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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 11 K 1040/07
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 4
EigZulG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer: 11 K 1040/07

In dem Rechtsstreit

wegen Eigenheimzulage ab 2002

hat Richter am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichter

mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung

am 14. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides bezüglich gewährter Eigenheimzulage.

Auf Antrag des im Jahre 1963 geborenen Klägers wurde diesem mit Bescheid vom 8.1.2004 für die Erweiterung einer von seinen Eltern genutzten Wohnung durch den Anbau eines Wintergartens auf dem Balkon des Einfamilienhauses des Grundstücks A Eigenheimzulage ab dem Jahre 2002 gewährt. Nach dem Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002 vom 4.12.2003 wurde der Ausbau bzw. die Erweiterung den Eltern des Klägers seit dem 1.4.2002 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.

Aus den im Klageverfahren vorgelegten Lichtbildern und den vorliegenden Bauakten wurde der Wintergarten von der "Bauherrengemeinschaft B und C", d.h. vom Kläger und dessen Vater, zwischen Dezember 2001 und Mai 2002 errichtet. Der Wintergarten ersetzte in baulicher Hinsicht den bis dahin vorhandenen Balkon des Gebäudes, der vom Wohnzimmer und vom Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung des Gebäudes aus über jeweils eine sich neben einem Fenster befindliche Glastür betreten werden konnte. Unter dem Balkon bzw. dem jetzigen Wintergarten befindet sich eine Garageneinfahrt zur Garage im Haus. Aufgrund der Hanglage wird der Wintergarten von unten durch drei ca. 2,50 m hohe Metallsäulen abgestützt, die auf der Ebene der Garageneinfahrt auf dem gepflasterten Untergrund aufstehen.

Aus den vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Lichtbildern ergibt sich ferner, dass auch der Wintergarten durch die beiden Glastüren des Wohn- und Schlafzimmers der Erdgeschosswohnung betreten werden kann und dass dieser über eine Tür nach außen, nämlich zum unbefestigten und durch eine Stützmauer begrenzten Hang nach Süd-Osten hin verfügt. Die Wintergartentür ist nur von innen, d.h. vom Innenbereich des Wintergartens aus zu öffnen bzw. zu verriegeln. Außen ist an der Wintergartentür weder eine Türklinke noch ein Schloss angebracht. Den vorgelegten Lichtbildern ist auch zu entnehmen, dass der Niveauunterschied zwischen dem Fußboden des Wintergartens und dem unbefestigten Außenhang, der an einer ca. 30 cm starken Betonstützmauer zur Garage hin endet, ca. 1,2 m beträgt. Zudem verlaufen der Wintergarten und die Stützmauer bzw. der Hang nicht in einem rechten Winkel, sondern schräg versetzt zueinander. Auf den Lichtbildern ist schließlich auch eine aus Metall und Holz bestehende Treppen- und Podestkonstruktion zu erkennen, welche von außen an die Wintergartentür gestellt ist. Sie ist begehbar und nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden.

Vielmehr werden die vierkantigen, ca. 5 cm starken Beine der Konstruktion zum Ausgleich des Niveauunterschiedes und zur Vermeidung eines Absinkens der äußeren Beine in den bloßen Grund des Hanges durch eine Betonplatte bzw. eine ca. 1 m lange Holzdiele abgestützt.

Bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2005 im Jahre 2006 erlangte das Finanzamt unstreitig erstmals davon Kenntnis, dass der Kläger den vorbezeichneten Grundbesitz A im Jahre 2001 von seinen Eltern unentgeltlich übertragen bekommen hat und dass die Eltern sich ein dingliches Wohnungsrecht bezüglich sämtlicher Räume des Erdgeschosses des Hauses sowie das Nutzungsrecht bezüglich der im Haus liegenden, vorgenannten Garage vorbehalten hatten.

Nach dem notariellen Vertrag vom 07.02.2001 übertrugen die Eltern des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbregelung unentgeltlich das Eigentum an dem Grundvermögen Band Blatt von , lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses Band Blatt von , lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses. Ferner wurde die Löschung des im Blatt von in Abt. II unter lfd. Nr. eingetragenen Wohnrechtes aufgrund Sterbeurkunden beantragt. Gemäß § 6 des notariellen Vertrages vom 07.02.2001 räumt der Kläger seinen Eltern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB das lebenslängliche Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB in sämtlichen Räumen des Erdgeschosses des Hauses A sowie das Nutzungsrecht von der im Hause A liegenden Garage ein, welches dinglich gesichert werden sollte. Inhalt des Wohnungsrechts ist auch das Nutzungsrecht. Nach § 7 Abs. 1 des Vertrages wird das Wohnungsrecht unentgeltlich eingeräumt. Das Wohnungsrecht der Eltern entfällt bei Auszug aus dem Wohnhaus. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 07.02.2001 Bezug genommen. Mit Ergänzungserklärung vom 09.07.2001 wurde der Antrag auf Eintragung des Wohnungsrechtes gem. § 6 Ziff.2 des Vertrages vom 07.02.2001 dahingehend ergänzt, dass zugunsten der Eltern des Klägers als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB auf dem im Grundbuch Blatt von unter lfd. Nr. des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks die Eintragung des Wohnungsrechts bewilligt und beantragt wird.

Mit Schreiben vom 14.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die festgesetzte Eigenheimzulage angesichts des lebenslänglichen, dinglich gesicherten Wohnrechtes aufzuheben. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben 26.01.2007 mit, dass sich das im Übergabevertrag vom 07.02.2001 vereinbarte Wohnungsrecht nicht auf den Wintergarten beziehe, da dieser erst Ende Mai 2002 errichtet worden sei.

Der Wintergarten werde also von den Eltern außerhalb des Wohnrechts unentgeltlich mitgenutzt, mit der Folge, dass die Eigenheimzulage nicht zurückgefordert werden könne.

Mit Bescheid vom 16.02.2007 erfolgte die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002. Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Wintergarten Bestandteil der mit dem dinglichen Wohnrecht belasteten Wohnung geworden sei und von dem vorbehaltenen dinglichen Wohnungsrecht der Übergeber miterfasst werde. Die Übergeber nutzten diesen zusätzlichen Wohnraum damit aus eigenem Recht. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Kläger liege mithin nicht vor, weshalb die zu Unrecht gewährte Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zurückzufordern sei.

Das sich anschließende Einspruchsverfahren verlief für den Kläger erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 1.3.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Ferner lehnte er mit Bescheid vom 2.3.2007 die mit Schreiben vom 20.2.2007 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides ab.

Mit am 3.4.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen vom 2.4.2007 erhob der Kläger wegen der Aufhebung der Eigenheimzulage ab 2002 Klage und beantragte die AdV des Bescheids über die Aufhebung der Eigenheimzulage ab 2002 vom 16.2.2007.

Mit Beschluss vom 5.7.2007, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts den AdV-Antrag ab. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der Wintergarten nicht zu dem Wohnrecht seiner Eltern aufgrund des Übergabevertrages vom 7.2.2001 gehöre. Maßgeblich sei der Wille der Vertragsparteien und nicht die davon abweichende Auffassung des Finanzamtes.

Schon gar nicht komme es auf die II. Berechnungsverordnung, auf die sich das Finanzamt beziehe, an. Der Balkon sei auch nicht von der Ergänzungsvereinbarung vom 9.7.2001 betroffen.

Nach Ergehen des o.g. AdV-Beschlusses hat der Kläger zudem vorgetragen, dass der von ihm gebaute Wintergarten eine Erweiterung seiner eigenen, schon vorhandenen Wohnung in seinem Gebäude auf dem Grundstück Flur Flurstück A1) sei. Dass der Wintergarten nicht unmittelbar an seine Wohnung sondern an die Wohnung seiner Eltern angebaut worden sei, sei rechtlich unerheblich. Der Wintergarten, der eine Tür nach außen aufweise und der für ihn von außen her begehbar sei, sei als Erweiterung seiner schon vorhandenen Wohnung zuzurechnen. Er habe seinen Eltern lediglich gestattet, seinen Wintergarten mitzubenutzen. Es handele sich mithin bei dem Wintergarten um eine Erweiterung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), die seiner eigenen Wohnung auf dem Hausgrundstück zuzurechnen sei. Entgegen der Baugenehmigung sei lediglich er - der Kläger - Bauherr gewesen. Demgemäß seien auch sämtliche Rechnungen auf ihn ausgestellt. Die Gebäude Hausnummer 1 und Hausnummer 2 befänden sich auf demselben Grundstück (Flur Flurstück) und bildeten einen Gebäudekomplex. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vor, weil es keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel gäbe, die zu einem Wegfall der Eigenheimzulagegewährung führten.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 16.02.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 01.03.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur näheren Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Das Wohnungsrecht sei nicht auf den Bauzustand, wie er sich im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung dargestellt habe, beschränkt. Es sei auf die Eintragung im Grundbuch abzustellen.

Entsprechend der notariellen Ergänzungserklärung (als Voraussetzung der Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch) vom 9.7.2001 erstrecke sich das Wohnrecht der Übergeber auch auf die Wohnräume im Dachgeschoss sowie der weiter vorhandenen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen. Nach der Eintragung im Grundbuch seien keine Beschränkungen bezüglich des Wohnrechts erkennbar. Das Wohnrecht erfasse die Bausubstanz in dem jeweils vorhandenen Umfang und damit auch den im Jahre 2002 fertiggestellten Wintergarten. Die Übergeber nutzten daher den Wintergarten aus eigenem vorbehaltenen Wohnungsrecht, so dass eine unentgeltliche Nutzugsüberlassung durch den Kläger nicht vorliege. Zudem könne der Wintergarten nur durch die Wohnung im Erdgeschoss betreten werden; er sei somit Bestandteil der Erdgeschosswohnung und werde folglich von dem vorbehaltenen Wohnungsrecht der Übergeber mit erfasst. Ferner bewohne der Kläger das Objekt A2, wohingegen der Wintergarten auf dem Balkon des Objekts A1 errichtet worden sei. Dies entspreche den Angaben des Klägers im Antrag auf Eigenheimzulage vom 04.12.2003. Die im Verlaufe des Verfahrens abgegebene Erklärung, der Wintergarten stelle eine Erweiterung seiner eigenen Wohnung (A2) dar, stehe im Widerspruch zu den Angaben im Antrag auf Eigenheimzulage.

Als Erweiterung der eigenen Wohnung sei der Wintergarten nur dann anzusehen, wenn er Teil der Wohnung des Klägers sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Wintergarten baulich mit der Wohnung der nutzungsberechtigten Eltern, nicht aber mit der Wohnung des Klägers verbunden sei. Der Wintergarten sei damit nicht der Wohnung des Klägers zuzurechnen. Unerheblich sei hierbei, ob der Wintergarten einen eigenen Zugang vom Grundstück her habe. Schließlich erstrecke sich das Wohnungsrecht der Eltern auch auf den ursprünglich vorhandenen Balkon und auf den später hierauf errichteten Wintergarten.

Mit Beschluss vom 7.7.2007 wurde der Rechtsstreit gem. §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 05.10.2007 wurde in der Sache mündlich verhandelt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.10.2007). Mit Schriftsätzen vom 25.10.2007 und vom 30.10.2007 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Verwaltungsakten (betreffend Eigenheimzulage), 1 Band Bauakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 11 V 1039/07 vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf, auf das Sitzungsprotokoll vom 05.10.2007 und auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den Aufhebungsbescheid vom 16.02.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 01.03.2007 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 40 Abs. 1, § 100 Abs. 1 FGO).

1. Nach § 2 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in der im Jahre 2002 gültigen Fassung stehen Erweiterungen an einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus der Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG gleich. Begünstigt sind nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für eine Erweiterung an einer schon vorhandenen Wohnung, wenn - wie im Streitfall - unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl. II 2002, 336).

Diese Auslegung des Ausdrucks "Erweiterung" stimmt im Wesentlichen überein mit dem nämlichen Begriffsverständnis in § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie es der ständigen Rechtsprechung des BFH zugrunde liegt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2000 IX R 12/97, BFH/NV 2001, 1015, und vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352; vom 5. September 2001 X R 50/99, DB 2001, 2531). Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 498/95) ergibt sich nichts dafür, dass insoweit eine Änderung gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigt war (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, zu § 4 EigZulG).

Begünstigt ist danach bereits nach dem Wortlaut der Norm lediglich die Erweiterung an einer Wohnung. Dies bedeutet z.B., dass es sich um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte handelt, wenn durch eine Baumaßnahme zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, der mehreren Wohnungen zugute kommt (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O). Jedenfalls - und das ist im Streitfall entscheidend - muss die Erweiterung einer schon vorhandenen Wohnung zugerechnet werden können. Denn nach seinem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Förderzweck begünstigt § 2 Abs. 2 i.V.m. § 8 Satz 2 EigZulG die Herstellungskosten für Erweiterungen an einer Wohnung, deren Wohnfläche dadurch vergrößert werden soll (so - zu § 10e Abs. 2 EStG und zum Förderzweck der Erweiterung - BFH-Urteil in BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).

2. Im Streitfall erweiterte die Baumaßnahme nach den gem. § 11 Abs. 1 EigZulG maßgeblichen Verhältnissen im Mai 2002 die Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens A1, die unstreitig von den Eltern des Antagstellers aufgrund vorbehaltenen Wohnrechts genutzt wurde. Hierdurch hat der Kläger die Wohnfläche der von seinen Eltern genutzten Erdgeschosswohnung vergrößert. Die Erweiterung der Erdgeschosswohnung ist jedoch nur begünstigt, wenn der Kläger auch diese Wohnung (also die Wohnung seiner Eltern) zu eigenen Wohnzwecken nutzte (§ 4 Satz 1 EigZulG).

a) Zwar liegt nach § 4 Satz 2 EigZulG eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird. Von einem derartigen Überlassen ist aber nicht auszugehen, wenn sich die Nutzungsberechtigten - wie im Streitfall die Eltern des Klägers - bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten haben (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35; vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 - zu § 10h EStG -).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es dabei nicht darauf an, ob sich das vorbehaltene Nutzungsrecht auf den Anbau (Wintergarten) als solchen erstreckt. Denn § 4 EigZulG setzt auch in Fällen der Förderung einer Erweiterung voraus, dass der Anspruchsberechtigte die (erweiterte) Wohnung im Sinne der Sätze 1 oder 2 selbst nutzt (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 2 EigZulG die Erweiterung als eigenständiges Förderobjekt behandelt. Das Gesetz begünstigt eine Erweiterung lediglich "an einer Wohnung" und stellt sie als Schaffen zusätzlichen Wohnraums der Herstellung der Wohnung gleich. Daraus folgt aber nicht, dass die Erweiterung selbst als Wohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes gilt. Vielmehr bezieht sich das in § 4 EigZulG enthaltene Eigennutzungserfordernis auf die Wohnung, und das bedeutet: Zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG müssen die Wohnung und ihre Erweiterung genutzt werden (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O.). Dieses Gesetzesverständnis entspricht dem Förderzweck, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte erschließt (vgl. zum Begünstigungszweck als Maßstab für die teleologische Auslegung BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155, m.w.N.).

Der Gesetzgeber hat - anknüpfend an die Rechtslage zu § 10e Abs. 2 EStG (so BRDrucks 498/95, S. 32 zu § 2) - eine Erweiterung nur unter der Voraussetzung begünstigen wollen, dass "die ausgebaute oder erweiterte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird" (so auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 75/00 a.a.O. und BRDrucks 498/95, S. 33 zu §§ 3 und 4).

b) Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Abs. 1 EigZulG ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach dieser bis zum 01.06.2005 ein Schlafzimmer mit Waschgelegenheit im Dachgeschoss des Hauses A1 und im Übrigen die an die Eltern überlassene Wohnung im Erdgeschoss vollumfänglich mitbenutzt habe. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird insoweit auf das den Beteiligten bekannte Sitzungsprotokoll vom 05.10.2007 und die Schriftsätze vom 25.10.2007 und vom 07.11.2007 Bezug genommen. Die dortigen Angaben des Klägers können in tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden, ohne dass es einer Vernehmung der Eltern des Klägers oder der Lebensgefährtin als Zeugen bedarf, weil auch diese tatächlichen Einlassungen im Ergebnis rechtlich nicht zugunsten des Klägers gereichen.

Denn auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bis 01.06.2005 die Erdgeschosswohnung mitbenutzte, liegt hierin nicht eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Abs. 1 EigZulG. Der Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entspricht dem der Vorgängervorschrift des § 10e Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung insoweit weiter anwendbar bleibt.

Danach erfordert die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zunächst, dass der Eigentümer die Wohnung tatsächlich bewohnt bzw. dass die Wohnung dem Eigentümer jederzeit zur Nutzung zur Verfügung steht. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt aber nicht vor, wenn der Eigentümer - wie hier durch den notariellen Vertrag vom 07.02.2001 und die Ergänzungserklärung vom 09.07.2001 - die ganze Wohnung einer anderen Person (hier: seinen Eltern) zur ausschließlichen Nutzung überlässt, selbst wenn er die Wohnung - wie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - tatsächlich (mit-)benutzt. Denn in diesem Falle wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Eigentümers zu fremden Wohnzwecken genutzt. Die Nutzung aufgrund fremden Rechtes steht der Annahme einer eigenen Wohnnutzung aber grundsätzlich entgegen (so auch FG Münster, Urteil vom 10. September 1998, Az. 1 K 4410/98 EZ, EFG 1998, 1674; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 1995, 4 K 1653/94, EFG 1995, 1016). Überlässt ein volljähriger Sohn - wie hier - nicht nur abgegrenzte Teile, sondern die ganze Wohnung einer anderen Person (hier: den Eltern gem. § 1093 BGB) zur ausschließlichen Nutzung (aufgrund des notariellen Vertrages vom 07.02.2001 und der Ergänzungserklärung vom 09.07.2001), liegt - im Unterschied zu der hier nicht vorliegenden Fallkonstellation der Wohnungsüberlassung im Rahmen der Unterhaltsgewährung bei Ehegatten - keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Nutzt ein anderer als der Eigentümer eine Wohnung aus eigenem Recht (wie hier die Eltern), wird die Wohnung aus dessen Sicht also zu eigenen, aus der Sicht des Überlassenden zu fremden Wohnzwecken genutzt. Die - hier unterstellte - Nutzung des Sohnes (Klägers) beruhte nicht auf seiner Rechtsstellung als Eigentümer, sondern auf einer durch die Nutzungsberechtigten geduldeten Mitbenutzung der Wohnung.

Der Kläger war mithin trotz seines Eigentums an der Erdgeschosswohnung (wegen § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB) rechtlich nicht in der Lage, die Wohnung aus eigenem Recht und damit zu Wohnzwecken i.S.d. § 4 S. 1 EigZulG zu nutzen.

Deshalb kann der Kläger sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BFH stützen, wonach eine Ehefrau eine Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn die Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung bewohnen und die Ehefrau ihrem Ehemann ein dingliches Wohnrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 5. September 2001 X R 29/00, BStBl II 2002, 380). Diese Rechtsprechung basiert maßgeblich auf dem Umstand, dass Eheleute einander zum Unterhalt verpflichtet sind, wozu auch das Zurverfügungstellen von Wohnraum gehört. Sichert der Eigentümer-Ehegatte den Anspruch des anderen Ehegatten durch Einräumung eines dinglichen Wohnrechts ab, wäre es nach Auffassung des BFH unangemessen, anzunehmen, der Eigentümer-Ehegatte wohne nunmehr aufgrund der Gestattung des dinglichen Nutzungsberechtigten. Dies kann jedoch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, d.h. im Streitfall nicht gelten.

Im Streitfall, in dem der Steuerpflichtige nicht nur abgegrenzte Teile, sondern die ganze Wohnung einer anderen Person (Eltern) zur ausschließlichen Nutzung überlässt, liegt - wenn es sich wie hier nicht um eine Wohnungsüberlassung im Rahmen der Unterhaltsgewährung handelt - keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Dem steht auch nicht die vom Kläger im Schriftsatz vom 25.10.2007 angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen (BGH-Urteil vom 14. September 2004 XI Z R 248/03, NJW-RR 2005, 415).

3. Im Streitfall erweiterte die Baumaßnahme im Übrigen auch nicht die (spätere) Wohnung des Klägers, die sich im Gebäude A2 befindet.

Denn eine nach § 2 Abs. 2 EigZulG begünstigte Erweiterung liegt nur dann vor, wenn die (vergrößerte) Wohnung nach wie vor abgeschlossen ist. Denn eine Wohnung kann nur dann Förderobjekt im Sinne des § 2 Abs. 1 EigZulG sein, wenn die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sind. Für die an einer solchen Wohnung vorzunehmende Erweiterung im Sinne des § 2 Abs. 2 EigZulG ergibt sich hieraus, dass die (vergrößerte) Wohnung nach wie vor abgeschlossen sein muss.

Der Wintergarten hat - selbst wenn man die diesbezüglichen Angaben des Klägers (vgl. hierzu im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 05.10.2007 und Schriftsätze vom 25.10.2007 sowie vom 07.11.2007) im Einzelnen als wahr unterstellt - nur einen Zugang außerhalb des Anwesens A2, nämlich (wenn überhaupt) von außen über die oben beschriebene Treppen- bzw. Podestkonstruktion (wobei offen bleiben kann, ob diese tatsächlich von Anfang an an den Wintergarten angestellt war, obwohl hierfür nach dem letzten Vortrag bis zum Jahr 2005 tatsächlich gar kein Anlass bestanden haben dürfte) und durch die Erdgeschosswohnung, an der die Eltern des Klägers ein lebenslängliches Wohnrecht haben. Der Wintergarten ist damit zum einen nicht in die Wohnung des Klägers im Anwesen A2 integriert. Zusätzlich fehlt es an einer baulichen Abgeschlossenheit des Wintergartens zur Wohnung der Eltern des Klägers im Erdgeschoss.

Denn Abgeschlossenheit bedeutet eine baulich vollkommene und dauerhafte Trennung. Dass dies im Streitfall bezüglich des Wintergartens im Verhältnis zur Erdgeschosswohnung der Eltern gerade nicht der Fall ist, ergibt sich daraus, dass dieser ohne weiteres durch die beiden Glastüren des Wohn- bzw. Schlafzimmers jederzeit betreten werden kann. Eine weitere Zutrittsmöglichkeit besteht (wenn überhaupt) allenfalls bezüglich der Außentür des Wintergartens. Somit ist der Wintergarten auch nicht baulich abgeschlossen in die Wohnung des Klägers integriert (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 22. Februar 2007 IX R 24/05, nicht amtlich veröffentlicht, JURIS sowie vom 7. November 2006 IX R 16/05, BFH/NV 2007, 654).

4. Im Streitfall hat der Beklagte die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage zutreffend auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gestützt. Denn dem Finanzamt ist unstreitig erst im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für 2005 im Jahre 2006 die Bestellung des Wohnrechts zu Gunsten der Eltern des Klägers bekannt geworden (vgl. hierzu auch die Einspruchsentscheidung vom 1.3.2007 - dort Seite 5 am Ende). Entgegen der Auffassung des Klägers ist alleine diese Tatsache angesichts der vorstehenden Ausführungen für die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 maßgeblich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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