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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 11.07.2008
Aktenzeichen: 8 K 44/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1
FGO § 137 S. 1
FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

8 K 44/08

Gründe:

Da die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 FGO nurmehr nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 138 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 FGO, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zwar hat die im Verlauf des Klageverfahrens nachgereichte Steuererklärung für das Jahr 2003 zu einer Korrektur des von den Klägern angefochtenen Schätzungsbescheides geführt. Dieser Umstand führt indes nicht dazu, von einer Anwendung des § 137 Satz 1 FGO, wonach einem Beteiligten Kosten des Verfahrens trotz Obsiegens auferlegt werden können, abzusehen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Insoweit hat sich das Gericht zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass die Kläger die Schätzung des beklagten Finanzamtes dem Grunde nach durch ihr Verhalten verschuldet haben. Sie sind nämlich wiederholt ihren Mitwirkungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen, weil sie nicht nur die Steuererklärung für das Jahr 2003 erst im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegeben haben. Zum anderen ist hinsichtlich des Streitfalles zu berücksichtigen, dass die vom beklagten Finanzamt durchgeführte Schätzung nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann. Dem beklagten Finanzamt sind aber nur dann und insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, als sich die Schätzung nicht in vertretbaren Grenzen gehalten hat und deshalb als sog. Mondschätzung zu bezeichnen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 30.8.1996, I R 15/96, BFH/NV 1997, 195; Brandt, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 137 FGO, Rz. 40). Das beschließende Gericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die dem Schätzungsbescheid zugrunde gelegten Einkünfte des Klägers zu 1) aus selbständiger Arbeit (100.000 EUR) deutlich von den im Änderungsbescheid angesetzten Einkünften (59.818 EUR) abweichen. Es ist sich auch sehr wohl bewusst, dass das beklagte Finanzamt hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2002 von geschätzten Einkünften in Höhe von 50.000 EUR ausgegangen war. Vor dem Hintergrund freilich, dass die Kläger bereits über mehrere Jahre ihren Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen waren und dass das beklagte Finanzamt über keine Erkenntnisse verfügte, die als Grundlage einer Schätzung hätten herangezogen werden können, war es nicht nur zulässig, sondern auch geboten, für das Streitjahr 2003 die Einkünfte des Klägers zu 1) deutlich, gleichwohl aber noch maßvoll zu erhöhen. Dem steht, worauf hinzuweisen gilt, auch nicht entgegen, dass die Schätzung nicht dazu verwendet werden darf, die Steuererklärungspflichtverletzung zu sanktionieren und den Kläger zur Abgabe der Erklärungen anzuhalten (vgl. nur BFH, Urteil vom 20.12.2000, I R 50/00, BFHE 194, 1 BStBl. II 2001, 381). Abgesehen davon, dass mit einer Schätzung, die - wie hier - in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt, notwendig Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen verbunden sind, muss sich eine Schätzung lediglich innerhalb eines vertretbaren Schätzungsrahmens bewegen. Bei groben Pflichtverletzungen - wie insbesondere die Nichtabgabe der Steuererklärung über einen Zeitraum von mehreren Jahren -, die auch darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt deshalb an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 29.3.2001, IV R, BStBl. II 2001, 484; FG Hamburg, 15.2.2008, 2 K 244/06, [...]). Das ist hier indes geschehen.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.



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