Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 11 K 2422/06
Rechtsgebiete: EStG, AltTZG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 28
AltTZG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 K 2422/06

In dem Rechtsstreit

Wegen Einkommensteuer 2002, 2003, 2004

hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 3. Dezember 2007 unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Hessischen Finanzgerichts als Vorsitzender des Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht sowie als ehrenamtliche Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2002 bis 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Unter dem Datum der 17.12.2001 schloss der im Jahre 1941 geborene Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, der A GmbH & Co KG, einen schriftlichen, befristeten "Arbeitsvertrag nach dem Altersteilzeitgesetz". Danach wird der Kläger vom 1.1.2002 befristet bis zum 31.12.2004 als Mitarbeiter tätig. Nach der vertraglichen Vereinbarung erfolgt die Befristung aufgrund des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und in der Absicht, dass der Arbeitnehmer ab dem 1.1.2005 Altersruhegeld beziehen möchte. Die wöchentliche Arbeitszeit soll nach dem Vertrag vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 durchschnittlich 50% der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit betragen. In der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2003 beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit 100% der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit pro Woche. Vom 1.7.2003 bis zum 31.12.2004 beträgt die Arbeitszeit 0% der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit. Nach Ziffer 2. des Vertrages erhält der Arbeitnehmer ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.250 DM pro Monat, wobei zusätzlich ein 13. Monatsgehalt mit der November-Abrechnung ausgezahlt wird. Gemäß dem Altersteilzeitgesetz soll der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag "auf 70 % Mindestnettobetrag" erhalten. Nach Ziffer 4 der Vereinbarung soll dieser Arbeitsvertrag vor dem 31.12.2004 nicht kündbar sein.

Ferner schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber unter dem Datum des 17.12.2001 einen "Ergänzungsvertrag zum Altersteilszeitvertrag vom 17.12.2001".

Hierin wird vereinbart, dass der Kläger für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 von der Arbeit beurlaubt wird. Ferner erhält der Kläger mit Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.12.2004 eine "gerichtlich angeordnete" Abfindung in Höhe von 20.000 DM.

Im Nachgang zu einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber des Klägers gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der dem Kläger in der Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 nach dem AltTZG ausgezahlte Aufstockungsbetrag von monatlich 435,93 € zu Unrecht steuerfrei belassen worden sei. Hierbei stützte er sich unter Berücksichtigung der Prüfungsmitteilung aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung vom 24.02.2006 auf den Umstand, dass die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 10.2.2003 die Bewilligung von Leistungen nach dem AltTZG versagt habe, da der Arbeitnehmer (Kläger) während der Arbeitsphase von der Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Es bestehe damit kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1a SGB IV. Da nur Zahlungen von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG steuerbefreit seien, müssten die bisher steuerfrei belassenen Beträge nachversteuert werden. Die Nachversteuerung sei über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers (Klägers) vorzunehmen.

Demgemäß erließ der Beklagte unter dem Datum des 20.3.2006 für die Jahre 2002 bis 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er Aufstockungsbeträge in Höhe von 5.231,00 € der Einkommensteuer unterwarf. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 20.7.2006) die Klage.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die streitigen Aufstockungszahlungen steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 28 EStG seien. Sie tragen vor, dass sich der Arbeitgeber gemäß Ziffer 2. das oben genannten Vertrages verpflichtet habe, an den Kläger einen Aufstockungsbetrag auf 70% des Mindestnettobetrages zu zahlen, weshalb der Aufstockungsbetrag in Höhe von monatlich 435,93 € an den Kläger steuerfrei ausgezahlt worden sei. Die Aufstockungszahlungen seien nach dem BMF-Schreiben vom 10.6.1998 (Az. IV B 6 - S 2333 - 6/98) gemäß § 3 Nr. 28 EStG auch dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers nach dem AltTZG erlösche oder ruhe. Damit sei es unerheblich, ob die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Leistungen nach dem AltTZG versagt habe, weil aus deren Sicht kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden habe. Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV bestehe, wenn ein Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt werde, betreffe lediglich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG fordere, dass der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt sei, ziele diese Regelung lediglich auf die Versicherungspflichtgrenze des § 27 SGB III. Eine hälftige Reduzierung der ursprünglichen Arbeitszeit dürfe nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer nunmehr geringfügig beschäftigt sei. Deshalb heiße es ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Nr. 2:

"... und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind...".

Schon nach dem Wortlaut des AltTZG komme es daher nicht auf die Frage des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV an. Die Voraussetzungen des § 2 AltTZG lägen daher im Streitfall vor. Dass die Arbeitszeit des Klägers um die Hälfte reduziert worden sei, sei durch die Freistellung von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber nicht beeinflusst.

Die Kläger beantragen,

die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 vom 20.3.2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20.7.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt auch im Klageverfahren die Auffassung, dass die Aufstockungszahlungen, die ein Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages zahle, dann nicht nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei belassen werden könnten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in vollem Umfang von der Arbeit freistelle. Voraussetzung für die steuerfreie Zahlung derartiger Bezüge sei, dass der Arbeitnehmer zum in § 2 Abs. 1 AltTZG genannten begünstigten Personenkreis gehöre. Dort sei unter Ziffer 2. unter anderem ausgeführt, dass die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu vermindern sei. Daran mangele es aber im Streitfall, weil der Kläger vollständig von der Arbeit freigestellt gewesen sei.

Soweit der Kläger geltend mache, dass es für die Steuerfreiheit der Zahlungen unerheblich sei, ob der Förderanspruch eines Arbeitgebers erlösche oder ruhe, so sei dem zwar zuzustimmen. Jedoch sei der Schluss der Kläger, dass sich die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2. Arbeitszeitzeitgesetz geforderte versicherungspflichtige Beschäftigung nur darauf beziehe, dass die geringfügige Beschäftigung eines Arbeitnehmers ausgeschlossen werde, unzutreffend. Nahe liegend erscheine vielmehr die Annahme, dass der Gesetzgeber bewusst diese Formulierung gewählt habe, um Missbrauch zu verhindern. Denn hierdurch würde der Verlust eines Arbeitsplatzes mit steuerfreien Zahlungen begünstigt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger sind durch die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Nach § 3 Nr. 28 EStG sind u.a. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchgstabe b und des § 4 Abs. 2 des AltTZG steuerfrei.

Das AltTZG hat mit Wirkung vom 1.1.1989 das Vorruhestandsgesetz abgelöst. Beide Gesetze sollen beschäftigungspolitische Anreize schaffen. Nach dem AltTZG fördert die Bundesanstalt für Arbeit den gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in den Ruhestand, wenn diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verkürzen und damit die Einstellung von Arbeitslosen ermöglichen. Zu diesem Zweck erstattet die Bundesanstalt für Arbeit unter festgelegten Voraussetzungen dem Arbeitgeber Aufwendungen für Leistungen, die dieser nach dem AltTZG an oder für Arbeitnehmer erbringt, die das 55. Lebensjahr vollendet und in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre tariflich geregelte wöchentliche Arbeitszeit (unter Umständen im Jahresdurchschnitt) auf die Hälfte vermindert haben. Der Anspruch auf solche Erstattung setzt voraus, dass der Arbeitgeber zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder - wie hier - einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit um mindestens 20% aufstockt und für den Arbeitnehmer Beiträge und Aufwendungen zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in der Höhe des Beitrages entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt (Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 4 Abs. 2 AltTZG).

Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge wären ohne § 3 Nr. 28 EStG Arbeitslohn.

Sie dürfen zusammen mit dem Arbeitslohn 100% des maßgeblichen Arbeitslohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung ist nicht davon abhängig, dass der frei gewordene Arbeitsplatz wieder besetzt wird. Sie bleibt bei vorzeitiger Beendigung für die Vergangenheit (Störfall) erhalten. § 3 Nr. 28 erste Alternative EStG lässt beim Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, wenn das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20% aufgestockt worden ist und dieser Teilzeitbruttoarbeitslohn mindestens 70% des - pauschaliert zu ermittelnden - Vollzeit-Nettoarbeitslohns beträgt. Aufstockungsbeträge, bei denen die Voraussetzungen des § 2 AltTZG nicht erfüllt sind, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (Blümich- Erhard, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand: Mai 2007, § 3 Nr. 28 EStG).

Die Aufstockungsbeiträge sind bei dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 28 mithin steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des AltTZG erfüllt sind. Ein Aufstockungsbetrag ist zum Beispiel nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zwar den Arbeitslohn aufgestockt hat, die Arbeitszeit jedoch nicht auf die Hälfte vermindert wurde (Frotscher-Kuhlmann, Kommentar zum EStG, § 3 Nr. 28 EStG, Anm. 177 a).

2. Im Streitfall ist maßgeblich zu beachten, dass nach der Verwaltungsauffassung in Richtlinie (R) 18 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und der Literatur grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge ist, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AltTZG erfüllt (vgl. Schmidt/Heinicke EStG § 3 ABC steuerfreie Einnahmen "Altersteilzeit", Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach § 3 Nr. 28 EStG, Anm. 10, Offerhaus FR 1989, 138, Beckerath in Kirch/Söhn § 3 Rz. B 28/4; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 14.06.2007, 11 K 541/06, Juris).). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Befreiungsvorschrift.

3. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 AltTZG nicht erfüllt. Danach ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist.

So hat das Sozialgericht Fulda im Verfahren S 1 AL 1094/04 mit Urteil vom 17.6.2006 die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem AltTZG durch die Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber vom 2.10.2003 als rechtmäßig beurteilt und dabei - nach der Auffassung des erkennenden Senates - zutreffend festgestellt, dass der Kläger, für den gemäß § 4 AltTZG Förderleistungen beantragt und bewilligt worden sind, nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 2 AltTZG gehört. Zwar ist es nach § 2 Abs. 2 AltTZG auch möglich, dass die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 3 Jahren ... die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches ist und wenn 2. das Arbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltTZG fortlaufend gezahlt wird. Jedoch hat der Kläger entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG durch die Vereinbarungen vom 17.12.2001 seine Arbeitszeit tatsächlich nicht auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert und war nicht versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erfordert nämlich, dass tatsächlich die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet wird. Zwar hat nach der Vereinbarung vom 17.12.2001 vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2003 eine Arbeitsphase mit Vollzeitarbeit und vom 1.7.2003 bis zum 31.12.2004 eine Freistellungsphase mit null Arbeitszeit vorgelegen. Eine solche Regelung ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AltTZG möglich. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Zusatzvereinbarung vom 17.12.2001 zu beachten, nach der der Kläger auch für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 30.6.2003 von der Arbeitsleistung freigestellt (beurlaubt) war. Der erkennende Senat vertritt - ebenso wie das Sozialgericht - die Auffassung, dass durch diese Zusatzvereinbarung die Voraussetzung entfallen ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit für den Altersteilzeitarbeit Arbeitenden auf die Hälfte der vormaligen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird.

Ferner führt auch der Verweis in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AltTZG darauf, dass der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit in der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt ist, zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung, eine tatsächliche Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Voraussetzung für die Förderleistungen nach dem AltTZG ist. Die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 25 SGB III wird dahingehend definiert, dass versicherungspflichtig solche Personen sind, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dass Beschäftigung die tatsächliche Arbeit ist, ergibt sich aus § 119 Abs. 1 und 5 SGB III. Nach § 119 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit).

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist nach § 119 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB III, dass eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufgenommen und ausgeübt werden kann. Auch die Regelung des § 143 Abs. 3 SGB III, wonach bei Beschäftigungslosigkeit trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld gezahlt wird, spricht dafür, dass mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des SGB III nur tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten gemeint sind. Solche Fälle ergeben sich in der Praxis nach den Ausführungen des SG Fulda immer wieder bei Kündigungen, die sich später im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam erweisen und bei Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, was z.B. bei Insolvenzen oft der Fall ist, aber eben auch im Falle des Klägers im vorliegenden Streitfall. Bei Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses liegt ein Verzicht auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers und damit kein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne des SGB III vor (vgl. Gagel-Steinmeyer, Kommentar zum SGB III, Stand: September 2007, § 119 Rz. 40). - 10 -

Vom versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne im SGB III ist zu unterscheiden das Versicherungspflichtverhältnis, das trotz Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beitragsrechtlich fortbestehen kann. Aus dem Grundsatz des § 1 des AltTZG ergibt sich aber, dass die Anspruchsvoraussetzungen nur erfüllt sind, wenn ein Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt.

(so auch SG Fulda, S1 AL 1094/04, Urteil vom 17.05.2006).

Auch aus § 7 SGB IV ergibt sich, dass durch die Zusatzvereinbarung vom 17.12.2001 ein Beschäftigungsverhältnis gerade ausgeschlossen wurde. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Durch die Freistellung für insgesamt drei Jahre durch die Zusatzvereinbarung vom 17.12.2001 zur Altersteilzeitvereinbarung wurde im Streitfall jedoch gerade geregelt, dass der Kläger nicht mehr in den Betrieb eingegliedert war und nicht mehr Weisungen unterlag, weil er insgesamt von der Arbeit freigestellt war.

Auch nach § 7 Abs. 1 a SGB IV ergibt sich kein Beschäftigungsverhältnis i.S. des AltTZG. Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben) besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn 1. die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und 2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgeltes nicht unangemessen voneinander abweichen... Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit der Arbeitsleistung mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelte nicht unangemessen voneinander abweichen darf und diese Arbeitsentgelte 400,00 Euro übersteigen müssen. Die Regelung in § 7 Abs. 1a S. 2 SGB IV zeigt, dass bei Freistellung ein Beschäftigungsverhältnis nur dann gegeben ist, wenn vor- oder nachgearbeitet wird. Da hier der Altersteilzeitvertrag vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 lief und der Kläger schon vor Beginn dieses Vertrages mit dem Arbeitgeber vereinbart hatte, dass für die gesamte Zeit keine Arbeitsleistung zu erbringen war, konnte für diese drei Jahre ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV nicht vorliegen. Denn eine Tätigkeit während der Dauer Alterteilzeitvertrages war ja gerade für die gesamte Zeit ausgeschlossen (so auch SG Fulda, S 1 AL 1094/04, Urteil vom 17.05.2006).

Nach alledem ist das beklagte Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Förderung nach dem AltTZG von Anfang an nicht gegeben waren, so dass der Kläger auch nicht in den Genuss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG gelangen kann. Dem stehen auch nicht das BMF-Schreiben vom 10.06.1998 (IV B 6 - S 2333 - 6/98) und R 18 LStH entgegen. Denn auch hiernach ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AltTZG Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG. Soweit nach diesen Verwaltungsvorschriften ein Erlöschen, Nichtbestehen oder Ruhen unschädlich ist, bezieht sich dies bereits angesichts des konkreten Wortlautes jedoch - ausschließlich - auf § 5 Abs. 1 Nr 2 und 3 , Abs. 2 bis 4 Altersteilgesetz und gerade nicht auf § 2 AltTZG.

4. Schließlich liegen im Streitfall die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unstreitig vor. Dem Beklagten ist nach Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2000, 2003 und 2004 vom 06.11.2003, 09.08.2004 und 21.07.2005 auf Grund der Lohnsteuer-Außenprüfung durch Prüfungsmitteilung vom 24.02.2006 nachträglich bekannt geworden, dass dem Kläger monatliche Aufstockungsbeträge in Höhe von 435,93 € nach dem AltTZG steuerfrei ausgezahlt worden sind, obwohl er - was im Streitfall entscheidend ist - als Arbeitnehmer während der Arbeitsphase von der Arbeitleistung freigestellt war.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück