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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: 2 K 3871/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
EStG § 63 Abs. 1 S. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
EStG § 66 Abs. 2
FGO § 44 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hessen

2 K 3871/06

Kindergeld

Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.5.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2006 verpflichtet, dem Kläger für das Kind ...... antragsgemäß Kindergeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum Juli 2004 bis Mai 2006 zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der der Beklagten auferlegten erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Kindergeldantrag vom 04.04.2006 beantragte der Kläger Kindergeld für sein am 24.12.1979 geborenes Kind ..... Zur Begründung wurde angegeben, dass das Kind zu 100% behindert, blind, hilflos und arbeitslos sei. Dem Antrag lag ein Schwerbehindertenausweis vom 16.02.2004 mit dem Merkzeichen G, BI, H, RF bei.

Mit Bescheid der Beklagten vom 29.05.2006 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet habe, im Streitfall nicht vorlägen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.05.2006 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 06.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht gegeben seien. Zwar sei das Kind des Klägers zu 100% schwerbehindert, jedoch halte es sich nach den Angaben der Arbeitsförderung O-kreis selber für arbeitsfähig. Aus diesem Grunde seien der Tochter des Klägers auch entsprechende Umzugskosten nach B. erstattet worden, da diese der Ansicht gewesen sei, in B. eher Arbeit zu finden. Aufgrund der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Kindes habe dieses auch im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung Leistungen nach dem SGB II erhalten, welche nur jemand erhalte, der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 22.12.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage. Er ist der Ansicht, dass ihm Kindergeld zustehe, weil das Kind .... aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es nicht darauf an, ob das Kind sich subjektiv als arbeitsfähig einschätze, sondern vielmehr darauf, ob infolge der Behinderung objektiv eine Leistungsunfähigkeit bestehe, sich selber zu unterhalten. Das sei vorliegend der Fall. Würde man sich hier der Rechtsauffassung der Beklagten anschließen, müsse man von jedem behinderten Kind verlangen, dass es sich aufgebe und es tunlichst unterlasse, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Auch sei die Arbeitslosigkeit der Tochter des Klägers nicht durch die vermeintlich angespannte Arbeitsmarktsituation bedingt. Derzeit sei ein Aufschwung am Arbeitsmarkt zu verzeichnen, so dass schlechterdings die Behauptung der Beklagten, die Arbeitslosigkeit sei saisonal bedingt, widerlegt sei. Soweit durch die Beklagte ein vormals bestehendes Arbeitsverhältnis erwähnt werde, sei zu berücksichtigen, dass dieses Arbeitsverhältnis niemals angetreten worden sei. Bevor die Tochter des Klägers den Arbeitsplatz habe antreten können, sei der vermeintliche Arbeitgeber verschwunden gewesen. Es habe sich nach dem Kenntnisstand des Klägers um ein offenbar betrügerisches Unternehmen gehandelt, welches die Absicht gehabt habe, lediglich öffentliche Fördermittel für die Einstellung behinderter Mitarbeiter, beziehungsweise Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen, zu vereinnahmen. Schließlich belege auch die Tatsache, dass die Tochter des Klägers sich umfangreich um einen Arbeitsplatz bemüht habe, sie aber weder zu Vorstellungsgesprächen noch zu sonstigen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages hindeutenden Maßnahmen geladen worden sei, dass im Ergebnis die Tochter des Klägers dem Arbeitsmarkt zwar zur Verfügung stehe, jedoch objektiv betrachtet keine Aussicht habe, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.05.2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 06.12.2006 zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für die Tochter .... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass eine Kindergeldbewilligung eine kausale Beziehung zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt voraussetze. Nur aufgrund der Behinderung müsse es der Tochter des Klägers unmöglich sein, sich selbst zu unterhalten. Diese Kausalität sei vorliegend nicht gegeben. Den Abdrucken aus dem Vermittlungsprogramm "VERBIS" der Agentur für Arbeit sei zu entnehmen, dass die Tochter des Klägers grundsätzlich in der Lage sei, ihren Unterhalt zu gewährleisten. So habe die Tochter des Klägers in der Zeit vom 01.02.2002 bis 31.01.2004 ihre Ausbildung zum Groß-und Außenhandelskauffrau erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung habe die Tochter eine Erwerbstätigkeit angetreten, allerdings sei der Arbeitgeber in Insolvenz gegangen und deshalb habe die Tochter ihre Arbeitsstelle wieder verloren. Seit dieser Zeit sei die Tochter des Klägers arbeitsuchend, wobei sie zuletzt nach B. umgezogen sei, um ihre Chancen auf Beschäftigung zu erhöhen. Nach der Einschätzung des dortigen Vermittlers sei die Tochter des Klägers objektiv erwerbsfähig und ihre Behinderung stehe einer Beschäftigung nicht im Wege. Der Grund dafür, warum ..... momentan auf die Hilfe staatlicher Behörden angewiesen sei liege darin, dass sie -wie viele andere -keine Beschäftigung wegen der schlechten Lage des Arbeitsmarktes finde.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 07.05.2007 und der Beklagten vom 18.04.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die allesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter ....., die nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund ihrer aktenkundigen Behinderung nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, so dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2006 zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes zu verpflichten war (§ 101 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Nach § 62 Abs.1 Einkommensteuergesetz -EStG -hat jemand u.a. Anspruch auf Kindergeld, sofern die Kinder gemäß § 63 EStG zu berücksichtigen sind. Gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.3 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Tatbestandsmerkmal "außerstande sein, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH -ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt (BFH, Urteil vom 14.06.1996 III R 13/94, BStBl. II 1997, 173). Ist das Kind trotz seiner Behinderung aufgrund hoher Einkünfte und Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu.

Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes ..... nicht ausgereicht haben, um seinen Lebensbedarf zu decken. Streitig ist allein die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes, sich selbst zu unterhalten, war. Die Frage der Ursächlichkeit hat die Beklagte unzutreffend verneint.

Eine nachweislich schwerbehinderte Person mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann sowohl wegen ihrer Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen kann die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1 -Stand: August 2004 -). Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des zuvor aufgestellten Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003, VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326).

Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger das Kindergeld schon deshalb zu, weil im Schwerbehindertenausweis des Kindes die Merkzeichen gemäß der Schwerbehindertenausweisverordnung G, BI, H und RF eingetragen sind und der Grad der Behinderung 100 beträgt. Soweit die Verwendung des Begriffs "grundsätzlich" bedeutet, dass Ausnahmen zulässig sind, hat die Beklagte keine Umstände aufgezeigt, die geeignet erscheinen, die tatsächliche Vermutung dafür, dass das Außerstandesein zum Selbstunterhalt auf der Behinderung und nicht auf der ungünstigen Situation am allgemeinen Arbeitsmarkt beruht, vorliegend zu widerlegen. Hierfür reicht nach der Auffassung des Gerichts weder der Umstand aus, dass die Tochter eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, noch die Tatsache, dass sie Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (vgl. hierzu: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 08.12.2004, 3 K 4760/03, -Juris -). Insbesondere kann man es schwerstbehinderten Personen -wie der Klägerbevollmächtigte zutreffen ausführt -nicht verwehren, ihre Chancen am allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen. Soweit sie sich berechtigterweise bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend melden und darüber hinaus zusätzlich eigenverantwortlich sich um einen Arbeitsplatz bemühen, vermittelt dies jedoch nicht notwendigerweise eine begründete Annahme dahingehend, die Arbeitslosigkeit sei unabhängig von der Behinderung lediglich arbeitsmarktbedingt. Gegen die Annahme eines die Typisierung ausschließenden Sachverhalts sprechen nach der Auffassung des Gerichts vorliegend auch die aktenkundigen objektiven Verhältnisse des Falles. So hat die Tochter des Klägers, trotz ihrer sehr guten Schulbildung (Abitur) und der abgeschlossenen qualifizierten Berufsausbildung zur Groß-und Außenhandelskauffrau, nach der Beendigung ihrer Ausbildung im Januar 2004, abgesehen von der äußerst kurzfristigen und insoweit fragwürdigen Beschäftigung unmittelbar nach Abschluss ihrer Ausbildung, bis zum heutigen Tag kein Beschäftigung gefunden, die es ihr ermöglichen würde, sich selber zu unterhalten. Gegen die Annahme einer arbeitsmarktbedingten Arbeitslosigkeit spricht hierbei auch der Umstand, dass man der Tochter bezüglich ihrer Arbeitsuche ein hohes Maß an Motivation und Mobilität zubilligen muss. So ist sie trotz ihrer massiven Behinderungen nach B. verzogen, in der Hoffnung, dort schneller einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Darüber hinaus ist die Tochter des Klägers bereit auch außerhalb ihres Ausbildungsberufes und unterhalb ihrer Qualifikation beispielsweise in einem Call-Center zu arbeiten. Unter Berücksichtigung dieser Fakten und des Umstandes, dass die Tochter trotz der anziehenden Konjunktur und der damit einhergehenden Entspannung am Arbeitsmarkt weiterhin keine Beschäftigung gefunden hat, vermag das Gericht der Einschätzung der Arbeitsvermittlerin, auf die sich die Beklagte als Beleg für ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen stützt, das die Behinderung der Tochter des Klägers einer Beschäftigung nicht im Wege stehe, nicht zu folgen. So ist den Akten nicht einmal zu entnehmen, dass der Tochter des Klägers während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit überhaupt ein Stellenangebot unterbreitet worden ist. Soweit es aber der Arbeitsvermittlung nachweislich in den letzten drei Jahren weder gelungen ist, einer derartig qualifizierten und mobilen Arbeitnehmerin ein adäquates Stellenangebot gegebenenfalls auch unterhalb ihrer Qualifikation beispielsweise in einem Call-Center anzubieten noch ihr einen konkreten Arbeitsplatz zu vermitteln, geht das Gericht dem Ergebnis der oben dargelegten tatsächlichen Vermutung folgend davon aus, dass die unstreitige erhebliche Behinderung des Kindes ursächlich für dessen Arbeitslosigkeit und damit einhergehend für dessen Außerstandesein zum Selbstunterhalt ist.

Maßgeblich für die Prüfung insbesondere der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz Nr. 3 EStG ist im Streitfall der Zeitraum Juli 2004 bis Mai 2006. Denn Klagegegenstand ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 29.05.2006. Als Verwaltungsakt trifft der ablehnende Bescheid eine Regelung auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verbescheidung. Er erschöpft sich damit in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Über die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche kann ein Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid noch keine Regelung treffen. Eine in die Zukunft weisende Regelungswirkung kommt ihm demnach nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001, VI R 78/98, BStBl. II 2002, 88). Nicht abgestellt werden darf hinsichtlich des Endes der Regelungswirkung der Ablehnungsentscheidung auf die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Zwar ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 FGO). Im Kindergeldrecht gilt indessen -wie sich aus § 66 Abs. 2 EStG ergibt -das Monatsprinzip. Die Festsetzung von Kindergeld umfasst somit einen Anspruch für jeden Monat; entsprechend kann sie für einzelne Monate aufgehoben oder geändert werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben. Es können daher für die verschiedenen Monate durch verschiedene Bescheide Regelungen getroffen werden (vgl. BFH- Urteil vom 26. Juli 2001, VI R 163/00, BStBl. II 2002, 174). Gegenstand des Einspruchsverfahrens sind deshalb nur die Monate, über die der angefochtene Aufhebungsbescheid eine Regelung getroffen hat; nur in diesem Umfang kann die Sache nach § 367 Abs. 2 AO erneut überprüft und durch die Einspruchsentscheidung (um)gestaltet werden (vgl. Sächsischens Finanzgericht, Urteil vom 03.08.2005, 5 K 827/04). Die Verpflichtung der Beklagten dem Kläger rückwirkend ab Juli 2004 Kindergeld zu gewähren rechtfertigt sich aus § 66 Abs. 2 EStG, wonach Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Begrenzt wird im Streitfall die rückwirkende Kindergeldfestsetzung durch den Umstand, dass die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind ... mit Bescheid vom 02. Juni 2004 bestandskräftig aufgehoben hatte, mithin gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 EStG eine Neufestsetzung erst mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monats in Betracht kommt.

Im Streitfall konnte im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 79 a Abs. 3,4; 90 Abs. 2 FGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der der Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708, Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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