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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 24.02.2004
Aktenzeichen: IV 137/01
Rechtsgebiete: egv 800/1999, BGB, AusfErstVO 1996


Vorschriften:

egv 800/1999 Art. 2 Abs. 1 lit. i
egv 800/1999 Art. 5 Abs. 7 lit. a
egv 800/1999 Art. 49 Abs. 1
AusfErstVO 1996 § 3
AusfErstVO 1996 § 15 Nr. 1
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wer Ausführer einer Sendung von Rindfleisch ist.

Am 19.11.1999 reichte die Firma ... (F) Fleisch GmbH (im Folgenden: Firma F) beim Hauptzollamt HZA (Zollamt Z) eine Ausfuhranmeldung (Nr. ...) betreffend Fleisch von Rindern der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 2030 9110 mit einem Gesamt-Nettogewicht von rund 20.500 kg zur Ausfuhr nach Russland ein, in der im Feld 2 "Versender/Ausführer" die Firma ... (V) Vieh & Fleisch (im Folgenden: Firma V), im Feld 14 "Anmelder/Vertreter" die Firma ... (G) GmbH Import & Export (im Folgenden: Firma G) eingetragen war; das Feld 54 der Ausfuhranmeldung trug einen Stempelabdruck der Firma F. Das Zollamt Z schrieb die angemeldete Ausfuhrmenge auf der angegebenen Ausfuhrlizenz Nr. .../99 ab, deren Inhaber die Klägerin war (vgl. Bl. 10 der Sachakte, Heft I).

Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin unter dem 29.12.1999 beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Nachdem das beklagte Hauptzollamt das Zollamt Z um Überprüfung der Angaben in der Ausfuhranmeldung vom 19.11.1999 bezüglich des Ausführers gebeten hatte, äußerte sich die Firma V gegenüber dem beklagten Hauptzollamt mit einem Schreiben vom 27.1.2000 in der Weise, dass sie zwar als Verkäufer der Waren nach Moskau die Firma F mit der Zollabfertigung beauftragt habe, Lizenzsteller und Ausführer sei indes die Klägerin gewesen. Das beklagte Hauptzollamt wies die Klägerin in der Folgezeit mit Schreiben vom 22.5.2000 darauf hin, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 allein der im Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannte Ausführer berechtigt sei, einen Erstattungsantrag zu stellen; eine nachträgliche Änderung der Angaben in Feld 2 der Ausfuhranmeldung sei nach Art. 65 Zollkodex nicht zulässig. Die Klägerin teilte daraufhin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 31.5.2000 mit, dass das Zollamt Z bei der Prüfung der Ausfuhrpapiere nicht bemerkt habe, dass im Feld 2 der Ausfuhranmeldung irrtümlich nicht sie - die Klägerin -, sondern die Firma V eingetragen worden sei. Bei diesem Eintrag handele es sich offensichtlich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler, wie sich aus der der Ausfuhranmeldung beigefügten Ausfuhrlizenz, deren Inhaber sie - die Klägerin - gewesen sei, ergebe.

Mit Bescheid vom 28.6.2000 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ab, dass der Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung entscheidende Bedeutung zukomme; ein Irrtum hinsichtlich der Person des Ausführers könne niemals eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG darstellen.

In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bestehe ein Erstattungsanspruch, wenn eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt werde. Aus Art. 2 Abs. 1 lit. i) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gehe eindeutig hervor, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz Anspruch auf Ausfuhrerstattung habe, wobei derjenige, der einen Anspruch auf Erstattung habe, auch Ausführer im Sinne der Erstattungsverordnung sei. Diesem materiellen Verständnis der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werde die rein formale Betrachtung des beklagten Hauptzollamtes nicht gerecht. Auf eine Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Maßgabe des Art. 65 Zollkodex komme es in diesem Zusammenhang nicht an; denn die Berichtigung eines offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlers sei nicht antragsgebunden, sondern jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantrage, sei gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verpflichtet, die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes, an dem die Verladung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr erfolgen solle, abzugeben. Im Streitfall sei die Ausfuhranmeldung dagegen von der Firma F im Auftrag und in Vollmacht der Klägerin als Anmelder/Vertreter für die Firma V abgegeben worden. Folglich könne der Erstattungsantrag nach § 15 Erstattungsverordnung nicht von der Klägerin gestellt werden. Ein offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler liege nicht vor. Bei der von der Klägerin mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung beauftragten Firma F handele es sich um eine außenhandelserfahrene Wirtschaftsteilnehmerin, der die erstattungsrechtlichen Vorschriften bekannt seien bzw. hätten bekannt sein müssen. Unzutreffende Angaben von Personen, deren Mitwirkung er sich im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens bediene, seien dem Erstattungsbeteiligten zuzurechnen. - Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 11.5.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und merkt ergänzend zum einen an, dass die Firma F, die den Transport und die Ausfuhrformalitäten abgewickelt habe, von der Firma V beauftragt worden und für diese als Vertreter tätig geworden sei. Ihr - der Klägerin - könne daher ein Fehlverhalten der Firma F nicht zugerechnet werden. Zum anderen meint die Klägerin, dass aus der Vorschrift des Art. 5 Abs. 7 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht abzuleiten sei, wer die Ausfuhranmeldung abzugeben habe. Aus dieser Bestimmung sei vielmehr lediglich zu entnehmen, dass die Ausfuhranmeldung tatsächlich am Ort des zuständigen Zollamtes abgegeben werde. Dass sie - die Klägerin - Ausführer der streitgegenständlichen Sendung gewesen sei, ergebe sich im Übrigen auch aus der sog. Plombenbescheinigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in der sie als Ausführer angegeben sei.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 28.6.2000 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Erstattungsantrag vom 29.12.1999 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattung (§ 101 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt der Senat im Einzelnen Folgendes an:

In Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 - ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr.800/1999 - ist bestimmt, dass die Erstattung nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, für den die Mitgliedstaaten ein besonderes Formular vorsehen können (Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a) VO Nr. 800/1999). Für die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit geregelt, dass für Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattung seit dem 1.10.1995 der Vordruck "Antrag AE" (genehmigt durch Verfügung des beklagten Hauptzollamtes vom 28.8.1995, O 1930 B - 0231, vgl. Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, M 3569, 165. Lieferung vom 20.10.1995) zu verwenden ist. Als Ausführer im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999 die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat (Satz 1), wobei der Anspruch auf die Erstattung dem Inhaber der Lizenz zusteht; muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, so hat der Inhaber oder gegebenenfalls der Übernehmer der Lizenz Anspruch auf die Erstattung (Satz 2). Die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 lit. i) VO Nr. 800/1999 zeigt deutlich, dass der gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsverordnung Nr.800/1999 ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zugrunde liegt. Denn nicht derjenige, der die Ausfuhrerstattung beansprucht, ist Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts, sondern die Person, der der Anspruch auf Erstattung (tatsächlich) zusteht ("... Anspruch auf die Erstattung hat ...").

Hinsichtlich des Streitfalles gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig ist. Es steht zwischen den Beteiligten ferner außer Streit, dass die Klägerin in Bezug auf die in Rede stehende Ausfuhr Inhaberin einer gültigen Ausfuhrlizenz war, die im Rahmen der Ausfuhrabfertigung auch vorgelegt wurde. Das beklagte Hauptzollamt vertritt allerdings unter Hinweis auf § 15 Ziffer 1 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.5.1996 - BGBl. I S. 766, im Folgenden: AEVO - den Standpunkt, dass nur die im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragene (natürliche oder juristische) Person berechtigt sei, die Erstattung für die ausgeführte Warensendung zu beantragen (vgl. Bescheid vom 28.6.2000).

In § 15 Ziffer 1 AEVO ist bestimmt, dass den Antrag auf Erstattung nur stellen kann, wer in den Fällen der §§ 3 und 5 AEVO im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist. In § 3 Abs. 1 AEVO wiederum ist geregelt, dass als Dokument im Sinne des Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr.3665/87 der Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87) in der jeweils geltenden Fassung das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen" bekannt gemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden ist. Bei der Anwendung und Auslegung des § 15 Ziffer 1 AEVO ist freilich zu berücksichtigen, dass die Ausfuhranmeldung eine Willenserklärung des Ausführers darstellt, das angemeldete Erzeugnis unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen (vgl. insoweit nur die 4. Begründungserwägung der VO Nr. 800/1999 sowie Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 800/1999). Als Willenserklärung kann aber auch die Ausfuhranmeldung auslegungsbedürftig sein, wenn etwa die in ihr enthaltenen Angaben betreffend die Art oder Menge des angemeldeten Erzeugnisses und/oder - wie hier - die Person des Ausführers widersprüchlich sind und bei einer Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen kein Zweifel am tatsächlich Gewollten besteht. Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat dafür, dass die Formulierung in § 15 Ziffer 1 AEVO "wer ... im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist ..." nicht die dort namentlich eingetragene, sondern die tatsächlich als Ausführer erklärte Person meint, die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Vorliegend ergibt eine Auslegung der streitgegenständlichen Ausfuhranmeldung, dass entgegen der Eintragung im Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht die Firma V, sondern die Klägerin Ausführer der angemeldeten Vorderviertel war.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; die Willenserklärung ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Danach kommt als erklärter Wille allein das in Betracht, was bei objektiver Würdigung für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, § 133, Rdnr. 7). Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (Palandt, a.a.O., §133, Rdnr. 15).

Die Berücksichtigung aller mit der Ausfuhranmeldung eingereichten Unterlagen ergibt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB, dass nicht die Firma V, sondern die Klägerin das angemeldete Fleisch von Rindern der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 1110 9110 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung ausführen wollte. Dies zeigt sich insbesondere anhand der der Ausfuhranmeldung beigefügten Ausfuhrlizenz, die auf die Klägerin ausgestellt war. Da nach Art. 49 Abs.1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 Ausfuhrerstattung nur auf Antrag des Ausführers gezahlt wird und als Ausführer der Inhaber der Ausfuhrlizenz gilt (vgl. Art. 2 Abs.1 lit. i) VO Nr. 800/1999), kann die Ausfuhranmeldung bei objektiver Würdigung der zu berücksichtigenden Gegebenheiten nur dahin verstanden werden, dass Ausführer der angemeldeten Warensendung die Klägerin sein sollte. Dass die Ausfuhrzollstelle als bestimmungsgemäße Empfängerin der Erklärung die Ausfuhranmeldung auch in diesem Sinne verstanden hat, zeigt im Übrigen der Umstand, dass der zuständige Zollbeamte die angemeldete Ausfuhrsendung auf der angegebenen Ausfuhrlizenz, deren Inhaber bekanntlich die Klägerin war, abschrieb. Von Bedeutung ist im vorliegenden Kontext fernerhin, dass in der sog. Plombenbescheinigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (vgl. insoweit Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7.1.1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch, ABl. Nr. L 4/11), die der Ausfuhranmeldung ebenfalls beilag, die Klägerin als Ausführer angegeben war (Bl. 5 der Sachakte, Heft I). Diese Bescheinigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie die bereits erwähnte Ausfuhrlizenz zeigen eindeutig, dass die Angabe im Feld 2 der Ausfuhranmeldung auf einem Übertragungsfehler beim Ausfüllen des Einheitspapiers beruht. Worauf diese fehlerhafte Eintragung letztlich zurückzuführen ist, ist für die Auslegung der Ausfuhranmeldung allerdings ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass bei Gesamtwürdigung aller mit der Ausfuhranmeldung eingereichten Unterlagen kein Zweifel daran besteht, dass in Wahrheit die Klägerin das angemeldete Erzeugnis unter Inanspruchnahme von Erstattung ausführen wollte. Die Angabe der Firma V im Feld 2 der Ausfuhranmeldung erweist sich damit als unschädliche Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet").

Der Einwand des beklagten Hauptzollamtes in der Einspruchsentscheidung schließlich, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 lit. a) VO Nr. 800/1999 nicht nachgekommen, deshalb könne der Erstattungsantrag gemäß § 15 AEVO nicht von ihr gestellt werden, geht fehl. In Art. 5 Abs. 7 lit. a) VO Nr. 800/1999 ist geregelt, dass jede Person, die Erzeugnisse ausführt, für die sie eine Erstattung beantragt, verpflichtet ist, die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die Erzeugnisse für die Ausfuhr verladen werden sollen. Dieser Verpflichtung ist im Streitfall indes entsprochen worden. Denn die in Rede stehende Ausfuhranmeldung vom 19.11.1999 lag dem Zollamt Z ordnungsgemäß und rechtzeitig vor. Das zuständige Zollamt war damit in die Lage versetzt, eine Warenkontrolle durchzuführen. Wer die Ausfuhranmeldung bei der zuständige Zollstelle abgegeben hat, ist insoweit nicht relevant, wie sich aus der Regelung des Art. 5 Abs.7 Unterabsatz 4 VO Nr. 800/1999 unschwer entnehmen lässt. Dort heißt es, die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zur Ausgangsstelle vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 MGO findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs.2 FGO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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