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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 10 K 3682/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 19 Abs. 1
EStG § 42d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Anfechtung eines Haftungsbescheides streitig, ob an Arbeitnehmer der Klägerin gezahlte Versicherungsleistungen für Invaliditätsfälle aus einer von der Klägerin als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung zum Arbeitslohn gehören.

Die Klägerin hatte für Arbeitnehmer bei der X-Versicherung verschiedene Gruppenunfallversicherungen abgeschlossen, die sowohl das berufliche als auch das private Unfallrisiko der Arbeitnehmer abdeckten. Bei den Versicherungen handelte es sich um so genannte "Versicherungen für fremde Rechnung" im Sinn des § 179 Abs. 2 Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) i. V. m. §§ 75 - 79 VVG, bei denen allein der Klägerin als Versicherungsnehmerin und nicht etwa den einzelnen Arbeitnehmern als Versicherten die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustanden (§ 12 AUB). Die Klägerin unterwarf die jährlichen Prämienzahlungen für die Jahre 1997 und 1998 zunächst dem Lohnsteuerabzug, machte die Pauschalversteuerungen allerdings nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.04.1999 (VI R 60/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, 406) durch Einreichen berichtigter Lohnsteueranmeldungen wieder rückgängig, denen das Finanzamt zustimmte.

Im Rahmen einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden Lohnsteueraußenprüfung wies das beklagte Finanzamt auf das in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.07.2000 (IV C 5-S2332-67/00, BStBl I 2000, 1204) geregelte Wahlrecht hin, nach dem entweder die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden oder die an die Arbeitnehmer ausgekehrten Leistungen, soweit sie Arbeitslohn darstellen, lohnversteuert werden können. Die Klägerin übte ihr Wahlrecht für eine Lohnversteuerung der Versicherungsleistungen aus, soweit sie Arbeitslohn darstellten. Gleichzeitig bat die Klägerin um Nichtvornahme der Lohnversteuerung bei Invaliditätszahlungen an sechs Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 90.803,40 DM in 1997 und 1998 mit der Begründung, Grund für die Zahlung dieser Versicherungsleistungen sei der Schadensausgleich für die Gebrauchsminderung geschädigter Gliedmaßen.

Der Lohnsteuer-Außenprüfer erfasste sämtliche in den Jahren 1997 bis 2000 ausgekehrten Versicherungsleistungen einschließlich der Versicherungsleistungen bei Invaliditätsfällen, wobei es sich um fünf Unfälle im privaten Bereich und einen Unfall im beruflichen Bereich handelte, als steuerpflichtig und ermittelte aufgrund der Bereitschaft der Klägerin zur Übernahme der anfallenden Mehrsteuern die Nachversteuerung in Form von Netto-Einzelberechnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 2 des Berichtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 07.12.2001 (Bl. 7 bis 9 Lohnsteuer-Arbeitgeberakte) sowie die Netto-Einzelberechnungen der Arbeitnehmer D, K, M, St, W sowie M (Bl. 24, 25, 37, 26, 28, 31 Lohnsteuer-Arbeitgeberakten) Bezug genommen.

Mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13.12.2001 nahm das beklagte Finanzamt die Klägerin auch wegen Lohnsteuer für die Invaliditätszahlungen in Haftung. Es vertrat die Auffassung, die steuerliche Beurteilung der Leistungen aus einer Unfallversicherung korrespondiere mit der lohnsteuerlichen Behandlung der Versicherungsbeiträge im Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer habe erst einen Nutzen, wenn der bezugsberechtigte Arbeitgeber ihm aufgrund des gesetzlichen Treuhandverhältnisses die Versicherungsleistung weitergebe; diese Zahlung sei dann nicht mehr rechtlich identisch mit der vom Arbeitgeber realisierten Versicherungsleistung.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, der BFH stelle für die Frage der Lohnsteuerpflicht von Versicherungsleistungen nicht darauf ab, ob die Beiträge des Arbeitgebers steuerfrei seien, entscheidend sei vielmehr, ob die Leistungen Einnahmeausfälle ausgleichen sollten oder als Schadensersatz für Gesundheits-schäden anzusehen seien. Nach der Rechtsprechung des BFH trete der Bezug zum Arbeitsverhältnis in den Hintergrund, wenn die Versicherungssumme dazu diene, die Unbilden materieller und immaterieller Art von eingetretenem Personenschaden auszugleichen.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ das beklagte Finanzamt einen geänderten Haftungs- und Nachforderungsbescheid, in dem es unter anderem die Haftungsschuld wegen anderweitiger Berechnung der Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Gewährung vom Mitarbeiterdarlehen ermäßigte. Im Übrigen wiederholte der Haftungsbescheid u. a. die Festsetzungen wegen der Versicherungsleistungen. Die Begründung hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme blieb unverändert.

Der Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2003 Bezug genommen.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, bei den Invaliditätsentschädigungen handele es sich um nicht steuerbaren Schadensersatz für den jeweils erlittenen Gesundheitsschaden.

Bereits im Jahre 1976 habe der BFH entschieden, dass es für die Frage der Lohnsteuerpflicht der Versicherungsleistungen nicht darauf ankomme, ob die Beiträge des Arbeitgebers steuerfrei seien (BStBl II 1976, 694). Es komme vielmehr darauf an, ob die Leistungen Einnahmeausfälle bei dem Arbeitgeber ausgleichen sollten oder als Schadensersatz für Gesundheitsschäden anzusehen seien. Exemplarisch nenne der BFH Invaliditätsentschädigungen, d. h. Zahlungen von Kapitalbeträgen der Versicherungsgesellschaft für den Todesfall und den Eintritt von Dauerfolgen an Arbeitnehmern. In 1982 habe der BFH (BStBl II 1982, 493) eine Lohnsteuerpflicht für Invaliditätsentschädigungen verneint, obwohl die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung nicht der Lohnsteuer unterlegen hätten. Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein (EFG 2002, 1381) habe in einem ähnlichen Sachverhalt entschieden, Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossene Gruppenunfallversicherung seien nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie lediglich einen beim Arbeitnehmer verbliebenen Körperschaden ausgleichen bzw. mildern sollten.

Die vorstehende durchgehende Ansicht der Rechtsprechung werde auch von der ganz vorherrschenden Literaturmeinung geteilt.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13.12.2001 in der eingeschränkten Fassung vom 25.06.2003 mit der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2003 dahin zu ändern, dass die Haftungsschuld insoweit niedriger festgesetzt wird, als sie auf Invaliditätsversicherungsleistungen in Höhe von (35.689,91 EUR für 1997 + 10.737,13 EUR für 1998 =) 46.427,04 EUR entfällt.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Das BMF-Schreiben vom 17.07.2000 lasse eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu.

Dem Senat lag ein Band Lohnsteuer-Arbeitgeberakten vor; dieser war Gegenstand seiner Entscheidung.

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist zu Unrecht nach § 42 d Einkommensteuergesetz (EStG) für Lohnsteuer in Haftung genommen worden. Bei den strittigen Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittenen Gesundheitsschaden.

Nach § 19 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den Gehältern und Löhnen unter anderem auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dem Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung" ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss (vgl. Urteil des BFH vom 20.09.1996, VI R 57/95, BStBl II 1997, 144 mit weiteren Nachweisen). Die Zuwendung des Arbeitgebers muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen. Dabei kommt es weniger auf den rechtlichen als auf den tatsächlichen Zusammenhang der Einnahmen mit dem Dienstverhältnis an. Für eine Beschäftigung können auch solche Einnahmen gewährt werden, die ein Steuerpflichtiger von einem Dritten erhält, sofern diese ein Entgelt für seine Leistung bilden, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbracht hat oder erbringen soll.

Bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall sind die von der Klägerin ausgekehrten Invaliditätsentschädigungen aus der Versicherung kein Arbeitslohn, weil sie nicht für eine Beschäftigung gezahlt worden sind.

Invaliditätsentschädigungen sind Zahlungen von Kapitalbeträgen der Versicherungsgesellschaft für den Todesfall und den Eintritt von Dauerfolgen an Personen. Diese Versicherungsleistungen dienten in allen sechs Fällen unstreitig nicht dem Zweck, Einnahmeausfälle der Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Grund für die Leistungen ist jeweils der eingetretene Personenschaden; es sollten Belastungen, die mit einem Körperschaden verbunden waren, ausgeglichen bzw. gemildert werden. Demgegenüber tritt ein vorhandener objektiver Bezug der Unfallversicherungsleistung zum Arbeitsverhältnis in den Hintergrund. Die Zahlung erfolgt, weil der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Invaliditätsentschädigung ist nicht Entgelt für eine vom Arbeitnehmer geleistete Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass sich die Unfälle in fünf Fällen im privaten Bereich ereignet haben. Auch hier diente die Versicherungsleistung nicht dem Zweck Einnahmeausfälle zu ersetzen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin nach Ergehen des Urteils des BFH vom 16.04.1999 (VI R 60/96, a. a. O.) mit Zustimmung des Finanzamtes den Lohnsteuerabzug auf die jährlichen Prämienzahlungen durch Abgabe von berichtigten Lohnsteueranmeldungen rückgängig gemacht hat. Dies entsprach den Ausführungen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.1999 (VI R 60/96, a. a. O.), der sich die Verwaltung mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.07.2000 angeschlossen hat. Entsprechend den Vorgaben des Urteils vom 16.04.1999 hat sich die Klägerin auch der nachgelagerten Besteuerung der Versicherungsleistungen unterworfen, soweit sie Arbeitslohn darstellen.

Der Senat sieht gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Betragsfestsetzung ab und überlässt die Berechnung des Haftungsbetrages dem beklagten Finanzamt (§ 100 Abs. 2 S. 3 FGO).

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Inanspruchnahme der Klägerin wegen der Invaliditätsversicherungsleistungen durch Haftungsbescheid im Übrigen auch nicht ermessensgerecht wäre. Dass anstelle einer vorgelagerten Besteuerung der Versicherungsbeiträge eine nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen vorzunehmen sei, entsprach in den Streitjahren auch noch nicht der Auffassung der Verwaltung (Hinweis auf die BFH-Entscheidungen vom 27.11.1987 - VI B 176/86, BFH/NV 1988, 640, und vom 06.12.1996 - VI R 18/96, BStBl II 1997, 413).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der dem Finanzamt auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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