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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 8 K 18/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 113 Abs. 2 S. 2
FGO § 133a
FGO § 136 Abs. 1 S. 2
GKG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

8 K 18/07

Gründe:

I. Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren 8 K 18/07 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 3.4.2007 das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2007 hat das beklagte Finanzamt Gegenvorstellung erhoben. Es rügt zum einen, dass der Beschluss vom 3.4.2007 hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung keine Rechtsgrundlage enthalte. Zum anderen beanstandet es, dass die Kostenentscheidung nicht begründet worden sei, obgleich es bereits mit Schriftsatz vom 7.3.2007 auf die aus seiner Sicht zwingende Regelung des § 137 Satz 3 FGO hingewiesen habe. Es meint insoweit, es könne nicht angehen, dass der Kläger erst im Klageverfahren die maßgebenden Erklärungen abgebe und dann das beklagte Finanzamt die Gerichtskosten tragen solle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II. Die Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen, denn das beklagte Finanzamt ist durch den angegriffenen Beschluss vom 3.4.2007 nicht beschwert.

Unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsbehelfs ist, dass der Rechtsbehelfsführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (allgemeine Ansicht, vgl. nur BFH, Beschluss vom 3.11.1998 - I B 58/98 -, juris; Beermann, in: Beermann/Gosch, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rn. 31). Dies gilt auch für den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung. Maßgeblich für die Beschwer ist allein der Entscheidungssatz (vgl. Ruban, in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage, Vor § 115, Rn. 12). Daran fehlt es indes vorliegend. Das beklagte Finanzamt ist durch den Beschluss vom 3.4.2007 nicht beschwert, der Inhalt dieser gerichtlichen Entscheidung ist nämlich für das beklagte Finanzamt nicht nachteilig.

Werden die Kosten eines Verfahrens gegeneinander aufgehoben, so bedeutet dies, dass die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last fallen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 FGO) und im Übrigen jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. Ruban, in : Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage, § 136, Rn. 2). Bei einer solchen Kostenentscheidung ist freilich zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 1 GKG der Bund und die Länder in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit von der Zahlung der (Gerichts-)Kosten befreit sind. Dieser Umstand erhellt, dass das beklagte Finanzamt durch den in Rede stehenden Beschluss vom 3.4.2007 tatsächlich nicht beschwert ist.

Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen wäre die Gegenvorstellung auch nicht statthaft. Insoweit merkt das beschließende Gericht lediglich Folgendes an:

Das beschließende Gericht lässt ausdrücklich dahingestellt, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist uneinheitlich, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - V S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - IV S 24/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 19.9.2006 - VII S 28/06 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wenn überhaupt, kann die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen, nämlich insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundrechte oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, statthaft sein (vgl. BFH, Beschluss vom 15.3.2007 - XI S 33/06 -, juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des beklagten Finanzamtes ersichtlich nicht.

Soweit das beklagte Finanzamt geltend macht, der Beschluss vom 3.4.2007 enthalte im Hinblick auf die getroffene Kostenentscheidung keine Rechtsgrundlage, wird zwar in der Tat ein Begründungsdefizit aufgezeigt. Auch rügt das beklagte Finanzamt zutreffend, dass der Beschluss vom 3.4.2007 entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 FGO keine Begründung enthält. Dass die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft ist oder sogar auf einem eindeutigen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften verstößt, reicht indes für einen Erfolg einer Gegenvorstellung nicht aus (vgl. nur Seer, in: Tipke/Kruse, Finanzgerichtsordnung, § 128, Rn. 10 u. 11, m.w.N.). Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Gegenvorstellung angegriffene unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen Grundrechte leidet oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.3.2007 - XI S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris). Eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit hat das beklagte Finanzamt indes nicht dargelegt, sie ist im Übrigen auch nicht erkennbar.

Der Einwand des beklagten Finanzamtes schließlich, es habe bereits mit Schriftsatz vom 7.3.2007 auf die aus seiner Sicht zwingende Regelung des § 137 S. 3 FGO hingewiesen, vermag der Gegenvorstellung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der bloßen Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache bewusst von der Prüfung abgesehen, ob die in § 137 Satz 3 FGO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren. Der Umstand, dass im Rahmen der Kostenentscheidung möglicherweise (auch) auf § 137 FGO hätte abgestellt werden können, macht den Beschluss vom 3.4.2007 nicht greifbar gesetzwidrig.

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