Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 11 K 3563/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 2
EStG § 22
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 K 3563/06

In dem Rechtsstreit

wegen Einkommensteuer 2005

hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 10. September 2007 unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Hessischen Finanzgerichts als Vorsitzender des Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht sowie des ehrenamtlichen Richters und der ehrenamtlichen Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Rechtsanwalts- und Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2005 als Rentner Versorgungsbezüge nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG), sowie Renteneinkünfte nach § 22 EStG und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Er ist seit dem 6.4.1993 geschieden. Im Scheidungsurteil war der Versorgungsausgleich zwischen den damaligen Ehegatten geregelt worden. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 15.4.2005 wurde der Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und neu gefasst. Im Zusammenhang mit diesem gerichtlichen Verfahren machte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2005 in der Anlage R Rechtsberatungs- und Prozesskosten als Werbungskosten in Höhe von 1062,02 Euro geltend.

Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten hingegen nach Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens lediglich als außergewöhnliche Belastung (vgl. hierzu die Einspruchsentscheidung vom 01.11.2006).

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Anwaltskosten für die Beratung im Versorgungsausgleichsverfahren mit der geschiedenen Ehefrau aus dem Jahre 2005 in Höhe von 1063,00 Euro als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abzugsfähig seien. Hierbei handele es sich nicht um Folgekosten der Ehescheidung. Bereits im Scheidungsurteil aus dem Jahr 1993 sei der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten geregelt worden. Nach der Beendigung der Ehe sei er - der Kläger - aus dem Beamtenverhältnis in das Angestelltenverhältnis gewechselt, so dass die Rentenansprüche zu regeln gewesen seien. Dabei sei wesentlicher Punkt der Auseinandersetzung gewesen, in welcher Höhe die Rentenanteile auf den Kläger entfielen. Mit Rentenbescheid vom 29.10.2004 sei ihm - dem Kläger - ab 1.1.2005 eine monatliche Rente von 1010,68 Euro zugebilligt worden. Daraufhin habe er eine Neuregelung seiner Ansprüche betrieben, die nur durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts habe erfolgen können. Aufgrund des Beschlusses vom 15.4.2005 habe die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 28.6. 2005 eine Neuberechnung durchgeführt.

Die monatliche Rente betrage ab 1.7.2005 1296,57 Euro, wobei für die zurückliegenden Monate eine Nachzahlung erfolgt sei. Die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten ergebe sich insbesondere aus dem BMFSchreiben vom 20.11.1997 und vom 20.7.1981 (Bundessteuerblatt I 1981, 567) sowie aus der Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 18.9. 2002 (S 2212 A -2- St II 27). Durch die Aufwendungen der Prozesskosten habe er - der Kläger - höhere steuerpflichtige sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG erzielt, so dass die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten als Werbungskosten abzugsfähig seien. Es gehe im Streitfall um die Einkünfteerzielung, die gerichtlich habe durchgesetzt werden müssen, und nicht um die Einkommensverwendung bzw. um die Regelung im privaten Bereich der geschiedenen Eheleute. Er habe gerichtlich vorgehen müssen, um seine Rechtsansprüche auf eine höhere Einkommenserzielung durchzusetzen. Die Einkommensverwendung könne hingegen erst dann erfolgen, wenn Einkünfte erzielt würden.

Der Kläger beantragt,

Rechtsberatungs- und Prozesskosten in Höhe von 1063,00 Euro als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung auch im Klageverfahren die Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen die Einkünfteverwendung beträfen. Dem bei der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich hätten beamtenrechtliche Versorgungsansprüche zu Grunde gelegen, die zum Teil auf die Ehefrau zu übertragen gewesen seien. Der Wechsel des Klägers aus dem Beamten- in das Angestelltenverhältnis habe letztlich andere Versorgungsansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begründet. Gleichwohl bleibe hierbei zunächst der Anspruch in seiner Gesamtheit als solcher beim Kläger; erst durch die Tatsache, dass durch ein Versorgungsausgleichsverfahren Teile abgegeben werden müssten, führe zu dem Streit über die Höhe der bei jedem Einzelnen verbleibenden Beträge. Es gehe daher nicht um die Höhe der Einkünfte, sondern um deren Verteilung. Der BMF habe bereits in seinem Schreiben vom 20.7.1981 ausgeführt, dass die Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten im Falle der Scheidung eines Steuerpflichtigen mit einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sich auf der Vermögensebene vollziehe und einkommensteuerrechtlich ohne Auswirkung bleibe. Auch das Amtsgericht - Familiengericht - habe in seinem o.g. Beschluss ausgeführt, dass das Urteil vom 27. 01.1993 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und neu gefasst werde. Dies bedeute, dass die Neuregelung der Verteilung der Rentenansprüche im Ergebnis eine Folge der Ehescheidung sei, deren Kosten nur nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig seien. Dass die Ehescheidung mehr als 10 Jahre zurückliege, sei dabei unerheblich.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten 2005 sowie die Gerichtsakten des Amtsgerichts - Familiengericht - (Az. ) vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Abänderung und Neufassung des Versorgungsausgleiches in Höhe von 1062 Euro als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG berücksichtigt hat (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 FGO).

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher (ggf. vorab entstandener Werbungskosten) ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).

2. Nach diesen Maßstäben sind die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG zu berücksichtigen.

a) Im Streitfall stehen die geltend gemachten Aufwendungen (Prozesskosten) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren Az. des Amtsgerichts - Familiengericht-. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15.4.2005 in diesem Verfahren wurde das Urteil des Amtsgerichts vom 27.1.1993 (Az. ), welches im Scheidungsverfahren der ehemaligen Eheleute ergangen war, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und neu gefasst, nachdem der Kläger dort beantragt hatte, nach § 10 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) neu über den Versorgungsausgleich zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift ändert das Familiengericht auf Antrag seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei Vorliegen der in der Vorschrift näher normierten Voraussetzungen ab. Nach dem Beschluss vom 15.4.2005 ist das Familiengericht nach Antragstellung durch den Kläger im Verfahren nach § 10 a VAHRG davon ausgegangen, dass sich die Versorgung des Klägers grundlegend geändert hat und dass sich die erworbenen Anwartschaften des Klägers - nach Ergehen des Urteils aus dem Jahre 1993, durch welches auch der Versorgungsausgleich geregelt worden war - nunmehr anders darstellen. Den Familiengerichtsakten ist zu entnehmen, dass der Kläger im Zuge der Organisationsprivatisierung, auf seinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war und seine bisherige Tätigkeit ab dem 1.11.1994 bis zum Beginn des Vorruhestands im Jahre 1998 als Angestellter bei der fortgesetzt hat. Die Kompensation der Beamtenversorgung war u.a. durch die Einführung des Versorgungstarifvertrages der ......., durch die Eingruppierung in den Vergütungstarifvertrag und durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Das Familiengericht hat im Jahre 2005 eine neue Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen und ist dabei aufgrund entsprechender Auskunftsersuchen von veränderten Anwartschaften der geschiedenen Eheleute (d.h. auch der Ehefrau) für die Ehezeit ausgegangen. Nach dem Beschluss aus dem Jahre 2005 werden von dem Versicherungskonto des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der ausgleichspflichtigen Partei (Ehemann) auf das Versicherungskonto des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten Partei (Ehefrau) Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in Höhe von monatlich 321,96 Euro übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Im Urteil aus dem Jahre 1993 wurde der Versorgungsausgleich noch in der Weise geregelt, dass zu Lasten der für die ausgleichspflichtigen Partei (Ehemann) bei der .........., bestehenden Versorgungsanwartschaften auf das Versicherungskonto des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten Partei (Ehefrau) Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in Höhe von monatlich 1096,35 DM begründet werden. Mithin wurde der Kläger durch den Beschluss aus dem Jahre 2005 bezüglich des Versorgungsausgleichs besser gestellt.

b) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass aufgrund des geänderten Versorgungsausgleichs durch die BfA zu seinen Gunsten eine Neuberechnung der Rente erfolgte, wodurch sich im Streitjahr 2005 die monatliche Rente von 1082,95 Euro auf 1382,79 Euro für die Zeit ab 1.7.2005 erhöht hat und dass für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 eine Nachzahlung in Höhe von 1837,98 Euro erfolgte. Gleichwohl vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass der begehrte Werbungskostenabzug unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze bei den Einkünften aus § 22 EStG im Streitfall nicht in Betracht kommt. Denn die geltend gemachten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten stehen ausschließlich in unmittelbarem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem abgeänderten und neugefassten Versorgungsausgleich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens. Auslösendes Moment für die geltend gemachten Aufwendungen war die gerichtliche Neuregelung des Versorgungsausgleiches im Ehescheidungsverfahren durch Abänderung des Urteils aus dem Jahre 1993 und die hierdurch verursachten Kosten. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht allein zwischen den Zahlungen und der Scheidung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl. II 1984, 106). Die erhöhten Rentenbezüge sind hingegen allenfalls mittelbare und entfernte Folge des geänderten Versorgungsausgleichs im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Sinne eines Reflexes. Aufwendungen, die anlässlich einer Ehescheidung entstehen, sind jedoch grundsätzlich der persönlichen Lebensführung zuzurechnen und als solche nach § 12 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 14. März 1996, 2 K 3239/93, EFG 1996, 1153).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH, wonach Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind (vgl. hierzu im Einzelnen BFH -Urteile vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl. II 2006, 446 sowie IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl. II 2006, 448). Denn im hier zu beurteilenden Streitfall geht es nicht - wie in den vom BFH entschiedenen Fällen - um die Zahlung an den ehemaligen Ehegatten zur Vermeidung der Minderung der Pensionsansprüche und nicht um die Sicherstellung des ungeschmälerten Zuflusses der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Auch geht es nicht um die die Problematik der doppelten Besteuerung (vgl. hierzu Fischer in jurisPR-SteuerR 16/2006, Anm. 3). Vielmehr steht die Zahlung an das Gericht und an die Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs im Ehescheidungsverfahren. Die streitigen Kosten wurden im Streitfall nicht aufgewendet, um insgesamt einen höheren Rentenanspruch zu begründen, sondern um die Verteilung der Rentenanwartschaft im privaten Innenverhältnis (§ 12 EStG) zu der ehemaligen Ehefrau neu zu regeln. Dadurch wurde den geänderten, jedoch der Höhe nach feststehenden Rentenanwartschaften der ehemaligen Eheleute im Zuge der Neuregelung des bereits bestehenden Versorgungsausgleiches Rechnung getragen. So haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im familiengerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20.12.2004 auch vorgetragen, dass sich das familiengerichtliche Abänderungsverfahren "nur auf die bis zum 27.1.1993 vorhandenen oder entstandenen Anwartschaften beziehen" könne. Durch die Neuregelung des Versorgungsausgleiches wurden die Rentenanwartschaften aus der Ehezeit in einer veränderten (niedrigeren) Höhe auf das Versicherungskonto des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten Partei (d.h. der Ehefrau) übertragen. Die streitigen Zahlungen hat der Kläger im Zusammenhang mit der ihm kraft Gesetzes infolge seiner Scheidung obliegenden Versorgungsausgleichsverpflichtung geleistet, auch wenn dies durch die veränderten tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis zu einer finanziellen Besserstellung des Klägers geführt haben mag. Nach den vorstehenden Ausführungen war die Scheidung auslösendes Moment für die streitigen Zahlungen. Die Prozesskosten stehen somit nicht in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen des Klägers sondern stellen Aufwendungen der persönlichen Lebensführung des Klägers im Rahmen der im Jahre 1993 betriebenen Ehescheidung im Sinne des § 12 EStG dar.

d) Den vorstehenden Ausführungen stehen auch nicht der Inhalt des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B 5 - S 2255 - 286/97 II -, BStBl. I 1998, 126) und der Rdvfg. der OFD Frankfurt am Main vom 18.09.2002 (S 2212 A-2-St II 27) entgegen. Im BMFSchreiben vom 20.7.1981 (Az. IV B 1 - S 1900 - 25/80, BStBl. I 1981, 567) wird zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die Übertragung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten sich in der Vermögenssphäre vollzieht und keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen hat. Die Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten (hier: der Ehefrau) im Falle der Scheidung eines Steuerpflichtigen mit einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vollzieht sich auch nach der Ansicht des BMF ebenfalls in der Vermögensebene und ist folglich einkommensteuerrechtlich ohne Auswirkung. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass nach dem letztgenannten BMFSchreiben etwaige Zahlungen eines Ausgleichsverpflichteten an den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zur Abwendung der Pensionskürzung als Werbungskosten abgezogen werden können, weil sie den ungeschmälerten Zuflusses der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sicherstellen sollen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass im Streitfall die geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abzugsfähig sind. Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat diesbezüglich auf die oben stehenden Ausführungen zur Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 8. März 2006 (IX R 107/00 sowie IX R 78/01a.a.O.).

3. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1063 Euro als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt. Da die zumutbare Belastung (6% von 28.036 Euro = 1682 Euro) diesen Betrag übersteigt, hat sich der Ansatz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht ausgewirkt. Es bedarf deshalb und wegen des im gerichtlichen Verfahren bestehenden Verböserungsverbotes keiner Ausführungen mehr dazu, ob die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten als Prozesskosten im Streitfall dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt-Loschelder, Kommentar zum EStG, 26. Auflage 2007, § 33 Anm. 35 "Ehescheidung"; Dürr in INF 2005, 807, 808; BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl. II 2006, 491sowie III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl. II 2006, 492; BMF, H 33.1 - 33.4 Hinweise EStH 2005, Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2005 "Scheidung").

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück