. 55) heißt es u.a.:

Zu Nummer 1 b - neu -

Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs konnten unter bestimmten Voraussetzungen bisher nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Sonderausgabenabzug soll auch nach der Beschränkung dieser Regelung auf das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe erhalten bleiben. Leistungen vom Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten stellen einen Transfer von steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften dar, der sich auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten auswirkt. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG wird für diese Fälle eine eigenständige Regelung geschaffen, die berücksichtigt, in welchem Umfang die der Leistung zugrunde liegenden Einnahmen (z.B. Leibrente nach § 22 EStG oder Einkünfte nach § 19 EStG) der Besteuerung unterliegen. ...

Es lässt sich nicht feststellen, dass nach der vorherigen Rechtslage, die ohne gesetzliche Regelung war und nach der zitierten Begründung erhalten werden sollte, andere Leistungen als die des legal definierten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abzugsfähig waren.

aaa) Die seinerzeitige Verwaltungspraxis war bestimmt durch das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Juli 1981 (BStBl I 1981, 567, unter II. 1.), in dem er den Abzug einer dauernden Last beim Ausgleichsverpflichteten zuließ. Zur Begründung wurde u.a. Bezug genommen auf die Möglichkeit der Abänderung in § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB in den Fällen, in denen sich die Verhältnisse nach Scheidung wesentlich ändern.

Da die Abzugsfähigkeit nach dem Inhalt des BMF-Schreibens mit der Anwendbarkeit der genannten Norm begründet wird, konnte ohne die Anwendbarkeit dieser Norm auch die Abzugsfähigkeit nicht verlangt werden. Da es sich um eine Norm aus der Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handelt, fehlt es an ihrer Anwendbarkeit, wenn nicht ein solcher schuldrechtlicher Versorgungsausgleich getroffen wurde.

bbb) Die seinerzeitige Rechtsprechung entschied ebenso.

Es finden sich in der veröffentlichten Rechtsprechung keine Entscheidungen, die die Abzugsfähigkeit der Zahlungen für andere als den legal definierten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich feststellen.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass mit dieser Rechtsprechung die Abzugsfähigkeit von auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Zahlungen hätte begründet werden können.

Der BFH (Urteil vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478) begründete die Abzugsfähigkeit der Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wesentlichen damit, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur in gesetzlich eng begrenzten Fällen zur Anwendung komme, vor allem wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich aufgrund rechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen ist und der ausgleichsberechtigte Ehegatte gleichwohl an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Alterssicherung teilhaben solle. Solange und soweit er durchgeführt werde, wirke der schuldrechtliche Versorgungsausgleich faktisch nicht anders als ein dinglicher Ausgleich. Deswegen sei den Unterschieden zwischen dem dinglichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der bloß zivilrechtlichen Rechtstechnik keine entscheidende Bedeutung beizumessen, zumal die für die Qualifikation als dauernde Last vorauszusetzende Abänderbarkeit nach § 1587 d, 1587 g BGB durch das Familiengericht möglich sei, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Diese Rechtsprechung stellt also neben dem Umstand des materiellen Ausgleichs von Versorgungsansprüchen bzw. -leistungen auch entscheidend ab auf verschiedene Elemente der gesetzlichen Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so insbesondere darauf, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für eine gerechte Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anrechte sorgt und aufgrund der Abänderbarkeitsregel seine Anpassung möglich ist. Beides dient ebenso wie das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung - dazu, dass die anstelle des aus rechtlichen Gründen nicht möglichen - öffentlich-rechtlichen, dinglichen Versorgungsausgleichs tretende schuldrechtliche Gestaltung diesem und damit den Vorgaben des Gesetzgebers für einen gerechten Ausgleich weitestgehend entspricht.

Entsprechend lehnte der BFH es für die vor Inkrafttreten der §§ 1587 f ff. BGB geltenden Rechtslage ab, den an den ehemaligen Ehegatten abgetretenen Teil von Versorgungsbezügen als dauernde Last anzuerkennen (Urteil vom 16. September 1986 IX R 1/82, BFH/NV 87, 233).

ccc) Da sich nach der Rechtslage, die vor der Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG galt, die volle Berücksichtigungsfähigkeit von Zahlungen aufgrund schuldrechtrechtlichem Versorgungsausgleich durch die Gleichstellung mit dem öffentlichen-rechtlichen Versorgungsausgleichs und durch das diesem angenäherte Regime der gesetzlichen Regeln der §§ 1587 f ff. BGB rechtfertigten, wurden also andere Vereinbarungen von dieser Gleichstellung nicht erfasst.

cc) Aus diesem Grund kommt der erkennende Senat auch mit Hilfe einer teleologischen Auslegung der streitigen Vorschrift zu keinem anderen Ergebnis.

dd) Es findet sich zudem keine Rechtsprechung und keine Literatur zu § 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG, die die hier streitige Frage überhaupt problematisiert. Allenthalben wird jedoch bei Nennung des "schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" auf die Vorschriften des BGB Bezug genommen (vgl. Kulosa in Hermann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rdnr. J 07-04, Lindberg in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuerrecht, § 10 Rdnr. 52 f.; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghof EStG, § 10 Rdnr. D 336 ff.; ebenso zum alten Recht Gérard in Lademann-Söffing-Brockhoff EStG, § 22 Rdnr. 11, Steiner ebendort, § 10 Rdnr. 157 "Versorgungsausgleich").

ee) Ohne Bedeutung ist für die rechtliche Bewertung, ob der Beklagte die Zahlungen des Klägers in den Vorjahren als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1a EStG a.F. berücksichtigte. Ein Vertrauenstatbestand ist nicht begründet worden.

2. Eine analoge Anwendung der Vorschrift in § 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG auf andere Gestaltungen als die des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist nicht vorzunehmen.

a) Zwar ist nicht zu verkennen, dass Gestaltungen - wie die vorliegende - bei der sich einer der Ehegatten - wie bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - durch Vertrag zu Zahlungen verpflichtet, deren Höhe sich nach seinen eigenen Versorgungsansprüchen bestimmt, wirtschaftlich den Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Grunde und gegebenenfalls auch der Höhe nach entsprechen können.

b) Gleichwohl ist der erkennende Senat der Auffassung, dass eine Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG auch auf solche Zahlungen, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach den Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nahekommen oder entsprechen, nicht in Betracht kommt. Dafür sind im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte maßgeblich:

Zum einen spricht die Praktikabilität dagegen. Denn es müsste für die Besteuerung jeweils fiktiv ermittelt und abgeglichen werden, welche Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringen wären, was regelmäßig mit einem hohen - unverhältnismäßigen - Aufwand verbunden wäre.

So wäre auch bei der vorliegenden Vereinbarung, in der die ehemaligen Eheleuten nicht isoliert den Ausgleich von Versorgungsansprüchen geregelt haben, sondern eine einheitliche umfängliche Aufteilung von Vermögen sowie Regelungen von Unterhaltsfragen, eine Überprüfung, inwieweit die vom Kläger zugesagten Leistungen den gesetzlichen Verpflichtungen zum Ausgleich der von ihm erworbenen Versorgungsleistungen entsprechen, ohne weitergehende Ermittlungen nicht möglich.

Ohne diesen Abgleich wäre es aber weitgehend den Steuerpflichtigen überlassen, in welcher Höhe sie Zahlungen dem Zwecke des Versorgungsausgleichs zuordnen, und damit könnte letztlich der Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG nach Belieben der Steuerpflichtigen überschritten werden.

Zum anderen stellt es auch keine unzumutbare Schlechterstellung derjenigen dar, die einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbaren, gegenüber denjenigen, die ihn durchführen, wenn ihnen die Begünstigung des § 10 Abs. 1 b EStG versagt wird. Denn soweit Eheleute eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechende Regelung wollen - und nur für derartige Regelungen wäre eine über den Wortlaut der Vorschrift gehende Anwendung gerechtfertigt - steht es ihnen offen, den gesetzlich geregelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herbeizuführen. Wer hingegen eine Vereinbarung wie hier der Kläger und seine ehemalige Ehefrau trifft, hat die Entscheidung, einen etwaigen Ausgleich von Versorgungsansprüchen außerhalb der Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu finden und diesen auszuschließen, selbst gewählt und muss sich daran festhalten lassen. Im vorliegenden Fall waren der Kläger und seine ehemalige Ehefrau ausweislich der Ziffer 7 ihrer Vereinbarung bei Abschluss der Vereinbarung sogar über die Folgen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt worden. Zu den - hier ausgeschlossenen - Regelungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zählen indes nicht nur die Vorschriften des BGB, sondern - wie aufgezeigt - auch die von den Klägern begehrte Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziffer 1 b EStG bzw. vor ihrer Einführung die entsprechende Rechtslage nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.

3. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Werbungskosten und die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte kommt gleichfalls nicht in Betracht.

Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen vom 8. März 2006 (IX R 107/00 BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB bzw. ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind. Nach den Wertungen des Bundesfinanzhofs sind derartige Zahlungen steuerrechtlich den so genannten Auffüllungszahlungen gleichzustellen, mit denen ein Versorgungsberechtigter die Kürzung seiner künftigen Versorgungsbezüge verhindert.

Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hatte in den dort entschiedenen Fällen der Versorgungsberechtigte jeweils Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten als konkrete Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet, ist der Kläger seine Zahlungs- bzw. Abtretungsverpflichtungen im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung zur Regelung von Vermögensausgleichs- und Unterhaltsansprüchen eingegangen. Eine eindeutige Zuordnung von Zahlungs- bzw. Abtretungsanspruch einerseits und Verzicht auf den Versorgungsausgleich andererseits haben die damaligen Eheleute eben gerade nicht vorgenommen, sondern eine umfassende und einheitliche Regelung ihrer gesamten gegenseitigen Ansprüche getroffen. So wie letztlich aus demselben Grund die von ihnen getroffene Vereinbarung einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht gleich zu stellen ist, so können die Verpflichtungen des Klägers auch nicht als Gegenleistung für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs anerkannt werden. Unbeachtlich ist auch insoweit, ob eine fiktive Berechnung des Betrags zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs möglich wäre und inwieweit die streitgegenständlichen Zahlungen diesem Betrag entsprechen. Denn aufgrund der von den Eheleuten getroffenen Entscheidung, weder einer schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Sinne des BGBs durchzuführen noch einen Vertrag zu schließen, der den Kläger zu einer konkreten Gegenleistung ausschließlich für den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verpflichtet, ist auch im Hinblick auf etwaige Werbungskosten eine solche Berechnung nicht durchzuführen; sie wäre in der Praxis ebenfalls nur mit erheblichem Aufwand durchzuführen. Ohne eine solche Überprüfung würden den Steuerpflichtigen gesetzlich nicht vorgesehene Gestaltungsspielräume eröffnet werden.

4. Nicht zu entscheiden ist hier, inwieweit die Vereinbarung materiell- und formellrechtlich noch für eine Modifizierung oder eine Klarstellung - gegebenenfalls im Wege notarieller Vereinbarung und familienrechtlicher Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB) - dahingehend offen ist, dass die unter Ziffer 1.5. getroffene Regelung als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich oder als Verzicht der ehemaligen Ehefrau auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs gegen die vereinbarte Zahlung bzw. Abtretung gelten kann - mit der Folge, dass auch eine Änderung der Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht kommen könnte. Denn eine solche Modifizierung oder Klarstellung liegt derzeit ebenso wenig vor wie ein nachträglicher schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, der unter Umständen noch nach der Scheidung möglich ist, wenn eine Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar ist und deswegen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ohnehin erst später durchgeführt werden kann.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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