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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 11 K 4347/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Dipl.-Ing. für eine Feier, welche an seinem 40. Geburtstag und im zehnten Jahr seiner Selbständigkeit stattfindet.
Finanzgericht Hessen

11 K 4347/04

Einkommensteuer 1999, Umsatzsteuer 1999

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 5. September 2006 unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Hessischen Finanzgerichts, des Richters am Hessischen Finanzgericht, des Richters am Hessischen Finanzgericht, des ehrenamtlichen Richters sowie der ehrenamtlichen Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Feier, welche im zehnten Jahr der Selbständigkeit und am 40. Geburtstag des Klägers stattfand.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 30.04.1959 geborene Kläger betreibt seit 1989 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Ingenieurbüro. Am 09.01.1989 hatte er seinen ersten Auftrag erhalten.

Im Nachgang zu einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Beklagte unter dem Datum des 22.01.2004 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid für 1999. Dabei vertrat er insbesondere die Auffassung, dass "die Aufwendungen für die am 40. Geburtstag des Stpfl. veranstaltete Betriebsfeier 1999 zum 10jährigen Firmenjubiläum" nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten, weil es sich bei dem Betrag von 8.290,96 DM brutto trotz der betrieblichen Veranlassung auch um Kosten der privaten Lebensführung handele und kein objektiver Aufteilungsmaßstab vorhanden sei; die Vorsteuer sei entsprechend zu korrigieren (vgl. im Einzelnen Tz. 15 des Prüfungsberichts vom 19.12.2003).

Im sich anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass bei der Betriebsfeier zum zehnjährigen Firmenjubiläum am 30.04.1999 (Freitag) ausweislich der ca. 51 bzw. 53 Personen umfassenden Gästeliste und der Teilnehmerbestätigungen ausschließlich Personen anwesend gewesen seien, die mit ihm "in beruflichem Zusammenhang" gestanden hätten.

Er habe sich werbewirksam um möglichst viele "hochgradige" Gäste bemüht.

Die Veranstaltung sei ausschließlich geschäftlicher Natur gewesen. Zudem hätten die Gespräche an diesem Abend zu einer Auftragserweiterung bzgl. eines Projektes in A und zu weiteren Aufträgen in B und C geführt. Den geschäftlichen Aufwendungen von ca. 8.000,-- DM stünden für die Finanzbehörden Einnahmen aus Umsätzen in einer Gesamthöhe von ca. 200.000,-- Euro gegenüber.

Am 02.05.1999 (Sonntag) habe für 261,80 DM eine Geburtstagsfeier im Kreise der Familie stattgefunden.

Unter dem Datum des 06.08.2004 erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid bzgl. Einkommensteuer, im Rahmen dessen er bis dahin ebenfalls streitige Raumkosten anerkannte. Mit Einspruchsentscheidungen vom 29.11.2004 wies der Beklagte die Einsprüche wegen der Aufwendungen betreffend die Betriebsfeier/ das Firmenjubiläum bzw. wegen des Vorsteuerabzuges als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen im Klageverfahren zusätzlich vor, dass für die Tätigkeit des Klägers ein enger Kontakt zu den Auftraggebern unabdingbar sei. Zur Erhaltung des Technikstandes sei ein ständiger Erfahrungsaustausch aller Beteiligten unbedingt notwendig. Der Kläger habe aus Anlass seiner zehnjährigen selbständigen Tätigkeit am 30.04.2006 eine Feier ausschließlich für Personen veranstaltet, mit denen er beruflich in Kontakt stehe. Auf dieser betrieblichen Jubiläumsfeier seien fast ausschließlich berufsbezogene Diskussionen, Besprechungen und Abstimmungen erfolgt. Bei der Akquisition und der Erhaltung von Geschäftskontakten handele es sich um eine geschäftliche Tätigkeit. Die Einladung sei "mit dem Gag einer runden Zahl" erfolgt, da der Kläger gleichzeitig 40 Jahre alt geworden sei. Die Feier sei in eine freundliche Jahreszeit gelegt worden, wobei sich drei freie Tage (Wochenende und 1. Mai) für die An- und Abreise angeboten hätten. Eine klare Trennung von beruflichem und persönlichern Anlass sei von vornherein gewollt gewesen. Der Geburtstag sei für die Gäste aus dem beruflichen Umfeld uninteressant gewesen. Keiner der Gäste sei vorher oder nachher zu einer Geburtstagsfeier eingeladen worden. Eine Aufteilung bzw. Abgrenzung von beruflicher und privater Veranlassung sei auch deshalb nicht nötig, weil eine private Geburtstagsfeier, deren Umfang allein dem Kläger obliege, später stattgefunden habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid vom 06.08.2004 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere 8.290,96 DM als Betriebsausgaben anerkannt werden sowie den Umsatzsteuerbescheid vom 22.01.2004 unter Aufhebung de Einspruchsentscheidung vom 29.11.2004 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Vorsteuerkorrektur in Höhe von 733,25 DM rückgängig gemacht wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt auch im Klageverfahren die Auffassung, dass die Ausgaben für die Feier, bei der es sich um eine Geburtstags- und Jubiläumsfeier gehandelt habe, wegen § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Der 40. Geburtstag sei nach dem Text der Einladung ("40 Jahre H + 10 Jahre Ingenieurbüro H = 50 Jahre Stress für die Bauwirtschaft") ebenso wie das Firmenjubiläum Anlass für die Feierlichkeiten gewesen.

Dieses persönliche Ereignis in Form eines runden Geburtstages verbiete den Abzug der Aufwendungen für diese Feier. Eine Einladung zu einem solchen Geburtstag entspreche angesichts der wirtschaftlichen und /oder gesellschaftlichen Stellung des Klägers als Person durchaus der Konvention, wobei es unbeachtlich sei, dass mit diesen Aufwendungen möglicherweise auch eine Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Klägers einhergehe. Hierbei sei es üblich, dass sich der Kreis der Gäste nicht nur aus Familie und Freunden zusammensetze, sondern in hohem Maße auch aus Geschäftspartnern, Berufskollegen usw. bestehe; dies ergebe sich aus der Repräsentationspflicht, die die für einen selbständig tätigen Ingenieur zur Akquisition und Erhaltung von Geschäftskontakten erforderlich sei. Damit handele es sich bei den Kosten für die Feier am 30.4.1999 um Bewirtungskosten, die durch die gesellschaftliche Stellung des Klägers als Personen mitveranlasst seien und deshalb nicht zu den steuerrechtlich anzuerkennenden Aufwendungen zählten. Unerheblich sei dabei, dass der Kläger, wie er behaupte, ausschließlich Personen eingeladen habe, mit denen er in beruflichem Kontakt stehe. Es komme allein darauf an, dass die Veranstaltung des Klägers aus Anlass des Geburtstags sowie des Firmenjubiläums einem gewissen Repräsentationsbedürfnis gedient habe. Denn selbst wenn sich die Gespräche bei der Feier des Klägers auch um berufsbezogene Dinge gedreht haben sollten, spielten dienstliche Vorgänge lediglich eine untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme hiervon setze voraus, dass sich ein den Betrieb bzw. den Beruf fördernder Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließe und zudem nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Dies sei allerdings von der Rechtsprechung stets verneint worden. Auch der zweite Anlass der Feier, - 6 - nämlich das zehnjährige Firmenjubiläum stelle keinen rein betrieblichen Anlass dar. Ein Firmenjubiläum sei ebenfalls durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers bedingt und werde wie ein herausgehobener Geburtstag rein aus Repräsentationszwecken feierlich begangen. Die Kosten der Feier seien daher gemäß § 12 Nr. 1 S. 2 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn der einzige Anlass der Feierlichkeit das Firmenjubiläum gewesen wäre. Es sei zudem nicht richtig, dass der Kläger im Familienkreis und mit Freunden zwei Tage später nochmals seinen Geburtstag gefeiert habe. Entscheidend sei, dass der Kläger am Tag der Feier Geburtstag gehabt habe und dass er unter anderem auch zu seinem Geburtstag eingeladen habe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die geltend gemachten Kosten für die Feier am 30.04.1999 als gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung zutreffend nicht zum Betriebsausgabenabzug gem. § 4 Abs. 4 EStG zugelassen und entsprechend die Vorsteuer gekürzt. Die Kläger sind hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt die Beurteilung, ob die Bewirtung von Geschäftsfreunden betrieblich veranlasst ist oder nicht, maßgeblich von dem Anlass der Bewirtung ab. Auf die äußeren Umstände der Bewirtung, die vom Kläger mit der Einladung verfolgten geschäftlichen Ziele und den Personenkreis der Gäste kann mithin nicht alleine und nicht entscheidend abgestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BStBl II 1992, 524 sowie IV R 98/89 n.v., dokumentiert in Juris; - 7 - vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118 und vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl. II 1992, 524 m.w.N.).

Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlass eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses grundsätzlich Kosten der Lebensführung sind; sie sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs bzw. des Berufs dienen. Dies gilt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Tätigkeit gleichermaßen. Aufwendungen, die aus Anlass einer solchen Veranstaltung entstehen, werden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen deshalb von dem Aufteilungsund Abzugsverbot erfasst (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 und GrS 3/70, BFHE 100, 309 und 137, BStBl II 1971, 17 und 21, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Eine Ausnahme hiervon würde voraussetzen, dass sich ein den Betrieb bzw. den Beruf fördernder Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließe und zudem nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Dies ist von der Rechtsprechung des BFH stets verneint worden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 a.a.O.).

Bereits in den Urteilen des BFH vom 12.Dezember 1968 IV R 150/68 ( BFHE 94, 496, BStBl II 1969, 239 - Feier zum 50. Geburtstag eines Großhändlers) und vom 24. September 1980 I R 88/77 ( BFHE 131, 494 , BStBl II 1981, 108 - 65. Geburtstag eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers) ist ausgeführt worden, dass Empfänge und Feiern aus Anlass eines herausragenden Geburtstages stets ein persönliches Ereignis im Leben eines Menschen betreffen. Werde dieses Ereignis nicht nur im rein privaten Rahmen begangen, sondern werde eine besondere Veranstaltung angesetzt, um einen außerhalb der Familie stehenden - 8 - Personenkreis in das Ereignis einzubeziehen, trete insoweit eine Verlagerung auf die gesellschaftliche Ebene ein. An dem Charakter der Bewirtungsaufwendungen - als durch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG veranlasst - ändere sich nichts, wenn eine besondere Einladung für Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gegeben werde, denn diese Personen würden der Einladung Folge leisten, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun hätten (ebenso BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 98/88 n.v., dokumentiert in Juris und vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 , BFH/NV 1986, 657 ).

Einladungen aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags sind mithin der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen und daher grundsätzlich Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs oder des Berufs dienen. Das gilt selbst dann, wenn zu der Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind (BFHE 167, 46 , BStBl II 1992, 524). Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger zu den bewirteten Personen auch persönliche Kontakte unterhielt, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht an (BFH-Urteil vom 29. Juli 1994 VIII B 73/91 a.a.O.).

Die Erreichung eines bestimmten Alters wird nicht nur bei Unternehmern als herausragendes Ereignis im Lebenslauf betrachtet. Jubilare sehen sich allgemein einer Erwartungshaltung im Kreise ihrer Familie und der beruflichen bzw. geschäftlichen Umgebung gegenüber, dieses Ereignis in bestimmter Form unter Einbeziehung des genannten Personenkreises zu würdigen. Es wird damit einer gesellschaftlichen Konvention entsprochen, die als solche im privaten wie im gesellschaftlichen Umfeld angesiedelt ist. Je nach sozialer bzw. gesellschaftlicher Stellung des Jubilars bestimmt sich der Umfang seiner im Gesellschaftlichen wurzelnden Repräsentationspflichten, auch oder gerade bei solchen Ereignissen wie dem eines herausragenden Geburtstages. Bei Personen, die wie der Kläger aufgrund ihrer beruflichen Betätigung wesentlich mehr als andere im öffentlichen Branchenleben stehen und auf die Resonanz externer Auftraggeber angewiesen sind, ist der Druck, diesen Konventionen zu genügen, größer als im normal üblichen Maße. Die gesellschaftliche Stellung eines Menschen und die damit verbundene Reputation veranlasst ihn, bestimmte, in seinen Lebenslauf fallende herausragende Ereignisse nicht nur im Rahmen seiner Familie zu begehen, sondern sein soziales und gesellschaftliches Umfeld in die Würdigung dieses Ereignisses einzubeziehen. Je nach Art der beruflichen Tätigkeit erfasst die Erfüllung dieser gesellschaftlichen Konventionen in stärkerem oder schwächerem Maße auch diejenigen Personen, mit denen der Jubilar geschäftlich in Berührung kommt oder von deren Wohlwollen er beruflich sogar abhängt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Abhaltung einer Geburtstagsfeier maßgeblich von der gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen geprägt wird. Naturgemäß sind Auswirkungen auf den beruflichen bzw. geschäftlichen Bereich des Jubilars unvermeidlich und aus seiner Sicht sogar in einem positiven Sinne erwünscht. Dies ändert aber nichts daran, dass dies Sekundärfolgen eines Verhaltens sind, mit dem der Jubilar den gesellschaftlichen Konventionen genügt (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 98/89, n.v., dokumentiert in Juris).

Dementsprechend hat es der BFH auch abgelehnt, die Aufwendungen eines hohen Beamten aus Anlass der Bewirtung von 250 Personen des öffentlichen Lebens, die er zu einem Empfang anlässlich seines 40jährigen Dienstjubiläums geladen hatte, als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Auch ein Dienstjubiläum stellt nach Auffassung des BFH trotz seiner ungleich größeren Nähe zur Berufsausübung ein persönliches Ereignis und dessen festliche Begehung einen Ausfluss gesellschaftlicher Konventionen dar (vgl. Urteile vom 8. März 1990 IV R 108/88 , BFH/NV 1991, 436 und vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 a.a.O.).

2. Im Streitfall, in dem die Kläger eine private Veranlassung im o.g. Sinne bestreiten, verkennt der Senat nicht, dass das Fest, welches im zehnten Jahr des Bestehens des Ingenieurbüros stattfand, insbesondere für die Kontaktpflege mit Geschäftspartnern als auch für die positive Darstellung des Ingenieurbüros nach außen und für das Erhalten von Aufträgen dienlich war.

a) Diese betriebliche Mitveranlassung reicht aber dann nicht zur Anerkennung als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG aus, wenn die Aufwendungen auch durch einen privaten Anlass, wie es beispielsweise der Geburtstag eines Gesellschafters nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 15. Mai 1986 IV R 184/83, BFH/NV 1986, 657; vom 12. Dezember 1991 IV R 98/89 n.v., dokumentiert in Juris; vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 , BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524; vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359; vom 27. Februar 1997 IV R 60/96 , dokumentiert in Juris sowie Beschluss vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93 , BFH/NV 1995, 118) ist, überlagert wird.

Der Senat ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Streitfalles nicht davon überzeugt, dass der 40. Geburtstag des Klägers als Anlass für das Fest völlig unerheblich war. Denn der Geburtstag wurde im Text der jeweiligen Einladungen ausdrücklich erwähnt ("40 Jahre H + 10 Jahre Ingenieurbüro H = 50 Jahre Stress für die Bauwirtschaft"). Für die steuerschädliche private (Mit-)Veranlassung spricht auch der enge zeitliche Zusammenhang: die Feier fand genau am 40. Geburtstag des Klägers statt. Findet eine Feier - wie hier - in engstem zeitlichem Zusammenhang mit einem "runden" Geburtstag des Firmeninhabers und zudem am Wochenende (Freitag) statt, so indiziert dies auch die sachliche Veranlassung durch den Geburtstag. Dieses starke Indiz wird - 11 - nicht allein dadurch widerlegt, dass sich im gleichen Jahr, aber nicht am Tag der Feier, ein zehnjähriges Firmenjubiläum ereignet, auf welches in der Einladung ebenfalls hingewiesen wird (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 1997 2 K 1093/97, EFG 1998, 722 sowie nachgehend BFHBeschluss vom 4. November 1998 IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467). Somit kann offen bleiben, ob der erkennende Senat - wie der Beklagte - die Auffassung vertritt, dass das zehnjährige Firmenjubiläum ebenfalls keinen rein betrieblichen Anlass darstellt, weil es ebenfalls durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Klägers bedingt ist und wie ein herausgehobener Geburtstag aus Repräsentationszwecken feierlich begangen wird.

b) Zu den obigen Erwägungen tritt hinzu, dass der vom Kläger - ggf. branchenspezifisch begrenzte - Adressatenkreis offenbar zum Mitbringen von Begleitpersonen angeregt worden sein muss (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 X R 31/92, BFH/NV 1994, 367). Denn aus der Gästeliste und den schriftlichen Bestätigungen der teilnehmenden Personen ergibt sich, dass lediglich 29 Personen als Firmenvertreter einen mehr oder weniger engen Kontakt zur betrieblichen Sphäre des Klägers hatten. Bei 22 Personen, d.h. bei fast der Hälfte der Teilnehmer, handelte es sich um Begleitpersonen, deren Erscheinen aus der privaten Beziehung zu der jeweils eingeladenen Person resultierte. Auch dies belegt den gesellschaftlichen Charakter des Festes und die Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen.

So ergibt sich beispielsweise aus der Gästeliste in Verbindung mit der Bestätigung des Ingenieurbüros D, dass ein Herr X mit Ehefrau bzw. Partner teilgenommen hat. Aus der Bestätigung des Herrn Y vom 13.02.2004 ergibt sich, dass dieser mit seiner Ehefrau teilgenommen hat und dass "die schöne Betriebsfeier anlässlich des 10 jährigen Bestehens vom Ingenieurbüro ... in Verbindung mit Ihrem vierzigsten Geburtstag am 30.04.99 gefeiert wurde". Diese Formulierung zeigt zudem, dass auch in der Wahrnehmung der Gäste der runde Geburtstag des Klägers an diesem Freitagabend eine zentrale Rolle gespielt hat - 12 - und - neben dem Firmenjubiläum - eben auch der mit maßgebliche Anlass der Bewirtung bzw. Feier war. Mit Schreiben vom 05.02.2004 an die Bank stellt der Kläger selbst seinen Geburtstag zumindest gleichrangig neben das Firmenjubiläum und macht deutlich, dass das Fest zumindest ganz entscheidend auch an dieses höchstpersönliche Ereignis angeknüpft hat, indem er formuliert:

"... die Feier am 30. April 1999 anlässlich des 10jährigen Bestehens vom Ingenieurbüro H in Verbindung mit der 40jährigen Existenz von mir." Aus der handschriftlichen Bestätigung und der Gästeliste ergibt sich diesbezüglich, dass Herr Z von der Bank an der Feier mit einer (nicht der Bank zuzurechnenden) Begleitperson teilgenommen hat. Gleiches gilt für Frau K, die mit "Begleitung" am "Fest zum 10jährigen Bestehen Ihres Ingenieurbüros in Verbindung mit Ihrem 40jährigen Jubiläum" teilnahm.

Ob der Umstand, dass 22 Personen, d.h. fast die Hälfte der Teilnehmer laut Gästeliste, lediglich als Begleitpersonen erschienen, bereits für sich genommen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen entgegensteht (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 26. Januar 1998 IX 4960/84, dokumentiert in Juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn der runde Geburtstag des Klägers an diesem Freitagabend spielte auch in der Wahrnehmung von Gästen eine zentrale Rolle und war - neben dem Firmenjubiläum - eben auch der mit maßgebliche Anlass der Bewirtung bzw. Feier (vgl. hierzu auch den Wortlaut der Einladung).

c) Ferner wird der nicht ausschließliche betriebliche Charakter der Veranstaltung durch die inhaltliche Ausgestaltung unterstrichen.

So engagierte der Kläger für die Feier am Freitagabend im Hotel Restaurant "xxx" in eine dreiköpfige Musikgruppe ab 20 Uhr für "etwa 5 Stunden".

Diese Musikgruppe war nach den eigenen Ausführungen des Klägers kaum von ihrem Ständchen "Happy birthday to you" abzuhalten. Der Senat folgert auch hieraus zunächst, dass der Geburtstag des Klägers an diesem Abend - 13 - im Bewusstsein aller Anwesenden war und ein maßgeblicher Anlass für die Einladungen war. Hätte der Geburtstag - wie behauptet - keine Rolle gespielt, wären fremde Personen wie die drei Musiker wohl kaum auf die Idee gekommen, für den Kläger ein Geburtstagsständchen zu spielen. Zudem wird in der Bestätigung der M GmbH ausgeführt, dass man gerne gleichzeitig zum Geburtstag habe gratulieren dürfen. Ferner engagierte der Kläger für die Feier am Freitagabend ab 20.30 Uhr für zweimal 30 Minuten einen Zauberer. Solche Verpflichtungen von Zauberer und Tanz-Musikgruppen gleich zu Beginn der Veranstaltung werden typischerweise bei privaten Repräsentationsfeierlichkeiten vorgenommen. Es ist auch im Rahmen der umfangreichen schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Klägers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass bei der Veranstaltung irgendwelche fachspezifischen Grußworte oder Reden bzw. Fachvorträge gehalten wurden oder dass man erst nach einem offiziellen Teil, der PR-Funktion für das Ingenieurbüro hätte haben können, auf den geselligen Teil übergegangen ist.

d) Aus alledem gewinnt der Senat gem. § 96 Abs. 1 FGO die Überzeugung, dass der Kläger vor allem auch seinen 40. Geburtstag zum Anlass genommen hat, sich und sein seit 10 Jahren bestehendes Ingenieurbüro nach außen hin positiv darzustellen. Die Veranstaltung hat zumindest auch an ein höchstpersönliches Ereignis im Leben des Klägers, nämlich an dessen 40. Geburtstag angeknüpft.

Dem stehen die im außergerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen teilnehmender Personen, die das zehnjährige Bestehen des Ingenieurbüros in den Vordergrund rücken, angesichts der vorstehenden Tatsachen nicht entgegen. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach die geladenen Gäste nicht erschienen wären, wenn er alleine zum runden Geburtstag eingeladen hätte und dass die Gäste dieses Abends bei späteren Geburtstagen nicht anwesend gewesen seien. Denn streitentscheidend sind die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden, tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhaltes und die obigen Erwägungen des Senates.

Die Kläger haben durch Ihren gesamten Vortrag - insbesondere zur unbestrittenen Nützlichkeit der Veranstaltung für die freiberuflichen Zwecke - den Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Veranlassung nicht erbracht. Zudem haben sie nicht ein vollständiges Exemplar der Einladung zur Feier am 30.04.1999 vorgelegt.

Eine Ausnahme zu den obigen Erwägungen würde voraussetzen, dass sich ein den Betrieb bzw. den Beruf fördernder Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließe und zudem nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Dies ist im Streitfall zu verneinen.

e) Da die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen abzuweisen ist, kommt es nicht mehr auf die - sich angesichts des hohen Bewirtungsaufwandes von ca. 100 DM pro Person aufdrängende - Frage an, ob die von der Klägerseite vorgelegte Gästeliste vollständig ist und ob an der Feier tatsächlich mehr als 51 bzw. 53 Personen teilgenommen haben, die insbesondere auch aus dem privaten Familien- und Freundeskreis des Klägers stammen. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der vorgelegten Rechnung über die Bewirtung von Geschäftsfreunden und deren Begleitungen lediglich um eine Teilrechnung handelt und ob bzgl. etwaiger zusätzlicher Bewirtungsleistungen zugunsten privater Gäste (Familie, Freunde) gesondert abgerechnet wurde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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