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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 12 Ko 3825/04
Rechtsgebiete: FGO, GKG, InsO


Vorschriften:

FGO § 155
GKG § 4 Abs. 1
GKG § 5
GKG § 49
GKG § 49 a.F.
GKG § 54 a.F.
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 55 Abs. 1
GKG § 60
GKG § 63 Abs. 1
InsO § 38
InsO § 55 Abs. 1
InsO § 86
InsO § 87
InsO § 174
InsO § 179 Abs. 2
InsO § 180 Abs. 1
InsO § 184 S. 2
InsO § 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hessen

12 Ko 3825/04

Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S. 12 K 3032/00

In dem Erinnerungsverfahren

hat der 12. Senat des Hessischen Finanzgerichts

am 17.9.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung vom 8.11.2004 wird die Kostenrechnung vom 21.10.2004 - Kassenzeichen - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:

I. In dem unter der gerichtlichen Geschäftsnummer 12 K 3032/00 registrierten Verfahren erhob (nachfolgend als Kläger bezeichnet), vertreten durch Steuerberater , Klage gegen das Finanzamt wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1993 und 1995. Mit Senatsurteil vom 18.11.2002 wurde die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit am 11.3.2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz unter dem Az. IV B 63/03 Nichtzulassungsbeschwerde.

Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - am 8.1.2004 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, bat der BFH den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt (im Folgenden: Erinnerungsführer), um Mitteilung, ob und ggf. wann mit einer Aufnahme des Verfahrens gem. § 85 der Insolvenzordnung (InsO) gerechnet werden könne. Dieser setzte den BFH mit Schriftsatz vom 1.6.2004 davon in Kenntnis, dass eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht erfolgen werde. Nachdem daraufhin das Finanzamt mit Schriftsatz vom 21.6.2004 die Aufnahme des Verfahrens erklärt hatte, nahm der Erinnerungsführer die Beschwerde gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.11.2002 12 K 3032/00 zurück. Daraufhin wurde vom BFH mit Beschluss vom 20.8.2004 das dort anhängige Verfahren IV B 63/03 eingestellt.

Der vorliegende Rechtsbehelf richtet sich gegen die im Rechtsstreit 12 K 3032/00 ergangene und an den Erinnerungsführer adressierte gerichtliche Kostenrechnung vom 21.10.2004, mit der die Gebühren und Auslagen für die erste Instanz auf insgesamt 1.051,37 EUR festgesetzt werden. Diese Kostenrechnung enthält als abschließende Bemerkung den Klammerzusatz "RA als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ".

Nach Auffassung des Erinnerungsführers ist die Kostenrechnung vom 21.10.2004 rechtswidrig, da die mit ihr geltend gemachten Gebühren und Auslagen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien und es sich daher um Insolvenzforderungen handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das in erster Instanz beklagte Finanzamt gegen seinen Willen in den Prozess gezwungen worden sei. Da es sich um einen Aktivprozess gehandelt habe, sei die vom Finanzamt erklärte Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gegen ihn als Insolvenzverwalter unwirksam gewesen. Die Wiederaufnahme hätte vielmehr gegen den Kläger als Insolvenzschuldner erklärt werden müssen. Daher sei die vorsorglich beim BFH erfolgte Rücknahme des Rechtsbehelfs als wirkungslos zu betrachten.

Der Kostenbeamte hat nach Anhörung der zuständigen Bezirksrevisorin der Erinnerung nicht abgeholfen. In ihrer Stellungnahme vom 13.4.2005 vertrat die Bezirksrevisorin die Auffassung, dass der Erinnerungsführer das Verfahren nach § 85 InsO aufgenommen habe, da er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen habe. Die Kosten eines vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreits zählten zu den Masseverbindlichkeiten des § 55 InsO. Die Kosten auch des erstinstanzlichen Verfahrens seien erst mit der Entscheidung des BFH fällig geworden.

II. Die Erinnerung, über die auf der Grundlage der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes (GKG a.F.) zu entscheiden war, da das Hauptsacheverfahren 12 K 3032/00 vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, Bundesgesetzblatt I, 718), ist zulässig und begründet.

Da sich der Erinnerungsführer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers gegen seine Heranziehung als Kostenschuldner der erstinstanzlichen Gebühren und Auslagen wendet, ist er befugt, gemäß § 5 GKG a.F. Erinnerung einzulegen (z.B. BFH-Beschluss vom 15.12.1992 VII E 3/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 488).

Die Erinnerung ist auch begründet, da der Erinnerungsführer zu Unrecht als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.

Nach der Grundregel des § 49 GKG a.F. ist in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Das war im Verfahren 12 K 3032/00 der Kläger und nicht der Erinnerungsführer. Darüber hinaus ergibt sich die Kostenschuldnerschaft des Klägers auch aus § 54 Nr. 1 GKG a.F., da ihm in dem Urteil vom 18.11.2002 12 K 3032/00 die Verfahrenskosten auferlegt worden sind (sog. Entscheidungsschuldner). Da am 8.1.2004 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hätte der Anspruch der Staatskasse gemäß §§ 87, 174 i.V.m. 38 InsO im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden müssen.

Die Zahlungspflicht des Erinnerungsführers kann nicht auf den Umstand gestützt werden, dass der Erinnerungsführer als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers die von diesem eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat.

Der Erinnerungsführer kommt nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme des Rechtsstreits als "Partei kraft Amtes" (vgl. hierzu im Einzelnen Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, Der AO-Steuerberater -AO-StB- 2004, 142) als Kostenschuldner in Betracht. Zwar wird die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten durch § 60 GKG a.F. (§ 33 GKG n.F.) zugunsten der Staatskasse in der Weise erweitert, dass diese, soweit nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Fällen eine Zahlungspflicht begründet wird, einen weiteren Kostenschuldner erwirbt, der neben den sonstigen im GKG genannten Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen werden kann (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28.10.2004 III ZR 297/03, Der Betriebs-Berater -BB- 2004, 2659). Eine derartige Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen besteht gemäß § 60 GKG a.F. i. V. mit § 55 Abs. 1 InsO auch bei sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Hierzu zählen u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Handlungen i. S. dieser Vorschrift sind auch Prozesshandlungen des Insolvenzverwalters.

Nimmt dieser gemäß § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein vom Insolvenzschuldner eingeleitetes Verfahren auf, so unterliegt er grundsätzlich der Antragstellerhaftung nach §§ 49 Satz 1, 60 GKG a.F. und haftet insoweit mit dem von ihm verwalteten Vermögen (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - AO-/Finanzgerichtsordnung -FGO-, vor § 135 FGO Tz. 93). In diesem Fall kann die Staatskasse die Gerichtskosten als Masseanspruch vorweg aus der Insolvenzmasse verlangen.

Die vorstehenden Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin waren zum Zeitpunkt der Bestellung des Erinnerungsführers zum Insolvenzverwalter die hier in Rede stehenden Gebühren und Auslagen nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bereits fällig geworden. Nach der für vor dem 1.7.2004 anhängige Verfahren geltenden Rechtslage werden im Finanzprozess gemäß § 4 Abs. 1 GKG a.F. die Kosten der ersten Instanz bei dem Gericht, bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig ist oder zuletzt anhängig war (Nr. 1), und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht (Nr. 2) festgesetzt, wobei die Gebühren sowie die Auslagen fällig werden, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt wird (§ 63 Abs. 1 GKG a.F.). Da die Kosten im Hauptsacheverfahren 12 K 3032/00 - wie das im finanzgerichtlichen Verfahren regelmäßig der Fall ist - ohne eine Bedingung ausgesprochen wurden, sind die entsprechenden Gebühren und Auslagen bereits mit Ergehen der Kostenentscheidung (hier dem Urteil vom 18.11.2002) und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fällig geworden (Zenke/Brandenburg, Kosten des finanzgerichtlichen Prozesses, 1997, S. 129). Hiervon zu unterscheiden ist der Ansatz der Gebühren und Auslagen, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Kostenverfügung erst nach rechtskräftigem Abschluss oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens erfolgt.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang bereits, ob sich die Haftung des Insolvenzverwalters auch auf bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten erstreckt oder ob als Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine Verbindlichkeit in Betracht kommt, die - erstmals - nach diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. zu den folgenden Ausführungen BGH in BB 2004, 2659 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand). Die noch herrschende Auffassung leitet aus § 91a ZPO den Grundsatz ab, dass die Kosten eines Rechtsstreits (in allen Instanzen) ein einheitliches Ganzes bilden und - 7 - sich daher eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten verbietet. Im Ergebnis "erstarkt" damit ein zunächst als Insolvenzforderung begründeter Anspruch infolge der Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter zu einer Masseverbindlichkeit, was wiederum zu einer Privilegierung der davon betroffenen Gläubiger im Vergleich mit den anderen Insolvenzgläubigern führt. Demgegenüber sind nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht zur Vermeidung der Besserstellung jener Gläubiger in Anlehnung an die Bestimmung des § 105 InsO Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen.

Für die Qualifikation der Kostenforderung sei danach zu differenzieren, wann die jeweilige Gebühr angefallen ist. Demgemäß könnten nicht Kosten von Instanzen, die vor Eintritt des Insolvenzverwalters in den Rechtsstreit abgeschlossen wurden, also nicht durch dessen prozessuale Aktivitäten veranlasst sind, von einfachen Konkursforderungen in Masseschulden umgewandelt werden.

Welche der beiden Auffassungen vorzugswürdig ist, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden werden. Denn eine Haftung für die Kosten der ersten Instanz nach § 60 i.V.m. § 55 GKG a.F. scheitert ungeachtet der umstrittenen Frage der Zulässigkeit einer Aufteilung der Kosten nach Zeitabschnitten bzw. Verfahrensabschnitten bereits an der Tatsache, dass der Erinnerungsführer den Rechtstreit nicht aufgenommen hat.

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens unterscheidet die InsO zwischen Aktiv- und Passivprozessen (vgl. zu den nachfolgenden Rechtsausführungen das BFH-Urteil vom 7.3.2006 VII R 11/05, Bundessteuerblatt II 2006, 573; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Tz. 51; Bartone in AO-StB 2004, 142). Aktivprozesse können nach § 85 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Lehnt dieser die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner - im Finanzprozess also die Finanzbehörde - den Rechtsstreit aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO). Ein solcher Aktivprozess liegt jedoch nur dann vor, wenn der Schuldner mit der Klage einen Anspruch verfolgt, der zur Insolvenzmasse gehört und im Fall seines Obsiegens die zur Verteilung anstehende Masse vergrößern würde. Nicht entscheidend ist dabei die formelle Parteirolle, also die Kläger- oder Beklagtenstellung im Prozess, sondern allein, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat. Bei einer Anfechtungsklage gegen Steuerbescheide, wie sie in dem der Erinnerung zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren gegeben war, handelt es sich nicht um einen Aktivprozess im insolvenzrechtlichen Sinne, denn mit einer solchen Klage wehrt der Kläger einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse ab. Wird dagegen vom Gläubiger ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht, sodass ein Unterliegen des Schuldners zu einer Verringerung der Masse führen würde, liegt ein Passivprozess vor, der in erster Linie nach § 155 FGO i.V.m. §§ 179 Abs. 2, 184, 185 InsO aufgenommen werden kann (§ 86 InsO ist insoweit regelmäßig nicht einschlägig, da vor Verfahrenseröffnung begründete Steuerforderungen keine sonstigen Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO, sondern Insolvenzforderungen darstellen, vgl. dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 55 Rz. 37). Nimmt der Insolvenzverwalter ein solchermaßen unterbrochenes Verfahren nicht wieder auf, kann das Finanzamt - nicht aber der Schuldner - den Rechtstreit nach § 155 FGO i.V.m. §§ 180 Abs. 2, 184 Satz 2 InsO aufnehmen.

In diesem Fall ist dem Insolvenzverwalter seitens des Gerichts Gelegenheit zu geben, den vom Finanzamt aufgenommenen Rechtsstreit für den Schuldner fortzuführen.

Die von der Bezirksrevisorin - offenbar ohne Kenntnis der genauen Aktenlage - geäußerte Ansicht, der Erinnerungsführer habe den in der zweiten Instanz anhängigen Rechtsstreit aufgenommen, steht nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Geschehen. Vielmehr hat der Erinnerungsführer auf entsprechende Anfrage des BFH (die fälschlicherweise auf § 85 InsO gestützt wurde) ausdrücklich mitgeteilt, dass er eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens ablehne (Schriftsatz vom 1.6.2004). Die Aufnahme des Rechtstreits erfolgte vielmehr aufgrund der dahingehenden zulässigen Erklärung des Finanzamts im Schriftsatz vom 21.6.2004. Der hierüber informierte Erinnerungsführer hat dar- 9 - aufhin auch nicht das wiederaufgegenommene Verfahren für den Schuldner (Kläger) aktiv weiterverfolgt, sondern die Nichtzulassungsbeschwerde unverzüglich zurückgenommen. Bei dieser Sachlage fallen der Insolvenzmasse keine Prozesskosten zur Last, sodass eine auf § 60 GKG a.F. i.V.m. § 55 Abs. 1 InsO beruhende Zahlungspflicht des Erinnerungsführers für die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht in Betracht kommt.

Die mit der Erinnerung angefochtene Kostenrechnung war daher antragsgemäß aufzuheben.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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