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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Gerichtsbescheid verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 2 K 841/06
Rechtsgebiete: EStG, BewG


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1
EStG § 19a Abs. 1
EStG § 19a Abs. 3 Nr. 1
EStG § 19a Abs. 8 S. 1
BewG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hessen

2 K 841/06

Einkommensteuer 1999

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat

ohne mündliche Verhandlung

durch

Gerichtsbescheid am 30.05.2007

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht ...

des Richters am Hessischen Finanzgericht ...

des an das Hessische Finanzgericht abgeordnete Richter am VG ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 31.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung 17.02.2006 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der erstattungsfähigen Kosten leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr erklärungsgemäß mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zusammen mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 22.02.2001 zur Einkommensteuer veranlagt.

Aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Beklagten wurde der Einkommensteuerbescheid 1999 mit Änderungsbescheid vom 31.05.2005 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -insoweit geändert, als sich die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers zu 1. um DM 3.485.522,-auf DM 3.636.793,--erhöhten.

Die Änderung erfolgte aufgrund der Annahme des verbilligten Sachbezuges des Klägers zu 1. gemäß § 19a Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -im Rahmen seines Dienstverhältnisses in Form von Kapitalbeteiligungen an dem Arbeitgeber des Klägers zu 1. der A. Aktiengesellschaft für xxxxx - (jetzt A. AG).

Mit Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 25.02.1999 erwarb der Kläger zu 1. 385 Aktien (1,5% des Grundkapitals von 128.235 DM, Nennwert je Aktie DM 5,--) der A. AG von Frau B. zum Kaufpreis von DM 330.000,--. Dem Kaufpreis der Aktien lag eine Bewertung der A. AG in Höhe von DM 22 Mio. zugrunde.

Die Abtretung erfolgte mit Wirkung zum 28.02.1999, gleichzeitig wurde der Kläger zu 1. Arbeitnehmer der A. AG.

Mit Mandatsvereinbarung vom 22.04.1999 zwischen der A. AG und der C. AG wurde Letztere als Emissionsberater und alleiniger Konsortialführer und D. für die öffentliche Erstplatzierung beauftragt. Geplant war eine öffentliche Erstplatzierung eines durch eine Kapitalerhöhung um ca. 35% erweiterten Grundkapitals auf der Grundlage eines Bookbuildingverfahrens über ein Bankenkonsortium am Kapitalmarkt und die Zulassung des Handels des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft an der E. Wertpapierbörse zum Handel im Geregelten Markt mit Notierung im Neuen Markt. Die Vertragspartner gingen dabei von einem fiktiven Eigenkapitalwert der Gesellschaft bei Börsennotierung vor der Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung in Höhe von ca. DM 130 Mio. bis DM 180 Mio. aus.

Am 30. April 1999 beschloss die Hauptversammlung der A. AG u.a. eine Kapitalerhöhung des Grundkapitals um DM 18.190,--auf DM 146.425,--durch Ausgabe von 3.638 neuen Inhaberaktien im Nennwert von DM 5,--. Der Kläger zu 1. wurde zur Zeichnung von 354 Aktien im Nennwert von insgesamt DM 1.770,--zzgl. eines Agios in Höhe von insgesamt DM 361.377,36 mithin insgesamt DM 363.147,36 (354 Aktien á DM 5,--Nennwert zuzüglich DM 1.020,84 Agio = DM 1.025,84) zugelassen, wobei der Vorstand u.a. gleichzeitig ermächtigt wurde innerhalb einer Frist von 18 Monaten die neuen Aktien von den Zeichnungsberechtigten zu dem Betrag zurück zu erwerben, den der Zeichnungsberechtigte für den Erwerb aufgewendet hatte. Gleichzeitig wurden Verkaufsbeschränkungen für den Fall des Ausscheidens der Zeichnungsberechtigten beschlossen, die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 3. Juni 1999 in Bezug auf den Kläger zu 1. modifiziert worden sind. Mit Zeichnungsschein vom 30.04.1999 zeichnete und übernahm der Kläger zu 1. entsprechend seinem Zeichnungsrecht die neuen Aktien.

Mit außerordentlicher Hauptversammlung vom 03.06.1999 wurde u.a. die Umstellung des Grundkapitals von DM auf Euro, eine weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 146.425,--, eine Umstellung auf nennwertlose Stückaktien im Wert von EUR 5,--(29.285 Stückaktien), eine Neueinteilung des Grundkapitals in 146.425 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von EUR 1,-und eine weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um EUR 1.653.575,--auf EUR 1.800.000,--beschlossen. Nach Beendigung dieser Maßnahmen hielt der Kläger zu 1. insgesamt 45.423 Stückaktien (23.665 Stückaktien aus dem Vertrag vom 28.02.1999 und 21.748 Stückaktien aus der Kapitalerhöhung April 1999).

Der Börsengang der A. AG am Neuen Markt der E. Wertpapierbörse erfolgte zum 01.07.1999. Der Ausgabepreis betrug EUR 46,--, der erste notierte Kurs EUR 70,--. Am Tag der Einbuchung der Aktien des Klägers zu 1. in dessen Depot am 12.07.1999 wurde der niedrigste Börsenkurs der A. AG an der F. Wertpapierbörse mit EUR 90,44 notiert.

Auf dieser Grundlage ermittelte der Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von DM 3.485.522,14 (21.758 Aktien x 90,44 EUR = EUR 1.067.793,50 = DM 3.848.669,50 abzgl. Kaufpreis DM 363.147,36).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 07.07.2005 legten die Kläger Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 10.06.2005 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Zufluss der Aktien nicht erst am 12.07.1999, sondern bereits zum 30.04.1999, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister am 16.05.1999 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Gegenwert für die gezeichneten Aktien eingezahlt und das Geld dem Unternehmen zur freien Verfügung gestanden. Das zivilrechtliche Entstehen der Aktien mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister sei sodann nur noch ein zufälliger Zeitpunkt, auf den die Beteiligten keinen Einfluss gehabt hätten. Entgegen der Ansicht des Beklagten komme es auch nicht zu einem sachenrechtlichen Bezug, wenn Aktien an einer Aktiengesellschaft bei Gründung oder Kapitalerhöhung gezeichnet würden. Diese neu geschaffenen Aktien entstünden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung, zudem sei die Ausgabe der Aktie keine Voraussetzung für die Entstehung der Mitgliedschaft. Die Eintragung der Kapitalerhöhung habe am 21.05.1999 stattgefunden. Ihr komme unmittelbar konstitutive Wirkung für die Entstehung der Mitgliedsrechte zu, welche auch mit der Entstehung verkehrsfähig würden. Eine nochmalige Übereignung der Aktien gemäß § 929 BGB sei somit nicht notwendig. Aus steuerrechtlicher Sicht sei der Kläger zu 1. somit spätestens am 16.05.1999 wirtschaftlicher und zum 21.05.1999 zivilrechtlicher Eigentümer geworden. Des Weiteren sei bei der Bewertung einer Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen, welcher sich nach § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz - BewG - bei noch nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aus den Verkäufen abzuleiten sei, die weniger als ein Jahr zurück lägen, wobei der Verkauf aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden könne, wenn der Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil sei. Im Streitfall habe es diverse nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen unter fremden Dritten getätigte Verkäufe innerhalb des Jahreszeitraums gegeben, welche auf der Grundlage einer Bewertung des Grundkapitals in Höhe von DM 30 Mio. basierten, mithin des Betrages, der auch Grundlage für den Aktienkauf des Klägers vom 01.03.1999 gewesen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2006 wurde die Einkommensteuer für 1999 von DM 1.976.974,--(EUR 1.010.810,76) auf DM 974.702 (EUR 498.357,22) unter Berücksichtigung eines nunmehr auf der Basis des Ausgabepreises von EUR 46,--ermittelten geldwerten Vorteils von DM 1.594.380,30 herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aktien, die am Tag der Beschlussfassung der Überlassung an den Arbeitnehmer nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen seien, gemäß §§ 19a Abs. 8 Satz 1 EStG a.F., 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien. Für Anteile an Kapitalgesellschaften sei der gemeine Wert in erster Linie aus den Verkäufen abzuleiten, welche weniger als ein Jahr zurück lägen. Bei Verkäufen sei der Verkaufspreis nach den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gebildet, wenn er nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage, unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehörten, gebildet werde, wobei sich jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen zu handeln in der Lage sein müsse. Aus dem Wort "ableiten" in § 11 Abs. 2 BewG folge jedoch nicht, dass die Festsetzung des gemeinen Wertes zwingend mit den tatsächlich vorliegenden Kaufpreisen übereinstimmen müsse. Lägen Umstände vor, die eine Abweichung gebieten würden, so seien diese zu berücksichtigen, d.h. der gemeine Wert sei zu schätzen. Grundsätzlich seien Verkäufe, bei denen der Vertragsschluss erst nach dem Stichtag erfolge, für die Ermittlung des gemeinen Wertes unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BFH könnten jedoch ausnahmsweise Kauffälle, bei denen die Vertragsabschlüsse kurz nach dem Bewertungsstichtag lägen und die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag vorhanden gewesen sei, herangezogen werden. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung habe der BFH entschieden, dass die Einigung über den Kaufpreis eines kurz nach dem Stichtag abgeschlossenen Verkaufs (sechs Wochen) auch dann als vor dem Stichtag zustande gekommen anzusehen sei, wenn sich die Verhandlungen vor dem Stichtag durch Festlegung eines Preisrahmens soweit verdichtet hätten, dass der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert werde. In diesem Fall bedürfe es keines neuen Verhandlungsansatzes mehr, den nach dem Stichtag verbindlich vereinbarten Kaufpreis zu bestimmen. Im Streitfall lägen Umstände vor, die eine Abweichung von den tatsächlichen Verkaufspreisen gebieten würden. Es sei zwingend davon auszugehen, dass sich mit der Entscheidung des Börsenganges die Verhältnisse der A. AG hinsichtlich der Vermögens- und Ertragsaussichten grundlegend verändert hätten. Mangels anderweitiger Kenntnisse sei davon auszugehen, dass die bis zum 01.03.1999 erfolgten Verkäufe unter Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zustande gekommen seien, weil die Entscheidung über den Börsengang erst nach bzw. mit Eintritt des Ehemannes in die A. AG getroffen worden sei. Nach der Entscheidung über den Börsengang hätten keine Anteilsverkäufe mehr stattgefunden. Es sei jedoch zwingend davon auszugehen, dass Verkäufe nach der Kenntnis des geplanten Börsenganges nicht mehr zu den erzielten Verkaufspreisen stattgefunden hätten. Die Änderung der Verhältnisse der A. AG dokumentiere sich u.a. in der Präsentation der C.AG zum Börsengang und in der Mandatsvereinbarung zur Börseneinführung, wonach ein Eigenkapitalwert in Höhe von DM 130 - DM 180 Mio. ermittelt worden sei.

Auch bei der Finanzierung durch die G. Bank sei man davon ausgegangen, dass die zu vergleichsweise geringen Gehältern zur A. AG gewechselten leitenden Mitarbeiter beim Börsengang mit einer Verfünffachung des Aktienwertes hätten rechnen können. Der Kläger zu 1. habe zum 28.02.1999 Aktien der A. AG erworben und sei am 01.03.1999 als Mitarbeiter in gehobener Position bei der A. AG angestellt worden. Folglich sei ihm und den weiteren führenden Mitarbeitern im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung bekannt gewesen, dass der dem notariellen Vertrag vom 30.04.1999 zugrunde gelegte Unternehmenswert von DM 30 Mio. unzutreffend und die Differenz zwischen dem festgelegten Kaufpreis und dem Aktienwert nach Börsengang Teil der Arbeitsvergütung gewesen sei. Dass es sich bei dem von der C.AG ermittelten Eigenkapitalwert von DM 130 bis DM 180 MIO um einen realistischen Wert gehandelt habe, dokumentiere sich zusätzlich am Ausgabepreis von EUR 46,--je Stückaktie. Aus diesen Gründen sei der gemeine Wert zum 16.05.1999, dem Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, zwingend zu schätzen gewesen.

Hiergegen erhoben die Kläger mit am 17. März 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Klage. Ergänzend zu ihrem vorgerichtlichen Vorbringen tragen die Kläger vor, dass ein geldwerter Vorteil einen höheren steuerlichen Wert der Aktien zum 16.05.1999 voraussetze, als ihn der Kläger zu 1. gezahlt habe. Maßgeblich sei der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG, welcher im Streitfall aus den Verkäufen des Jahres vor der zu bewertenden Maßnahme abzuleiten sei. Zudem sei die sogenannte Verdichtungsrechtsprechung des BFH auf den Streitfall nicht anwendbar. Auch berücksichtige der Beklagte nicht ausreichend, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalmaßnahme ein Börsengang lediglich geplant, die Durchführung hingegen noch ungewiss gewesen sei. Auch die von der C.AG getroffenen Wertangaben hätten lediglich auf der Unterstellung beruht, dass die noch zu erbringenden Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit der Emissionsbank erfolgen und keine für den Börsengang negativen Umstände sich offenbaren würden. Wesentliche für den Börsengang notwendige Tätigkeiten seien am 30.04.1999 noch nicht durchgeführt worden.

Auch sei zu berücksichtigen, dass ca. 75% aller geplanter Börsengänge im Jahre 1999 und 2000 gescheitert seien. Auch sei nicht bekannt gewesen, ob die Aktien der A. AG zum Handel im neuen Markt oder aber nur im geregelten Markt bzw. Freiverkehr zugelassen werden würden. Des Weiteren sei die Bookbuildingspanne noch nicht ermittelt worden. Insoweit habe sich der Wert der A. AG nicht bereits soweit verdichtet gehabt, dass der Kaufpreis durch den nach den Kapitalmaßnahmen tatsächlich erfolgten Börsengang nur noch dokumentiert worden sei. Auch zeige das Verhalten der die Zeichnung der neuen Aktien durch den Kläger zu 1. finanzierenden H. Volksbank, dass es vor dem Börsengang zu keiner Verdichtung des Wertes der A. AG gekommen sei.

Aufgrund der dargelegten Aktienverkäufe während des Jahres vor der Kapitalerhöhung sei von einem Unternehmenswert von DM 30 Mio. auszugehen, wobei die Kaufverträge im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeschlossen worden seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 31.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und ist weiterhin der Ansicht, dass der geplante Börsengang ein Umstand gewesen sei, der eine Abweichung der Bewertung nach Maßgabe der getätigten Verkäufe rechtfertige, wobei die Schätzung sich am objektiven Wert des Ausgabepreises der neuen Aktien zu orientieren habe. Auch seien die von den Klägern dargelegten Aktienverkäufe nach dem 01.03.1999 nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt.

Die Beteiligten wurden hinsichtlich der Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gehört.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Steuerakten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 31.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2006 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Die verbilligte Überlassung von Aktien kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005, VI R 124/99, BStBl. II 2005, 766, m.w.N.). Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitsohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH- Urteile vom 01.02.2007, VI R 72/05, Juris;18. August 2005, VI R 32/03, BStBl. II 2006, 30;vom 7. Juli 2004, VI R 29/00, BStBl. II 2005, 367;vom 30. Mai 2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671;vom 5. Mai 1994, VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771;vom 4. Juni 1993, VI R 95/92, BStBl II 1993, 687). Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 22. März 1985, VI R 170/82, BStBl. II 1985, 529;vom 24. Januar 2001, I R 100/98, BStBl. II 2001, 509 undvom 19. August 2004, VI R 33/97, BStBl. II 2004, 1076). Dagegen steht es der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH- Urteile vom 5. Juli 1996, VI R 10/96, BStBl. II 1996, 545;vom 10. Mai 2006, IX R 82/98, BFH/NV 2006, 1569).

Vorliegend war zur Überzeugung des Gerichts der Aktienerwerb des Klägers zu 1. aus der Kapitalerhöhung im April 1999 durch das Dienstverhältnis veranlasst.

Das verdeutlicht schon der Umstand, dass der Kläger zu 1. fast zeitgleich mit dem Erwerb der 385 Aktien aus dem Aktienkauf- und Abtretungsvertrag vom 25.02.1999 Arbeitnehmer der A. AG wurde und hinsichtlich der im April 1999 durchgeführten Kapitalerhöhung nur insgesamt neun Mitarbeiter in gehobener Position bezugsberechtigt waren, die zu vergleichsweise niedrigen Gehältern zur A. AG gewechselt waren und einen Teil ihrer Vergütung über das mit der Kapitalerhöhung verbundene Beteiligungsprogramm erhielten.

Im Streitfall flossen dem Kläger zu 1. jedoch keine Einnahmen aus dem aus der Kapitalerhöhung resultierenden Aktienerwerb zu, weil der Beklagte von einer unzutreffenden Bewertung der vom Kläger zu 1. erworbenen Aktien ausgegangen ist.

Gemäߧ 19 a Abs. 1, i.V.m. Abs. 3 Nr.1und Abs.8 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung ist als Wert einer Vermögensbeteiligung in Form von vom Arbeitgeber ausgegebenen Aktien der gemeine Wert anzusetzen. Die Bewertungsregel in § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG verdrängt als Sonderregelung insoweit den sonst für die Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG regelmäßig anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort (Blümich/ von Twickel, § 19a EStG Rz. 35; Herrmann/Heuer/Raupach/Pflüger, § 19a EStG Rz. 35; BFH-Urteil vom 01.02.2007, VI R 72/05, a.a.O.). Dem Wortlaut von § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, dass die Vorschrift nur für die Berechnung des Freibetrags nach § 19a Abs. 1 EStG maßgeblich sein soll.

Darüber hinaus wäre es auch systematisch nicht gerechtfertigt, den Freibetrag gemäß § 19a Abs. 1 EStG nach anderen Grundsätzen zu berechnen als den Sachbezug selbst. Dessen Bewertung kann wiederum nicht davon abhängen, ob der Freibetrag nach § 19a Abs. 1 EStG zu gewähren ist oder nicht. Im Streitfall ist der gemäß § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG maßgebliche gemeine Wert der Beteiligung indessen nicht § 9 Abs. 2 BewG zu entnehmen. Für die im Zeitpunkt der Übertragung auf den Kläger nicht börsennotierten Aktien bestand kein offener Markt in dem Sinne, dass Angebot und Nachfrage laufend festgestellt werden konnten. Deshalb wird der gemeine Wert dieser Aktien auch nicht durch den Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung "zu erzielen wäre" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Vielmehr ist der gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1986, II R 232/82, BStBl. II 1986, 591 undvom 9. März 1994, II R 39/90, BStBl. II 1994, 394; Thüringer FG, Urteil vom 9. April 2003, III 313/02, EFG 2004, 334). Nach dieser Vorschrift ist der gemeine Wert von Aktien, die nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Dabei kann der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn der Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist. Erst wenn sich aufgrund dieser vorrangig durchzuführenden Wertermittlung der gemeine Wert der Aktien nicht feststellen lässt, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1986, II R 232/82, a.a.O.).

Im Streitfall wurden innerhalb des Jahreszeitraums des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG insgesamt 6 Kaufverträge über Aktientransaktionen in Höhe von insgesamt 9,7% des Grundkapitals der A. AG getätigt (Kaufvertrag vom 01.03.1999, Kaufverträge vom 25.02.1999, Kaufvertrag vom 24.02.1999 und vom 13.10.1998). Dem Kaufvertrag vom 01.03.1999 zwischen Frau B und Herrn I. über 0,2% des Grundkapitals lag eine Bewertung der A. AG in Höhe von 30 Mio. DM zu Grunde. Die zeitlich zuvor abgeschlossenen Kaufverträge über insgesamt 9,5% des Grundkapitals basierten auf einer Unternehmensbewertung in Höhe von 22 Mio. DM. Soweit der Kläger zu 1. unstreitig für die aus der Kapitalerhöhung vom 30.04.1999 erworbenen 354 Aktien insgesamt einen auf der Basis einer Unternehmensbewertung von 30 Mio. berechneten Kaufpreis von DM 363.147,36 aufwandte, ist für die Annahme einer verbilligten Aktienüberlassung an den Kläger zu 1. unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG mithin kein Raum.

Die in den oben genannten Kaufverträgen vereinbarten Verkaufserlöse wurden auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Sinne des § 9 Abs. 2 BewG erzielt, so dass aus ihnen der gemeine Wert hergeleitet werden kann.

Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr liegen vor, wenn der Handel sich nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht.

Die Vertragspartner müssen ohne Zwang und Not zur Wahrung ihrer eigenen Interessen handeln (BFH-Urteil vom 05.03.1986, II R 232/82, BStBl. II 1986, 591). Von einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann nur ausgegangen werden, wenn sich der Verkaufspreis durch den Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Käufer und Verkäufer gebildet hat (Gürsching / Stenger, Kommentar zum BewG, § 11 Rn 126). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu beurteilen, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören (Viskorf in Viskorf / Glier / Knobel, Kommentar zum BewG, § 11 Rn 25). Veräußerungspreise, die von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen beeinflusst sind, können für die Anteilsbewertung nicht zugrunde gelegt werden. Von ungewöhnlichen Verhältnissen ist jedoch nicht schon dann auszugehen, wenn der Nennwert der umgesetzten Anteile im Verhältnis zum Grundkapital der Gesellschaft sehr gering ist (BFH-Urteil vom 06.05.1977, III R 17/75, BStBl. 1977, II, S. 626).

Ausreichend ist auch ein Verkauf eines Anteils, wenn es sich nicht um einen Zwerganteil handelt (BFH-Urteil vom 05.03.1986, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall erfolgten die zuvor bezeichneten Kaufverträge über Aktienerwerbe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da die Verträge unter fremden Dritten abgeschlossen wurden und verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Verkäufer- und Käuferseite in keinem Fall existierten. Auch ist nicht ersichtlich und im Übrigen von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass die Verkaufspreise der abgeschlossenen Verträge aus den letzten 12 Monaten nicht durch den Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Käufer und Verkäufer gebildet wurden. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der Vertragspartner aus einer Zwangslage heraus gehandelt hat. Unschädlich für die Annahme des Abschlusses der Kaufverträge im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist es hingegen, wenn die Geschäftsanteile innerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises veräußert wurden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2000, 3 K 5548/96, EFG 2001, 956). Schließlich räumt selbst der Beklagte ein, dass die bis zum 01.03.1999 getätigten Veräußerungen unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zustande kamen.

Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, dass im Streitfall besondere Umstände vorlagen, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (vgl.Urteile vom 30.01.1976, III R 74/74, BStBl. II 1976, 280;vom 02.11.1988, II R 52/85, BStBl. II 1989, 80) eine Abweichung vom Grundsatz des § 11 Abs. 2 BewG gebieten, mit der Folge, dass der gemeine Wert der aus der Kapitalerhöhung resultierenden neuen Aktien zu schätzen ist.

Zwar hat der BFH in den o. a. Entscheidungen ausgeführt, dass in Ausnahmefällen auch ein Verkauf, der formell erst nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen wurde, geeignet sein kann, daraus den gemeinen Wert der Anteile am Bewertungsstichtag abzuleiten. Aufgrund der Auslegung des § 11 Abs. 2 BewG nach Sinn und Zweck sei aber ein erst nach dem Feststellungszeitpunkt verbindlich gewordener Verkauf nur dann als Bewertungsgrundlage anzusehen, wenn die Verhandlungen, die zu dem Verkauf führten, sich im Feststellungszeitpunkt bezüglich des Kaufpreises schon soweit verdichtet hätten, dass dieser Kaufpreis durch den kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Kaufvertrag nur noch dokumentiert werde.

Im Streitfall liegen entgegen den Ausführungen des Beklagten entsprechende besondere Umstände hingegen nicht vor. So gab es zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung zum 30. April 1999 unstreitig gar keine entsprechenden Verkaufsverhandlungen über Anteile der A. AG, die als wertbildender Faktor bei der Ermittlung des gemeinen Wertes hätten berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß Mandatsvereinbarung vom 22.04.1999 zwischen der A. AG und der C. AG bereits der Börsengang der A. AG auf der Grundlage eines fiktiven Unternehmenswertes in Höhe von ca. 130 bis 180 Mio. geplant war, vermag hieran nichts zu ändern. Insbesondere waren die Umstände des geplanten Börsenganges zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht bereits hinreichend verdichtet gewesen, in dem Sinne, dass die späteren Ereignisse quasi nur noch Reflex der vor der Kapitalerhöhung bereits hinreichen konkreten Vorgaben waren. Zwar zeigt die ex post Betrachtung, dass der geschätzte Unternehmenswert im Rahmen des Börsenganges realisiert werden konnte.

Gleichwohl lagen der Börseneinführung erhebliche Unsicherheitsfaktoren zugrunde, mit der Folge, dass die Umstände des Börsenganges bei der Ermittlung des gemeinen Wertes außer Acht zu bleiben haben. So verkennt der Beklagte, dass eine zum Zwecke eines Börsengangs vorgenommene Unternehmensbewertung, auch wenn sie in einem ordnungsgemäßen und handelsüblichen Verfahren durchgeführt wird, dem Grunde nach spekulativer Natur ist. Denn im Zeitpunkt der Erstellung der Unternehmensbewertung konnte keineswegs für alle Beteiligte gewiss sein, dass ein später erfolgter Börsengang tatsächlich die angegebenen Bewertungszahlen bestätigen wird. So wurde auch in der Präsentation zur Ermittlung des Eigenkapitalwerts ausdrücklich der Vorbehalt aufgeführt, dass die seinerzeitigen Kapitalmarktverhältnisse weiter vorherrschen und keine im Unternehmen begründeten wesentlichen negativen Ereignisse eintreten werden. Auch waren die genaueren Umstände des Börsenganges, insbesondere die Frage, in welchem Marktsegment (Freiverkehr oder geregelter Markt) der Aktienbörse die Aktien der A. AG zugelassen und gehandelt werden würden, noch gänzlich ungewiss. Des Weiteren hat der Beklagte vollkommen unberücksichtigt bleiben lassen, dass nicht jeder geplante Börsengang zu realisieren ist und ein Großteil der beabsichtigten Börsengänge -aus welchen Gründen auch immer -abgebrochen werden. Selbst wenn man im Streitfall berücksichtigt, dass der Börsengang der A. AG zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als sich die Aktienmärkte allgemein in einer Boomphase befanden, die bis Mitte des Jahres 2000 andauerte, muss zugunsten der Kläger berücksichtigt werden, dass auch in dieser Börsenphase des außergewöhnlichen Aufschwungs Restrisiken verblieben. So scheiterten nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Kläger auch in den Jahren 1999 und 2000 ca. 75% aller geplanten Börsengänge. Schließlich verdeutlichen auch die Verhältnisse am Aktienmarkt nach dem Zusammenbruch des Neuen Markts ab Mitte 2000, dass die Gegebenheiten eines geplanten Börsenganges sich schnell ändern können, risikobehaftet und daher nicht für die Ableitung des gemeinen Wertes der Anteilsscheine aus einer zeitlich vorher durchgeführten Kapitalerhöhung geeignet sind. Letztlich hat der Beklagte die Verkaufsbeschränkungen für die Zeichnungsberechtigten der Kapitalerhöhung innerhalb der ersten 24 Monate nach Ausgabe der neuen Aktien gemäß notarieller Urkunde vom 30.04.1999 (Punkt 1, a, aa.) bei der Ermittlung des gemeinen Wertes völlig außer Acht gelassen. Insoweit war es zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung ungewiss, ob der Kläger zu 1. den Ausgabepreis in Höhe von EUR 46,--nach Ablauf der Frist von 24 Monaten noch hätte realisieren können.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben.

Im Streitfall konnte gemäß § 90 a FGO -nach entsprechender Anhörung der Beteiligten -ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehenden Schwierigkeit der Streitsache erforderlich (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708, Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Insbesondere erscheint es dem Senat klärungsbedürftig, ob und inwieweit bei der Ableitung des gemeinen Wertes von nicht an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien, neben den Verkäufen aus den letzten 12 Monaten, weitere wertbildende Faktoren, beispielsweise aus einem zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung beabsichtigten Börsengang, zu berücksichtigen sind.

Ende der Entscheidung

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