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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 13 K 1124/06
Rechtsgebiete: AO 1977, StBerG, EGV


Vorschriften:

AO 1977 § 80 Abs. 5
StBerG § 3 Nr. 4 S. 1
EGV Art. 49
EGV Art. 50
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 13 K 1124/06

In dem Rechtsstreit

wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen

hat der 13. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 18. Januar 2007 unter Mitwirkung

des Richters am Hessischen Finanzgericht ...... als Vorsitzender

des Richters am Hessischen Finanzgericht

des Richters am Hessischen Finanzgericht

des ehrenamtlichen Richters

der ehrenamtlichen Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Zurückweisung der Klägerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch das beklagte Finanzamt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht, die auch Hilfe in Steuersachen leistet. Die Zulassung erfolgte nach dem Gesetz vom 10.06.1999 des Großherzogtums Luxemburg für den Berufsverband der Buchprüfer (experts comptables) am 19.01.2000. In der Bundesrepublik Deutschland verfügt sie weder über eine Zulassung noch über eine Niederlassung. Bei der Repräsentanz in X handelt es sich nach den Angaben der Klägerin nur um die Zustellanschrift für Rechtsmittelverfahren. Gegenstand der Gesellschaft ist u.a. die Datenverarbeitung sowie das Halten und Führen von Geschäftsbüchern für natürliche Personen und für nationale und internationale Gesellschaften, die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen sowie die Beratung in betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und steuerrechtlichen Fragen. Die Klägerin leistet nach ihrer eigenen Einlassung bundesweit Hilfeleistung in Steuersachen.

Aus einem gegen das Finanzamt Y geführten Rechtsstreit (13 K 632/04) ist dem Gericht bekannt, dass die Klägerin für einen bei diesem Finanzamt geführten Ingenieur bei der Anfertigung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen, sowie bei Erstellung der Jahresabschlüsse 1999 bis 2002 mitgewirkt hat. Die Klage gegen die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat mit Urteil vom 17. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Aus einem weiteren, gegen das Finanzamt Z geführten Rechtsstreit (13 K 3627/04) ist dem Gericht bekannt, dass die Klägerin für eine Familie G. den Jahresabschluss mit Steuererklärungen für eine GmbH (Finanzamt A), eine GbR und eine Einzelfirma (Finanzamt Z) erstellt hat. Die entsprechende Klage gegen die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen hat der Senat mit Urteil vom 17. März 2005 abgewiesen. Die nachfolgende Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof - BFH - im Verfahren VII B 136/05 mit Beschluss vom 09. Dezember 2005 (BFH/NV 2006, 829) als unbegründet zurückgewiesen.

Eine Zurückweisung der Klägerin durch ein Finanzamt in Sachsen wurde durch Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2003 6 K 1820/02 (EFG 2003, 1343) und durch nachfolgenden Beschluss des BFH vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 (BFH/NV 2004, 827) bestätigt.

Unmittelbarer Anlass für die im vorliegenden Verfahren in Streit stehende Zurückweisung war das Tätigwerden der Klägerin für die Firma B- GmbH . Für diese GmbH hat die Klägerin die Bilanzen für die Jahre 2001 bis 2003 gefertigt sowie an der Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 mitgewirkt.

Mit Schreiben vom 03.06.2005 wies der Beklagte die Klägerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen als Bevollmächtigte gem. § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) zurück und zeigte dies der o.g. GmbH an. Nachdem die Klägerin den Zugang des an sie gerichteten Schreibens bestritten hatte, wies der Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2005 auf die Zurückweisung hin. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2005 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor, dass sie als Steuerberatungsgesellschaft nach Luxemburger Recht nach Art. 49, 50 EG-Vertrag (EG) und nach § 3 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Weiterhin sei ein Rechtsanwalt nach deutschem Recht, der nach § 3 Nr. 1 StBerG generell zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, im Verwaltungsrat der Gesellschaft. Die Zurückweisung stelle eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, sei ohne Begründung erfolgt und nicht durch die EuGH-Rechtsprechung gedeckt. Es könne - angesichts der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23.06.2005 - nicht sein, dass die bundesdeutschen Steuerberater nach § 12 StBerG uneingeschränkt in anderen EU-Ländern tätig werden könnten, umgekehrt aber die Hilfeleistung in Steuersachen durch Dienstleister aus anderen EU-Ländern in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt oder verboten sei. Sie - die Klägerin - betreue neben der o.g. GmbH noch mehrere andere Immobilien-Firmen, die unter derselben Anschrift für den selben Inhaber angemeldet seien; wegen des Kapitalbedarfs habe sie die Aufgabe, für die Banken die Bilanzen zu erstellen und zu testieren. Dies geschehe in Luxemburg. Wenn die Jahresabschlüsse auch Grundlage für die Steuererklärungen seien, sei das nicht ihre Entscheidung, sondern eine solche des Steuerpflichtigen. Es sei auf den Steuererklärungen nur bestätigt worden, dass sie - die Klägerin - nur bei der Erstellung der Erklärungen behilflich gewesen sei. Zwar sei es zutreffend, dass sie bei der Erstellung der Bilanzen und der Steuererklärungen mitgewirkt habe; sie sei jedoch zu keiner Zeit als Bevollmächtigte oder Beistand aufgetreten. Der Schriftverkehr sei jeweils auf dem Briefbogen des Steuerpflichtigen erfolgt. Es sei bei grenzüberschreitendenden Vorgängen eine Vorabentscheidung bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuholen.

Die Klägerin beantragt,

die Zurückweisung durch das Finanzamt C und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,

hilfsweise,

eine Vorabentscheidung bei dem EuGH einzuholen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO wegen der Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen sowie der Vertretung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren und im Verfahren vor dem 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts (Az. 4 K 2557/05) für die o.g. GmbH und für weitere Steuerpflichtige vorlägen. Der Zurückweisung stehe weder § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG noch die EuGH- oder BFH-Rechtsprechung entgegen. Im Streitfall sei die Klägerin gegenüber der o.g. GmbH umfassend und nachhaltig tätig geworden, was einer Bewertung als nur vorübergehende Dienstleistung entgegenstehe. Eine Hilfeleistung in Steuersachen sei auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG i.V.m. Art. 50 EG zulässig, wenn die Fertigung der Steuererklärungen oder sonstige Tätigkeiten in den Büroräumen in Luxemburg erfolge. Aus der Zulassung eines Mitglieds des Verwaltungsrats in der Bundesrepublik Deutschland lasse sich in nicht eine entsprechende Befugnis der Klägerin als juristische Person ableiten. Das BMF-Schreiben von 23.06. 2005 stehe alledem nicht entgegen, da hier nur die ausländischen Berufsangehörigen, die dem Berufsbild des Steuerberaters nach deutschem Recht entsprechen, aufgeführt würden und darüber hinaus auch hierin auf § 3 Nr. 4 StBerG und Art. 50 EG verwiesen werde. Die Einholung einer Vorabentscheidung durch den BFH erübrige sich, weil jegliche Zweifel an der Auslegung des Art. 50 EG bereits durch den EuGH geklärt seien.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat die erfolgte Zurückweisung zu Recht auf § 80 Abs. 5 AO gestützt. Nach dieser Vorschrift sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall vor.

1. Durch die Fertigung der Bilanzen für die Jahre 2001 bis 2003 sowie durch die Mitwirkung bei der Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 bzgl. der o.g. GmbH hat die Klägerin geschäftsmäßig Hilfestellung in Steuersachen geleistet. Ferner hat die Klägerin durch ihren, für sie auftretenden Verwaltungsratvorsitzenden Herrn D für die o.g. GmbH gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2002 mit Schreiben vom 14.05.2002 Einspruch eingelegt und ist auch angesichts der Schreiben vom 21.03.2005 und 13.05.2005 im Einspruchsverfahren betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2003 im Rahmen der Problematik des Bestehens einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft umfassend tätig geworden. Sie gibt zudem selbst an, neben der o.g. GmbH in Hessen auch "noch mehrere andere Firmen zu betreuen" und "auch in anderen Bundesländern aktiv" zu sein.

Soweit in die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO auch deshalb unzulässig sei, weil sie - die Klägerin - zu keiner Zeit als Bevollmächtigte oder Beistand aufgetreten sei und weil immer der Geschäftsführer der o.g. GmbH unterschrieben habe, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.

Denn die Klägerin ist jedenfalls bzw. zumindest als Beistand im Sinne des § 80 Abs. 5 AO aufgetreten. Beistände sind Personen, die den Beteiligten im Verkehr mit der Finanzbehörde unterstützen, ohne den Beteiligten zu vertreten. Der Beteiligte eignet sich den Vortrag des Beistands durch Billigung an. Beistand kann jede handlungsfähige natürliche Person sein (vgl.Tipke/Kruse-Düren, Kommentar zur AO, Stand: September 2006, § 80 Anm. 49). Dies war im Streitfall der Verwaltungsratsvorsitzende der Klägerin, Herr D. Dessen Handeln und Hilfestellungen sind uneingeschränkt der Klägerin zuzurechnen. So befindet sich insbesondere am Ende der Bilanzen der Jahre 2001, 2002 und 2003 der Stempel der Klägerin mit der Unterschrift des Herrn D. Die Körperschaftsteuererklärung 2002 ist am Ende ebenfalls mit dem Stempel der Klägerin versehen.

Die dargestellten Handlungen der Klägerin stellen auch eine Hilfeleistung im Sinne des § 80 Abs. 5 AO dar. Hilfeleistung in Steuersachen ist jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter. Der Begriff "Hilfeleistung in Steuersachen" ist der Oberbegriff für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten. Hilfeleistung ist nicht nur die Vertretung (§ 80 Abs. 1 bis 3 AO) und das Leisten von Beistand (§ 80 Abs. 4 AO), sondern auch die Beratung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG) und die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Alle diese aufgezählten Tätigkeiten sind lediglich Beispiele für die verschiedenen Möglichkeiten, unterstützend zur Erfüllung steuerlicher Pflichten und zur Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter tätig zu werden. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen ausgeübt wird (vgl.Tipke/Kruse-Düren, Kommentar zur AO, Stand: September 2006, § 80 Anm. 56). So liegt es aufgrund der geschilderten Verhältnisse im Streitfall.

Eine Hilfeleistung ist nur dann nicht geschäftsmäßig, wenn sie aus Anlass eines besonderen Einzelfalles geleistet wird (BFH-Urteil vom 24. Juli 1973 VII R 58/72, BFHE 110, 7, BStBl II 1973, 743). Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28. Juli 1981 VII R 14/79, BFHE 134, 206, BStBl II 1982, 43), der sich der Senat anschließt, ist der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen angesichts des Zwecks der gesetzlichen Regelung, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie des Schutzes unkundiger Bürger vor Falschberatung durch unfähige und ungeeignete Berater auf solche Berater zu beschränken, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BStBl II 1980, 706, 710 m.w.N.), nicht eng zu fassen und umfasst auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten. Die oben dargestellte, umfassende Tätigkeit für die o.g. GmbH sowie die weiteren, dem Gericht bekannten Fälle eines Tätigwerdens in steuerlichen Angelegenheiten rechtfertigen jedenfalls den Schluss, dass die Klägerin die Hilfeleistungen geschäftsmäßig betrieben hat.

2. Die Hilfeleistung erfolgte auch unbefugt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der nach §§ 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen.

Nach dem im Streitfall maßgeblichen § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) sind Personen und Vereinigungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach Art. 50 EG erbringen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 7. StBÄndG heißt es insoweit, dass mit der Beschränkung dieses Erlaubnistatbestands auf Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich des Art. 50 EG den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung getragen werde (BTDrucks 14/2667, S. 27).

Der somit für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 50 EG ist durch die Rechtsprechung des EuGH und - ihr folgend - des BFH geklärt. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Denn zum einen sind nach Art. 49 EG nur solche Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige von Mitgliedstaaten verboten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Zum anderen sind Dienstleistungen i.S. des Art. 50 EG zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.; vom 09. Dezember 2005 VII B 146/05, BFH/NV 2006, 831; vom 16. Juni 2005 VII B 324/04, BFH/NV 2005, 1875 und vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827 m.w.N.).

Ebenso ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in EuGHE 1995, I-4165, 4195 f.; vom 13. Februar 2003 Rs. C-131/01, EuGHE 2003, I-1659, und in EuGHE 2003, I-14847) geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat. Dieser ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen, und er schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S. des Art. 50 EG aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.).

Die Frage, wann im Einzelfall eine Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat bzw. wann eine in stabiler und kontinuierlicher Weise ausgeübte Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vorliegt, ist indes vom EuGH nicht entschieden worden und kann von ihm auch nicht entschieden werden, da der EG-Vertrag insoweit keine Vorschriften enthält, die eine abstrakte Abgrenzung ermöglichen, sondern bleibt der Beantwortung durch die nationalen Gerichte vorbehalten (EuGH-Urteil in EuGHE 2003, I-14847 Rz. 31, 33; vgl. auch EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 Rs.C-234/03). Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.).

Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Auslegung durch den EuGH hat das Tätigwerden der Klägerin nicht nur "vorübergehenden Charakter". Im Streitfall ist die Klägerin durch die Fertigung der Bilanzen für die Jahre 2001 bis 2003, durch die Mitwirkung bei der Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 sowie durch den für sie auftretenden Herrn D. im Einspruchsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2002 und im Einspruchsverfahren betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2003 unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität umfassend für die o.g GmbH steuerlich tätig geworden. Die Klägerin gibt zudem selbst an, neben der o.g. GmbH in Hessen auch "noch mehrere andere Firmen zu betreuen" und "auch in anderen Bundesländern aktiv" zu sein und hat in diesem Zusammenhang eine an den für sie auftretenden Herrn D. gerichtete Ladung des FG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2006 und ein an diesen gerichtetes Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 07.11.2005 vorgelegt. Den Klageschriftsatz vom 26.08.2005 im Verfahren der o.g. GmbH wegen Körperschaftsteuer 2003 (Az. 4 K 2557/05) hat der vorgenannte Herr D. mit unterschrieben. Zudem ist dem Senat aus dem Verfahren 13 K 3627/04 bekannt, dass von ca. 350 Mandanten ca. 20 % in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.

Die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten, die die Klägerin gegenüber der o.g. GmbH erbracht hat als auch die genannten, gerichtsbekannten, weiteren Tätigkeiten stehen der Bewertung als vorübergehend entgegen. Dabei ist der Senat nicht verpflichtet, die Grenzen zwischen vorübergehender Dienstleistung und stabiler und kontinuierlicher Leistungserbringung abstrakt aufzuzeigen und darzulegen, in welcher Weise diese Grenze von der Klägerin überschritten worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.).

Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Beschränkungen ihres Tätigwerdens überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn sie bzw. ihre Repräsentanten, sich zur Erbringung der Dienstleistung in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist eine Hilfeleistung in Steuersachen auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EG zulässig, wenn die Fertigung der Steuererklärungen oder sonstige Tätigkeiten in ihren Büroräumen in Luxemburg erfolgt. Das Produkt dieser Dienstleistungen ist nämlich dazu bestimmt, bei Finanzbehörden im Inland in ein inländisches Besteuerungsverfahren eingebracht zu werden. Entscheidend ist daher nicht der Ort, an dem die Tätigkeiten verrichtet werden, sondern die Tatsache, dass der Leistungserfolg für das Inland bestimmt ist. So hat der BFH in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2005 (VII B 136/05 a.a.O.) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich eine Differenzierung nach aktiven und passiven grenzüberschreitenden Dienstleistungen aus Art. 49, 50 EG nicht herleiten lasse; vielmehr komme es nach Art. 49 Satz 1 EG allein darauf an, ob der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistende ansässig sei, so dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage somit nur so beantwortet werden könne, wie es das FG (d.h. der erkennende Senat in seiner Entscheidung im Verfahren 13 K 3627/04) getan habe (vgl. hierzu auch FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, EFG 2006, 1721,1723).

Dem Einwand der Klägerin, dass nicht sie, sondern der jeweilige Steuerpflichtige entscheide, ob die von ihr erstellten Jahresabschlüsse auch Grundlage der Steuererklärung seien, kommt bereits angesichts der geschilderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine streiterhebliche Bedeutung zu.

Es ist auch unerheblich, dass eines der Verwaltungsratsmitglieder in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen ist, und damit nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Daraus lässt sich nämlich keine Befugnis der Klägerin als Gesellschaft ableiten. Nach der Rechtsprechung des BFH stellt zudem die unterschiedliche Behandlung europäischer Rechtsanwälte und europäischer Steuerberater durch § 3 Nr. 1 StBG keine dem EG-Vertrag widersprechende Diskriminierung dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 XI B 27/05, n.v., juris und vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, BFH/NV 2004, 671).

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. Durch die Regelung in § 3 Nr. 4 StBG werden die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in keiner Weise unzulässig beeinträchtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 a.a.O.).

Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren weitere EuGH-Entscheidungen vorgelegt und auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG (welche bis Oktober 2007 von der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen sei) hingewiesen hat, stehen diese angesichts ihres konkreten Inhaltes den obigen Ausführungen nicht entgegen (vgl. auch im Einzelnen die zutreffenden Ausführungen des FG Köln im Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.). Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegten Urteile des FG Köln aus dem Jahre 1996; diese sind zeitlich vor der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) ergangen. Das von der Klägerin vorgelegte BMF-Schreiben vom 23.06.2005 (Az. IV A 4 - S 0866 - 4/05) führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da dieses Schreiben den Zusammenschluss von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 4 StBerG betrifft und den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass ein solcher Zusammenschluss die ausländischen Sozien aber nicht berechtigt, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem StBerG zum Steuerberater bestellt oder nach § 3 Nr. 4 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Art. 50 EG erbringen; letzteres ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.

Nach alledem hatte die Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO zwingend zu erfolgen, da die Vorschrift der Finanzverwaltung keinerlei Ermessen einräumt (vgl. u.a. FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.). Der Beklagte hat seine Entscheidung angesichts des Schreibens vom 03.06.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 auch hinreichend begründet (vgl. hierzu auch § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO).

3. Die weiterhin im Rahmen eines Hilfsantrags begehrte Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur Vorabentscheidung in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "vorübergehend" in Art. 50 EG kommt nicht in Betracht. Die Ablehnung einer vorübergehenden Tätigkeit der Klägerin ist im Streitfall auf der Grundlage der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung erfolgt. Die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen sind durch den EuGH bereits geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten (so auch FG-Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Mai 2006, 5 K 1095/06, EFG 2006, 1286, 1288, jeweils m.w.N.).

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, da die Klage erfolglos geblieben ist (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).

Ende der Entscheidung

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