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Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 2 V 584/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 2 V 584/07

In dem Rechtsstreit

wegen Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1999-2004

hat der 2. Senat des Hessischen Finanzgerichts am 16. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die von der GbR betriebene gewerbliche Betätigung für die Jahre 1999 - 2004 als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist.

Ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 05.06.1999 gründeten die Gesellschafter A und B die GbR (Antragstellerin) mit Sitz in Z. Gegenstand der Gesellschaft war die Planung, Montage und der Vertrieb von Musikstudio-Einrichtungen aller Art.

Auf der Grundlage der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ergingen für die Jahre 1999 - 2004 jeweils gemäß § 165 Abs. 1 AO - wegen der nicht abschließenden Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht - vorläufige Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden (Bescheid vom 18.04.2001 für 1999 = DM - 33.771,--; Bescheid vom 25.01.2002 für 2000 = DM - 18.744,--; Bescheid vom 08.08.2003 für 2001 = DM -13.885,--; Bescheid vom 04.03.2004 für 2002 = € -11.282,--; Bescheid vom 10.02.2005 für 2003 = € - 2.693,--; Bescheid vom 04.08.2005 für 2004 = € - 1.858,82).

Mit Schreiben vom 08.11.2006 des Antraggegners wurde die Antragstellerin aufgefordert darzulegen, welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage ergriffen worden seien. Des Weiteren wurde um Auskunft gebeten, warum der Betrieb, trotz der laufenden Verluste, weiter fortgeführt worden sei und wie die im Anlagevermögen befindlichen technischen Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattungen genutzt werden würden. Zudem wurde um eine Ergebnisprognose hinsichtlich des zu erwirtschaftenden Totalgewinns gebeten.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 14.11.2006 wurde mitgeteilt, dass keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage ergriffen worden seien. Auch ruhe das Gewerbe seit 2003. Eine Aktivierung des Gewerbes sei wegen des fehlenden Bedarfs auf dem Markt nicht geplant und eine Ergebnisprognose sei nicht erstellt worden, weil das Gewerbe zum 31.12.2006 abgemeldet worden sei.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 27.11.2006 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die vorläufigen Bescheide für die Jahre 1999 - 2004 mangels Gewinnerzielungsabsicht aufzuheben.

Mit Aufhebungsbescheide jeweils vom 18.01.2007 wurden die die Antragstellerin betreffenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1999 - 2004 gemäß § 165 Abs. 2 AO mangels Gewinnerzielungsabsicht aufgehoben.

Hiergegen legte der Empfangsbevollmächtigte der Antragstellerin Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit Gründung der Gesellschaft eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe.. Das ergebe sich daraus, dass bereits nach nur 2-jähriger Anlaufphase in den Jahren 2001 und 2002 steigende Erlöse erzielt und gleichzeitig die Anfangverluste erheblich reduziert worden seien. Dies sei ein ganz normaler Verlauf und dokumentiere die Ernsthaftigkeit der Absichten, so dass auch Auswertungen, Marktanalysen und betriebswirtschaftliche Kalkulationen nicht nötig gewesen seien. Auch seien die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung ein Beweis für die Gewinnerzielungsabsicht. Mangels Aufträge sei dann die aktive Tätigkeit eingestellt worden, die erklärten Verluste seien nur durch die seitens der Steuergesetzgebung vorgeschriebenen Abgaben von entsprechenden Erklärungen aufgetreten.

Mit Schreiben vom 05.02.2007 stellte die Antragstellerin sinngemäß einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide, welcher mit Bescheid des Antragsgegner vom 09.02.2007 - unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vom selben Tag, mit der der Einspruch der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen wurde - abgelehnt worden ist. In der Einspruchsentscheidung wurde u. a. ausgeführt, dass die Antragstellerin, obwohl ihr die objektive Beweislast für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht obliege, ihre Behauptung, der Betrieb sei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden, nicht nachgewiesen habe. So sei keine Ergebnisprognose erstellt worden. Auch Marktanalysen und betriebswirtschaftliche Kalkulationen habe die Antragstellerin, trotz der seit 1999 erzielten erheblichen Verluste, nicht für erforderlich gehalten. So seien in den Jahren 1999 und 2000 keine Einnahmen getätigt worden, gleichwohl seien erhebliche Betriebsausgaben durch Instandsetzung der betrieblichen Räume (DM 13.234,27 für 1999) und die Anschaffung von Materialien und Anlagegütern und geringwertigen Wirtschaftsgütern (DM 5.479,93 für 1999) entstanden. Auch im Jahr 2000 hätten sich im Wesentlichen Verluste durch den weiteren Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe, der Anschaffung von weiteren Werkzeugen und Kleingeräten und Raumkosten ergeben. Den in den Jahren 2001 und 2002 erzielten Einnahmen in Höhe von DM 7.330,34 für 2001 und € 5.639,31 für 2002 hätten Betriebsausgaben in Höhe von DM 21.215,78 in 2001 und € 11.282,30 gegenübergestanden, so dass die Verluste - trotz der Einnahmen - weitaus höher als in den vorherigen Jahren ausgefallen seien. Eine Reduzierung des anfänglichen Verlustes sei daher - entgegen der Aussage der Antragstellerin - gar nicht möglich gewesen. Da auch in den Folgejahren keine Einnahmen erzielt worden seien und die Antragstellerin die verlustbringende Tätigkeit unverändert fortgeführt habe, könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit nicht mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sei.

Mit am 23. Februar 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten erhob die Antragstellerin Klage und suchte zudem um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gesellschafter A vor der Gründung der Gesellschaft als kaufmännischer Angestellter bei dessen Sohn beschäftigt gewesen sei, der wiederum in der Musikbranche tätig gewesen sei. Dabei sei dieser zu der Überzeugung gelangt, dass in der Musikbranche ein Bedarf an Schreinerarbeiten und insbesondere an der Herstellung von Tischen für die Aufnahme verschiedenster Musikgeräte bestehe. Deshalb sei die Gesellschaft gegründet worden. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, die Tätigkeit nicht als Hobby, sondern mit der Absicht Gewinne zu erzielen, auszuüben. Den Gesellschaftern sei dabei klar gewesen, dass dies erst nach einer Anlaufzeit möglich sei. Mit dieser Zielsetzung sei die Tätigkeit aufgenommen worden und zunächst die erforderlichen Maschinen (Kreissägen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen) angeschafft worden, wobei es sich nicht um minderwertige im Baumarkt zu erwerbende Geräte für Hobbyhandwerker gehandelt habe. Konkrete Kundenbeziehungen hätten 1999 und Anfang 2000 noch nicht bestanden. Einnahmen hätten erst 2001 und 2002 erzielt werden können. Da jedoch kein fester Kundenstamm habe aufgebaut werden können, hätten die Gesellschafter beschlossen, den Geschäftsbetrieb etwa Mitte 2003 wieder einzustellen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Vollzug der Aufhebungsbescheide jeweils vom 18.01.2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1999 - 2004 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen

Er ist der Ansicht, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit der Antragstellerin von vornherein nicht auf Gewinnerzielung gerichtet gewesen sei. So sei die Tätigkeit ohne marktwirtschaftliche Analysen und ohne Ermittlung des konkreten Bedarfs in der Musikbranche aufgenommen worden. Des Weiteren seien ohne Kundenbeziehungen Maschinen für ca. DM 19.000 angeschafft und in 1999 zudem für DM 13.234,-- Räumlichkeiten instand gesetzt worden. Aus den Gewinnermittlungen für die Jahre 1999 und 2000 sei auch nicht erkennbar, dass eine nachhaltige Kundenakquisition vorgenommen worden sei. So sei hierfür in 1999 überhaupt kein Betrag und in 2000 nur DM 59,48 verausgabt worden. Auch Telefonkosten seien 1999 und 2000 nicht entstanden. Schließlich sei die Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausgeübt worden und im Jahr 2002 seien keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Auftragslage ergriffen worden.

II. Der Antrag ist zulässig.

Die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin ist vorliegend gegeben, weil im Streitfall die Gewinnerzielungsabsicht einer Personengesellschaft im Regelungsbereich von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften infrage gestellt ist (vgl. Gräber Koch, FGO-Kommentar, 6. Auflage, § 57 Rdnr. 26 mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen). Durch die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1999 - 2004 jeweils mit Bescheid vom 18.01.2007 wurde den steuerpflichtigen Gesellschaftern zudem eine Rechtsposition genommen. Derartige Verwaltungsakte sind deshalb vollziehbar und aussetzungsfähig (vgl. Gräber/Koch, FGO-Kommentar, 6. Auflage, Rdnr. 55 "Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte").

Der demnach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung kann das Gericht die Vollziehung eines Steuerbescheides auf Antrag eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da dem Steuerpflichtigen durch eine Aussetzung der Vollziehung nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalts und der vorliegenden Akten und Beweismittel.

Der Antragsgegner hat zutreffend die ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1999 - 2004 aufgehoben. Gewinne und Verluste aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG sind - abgesehen von weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen - gemäß § 179 Abs. 1 i. V. m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO nur dann gesondert festzustellen, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt an denen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Vorliegend erzielte die Antragstellerin in Ermangelung einer Gewinnerzielungsabsicht jedoch keinerlei feststellbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.

Eine einkommenssteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse/Gewinne zu erzielen (vgl. hierzu und zum Folgenden aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur sog. "Liebhaberei" z.B. das Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFH/NV 2004, 718, m. w. N.). Bei den betrieblichen Einkunftsarten ist dies dann der Fall, wenn ein Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751, unter C.IV.3). Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb wird das Erfordernis einer derartigen Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, es gilt aber in gleicher Weise auch für die anderen betrieblichen Einkunftsarten.

Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (BFH-Beschluss GrS 4/82, a. a. O., unter C.IV.3.c). Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn die Art des Betriebes bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

Verluste der Anlaufzeit könnten freilich nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebes eindeutig feststehe, dass der Betrieb, so wie ihn die Steuerpflichtigen betrieben haben, von vornherein nicht in der Lage gewesen war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16.05.2006, VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477). Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können dafür einen Anhaltspunkt bieten. Allerdings kann aus der objektiv negativen Gewinnprognose - d.h. einer in die Zukunft gerichteten Totalgewinnprognose - nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv keinen Totalgewinn erzielen wollte. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BStBl. II 2002, 276, unter 2.a) m. w. N.). So können etwa nach der Rechtsprechung des BFH entscheidende Schlüsse für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht auch daraus gezogen werden, wie der Steuerpflichtige auf die längere Zeit hindurch erwirtschafteten Verluste reagiert hat (z.B. BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205 , unter 2., m. w. N., und vom 2. August 1994 VIII R 55/93 , BFH/NV 1995, 866 , unter 1.c), m. w. N.). Fehlendes Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht dafür, dass ein Steuerpflichtiger langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen hat und gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (z.B. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; BFH-Beschluss vom 07.12.2006, VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712).

Reagiert der Steuerpflichtige allerdings auf nachhaltige Verluste deshalb nicht, weil Umstrukturierungsmaßnahmen kaum Erfolg versprechend sind, so kommt diesem Aspekt wiederum nur geringe Bedeutung zu; in diesem Fall bleiben dann Dauer und Umfang der erzielten Verluste das entscheidende Kriterium bei der Gesamtbeurteilung der Gewinnerzielungsabsicht (z.B. BFH-Urteil vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108 ). Gegebenenfalls ist dann zu bewerten, ob als einzige angemessene Reaktion auf die entstandenen Verluste die Einstellung der verlustbringenden Tätigkeit in Betracht gekommen wäre (z.B. BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81 , a. a. O., und BFH-Beschluss vom 15. Mai 1997 IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668 , unter 2.a); insoweit kann auch ein Übergang von einer zunächst mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit zur Liebhaberei in Betracht kommen (z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02 , a. a. O.). Auch der Umstand, dass einem Steuerpflichtigen andere Einkünfte für einen Verlustausgleich zur Verfügung stehen, kann ggf. als ein Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen gewertet werden (näher dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, a. a. O., unter 3.b), m. w. N.). Andererseits ist einem Steuerpflichtigen nicht der Einwand abgeschnitten, die Verlustphase sei durch Ereignisse verlängert worden, die er habe nicht vorhersehen und die er - wie z.B. eine schwere Erkrankung - nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinflussen können (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2003 IV B 130/01, BFH/NV 2003, 1303 , und BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485 ).

Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigen die im Streitfall vorliegenden Umstände unter Berücksichtigung der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise nach der Auffassung des Senats den Schluss, dass die Antragstellerin in den Streitjahren die Planung, Montage und den Vertrieb von Musikstudioeinrichtungen aller Art ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.

Nach den Umständen des Falles geht der Senat davon aus, dass der Betrieb der Antragstellerin nach seiner Wesensart auf Dauer nicht geeignet war, einen Gewinn zu erwirtschaften. Dem objektiv vorliegenden negativen Totalgewinn für die gesamte Dauer der wirtschaftlichen Betätigung und die sich daraus ergebende Indizwirkung für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht steht zwar im Streitfall entgegen, dass die verlustbringende Tätigkeit nicht typischerweise dazu bestimmt ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen zu dienen. Die Annahme, dass die Antragstellerin gleichwohl auch in subjektiver Hinsicht keinen Totalgewinn erzielen wollte, erschließt sich für den Senat aus dem gesamten Vorgehen der Antragstellerin. So reicht es nach der Überzeugung des Senats für die Annahme einer ernsthaften auf die Erzielung von Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Betätigung nicht aus, wenn zunächst quasi ins Blaue hinein erhebliche Investitionen getätigt werden, ohne dass die lediglich auf Vermutungen fußende Geschäftsidee zuvor auf ihre Tragfähigkeit hin in irgend einer Weise überprüft worden ist. Entsprechende aussagefähige Analysen des Marktes in schriftlicher oder sonstiger Form sind nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht erstellt worden. Gegen die Annahme einer subjektiven Gewinnerzielungsabsicht spricht auch der Umstand, dass zunächst in den Jahren 1999 und 2000 erhebliche Betriebsausgaben getätigt worden sind, ohne dass diesen, von den fehlenden Erkenntnissen hinsichtlich der Marktchancen des Unternehmens abgesehen, konkrete Anstrengungen zur Begründung von Einnahmen gegenüber standen. So sind - wie der Antragsgegner zutreffend vorträgt - trotz der erheblichen Investitionen über eine Zeitspanne von fast zwei Jahren in Höhe von über DM 50.000,-- fast keinerlei Werbeaufwendungen getätigt worden, wobei vorliegend zudem dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass im Rahmen der Einnahme-Überschussrechungen 1999 und 2000 keinerlei Betriebsaufwendungen für die Bereitstellung der betrieblichen Räume in Ansatz gebracht worden sind, der Verlust mithin unter Berücksichtigung derartiger Aufwendungen noch höher ausgefallen wäre. Soweit auch in den Jahren 2001 und 2002 die Betriebsausgaben die erstmals erzielten Einnahmen weiter erheblich überstiegen haben, spricht auch das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen durch die Verringerung der Betriebsausgaben bzw. der Erhöhung der Betriebseinnahmen zu begegnen dafür, dass die stetig ansteigenden Verluste aus im persönlichen Bereich der Gesellschafter liegenden Neigungen und Motiven hingenommen worden sind. Entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Bemühungen sind zumindest weder dem Vortrag der Antragstellerin, noch dem vorliegenden Aktenmaterial zu entnehmen. Für das Fehlen einer bereits bei Betriebsaufnahme fehlenden Gewinnerzielungsabsicht spricht des Weiteren, dass der Betrieb angesichts der geringen Umsätze und der erzielten Verluste augenscheinlich nur dem Nebenerwerb der Gesellschafter diente. Schließlich ist eine Gewinnerzielungsabsicht ab Mitte 2003 schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nach deren eigenem Vortrag zu diesem Zeitpunkt endgültig eingestellt worden ist. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der Betrieb der Antragstellerin von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen, wobei der Senat hierbei sich auch von der Erwägung hat tragen lassen, dass die angeschafften Gerätschaften - trotz der fehlenden Typik des Betriebes zum Dienen der persönlichen Neigung - auch zum Einsatz im Rahmen der persönlichen Lebensführung der Gesellschafter geeignet erscheinen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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